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LVwG-2024/13/2331-2•LVwG T LVwG-2024/13/2331-2
LVwG-2024/13/2331-2State Administrative CourtMar 6, 2025
keine Verletzung der Entscheidungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Säumnisbeschwerde der Antragstellerin AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde (Bürgermeister der Landeshauptstadt Z, Stadtmagistrat, Abteilung Mindestsicherung) infolge Nichtbehandlung ihrer Unterlagennachreichung vom 21.03.2024, nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) LGBl Nr 99/2010 idgF,
zu Recht:
1. Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensverlauf:
Die Antragstellerin AA, geb am XX.XX.XXXX, hat am 20.08.2024 nachfolgende Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde (Bürgermeister der Landeshauptstadt Z, Stadtmagistat, Abteilung Mindestsicherung) infolge Nichtbehandlung ihrer Unterlagennachreichung vom 21.03.2024, nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz eingebracht:
„Ich, AA, geb. am XX.XX.XXXX, erhebe gegen das Sozialamt Z Säumnisbeschwerde wegen meiner Unterlagennachreichung vom 21.03.2024, welche bis dato von der Behörde nicht behandelt wurde, und entweder als Antrag zu werten gewesen wäre oder aber zu einer amtswegigen Gewährung der Mindestsicherung hätte führen müssen.
Da binnen der in §30 (1) TMSG normierten Entscheidungsfrist kein Bescheid vom Sozialamt Z erlassen wurde, erhebe ich hiermit
SÄUMNISBESCHWERDE
und begründe diese wie folgt:
Begründung
Zum Kontext:
Mein Aufenthaltstitel in Österreich war 2023 abgelaufen. Ich hatte fristgerecht die Verlängerung beantragt. Im Jänner 2024 wurde mein Aufenthaltstitel verlängert. Auf Grund des Auslaufens meines Aufenthaltstitels war der Familienbeihilfenbezug für meinen Sohn sowie mein Kinderbetreuungsgeld eingestellt worden.
Zum gegenständlichen Verlauf mit der Behörde:
•Ich stellte am 01.02.2024 einen Antrag auf Mindestsicherung beim Sozialamt Z.
•Am selben Tag erging ein Schreiben des Sozialamts Z an mich, in dem ich zur Mitwirkung aufgefordert wurde - mir wurde aufgetragen, einen Nachweis über mein Kinderbetreuungsgeld vorzulegen, und dies, obwohl ich bereits im Antrag erklärt hatte, dass ich zuerst einen Antrag auf Familienbeihilfe stellen müsste, um in der Folge erst das Kinderbetreuungsgeld wieder beantragen zu können.
•Am 03.02.24 stellte ich einen Antrag auf Familienbeihilfe, welcher am 05.02.24 beim Finanzamt einging.
•Am 09.02.24 reichte ich geforderte Unterlagen nach, dies inklusive Beiblatt, in welchem ich erklärte, dass ich bereits einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hatte. Ich tat alles in meiner Macht Stehende, um wieder Kinderbetreuungsgeld zu bekommen. Ich konnte den Nachweis der Antragstellung allerdings noch nicht vorlegen, da ich diese erst beim Finanzamt anforderte.
Darauf gab es noch weiteren Schriftverkehr mit dem Amt, da es einen Tippfehler gegeben
hatte.
Am 15.02.24 wurde der Tippfehler aufgeklärt, und nachgewiesen, dass der Familienbeihilfenantrag am 05.02.24 beim Finanzamt eingegangen war. Da ich meine Mitwirkung nach meinen Möglichkeiten erfüllt hatte, war ich davon ausgegangen, dass es nunmehr zu einer Bewilligung kommen würde.
Am 23.02.24 erhielt ich den Familienbeihilfe-Bescheid,
Obwohl die Faktenlage bezüglich Zusammenhang von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld dem Amt bekannt war, wurde mein Antrag auf Mindestsicherung am 13.03.2024 abgewiesen.
Ich beantragte das Kinderbetreuungsgeld, welches mir am 20.03.24 gewährt wurde.
