projects
LVwG -2024/13/1215-2; LVwG -2024/13/1216-2•LVwG T LVwG -2024/13/1215-2; LVwG -2024/13/1216-2
LVwG -2024/13/1215-2; LVwG -2024/13/1216-2State Administrative CourtMar 5, 2025
Verletzung der Schulpflicht<br/>Doppelbestrafung<br/>Amtssignatur<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerden der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2024, Zl *** und ***, jeweils wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben, als der jeweilige Tatzeitraum von 06.11.2023 bis 22.12.2023 eingeschränkt wird auf 10.11.2023 bis 22.12.2023 und die jeweils verhängten Geldstrafen von Euro 440,00 auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) herabgesetzt werden.
Der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse wird jeweils insofern konkretisiert als die verletzte Rechtsvorschrift und die Strafsanktionsnorm „§24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2023“ zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwürfe, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu *** (LVwG-2024/13/1215) wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:06.11.2023 bis 22.12.2023
Ort:**** Z, Adresse 2, Volksschule Z
Sie, Frau AA, sind Mutter und Erziehungsberechtigte Ihrer an der Volksschule Z, Adresse 2, **** Z, schulpflichtigen Tochter BB, geb. am xx.xx.xxxx. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBL Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter BB, geb. am xx.xx.xxxx zu sorgen, zumal diese vom 06.11.2023 bis jedenfalls 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1 § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
14 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflicht-gesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€484,00“
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu *** (LVwG-2024/13/1216) wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:06.11.2023 bis 22.12.2023
Ort:****X, Adresse 3, Mittelschule ***
Sie, Frau AA, sind Mutter und Erziehungsberechtigte Ihres an der Mittelschule ***, Adresse 3, ****X, schulpflichtigen Sohnes CC, geb. xx.xx.xxxx. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes CC, geb. xx.xx.xxxx zu sorgen, zumal dieser vom 06.11.2023 bis jedenfalls 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1 § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
14 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflicht-gesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€484,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht jeweils eine als Beschwerde zu wertende „Sachverhaltsdarstellung unter Eid“ jeweils gleichlautend eingebracht und darin ausgeführt wie folgt:
„Herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 01.04.2024. Leider ist dies unverständlich, daher bitten wir Sie dies zu erklären. Als die Unterzeichnerin weise ich ausdrücklich darauf hin, dass dieses Schreiben in keinster Form eine Einlassung darstellt, sondern allenfalls sachdienliche Hinweise beinhaltet, die es zwingend zu befolgen gilt.
Bei der Durchsicht der Unterlagen wurde festgestellt, dass den Unterzeichnern bis heute keine Kopien der Verträge für die Emission der beiden oben genannten Obligationen zugestellt wurden, für die sie offensichtlich die private Haftung übernommen haben. Demzufolge sind die Sicherungsgeber dieser beiden Obligationen aktuell weder in der Lage, ihre vertraglichen Pflichten vollumfänglich nachzukommen, noch in der Lage, ihre vertraglichen Rechte zu prüfen. Sie sehen sich aktuell auch außer Stande, ihrem Aufgabengebiet, welches ihnen anscheinend aus diesem Vertrag erwachsen ist, nachzukommen.
Das Ziel dieses Schreibens ist die Herstellung von Rechtssicherheit und Sicherstellung einer einvernehmlichen Vertragserfüllung zugunsten aller Vertragsparteien dieses Vertragsverhältnisses. Es betrifft den Vorgang der Emission der juristischen Personen und aller zugehörigen Verträge, die in diesem Zusammenhang zwischen dem Herausgeber der Obligation und dem Sicherungsgeber geschlossen wurden.
Da eine Zustellung nur an eine prozess fähige, natürliche Person, nicht jedoch eine juristische Person erfolgen kann ist die Zustellung mangels Prozessfähigkeit unwirksam.
Leider fehlt eine fundierte Basis, die begründet werden oder zumindest ersatzweise von einer verantwortlichen Stelle schriftlich mit rechtsverbindlicher Unterschrift der Bezirkshauptmannschaft Y unter Übernahme einer Haftung verfügt werden. Dies führt bei der Verfasserin zu massiver Besorgnis über die mittelfristige, weiter erfolgreiche Fortführung des Unternehmens der Person.
