LVwG T LVwG-2024/44/2077-5

LVwG-2024/44/2077-5State Administrative CourtMar 18, 2025

Regest

Neuartiges Lebensmittel<br/>Hanföl mit CBD<br/>Unzulässiges Inverkehrbringen<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/44/2077-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.44.2077.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.07.2024, Zahl ***, betreffend der Untersagung des Inverkehrbringens cannabidiolhaltigen Hanföls nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 39 Abs 1 Z 1 und Z 14 LMSVG angeordnet, dass die Beschwerdeführerin das Inverkehrbringen des Produkts „CC“ und „DD“ unverzüglich zu unterlassen und der Behörde darüber Bericht zu erstatten hat. Gestützt auf die Gutachten des Amtssachverständigen EE von der AGES hat die Behörde die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin in Österreich vertriebenen Produkten mit CBD-Extrakt um „neuartige Lebensmittel“ iSd Art 3 Abs 2 lit a Z iv der Novel Food-Verordnung handle, die gemäß Art 6 Abs 2 nur mit Zulassung der Europäischen Kommission in Verkehr gebracht werden dürften. Mangels Zulassung liege ein Verstoß gegen Art 6 Abs 2 der Novel Food-Verordnung vor, sodass das Inverkehrbringen zu untersagen sei.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 07.08.2024, wonach – auf das Wesentliche zusammengefasst – die „AGES als Gutachtungsinstanz der Hanfindustrie und gleichzeitig größter Marihuana-Produzent in Österreich“ befangen sei und ein Interessenkonflikt bestehe. Es sei außerdem belegt, dass bereits vor dem Jahr 1997 CBD-haltige Lebensmittel verwendet worden seien, sodass es sich nicht um ein neuartiges Lebensmittel iSd Novel Food-Verordnung handle. Bei CBD-Öl handle es sich um ein Aromaextrakt und kein Suchtgift. Es sei nicht toxisch und es könnten keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit festgestellt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung könne es nicht sein, dass andere Unternehmen in Österreich weiterhin CBD-Öle verkaufen dürften, während es der Beschwerdeführerin untersagt werde.

Am 07.03.2025 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zusammenfassend dahingehend ergänzt, dass das Landesverwaltungsgericht OÖ in seinem Erkenntnis vom 10.12.2021, LVwG-000472/7/Gf/Rt, entschieden habe, welche Tatbestandsvoraussetzungen des Art 3 Abs 2 lit a Z iv Novel Food-Verordnung von Amts wegen zu ermitteln seien. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde diese Prüfung unterlassen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben sei. Beim gegenständlichen Produkt handle es sich entgegen der Auffassung der Behörde um ein gewöhnliches Lebensmittel, das bereits vor 1997 in Verkehr gewesen sei. Bei der Pressung handle es sich um ein herkömmliches Vermehrungsverfahren, das ebenfalls zum Ausschluss der Novel Food-Verordnung führe. Das Hanföl genüge höchsten Standards und sei mit keinen Gesundheitsgefahren verbunden. Die Beschwerdeführerin sei somit berechtigt, dieses Öl in Verkehr zu bringen.

Am 11.03.2025 hat das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere auf die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2020, C663/18, verwiesen und das Ergebnis einer Umfrage bei Hanfunternehmern vorgelegt, wonach bereits vor dem Jahr 1997 diverse Hanfprodukte als Lebensmittel verkauft worden seien. Die nun gegenständlichen Öle seien aufgrund ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit zuzulassen. Auch die Europäische Kommission habe CBD-haltige Produkte zunächst nicht als neuartige Lebensmittel eingestuft. Erst 2019 habe die Kommission alle Produkte, die Hanfblüten enthalten, in den Novel Food-Katalog aufgenommen. Im Übrigen handle es sich bei Hanf um ein Produkt mit vielen Vorteilen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin produziert und vertreibt die Nahrungsergänzungsmittel „CC“ und „DD“ mit jeweils 10 ml Füllvolumen und folgendem Gehalt an Cannabidiol (CBD) und Cannabidiolsäure (CBDA):

CC:CBD: 71 400 ± 7 140 mg/kgCBDA: 120 ± 12 mg/kg(Gesamt CBD: 71 505 mg/kg)