Daraufhin reichte ich dem Amt am 21.03.2024 den ursprünglich geforderten Nachweis über die Höhe meines Kinderbetreuungsgeldes nach, ohne dies allerdings in Form einer Beschwerde zu tun. Das Amt reagierte nicht auf die Unterlagennachreichung.
Da ich leider wenig über das Mindestsicherungsverfahren und entsprechende Bearbeitungszeiten weiß, dachte ich, dass alles schon seine Richtigkeit haben würde, und ich nun Mindestsicherung erhalten würde, da die erforderlichen Unterlagen nun ja dem Amt vorlägen. Ich stellte dadurch erst am 16.05.2024 erneut einen Antrag auf Mindestsicherung, da ich Mahnschreiben wegen meiner Mietrückstände erhielt, und mich wieder an die mich begleitende Beratungsstelle wandte.
Auf Grund der langen Zeit, in welcher ich zu wenig zum Leben für meinen Sohn und mich hatte, blieben mehrere Mieten für meine Wohnung unbezahlt. Deswegen stellte ich am 31.07.2024 einen Antrag auf Übernahme meiner Mietrückstände gern. §14a TMSG, vom Sozialamt Z und vom Tiroler Mietrückstandsfonds wurden mir im Rahmen der Privatrechtsverwaltung Leistungen zuerkannt, die meine Mietrückstände aus dem Zeitraum, auf welchen sich die Säumnisbeschwerde bezieht, vollständig abdecken. Der Antrag musste schnell gestellt werden, um eine Klage meines Vermieters zu vermeiden und damit meine drohende Wohnungsnot abzuwenden.
Die entfallene Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde bis dato nicht abgedeckt.
Vor dem Hintergrund des erläuterten Verlaufs meines Falles hat es das Sozialamt Z unterlassen, seiner Entscheidungspflicht iSd ART 130 Abs.l Z3 B-VG nachzukommen und auf die Vorlage meines Kinderbetreuungsgeldbezuges zu reagieren. Daher stelle ich folgende
Anträge
•Das LVwG möge prüfen, ob auf Grund der nachträglichen Nachreichung der geforderten Unterlagen eine amtswegige Gewährung der Mindestsicherung ab 01.02,2024 erfolgen hätte müssen.
•Sollte mir die Mindestsicherung nicht ab 01.02.2024 gewährt werden, möge das LVwG vom 21.03.2024 bis 15.05.2024 Mindestsicherung gewähren.“
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde diese Säumnisbeschwerde am 09.09.2024 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als auch in den von diesem bei der belangten Behörde eingeholten vollständigen Akt ***, betreffend die Antragstellerin AA.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Im Jahre 2023 ist der Aufenthaltstitel der Antragstellerin AA, geb am XX.XX.XXXX, abgelaufen. Infolge ihres Verlängerungsantrages wurde dieser im Jänner 2024 verlängert. Aufgrund des Auslaufens ihres Aufenthaltstitels waren der Familienhilfebezug für ihren Sohn BB, geb am XX.XX.XXXX, sowie das Kinderbetreuungsgeld eingestellt worden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.01.2024, GZ ***, wurde der Antragstellerin für den Zeitraum 01.01.2024 – 31.01.2024 an privatrechtlicher Leistung eine einmalige Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 376,76 sowie eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 99,03, gemäß § 3 Abs 3 TMSG, wonach, Personen die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, Grundleistungen gewährt werden können, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist, zuerkannt.
Leistungen gemäß § 3 Abs 3 TMSG sind nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 3 TMSG iVM § 27 Abs 2 lit a TMSG nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden. Diese Leistungen werden vom Land Tirol als Träger von Privatrechten gewährt.
Gemäß § 27 Abs 2 lit a TMSG haben die Bezirksverwaltungsbehörden im Verwaltungsweg in Angelegenheiten nach Abs 1 lit a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs 3 TMSG zu entscheiden.
Am 01.02.2024 stellte die Antragstellerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mindestsicherung.