Ihre Offerte/Forderung/Vertragsangebot/Tratte/Ladung der Bezirkshauptmannschaft Y mit dem oben genannten Zeichen/Konto weist diverse Formfehler auf, was eine Annahme unmöglich macht.
Ihr Papier wird daher als versuchter Betrug, Nötigung und Verfolgung Unschuldiger gewertet, so dass diesem Verfahren nicht zugestimmt- als unbegründet und nichtig ohne Entehrung auf der öffentlichen Seite zurückgewiesen und nicht angenommen wird.
Es wird hiermit beantragt:
dass mit der vorgegebenen Amtssignatur der BH Y eine Amtssignatur gemäß BGBl f.d.Republik Österreich; Jahrgang 2016 v. 8. Juli 2016 Teil l SVG, 2. Abschnitt - elektronische Signaturen und elektronische Siegel, § 4 vorliegt § 4. (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit Sinne des §886 ABGB.
den Beweis zu erbringen, dass dem Bescheid *** der BH Y eine qualifizierte elektronische Signatur / fortgeschrittene elektronische Signatur, wie im § 19 E-govG gesetzlich vorgeschrieben, zu Grunde liegt
den Beweis zu erbringen,
dass das qualifizierte Zertifikat gern Signatur-u. VertrauensdiensteG — SVG, § 8, 3. Abschnitt für den Bescheid der BH Y *** vorliegt
§ 8 SVG
(l)Ein qualifizierter VDA oder eine in seinem Auftrag tätige Stelle hat die Identität von persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern einer juristischen Person, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis festzustellen (Art. 24 Abs. 1 lit. a eIDAS-VO). Vertreter von juristischen Personen haben darüber hinaus einen Nachweis über das Bestehen der Vertretungsbefugnis vorzulegen.
A-Trust: Zitat „Voraussetzung für die Ausstellung sind:
Zugehörigkeit zu österreichischer Behörde
Das Angebot von a.sign seal Amtssignatur richtet sich spezifisch an österreichische Behörden und Organisationen mit Behördenstatus. Die Zugehörigkeit zu einer solchen ist daher eine Voraussetzung für den Erwerb einer Amtssignatur.
Eindeutige Identifikation
Für die Ausstellung der Amtssignatur ist eine eindeutige Identifikation der für die Behörde bevollmächtigten Person nötig. Dafür benötigt es eine qualifizierte oder händische Unterschrift sowie ein Amtsstempel."
dass Verwaltungsakte der BH Y im ELAK geführt werden, welches ebenfalls eine fortgeschrittene elektronische Signatur, basierend auf einem qualifizierten Zertifikat aufweisen muss
Es wird weiter beantragt:
—Zur mündlichen Verhandlung ist die Bearbeiterin der BH Y, DD, zu laden. DD hat ein auf ihren Namen, als bescheiderlassende, unterzeichnende Mitarbeitende, ausgestelltes qualifiziertes Zertitifikat eines vertrauenswürdigen VDA vorzulegen.
Anhand meiner dargelegten Beweise, welche sich aus der nachfolgenden Begründung ergeben, ist das Straferkenntnis wegen Nichtigkeit aufzuheben, da für mich, als empfangende Partei kein Bescheidcharakter ersichtlich ist, weil es von der Mitarbeitenden — DD - gern. § 18 AVG — nicht unterschrieben ist.
Weder handschriftlich noch elektronisch. Hierbei sei anzumerken, dass es nach Artikel 18 BV-G heißt: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden."
Somit würde Frau DD wider dem Gesetz handeln, was mögliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.
Weitere Ausführungen zur Amtssignatur sind in meinen vorangeganenen Bescheidbeschwerden bereits ausführlich beschrieben worden.
Des weiteren beinhaltet die Straferkenntnis folgende weitere Formfehler:
• Wie bereits am Ol. Dezember 2.02-2- in der Niederschrift festgehalten wurde; verfüge ich über keinerlei eigene Einkünfte und bin bei meinem Ehemann mitversichert. Dies wurde in allen ungerechtfertigten Ermittlungsverfahren bisher nie berücksichtigt
• In den Erwägungen werde ich nicht mit meinem mir zustehendem Respekt formuliert. Da ich mich als Frau identifiziere, erbitte ich, auch mit den dementsprechenden weiblichen Pronomen angesprochen zu werden.