DD:CBD: 87 800 ± 8 780 mg/kgCBDA: 153 ± 15 mg/kg(Gesamt CBD: 87 934 mg/kg)

In der Europäischen Union ist der historische Konsum von Hanföl, das aus Hanfsamen gepresst wird, nachgewiesen. Für die Herstellung des gegenständlichen Produktes werden aber nicht bloß Hanfsamen gepresst, sondern es wird das gewöhnliche Hanföl mit einem aus Hanfblüten isolierten Cannabidiol-Extrakt angereichert. Derartig angereicherte Öle wurden vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet und haben auch keine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union. Im Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission wird Cannabidiol-Extrakt als neuartiges Lebensmittel eingestuft, das vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde und derzeit nicht für das Inverkehrbringen in der Union zugelassen sind. Dementsprechend scheinen CBD und CBDA auch nicht in der Unionsliste neuartiger Lebensmittel (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470) der Europäischen Kommission mit einer Zulassung zum Inverkehrbringen auf.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Gutachten des lebensmitteltechnischen Amtssachverständigen EE (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH – AGES) vom 24.01.2023, *** und ***, und vom 21.03.2024, ***, sowie aus dem Novel Food-Katalog und der Unionsliste neuartiger Lebensmittel der Europäischen Kommission.

Unstrittig ist, dass die gegenständlichen Hanföle mit CBD-Extrakten, die aus Hanfblüten isoliert werden, angereichert sind und, dass die Beschwerdeführerin diese Nahrungsergänzungsmittel produziert und als Lebensmittel in Verkehr bringt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde explizit außer Streit gestellt, dass es sich um Lebensmittel handelt. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission CBD und CBDA als neuartige Lebensmittel iSd Art 3 Abs 2 lit a Z iv der Novel Food-Verordnung einstuft und, dass aktuell keine Zulassung der Europäischen Kommission für das Inverkehrbringen vorliegt.

Strittig ist hingegen, ob es sich bei CBD-Ölen tatsächlich um neuartige Lebensmittel iSd Art 3 Abs 2 lit a Z iv der Novel Food-Verordnung handelt, ob sie also bereits vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden bzw eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union aufweisen. Sofern die Beschwerdeführerin die AGES bei der diesbezüglichen Gutachtenserstellung für befangen erachtet, ist klarzustellen, dass die AGES gemäß § 65 Abs 1 LMSVG iVm § 8 Abs 2 Z 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) den gesetzlichen Auftrag zur Untersuchung und Begutachtung von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU hat. Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 und 2 GESG ist die AGES dabei zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet und hat die Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards einzuhalten.

Abgesehen davon ist zwar in den zitierten Bestimmungen von den Aufgaben der AGES die Rede, mit diesen Formulierungen wird aber die AGES nicht selbst als Gutachterin und die von ihr erstatteten Gutachten als sogenannte "Anstaltsgutachten" installiert. Vielmehr sind für die Erstellung von Gutachten im Verwaltungsverfahren die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Nicht die AGES, sondern ihre Gutachter sind als der Behörde bzw dem Gericht gemäß § 52 Abs 1 AVG zur Verfügung stehende Amtssachverständige anzusehen (vgl VwGH 23.01.2002, 2001/07/0139). Im vorliegenden Fall hat die Behörde EE als Amtssachverständigen beigezogen. Dass dieser für die AGES tätig ist, stellt weder seine fachliche Kompetenz in Frage (vgl VwGH 20.10.2005, 2004/06/0089), noch kann er aus Konkurrenzgründen als befangen anzusehen werden (vgl VwGH 17.12.1986, 85/09/0197).

Der Amtssachverständige hat in seinen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich beim gegenständlichen Hanfextrakt, standardisiert auf CBD, um eine nicht zugelassene, neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Novel Food-Verordnung handelt. Die Neuartigkeit gilt sowohl für cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. als auch für jedes zusammengesetzte Produkt, zu dem cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt werden (zB Hanfsamenöl mit CBD-Extrakt). Die Belege der Beschwerdeführerin für eine historische Nutzung als Lebensmittel beziehen sich nicht auf den Konsum von isolierten Cannabinoiden oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte. Derartige Produkte haben erst in letzter Zeit Marktrelevanz erlangt.

