LVwG T LVwG-2024/27/0067/2

LVwG-2024/27/0067/2State Administrative CourtMar 6, 2025

Regest

Die Mutter hat nicht dafür Sorge getragen, dass der mj Sohn den Unterricht besucht<br/>unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/27/0067/2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.27.0067.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2023, ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 88,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:11.09.2023 -24.11.2023

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Maurer Nico, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen, zu sorgen, weil der Schüler zum angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen vom 11.09.2023 - 24.11.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule X, **** X, Adresse 2, ferngeblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €440,00

14 Tage(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€484,00“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses wegen mangelnder Bescheid Qualität und erfolgten weit schweißige Ausführungen zur mangelhaften/fehlenden Amtssignatur und Fertigung des Bescheides. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft sei ein Nichtbescheid und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG verzichtet werden.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des mj. BB, geb XX.XX.XXXX. Der Minderjährige hat seit Beginn des Schuljahrs 2023/24 in der Zeit von 11.09.2023 bis 24.11.2023 den Unterricht an der MS X, Adresse 2, **** X, nicht besucht (Meldungen der MS X). Der Minderjährige war im gegenständlichen Zeitraum an der Adresse Adresse 1, **** Z, wohnhaft.

Dass der Minderjährige im Tatzeitraum eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privat Schule besucht hat, oder, dass er entschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist, kann nicht festgestellt werden.

Eine positive Externistenprüfung wurde nicht abgelegt.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von CC elektronisch genehmigt und mimt Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin versandt (Formular Protokoll vom 28.11.2023 im behördlichen Akt). CC verfügt über die entsprechende Fertigungsbefugnis.

III.Beweiswürdigung:

Dass der Minderjährige im angeführten Tatzeitraum den Unterricht nicht besucht hat, ergibt sich aus den jeweiligen Anzeigen der MS X, die sich im Behördenakt befinden. Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, Erziehungsberechtigte des Minderjährigen zu sein und wird ebenso nicht bestritten, dass der Minderjährige den Unterricht im Tatzeitraum nicht besucht hat.

Dass der Minderjährige den Unterricht an einer anderen öffentlichen Schule oder Schule mit Privatrecht besucht hätte, wurde weder behauptet noch nachgewiesen.

Die Fertigungsbefugnis des Herrn CC ist amtsbekannt; diesbezüglich liegt auch die entsprechende Fertigungsbefugnis vom 08.01.2020 vor. Die elektronische Fertigung, sowie der Umstand, dass das Straferkenntnis mit Amtssignatur versehen ist, ist aus dem im behördlichen Akt befindlichen Bescheid samt Formularblatt ersichtlich.

IV.Rechtsgrundlage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 BGBl Nr 76/1985 idgF BGBl I Nr 121/2024, lauten:

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

§ 24.

Gemeinsame Bestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1)

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Die wesentlichen Bestimmungen des AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 157/2024, lauten:

„§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes, E-GovG BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 117/2024, lauten:

„§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin in der Tatzeit nicht am Unterricht an der MS X (zuständige Sprengelschule), sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl er schulpflichtig im Sinn des Schulpflichtgesetzes ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Sohn der Beschwerdeführerin eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe besucht hat.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule – als welchen Gründen immer – nicht stattfindet bzw nicht stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und die Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005; 12.08.2010, 2008/10/0304 ua). IN diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass eine Bestrafung beider Erziehungsberechtigter aufgrund der Gesetzesbestimmung keine unzulässige Doppelbestrafung darstellt, zumal „Eltern“ als solche keine Rechtspersönlichkeit im Verwaltungsstrafrecht zukommt, sondern beide Erziehungsberechtigte getrennt bei Zuwiderhandlung zu belangen sind.

Eine Doppelbestrafung liegt auch nicht etwa deshalb vor, da die Beschwerdeführerin durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.07.2024, LVwG-2024/29/1749-7, wegen Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz bestraft wurde, da sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass mj. BB vom 05.12.2023 bis 11.03.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule X ferngeblieben ist.