• Im August 2-02-3 wurde meine Tochter BB, sowie mein Sohn CC bei der Bildungsdirektion für Tirol von der Schule zur Gänze abgemeldet und somit jedweder Vertrag mit der Behörde beendet. Sollte eine Vertragsschuld bestehen, so sind entsprechende Unterlagen binnen einer Notfrist von sieben Tagen nach Zugang dieses Schreibens vorzulegen.
Erfolgt kein Nachweis einer bestehenden Schuld, so gilt die Unschuld als verifiziert (res judicata}. Es gelten die nachfolgenden Ausführungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und hier insbesondere
Teil II Die Charta der Grundrechte der Union
Titel I Würde des Menschen
Artikel II-61: Würde des Menschen
• Ebenso wurde keine neuerliche Anweisung zum Schulbesuch ausgesprochen!
• das Verfassungsgericht hat am 22.06.1954 im Rechtssatz unter der Geschäftszahl KII-6/54- folgendes entschieden:
“Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 StGG vom 21. Dezember 1867, RGBl- Nr. 14-2, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger keinerlei Beschränkungen. Auch im Bereich der Musikpflege darf daher der häusliche Unterricht weder durch ein Bundesgesetz noch durch ein Landesgesetz irgendwelchen Beschränkungen unterworfen werden.”
• in Österreich besteht eine Unterrichts- bzw. Bildungspflicht, nicht wie stets von den Behörden stets behaupteten Schulpflicht:
Erklärung des Tiroler Bildungsservice (»Auch wenn man oft von einen Schulpflicht in Österreich spricht, ist dies im Grunde genommen falsch. Denn in Österreich besteht keine Verpflichtung eine Schule zu besuchen und somit auch keine Schulpflicht. Was jedoch sehr wohl besteht, ist die Verpflichtung, dass ade Kinder, die sich in Österreich aufhalten. Unterricht bzw. Bildung zu erhalten haben.«} und die Erklärung des Gesetzgebers {»Wer zum Schulgehen verbunden seyn solle: Kinde, beyderley Geschlechts, deren Eltern, oder Vormünder in Städten eigene Hauslehrer zu unterhalten nicht den Willen; oder nicht das Vermögen haben; gehören ohne Ausnahme in die Schule...« (Kapitel 12. der Allgemeinen Schulordnung 1774); »Daher verordnen Wir, daß alle und jede Eltern; oder Vormünder ihre schulfähigen Kinder ohnfehlbar zur Schule schicken, oder zu Hause unterrichten lassen, […]« (Kapitel 13 der Allgemeinen Schulordnung 1774)}, welche keine andere Deutung zulässt als die, dass die Schulpflicht ausschließlich nur für diejenigen besteht, die nicht (durch Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG) Z-u Hause unterrichtet werden!
Handelsrechtliche Beziehungen sind von der Unterzeichnerin mit dem Adressaten nicht gewünscht. Gleichfalls ist die Unterzeichnerin nicht im Besitz irgendwelcher mit dem Adressaten abgeschlossener Verträge mit ihrer Unterschrift.
Mit freundlichen Grüßen
iA AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsstrafakten, den entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in die Akten LVwG-2023/29/2231 und 2232 und LVwG-2024/27/1213 und 1214 betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin und Vater der mj BB und CC., EE. Weiters wurde Einsicht genommen in die akten LVwG-2023/13/2901 und 2902 und LVwG-2023/32/0980 und 0981 betreffend die Beschwerdeführerin.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der mj BB, geb am xx.xx.xxxx, und des mj CC, geb am xx.xx.xxxx, beide wohnhaft in **** Z.
Für das Schuljahr 2021/2022 wurde der häusliche Unterricht für beide Kinder angezeigt und nicht untersagt. Im Dezember 2021 wurde für beide Kinder von der Beschwerdeführerin erneut der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 angezeigt. Die Externistenprüfungen wurden am Ende des Schuljahres 2021/2022 weder von BB noch von CC abgelegt.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 11.07.2022 wurde die Teilnahme der mj BB am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für das Schuljahr 2022/2023 untersagt und gleichzeitig angeordnet, dass die mj BB im Schuljahr 2022/2023 die Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen (Bescheid vom 11.07.2022, 405.01/0019-allg/2022). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen (BVwG vom 03.08.2022, W203-2257604-1/2E).