Der Amtssachverständige hat sich auch auf die Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, Sektion Neuartige Lebensmittel und Toxikologische Sicherheit der Lebensmittelkette (ScoPAFF) vom 27.02.2023 gestützt, wonach für CBD und andere Cannabinoide oder Produkte, die entweder CBD und/oder andere Cannabinoide enthalten, die aus der Pflanze Cannabis sativa L. stammen, in der EU vor dem 15.05.1997 kein Konsum in erheblichem Umfang nachgewiesen ist. Daher gelten sie als neuartige Lebensmittel, bis akzeptable und überprüfbare Beweise für das Gegenteil erbracht werden.

Zudem hat er sich auf den Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 04.12.2018, BMASGK-75100/0020-IX/B/16a/2018, gestützt, wonach cannabinoidhaltige Extrakte, die als solche oder in Lebensmitteln – vorwiegend als Nahrungsergänzungsmittel (zB CBD Öl) – auf den Markt gebracht werden, in der Regel als neuartige Lebensmittel gemäß der Novel Food-Verordnung zu betrachten sind und mangels Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Auch wenn es sich bei derartigen Erlässen um keine rechtsverbindlichen Normen, sondern nur um behördeninterne Anweisungen handelt, an die das Verwaltungsgericht nicht gebunden ist, kann der Amtssachverständige darlegen, dass aus fachlicher Sicht die im Erlass enthaltenen fachlichen Standards für die sachverständige Beurteilung maßgeblich sind (VwGH 18.09.2013, 2011/03/0177).

Der Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission sieht lediglich für einfaches Hanföl einen gesicherten historischen Konsum:

„Hemp seeds, hemp seed oil, ground hemp seeds, (partially) defatted hemp seeds and other hemp seed-derived food for which a history of consumption has been demonstrated are not novel.

(…)

For cannabinoids extracted from Cannabis sativa L., please consult the entry “cannabinoids”.

Unter der Eintragung “cannabinoids” führt der Novel Food-Katalog folgendes aus:

„The hemp plant (Cannabis sativa L.) contains a number of cannabinoids and the most common ones are as follows: delta-9-tetrahydrocannabinol (Δ9-THC), its precursor in hemp, delta-9-tetrahydrocannabinolic acid A (Δ9-THCA-A), delta-9-tetrahydrocannabinolic acid B (Δ9-THCA-B), delta-8-tetrahydrocannabinol (Δ8-THC), cannabidiol (CBD), its precursor in hemp cannabidiolic acid (CBDA), cannabigerol (CBG), cannabinol (CBN), cannabichromene (CBC), and delta-9-tetrahydrocannabivarin (Δ9-THCV). Without prejudice to the information provided in the novel food catalogue for the entry relating to Cannabis sativa L., extracts of Cannabis sativa L. and derived products containing cannabinoids are considered novel foods as a history of consumption has not been demonstrated. This applies to both the extracts themselves and any products to which they are added as an ingredient (such as hemp seed oil). This also applies to extracts of other plants containing cannabinoids. Synthetically obtained cannabinoids are considered as novel.

(…)

According to the information available to Member States' competent authorities, this product was not consumed in the EU to a significant degree as a food before 15 May 1997. Therefore, a pre-market authorisation in accordance with Regulation (EU) 2015/2283 is required before it can be placed as food on the EU market.“

Die Europäische Kommission stuft damit CBD-Extrakt als neuartiges Lebensmittel iSd Art 3 Abs 2 lit a Z iv der Novel Food-Verordnung ein. Die Beschwerdeführerin ist weder dem Novel Food-Katalog noch den eingeholten Gutachten und Stellungnahmen auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Insbesondere kann es ihr nicht gelingen, mit bloßen Umfragen bei Hanfunternehmern über den Verkauf von Hanföl, Hanftee, Hanfmüsli und ähnlichen Produkten die einhellige Auffassung von Europäischer Kommission, Bundesministerium und Amtssachverständigen zu widerlegen, wonach isolierte CBD-Extrakte vor dem Jahr 1997 nicht in relevantem Umfang konsumiert wurden.