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt – anders als im gerichtlichen Strafverfahren – beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist. Eine Ausnahme aus von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/013 samt weiteren Nachweisen).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt oder einem Dauerdelikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Zeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekanntgewordene Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands, also für ein Dauerdelikt (vgl VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin geführten vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Y sind sämtliche Tathandlungen nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz (es liegt jeweils ein fortgesetztes Delikt vor) bis zur Erlassung des vorangegangenen Straferkenntnisses, das ist im gegenständlichen Fall der 01.12.2023, erfasst.

Mit dem im Verfahren LVwG-2024/29/1749 angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2024, ***, wurde ein späterer Zeitraum, nämlich der 05.12.2023 bis 11.03.2024 vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde am 24.05.2024 zugestellt, weshalb keine Doppelbestrafung vorliegt.

Die Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtige des Minderjährigen hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Minderjährige, der der Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 im Tatzeitraum unterlag, der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichts an der MS X oder einer anderen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Tatzeitraum nachgekommen ist.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt kein Nichtbescheid vor. Die im Behördenakt (Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch einen fertigungsbefugten Sachbearbeiter elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführern versandt wurde.

Hierzu ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 3 und 4 AVG zwischen der Genehmigung und der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits unter Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits, zu unterscheiden ist (vgl VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).

Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter – wie vorliegend - genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).

Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Je nach technisch organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (vgl VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).

Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl. VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043).

Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einem befugten Sachbearbeiter elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weist eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels entsprechenden Vorbringens und mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung des Bescheides bestehen.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine gültige Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.

Die von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-GovG. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des verfahrensgegenständlichen Bescheides.

Unter Verweis auf die obigen Ausführungen und zitierte Judikatur ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Amtssignatur keine Unterschrift des Genehmigenden, sondern eine Bestätigung darstellt, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, und eine Unterschrift auf der Erledigung selbst gemäß den Bestimmungen des § 18 AVG bei elektronischen Ausfertigungen auch nicht vorgesehen ist und die Unterschrift zur Freigabe des angefochtenen Straferkenntnisses elektronisch vorliegt. Sämtliche diesbezüglich erhobenen Einwendungen gehen daher ins Leere.

Aus § 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule – ausgenommen die polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist. Nach Abs 4 leg cit ist der zurechende Erfolg eines in Abs 2 genannten Unterrichts jährlich zwischen dem 01. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung in einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahrs beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht hat überdies ein Reflektion-Gespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden.

Gemäß Abs 6 leg cit hat die Bildungsdirektion die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinn des § 5 zu erfüllen hat, wenn unter Anderem der Nachweis des zu erreichenden Erfolgs vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Eine Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht impliziert ebenso, dass das Kind die Schulpflicht im Sinn des § 5 nunmehr zu erfüllen hat.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Diesbezüglich wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet und musste der Beschwerdeführerin die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht für dem mj Sohn – insbesondere aufgrund der zahlreichen gegen sie anhängigen Verwaltungs(straf)verfahren - jedenfalls bekannt sein. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfen Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von vorsätzlichem Verhalten auszugehen war.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass zumindest von durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.

Mildernd war nichts, erschwerend hingegen mehrere einschlägige Strafvormerkungen zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein größeres öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass der Minderjährige offenbar auch noch nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weiterhin den Unterricht nicht besuchte und sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich uneinsichtig zeigt.

Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungskriterien kann verhängte Geldstrafe nicht als unangemessen angesehen werden. Die Bestrafung ist aus spezial-, aber auch generalpräventiven, Gründen geboten, um die Beschwerdeführerin künftigen gleichgearteten Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung kam sohin nicht in Betracht.

Die Anwendung des § 20 VStG war nicht geboten, zumal kein erhebliches Überwiegen ovn Milderungsgründen festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist auszuführen, dass nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ebenfalls nicht gering waren.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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