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 11.07.2022 wurde die Teilnahme des mj CC am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule für das Schuljahr 2022/2023 untersagt und gleichzeitig angeordnet, dass der mj CC im Schuljahr 2022/2023 die Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen (Bescheid vom 11.07.2022, 405.01/0089-allg/2022). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen (BVwG vom 17.08.2022, W254-2257394-1/4E).
BB und CC haben im gesamten Schuljahr 2022/2023 den Unterricht an der Mittelschule bzw Volksschule unentschuldigt nicht besucht und wurden zu Hause von ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, unterrichtet. Auch im gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitraum vom 06.11.2023 bis zum 22.12.2023 haben die beiden mj Kinder den Unterricht an den Schulen unentschuldigt nicht besucht.
Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2023, Zlen *** und ***, wurde der Beschwerdeführerin jeweils zur Last gelegt, dass die mj BB und der mj CC vom 11.09.2023 bis jedenfalls 25.10.2023 der Erfüllung der Schulpflicht nicht nachgekommen sind, da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass die beiden Kinder der Erfüllung der Schulpflicht nachgekommen sind. Aus diesem Grund wurden über die Beschwerdeführerin jeweils Geldstrafen in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten verhängt.
Diese Straferkenntnisse wurden am 09.11.2023 von der Beschwerdeführerin übernommen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerden erhoben, wobei die Beschwerden durch Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.02.2025, GZl LVwG-2023/13/2901 und 2902 als unbegründet abgewiesen wurden.
Die nunmehr gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisse wurden von der Sachbearbeiterin elektronisch genehmigt, in weiterer Folge elektronisch erstellt und mit Amtssignatur versehen und sodann zugestellt. Laut dem im behördlichen Akt einliegenden Postrückschein wurden die genannten Straferkenntnisse am 12.04.2024 von der Beschuldigten übernommen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus den behördlichen Akten sowie aus den entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes und den Akten LVwG-2023/13/2901 und 2902 betreffend die Beschwerdeführerin. Den Akten LVwG-2023/32/0980 und LVwG-203/32/0981 liegen die unter den Feststellungen genannten Entscheidungen der Bildungsdirektion und des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Dass die beiden mj Kinder BB und CC im Jahr 2022/23 keine öffentliche Schule besucht haben, sondern zu Hause von ihrer Mutter unterrichtet werden und am Ende des Schuljahrs 2021/22 die Externistenprüfung nicht abgelegt haben, ergibt sich aus der Entscheidung betreffend den Beschwerdeführer (Vater der mj Kinder BB und CC) im Verfahren 2023/29/2231 und 2232.
Die Beschwerdeführerin hat inhaltlich nicht bestritten, dass die beiden mj Kinder BB und CC zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten den Unterricht an den Schulen unentschuldigt nicht besucht haben. Auch liegen den behördlichen Akten Mitteilungen der Schulleitung der Volksschule Z, zuletzt vom 20.11.2023 und der Schulleitung der Mittelschule *** X, zuletzt vom 08.01.2024 ein, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Schülerin BB bzw der Schüler CC dem Unterricht vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 unentschuldigt ferngeblieben sind.
Dass die beiden gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisse elektronisch gefertigt und erstellt wurden, ist den beiden Beiblättern zu den Straferkenntnissen im behördlichen Akt zu entnehmen; ebenso, dass die Genehmigung von der Sachbearbeiterin DD erfolgte. Dass diese fertigungsbefugt ist, ist amtsbekannt bzw ergibt sich dies auch aus den Verfahren LVwG-2023/32/0980 und LVwG-2023/32/0981.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, lauten:
„Allgemeine Schulpflicht
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[…]
Gemeinsame Bestimmungen
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 157/2024, lauten:
„Erledigungen
§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
Die wesentlichen Bestimmungen des EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 177/2023, lauten:
„Artikel I
[…]
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
[…]“
Die wesentlichen Bestimmungen des E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 117/2024, lauten:
„Besonderheiten elektronischer Aktenführung
Amtssignatur
§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die mj BB, geb am xx.xx.xxxx in der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat. Weiters steht fest, dass der mj CC, geb am xx.xx.xxxx, in der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat. Beide unterlagen im Tatzeitraum der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 Schulpflichtgesetz. Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Wahlrecht, die Schulpflicht durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht entsprechend der Pflichtschulsprengelverordnung vom mj CC in der Mittelschule X und von der mj BB an der Volksschule Z zu erfüllen ist.