IV.Rechtslage:

Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel (Novel Food-Verordnung):

„Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

(…)

b)Lebensmittel, die verwendet werden als

(…)

iii)Lebensmittelaromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008,

(…)

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(…)

(2) Außerdem bezeichnet der Ausdruck:

a)„neuartige Lebensmittel“ alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen

(…)

iv)Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe

—herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder

—nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen,

(…)

Artikel 5

Durchführungsbefugnis in Bezug auf die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel

Die Kommission kann nach eigenem Ermessen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats und mittels Durchführungsrechtsakten entscheiden, ob ein bestimmtes Lebensmittel unter die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a fällt oder nicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.

Artikel 6

Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel

(1) Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel (im Folgenden „Unionsliste“) und hält sie auf dem neuesten Stand.

(2) Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

(…)

Artikel 10

Verfahren für die Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und die Aktualisierung der Unionsliste

(1) Das Verfahren für die Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und die Aktualisierung der Unionsliste gemäß Artikel 9 wird entweder von der Kommission selbst oder auf Antrag eines Antragsstellers an die Kommission eingeleitet. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten den Antrag unverzüglich zur Verfügung. Die Kommission macht die Zusammenfassung des Antrags, die auf den Informationen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e dieses Artikels beruht, öffentlich zugänglich.“

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG):

„Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

(…)

Maßnahmen

§ 39. (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;

(…)

14. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.

Anlage

Rechtsakte der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1

(…)

32. Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. Nr. L 327 vom 11. Dezember 2015 S. 1);“

V.Erwägungen:

Im Allgemeinen können Lebensmittel im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Eine Ausnahme bilden neuartige Lebensmittel iSd Novel Food-Verordnung. Sie unterliegen EU-weit einheitlichen Regelungen, um einerseits ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit des Menschen zu erreichen und andererseits ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu ermöglichen. Daher müssen neuartige Lebensmittel einer gesundheitlichen Bewertung unterzogen werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Geregelt ist dies in der Novel Food-Verordnung.

Unter dem Begriff „neuartiges Lebensmittel“ (Novel Food) versteht man alle Lebensmittel, die vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die in mindestens eine der in Art 3 der Novel Food-Verordnung genannten Kategorien fallen. Dazu gehören gemäß Art 3 Abs 2 lit a Z iv auch Lebensmittel, die – wie CBD-Extrakte – aus Pflanzenteilen isoliert werden. Ausgenommen wären diese nur dann, wenn der Nachweis gelänge, dass sie in ihrer speziellen Ausgestaltung als Extrakt entweder vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden oder eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union haben und die Ausgangspflanze mit herkömmlichen Vermehrungsverfahren gewonnen wurde oder nicht herkömmliche Vermehrungsverfahren keine bedeutende Veränderung der Zusammensetzung oder der Struktur des Extrakts bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechslung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen.

Als Indiz für die Einstufung als neuartiges Lebensmittel dient der Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission, der durch Lebensmittelunternehmer widerlegt werden kann (vgl deutscher BGH vom 16.04.2015, I ZR 27/14). Laut diesem Katalog handelt es sich bei CBD und CBDA um neuartige Lebensmittel, die vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und derzeit nicht für das Inverkehrbringen in der Union zugelassen sind. Der Gegenbeweis ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht gelungen. Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass bei der Prüfung, ob es sich bei einem Extrakt aus der Hanfblüte um ein neuartiges Lebensmittel handelt, darauf abzustellen ist, ob dieses Extrakt vor dem 15.05.1997 in der Gemeinschaft in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob ein nennenswerter Verzehr von nicht angereicherten Hanfprodukten stattgefunden hat (vgl deutscher BGH vom 16.04.2015, I ZR 27/14).

Auch der Einwand, dass es sich bei der Pressung um ein herkömmliches Vermehrungsverfahren handle, geht ins Leere. Zwar steht außer Zweifel, dass die Pressung von Pflanzenteilen zur Ölgewinnung ein herkömmliches Produktionsverfahren ist. Dieser Umstand ist aber für die vorliegende Entscheidung irrelevant, da nicht die Pressung von Hanföl, sondern die Beimengung von extrahiertem CBD im Fokus steht. Außerdem unterläuft der Beschwerdeführerin hier offenbar ein Missverständnis. Der Begriff „Vermehrungsverfahren“ wird in Art 3 Abs 2 lit a Z iv der Novel Food-Verordnung nämlich für die Herkunft und nicht für die Verarbeitung von Pflanzen verwendet. Gegenständlich liegen keine Hinweise dafür vor, dass die verwendeten Hanfpflanzen nicht mittels eines herkömmlichen Verfahrens vermehrt worden wären. Daher geht auch die von der Beschwerdeführerin bestrittene Veränderung der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels am Thema vorbei, da sich diese Frage nicht auf die Verarbeitung von Pflanzen, sondern auf deren Vermehrung bezieht.