Am selben Tag erging seitens der belangten Behörde ein Schreiben, mit welchem die Antragstellerin aufgefordert wurde bis spätestens fünf Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen:
Schriftlicher Nachweis zur Beantragung der Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld der ÖGK sowie dem Einreichen beim Finanzamt
Vorlage der Reisepässe im Original bzw Kopie aller Seiten der Reisepässe von allen Haushaltsangehörigen
die lückenlose und ungeschwärzte Kontoumsatzliste mit Saldo für die Zeit vom 01.01.2024 bis dato.
Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde wurden seitens der Antragstellerin die Reisepässe, sowie die Kontoumsatzliste für die Zeit vom 01.01.2024 bis dato vorgelegt.
Am 03.02.2024 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Familienbeihilfe, welcher am 05.02. beim Finanzamt einging. Am 23.02.2024 erhielt die Antragstellerin laut eigenen Angaben den Familienbeihilfebescheid, welcher am 26.02.2024 der belangten Behörde übermittelt wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2024, GZ ***, wurde der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einer Mindestsicherung vom 01.02.2024, gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a iVm § 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz wegen einer mangelnden Mitwirkung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin ua die mit Schreiben vom 01.02.2024, geforderte Unterlage, nämlich den schriftlichen Nachweis zur Beantragung der Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld der ÖGK (entsprechend einer heutigen Abfrage im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung beziehe die Antragstellerin zwischenzeitlich Leistungen der ÖGK) nicht vorgelegt habe. Mangels dieser geforderten Unterlage sei es für die erkennende Behörde nicht möglich gewesen, ein allfälliges Vorliegen einer Notlage gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG beurteilen zu können. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Antragstellerin erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel.
Am 21.03.2024 übermittelte die Antragstellerin der belangten Behörde den Nachweis über die Höhe ihres Kinderbetreuungsgeldes laut Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskassa vom 20.03.2024.
Erst am 16.05.2024 stellte die Antragstellerin erneut einen Antrag auf Mindestsicherung bei der belangten Behörde.
Am 20.08.2024 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Diese wurde seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.09.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
In dieser Säumnisbeschwerde wurde einerseits beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol prüfen möge, ob aufgrund der nachträglichen Nachreichung der geforderten Unterlagen eine amtswegige Gewährung der Mindestsicherung ab dem 01.02.2024 erfolgen hätte müssen und zweitens prüfen möge, ob – für den Fall, dass ihr die Mindestsicherung nicht ab 01.02.2024 zu gewähren sei - ihr Mindestsicherung vom 21.03.2024 bis 15.05.2024 zu gewähren sei.
III.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Erkenntnis) hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Aufgrund des gegenständlichen Ermittlungsergebnisses ergibt sich, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Mindestsicherungsleistungen der Antragstellerin vom 01.02.2024 mit Bescheid vom 13.03.2024, GZ *** – wenn auch für die Antragstellerin nicht befriedigend – rechtskräftig entschieden hat. Wie die Antragstellerin selbst in ihrer Säumnisbeschwerde ausführt, legte sie erst am 31.03.2024 der belangten Behörde den mit Schreiben vom 01.02.2024 u.a. geforderten Nachweis über die Höhe ihres Kinderbetreuungsgeldes – im Übrigen auch nach der im Schreiben der Behörde vom 01.02.2024 gesetzten Mitwirkungsfrist von fünf Wochen - vor. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde vom 13.03.2024, GZ ***, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Mindestsicherung vom 01.02.2024, abgewiesen wurde, wurde seitens der Antragstellerin unbestritten nicht erhoben.
Erst am 16.05.2024 wurde seitens der Antragstellerin bei der belangten Behörde ein neuerlicher Antrag auf Mindestsicherung gestellt.
Es liegt somit keine Säumnis der belangten Behörde vor. Über den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen der Antragstellerin vom 01.02.2024 wurde mit Bescheid vom 13.03.2024 entschieden.
Betreffend den Antrag der Antragstellerin es mögen ihr Mindestsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 21.03.2024 (an diesem Tag wurde seitens der Antragstellerin die Mitteilung seitens der Österreichischen Gesundheitskasse über ihren Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeld der belangten Behörde kommentarlos übermittelt) bis 16.05.2024 (an diesem Tag stellte die Antragstellerin einen neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung bei der belangten Behörde) gewährt werden, liegt keine Antragstellung vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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