LVwG T LVwG-2024/13/1815-1

LVwG-2024/13/1815-1State Administrative CourtMar 21, 2025

Regest

mj Kind des Beschwerdeführers unentschuldigt dem Unterricht an der öffentlichen Schule nicht nachgekommen<br/>Einstellung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/13/1815-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.13.1815.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2024, Geschäftszahl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 08.01.2024 -09.02.2024

Ort: **** Z, Adresse 2, Volksschule Z

Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, sind Vater und Erziehungsberechtigter von Ihrem an der Volksschule Z, **** Z, Adresse 2, schulpflichtigen Sohnes BB, geboren am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes BB, geboren am XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal dieser vom 08.01.2024 bis jedenfalls 09.02.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023 begangen, weshalb über ihn gemäß § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass keine personenbezogene und sohin qualifizierte Amtssignatur und daher kein gültiger Bescheid vorliegen und die Erledigung nicht § 18 AVG entsprechen würde. Weiters berufe er sich auf Artikel 1, 4, 12 EMRK und Artikel 17 StGG. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine gesonderte Bestrafung der Mutter und des Vaters des Minderjährigen unzulässig sei, zumal das Gesetz vorsehe, dass die Eltern (als Einheit) für die Einhaltung der Bestimmung im Sinne des § 24 Schulpflichtgesetz zu sorgen hätten, andernfalls es zu einer unzulässigen Doppelbestrafung komme.

Beweis wurde auf genommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakt, den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2024/29/1338.

I.Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter des mj. BB, geboren am 17.04.2012. Der Schüler BB hat seit Beginn des Schuljahres 2023/24 den Unterricht an der zuständigen Sprengelschule Volksschule Z unentschuldigt nicht besucht.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, Geschäftszahl *** (LVwG-2024/29/1338) wurde dem Beschwerdeführer für den Tatzeitraum 06.11.2023 bis 22.12.2023 betreffend den minderjährigen BB ebenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.04.2024 zugestellt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.06.2024 (LVwG-2024/29/1338) lediglich insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum jeweils geringfügig eingeschränkt und die Geldstrafe auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage und 17 Stunden) herabgesetzt wurde. Die Ausfertigung des Erkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer am 19.06.2024 zugestellt (Zustellnachweis vom 19.06.2024).

Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2024 durch Hinterlegung zugestellt.

II.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den Behördenakten sowie den dem Beschwerdeführer bekannten Akt LVwG-2024/29/1138 samt dem dazugehörigen Behördenakt, insbesondere den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

III.Rechtliche Beurteilung:

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass für ein Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 08.01.2024 bis 09.02.2024 angeführt ist. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, ***, wurde der Beschwerdeführer jedoch bereits wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend den mj BB rechtskräftig bestraft, das diesbezügliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.04.2024 zugestellt. Betreffend dieses fortgesetzte verpönte Verhalten des Beschwerdeführers (Schulpflichtverletzung seit 09.11.2023) sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 16.04.2024 umfasst und kann der Beschwerdeführer wegen des Verstoßes nach § 24 Abs 1 u 4 SchulpflichtG 1985 bis 16.04.2024 nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.

Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 08.01.2024 bis 09.02.2024 reicht, umfasst jedoch denselben Zeitraum, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, ***, zugestellt am 16.04.2024, pönalisiert wurde. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.06.2024, LVwG-2024/29/1338-5 nur teilweise Folge gegeben (Einschränkung Tatzeitraum und Herabsetzung der Geldstrafe), weshalb die nunmehr neuerliche Bestrafung wegen derselben Delikte aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig ist.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben verpflichtete Erziehungsberechtigte mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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