Die von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten sagen eindeutig aus, dass es sich bei CBD-Extrakt um ein neuartiges Lebensmittel iSd Art 3 Abs 2 lit a Z iv der Novel Food-Verordnung handelt, für das aktuell keine Zulassung vorliegt. Daran ändert auch nichts, dass die Europäische Kommission derartige Produkte zunächst nicht als neuartige Lebensmittel eingestuft hat. Entscheidend ist nur die aktuelle Sach- und Rechtslage. Irrelevant ist auch, welche negativen Auswirkungen CBD-Extrakte allenfalls auf die menschliche Gesundheit haben können. Eine mögliche Toxizität ist im Zulassungsverfahren, nicht jedoch im vorliegenden Verfahren nach § 39 LMSVG zu klären, in dem es ausschließlich um die fehlende Zulassung geht. Aus demselben Grund kann auch dahingestellt bleichen, ob sich CBD-Extrakte allenfalls positiv auf die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden auswirken.

Die Beschwerdeführerin argumentiert mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.11.2020 in der Rechtssache C-663/18. Allerdings hat diese Entscheidung nicht das Inverkehrbringen von Lebensmitteln iSd Novel Food-Verordnung, sondern das Vermarkten von CBD zum Rauchen im Binnenmarkt gemäß Art 34 und 36 AEUV zum Gegenstand. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts OÖ vom 10.12.2021, LVwG-000472/7/Gf/Rt, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts gewinnen, da dieses lediglich die Behebung eines Straferkenntnisses aus formalen Gründen zum Gegenstand hat und nichts über die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von CBD-Extrakten aussagt.

Hingegen hat sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seinem Erkenntnis vom 29.04.2022, 41.11-2803/2021, bereits inhaltlich mit dem Inverkehrbringen von „CBD-Öl 5 %“ auseinandergesetzt und dieses als neuartiges Lebensmittel iSd Novel Food-Verordnung eingestuft und dessen Inverkehrbringen gemäß § 39 LMSVG mangels Zulassung untersagt. Auch die deutsche Rechtsprechung hat CBD-Öle als neuartige Lebensmittel iSd Novel Food-Verordnung eingestuft und deren Inverkehrbringen aufgrund der fehlenden Zulassung untersagt. Entschieden wurde auch, dass sich der Inverkehrbringer nicht darauf berufen kann, dass es sich lediglich um ein Aromaprodukt handle (OVG Lüneburg 13. Senat, Beschluss vom 04.02.2021, 13 ME 545/20; VG Berlin, Beschluss vom 04.03.2021, 14 L 37/21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2023 - 9 S 969/23). Insofern widerspricht die vorliegende Entscheidung nicht der bisherigen Rechtsprechung.

Sofern die Beschwerdeführerin moniert, dass es eine Ungleichbehandlung darstelle, wenn andere Unternehmen vergleichbare Produkte weiterhin verkaufen würden, genügt der Hinweis, dass eine allfällig rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung im Unrecht verleiht (vgl VwGH 30.01.2014, 2011/15/0040).

Mangels Zulassung von CBD-Extrakten als neuartige Lebensmittel erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen. Sofern die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Produkte dennoch Inverkehrbringen möchte, steht es ihr frei, selbst einen Zulassungsantrag gemäß Art 10 der Novel-Food-Verordnung bei der Europäischen Kommission einzubringen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Laut dem Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission handelt es sich bei gewöhnlichem Hanföl um ein herkömmliches Lebensmittel. CBD-Extrakt wird im Novel Food-Katalog hingegen als neuartiges Lebensmittel geführt, das vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde und derzeit nicht für das Inverkehrbringen in der Union zugelassen ist. Von dieser Einstufung durch die Europäische Kommission ist das Landesverwaltungsgericht mit der vorliegenden Entscheidung nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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