Die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte des mj CC und der mj BB hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die beiden Kinder der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichts im Tatzeitraum nachgekommen sind.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen keine Nicht-Bescheide vor. Den Behördenakten (dem jeweiligen Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das jeweilige Straferkenntnis durch die fertigungsbefugte Sachbearbeiterin DD elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt mit Amtssignatur versehen an den Beschwerdeführer versandt wurde.
§ 18 Abs 3 und Abs 4 AVG unterscheiden zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (vgl VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).
Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009 mit weiteren Nachweisen).
Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GoV-G) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GoV-G) der Erledigung treten. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (vgl VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009 mit Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage).
Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Fall elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).
Die angefochtenen Straferkenntnisse wurden von einer befugten Sachbearbeiterin elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weisen eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels entsprechenden Vorbringens und mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung der beiden Bescheide bestehen.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von einer mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichenfalls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und Name des Genehmigenden) angeführt sind.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GoV-G neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist jeweils unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und die Informationen unter der Internetadresse „Amtssignatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokuments, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.
Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-GoV-G. Die zusätzliche Anbringung der als SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichts bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung der Bescheide.
Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Prüfbericht ergibt sich, dass die Überprüfung des Werts der Signatur bzw des Siegels erfolgreich durchgeführt werden konnte. Eine formal korrekte Zertifikatskette vom Signatur/Siegel-Zertifikat zu einem vertrauenswürdigen Wurzelkennzeichen konnte konstruiert werden. Jedes Zertifikat dieser Kette ist zum in der Anfrage angegebenen Prüfzeitpunkt gültig. Weiters ist festgehalten, dass das Zertifikat den technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur erfüllt. Es ist auch ausgeführt, dass es sich um ein Amtssignaturzertifikat handelt.
Zudem ist nochmals unter Verweis auf die obigen Ausführungen und die zitierte Judikatur darauf hinzuweisen, dass die Amtssignatur keine Unterschrift des Genehmigenden, sondern eine Bestätigung erstellt, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt und eine Unterschrift auf der Erledigung selbst gemäß den Bestimmungen des § 18 AVG bei elektronischen Ausfertigungen auch nicht vorgesehen ist und die Unterschrift zur Freigabe des angefochtenen Straferkenntnisses elektronisch vorliegt.
Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 06.11.2023 bis 22.12.2023 angeführt ist.
Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2023, Zlen *** und *** (LVwG-2023/13/2901 und 2902) wurde die Beschwerdeführerin jedoch bereits teilweise, nämlich für die Zeit vom 11.09.2023 bis jedenfalls 25.10.2023 wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend die mj Kinder CC und BB bestraft. Diese Straferkenntnisse wurden nämlich der Beschwerdeführerin am 09.11.2023 zugestellt. Betreffend diese fortgesetzte verpönte Tätigkeit (Schulpflichtverletzung zumindest seit 11.09.2023) der Beschwerdeführerin sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 09.11.2023 umfasst und kann daher die Beschwerdeführerin wegen dieses Verstoßes nicht nocheinmal zur Verantwortung gezogen werden.
Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 reicht, umfasst jedoch teilweise denselben Zeitraum, nämlich den 11.09.2023 bis hier nunfalls 25.10.2023, welcher bereits durch die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2023, Zlen *** und *** (der Beschwerdeführerin am 09.11.2023 zugestellt) umfasst ist, weshalb der gegenständliche Tatzeitraum insofern für den Zeitraum vom 10.11.2023 bis 22.12.2023 einzuschränken war, um eine neuerliche Bestrafung aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes zu vermeiden.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 10.11.2023 bis 22.12.2023 zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht ist.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass er davon ausgeht, dass es sich bei der Erfüllung der Schulpflicht im Rahmen des Besuchs einer öffentlichen Pflichtschule, um ein Vertragsverhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten und des betroffenen Kindes und dem Staat Österreich, vertreten durch seine Organe, handelt, ist festzuhalten, dass derartiges nicht der Fall ist. Vielmehr handelt es sich bei der Erfüllung der Schulpflicht um eine gesetzliche Pflicht, die die Erziehungsberechtigten einer minderjährigen Person verpflichten, für den Schulbesuch nach Maßgabe des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen. Durch das gegenständliche Schreiben will der Beschwerdeführer seine Ablehnung des öffentlichen Schulbetriebes für die beiden minderjährigen Kinder zum Ausdruck bringen. Es ist daher als eine Willenserklärung des Beschwerdeführers zu werten, in dem er ausdrückt, dass die Kinder nicht bzw nicht länger die öffentliche Pflichtschule besuchen werden. Eine solche Willenserklärung kann keine rechtlichen Wirkungen gegenüber der Bildungsdirektion für Tirol entfalten, sondern ist lediglich als eine Mitteilung zu betrachten. Keinesfalls ist dieses Schreiben jedoch als Anzeige eines häuslichen Unterrichts gemäß § 11 Abs 3 Schulpflichtgesetz 19685 zu werten. Die gegenständliche Mitteilung des Beschwerdeführers ist sohin nicht dazu geeignet, diesen aus seiner Verantwortung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 zu entlassen.
Art 17 Abs 3 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung, auch wenn entsprechende Unterrichtsanstalten, schulmäßige Kurse etc für dieses Wissensgebiet noch nicht beschrieben. Dagegen schränkt Art 17 Abs 3 StGG die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht, die zumindest 9 Jahre beträgt, nicht. Er garantiert die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Art 17 Abs 2, 3 und 5 StGG regeln Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen. Auch ist der häusliche Unterricht mit dem Unterricht in Privatschulen nicht zu vergleichen (vgl Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid, kommen daher zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Rz 18 zu Art 17 StGG).
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (vgl VfGH 29.11.2022, E 2766/2022).
Art 17 Abs 3 StGG garantiert somit die Möglichkeit häuslichen Unterricht, ungeachtet der Befähigung des jeweiligen Unterrichtenden, durchzuführen, nicht jedoch, dass durch diesen häuslichen Unterricht die allgemeine Schulpflicht gemäß Art 14 Abs 7a B-VG erfüllt wird. Diesbezüglich ist das Regelungsregime des Schulpflichtgesetzes 1985 ausschlaggebend, welches vorsieht, dass ein häuslicher Unterricht zunächst der zuständigen Bildungsdirektion anzuzeigen und der Lernerfolg anhand einer Prüfung nachzuweisen ist. Diese Regelungen berühren das Grundrecht auf häuslichen Unterricht nicht.
Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Im gegenständlichen Fall ist hingegen von Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer hat im Wissen darum, dass Schulpflicht für die beiden minderjährigen Kinder besteht, nicht dafür Sorge getragen, dass diese Schulpflicht erfüllt wird. Dass dem Beschwerdeführer dies bewusst war, ergibt sich schon aus dem Strafverfahren zu LVwG-2023/29/2231 und LVwG-2023/29/2232.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, obwohl derartiges im Verfahren möglich gewesen wäre, sodass diesbezüglich von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war.
Mildernd war nichts, erschwerend die einschlägige Vorstrafe zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolgs in nicht unerheblichem Maß beeinträchtigt wurde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn – wie hier auch maßgeblich – nach zugelassenem häuslichen Unterricht die Externistenprüfung nicht abgelegt wurde und über einen beträchtlichen Zeitraum der Unterricht nicht besucht wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/1070025).
Aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraums konnten die über die Beschwerdeführerin jeweils verhängten Geldstrafen in Höhe von Euro 440,00 auf jeweils Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 13 Tage) herabgesetzt werden. Diese nunmehr verhängten Geldstrafen sind jedenfalls schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig und jedenfalls auch aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 Abs 8 VwGVG wäre es nicht begründet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Bestraften aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist, was unter anderem auch dann der Fall ist, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wurde (vgl VwGH 28.02.2018, Ra 2017/17/0733).
Es waren daher im Gegenstandsfall aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraums keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
Es war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.