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LVwG-2025/32/0234-4•LVwG T LVwG-2025/32/0234-4
LVwG-2025/32/0234-4State Administrative CourtMar 13, 2025
Zurückziehung der Gewerbeanmeldung<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl aufgrund der Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994,
zu Recht:
1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.12.2024, Zl ***, wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Frau AA, geb am XX.XX.XXXX, hat am 14.11.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Y das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Buffet“ im Standort **** Z, Z 32, angemeldet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2024 wurde gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt, dass durch Frau AA, geb am XX.XX.XXXX in Y, Staatsangehörigkeit Österreich, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Buffet“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und somit die individuelle Befähigung nicht vorliegt.
Weiters wurde gemäß § 340 Abs 1 und 2 GewO 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch Frau AA angemeldete Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Buffet“ im Standort **** Z, Z 32, nicht vorliegen.
Die Ausübung des Gewerbes wurde ihr untersagt.
Gegen diesen Bescheid hat Frau AA rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde für den 21.03.2025 um 11:00 Uhr im Verhandlungssaal 3 des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Michael-Gaismair-Straße 1, 6020 Innsbruck, die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
Mit der Eingabe vom 11.03.2025 hat Frau AA die vorgenannte Gewerbeanmeldung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Buffet zurückgezogen.
II.Beweiswürdigung:
Der vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellung ergeben sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücke.
III.Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin hat die verfahrenseinleitende Gewerbeanmeldung mit der E-Mail vom 11.03.2025 zurückgezogen.
Diesen Wegfall der verfahrenseinleitenden Gewerbeanmeldung hatte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Deshalb war der behördliche Feststellungs- und Untersagungsbescheid ersatzlos zu beheben, nachdem die Zuständigkeit der Gewerbebehörde zur Entscheidung über die Gewerbeanmeldung durch die Zurückziehung derselben nachträglich weggefallen ist.
Die für den 21.03.2025 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist somit hinfällig und findet nicht statt.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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