LVwG T LVwG-2025/38/0130-8

LVwG-2025/38/0130-8State Administrative CourtMar 4, 2025

Regest

Beruflicher und familiärer Lebensmittelpunkt<br/>Freizeitwohnsitz<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/0130-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.38.0130.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.11.2024, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.11.2024, Zl ***, wurde Herrn AA (in Folge Beschwerdeführer), die weitere Benützung des Objektes Adresse 2, **** Z, als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Kontrollen vor Ort sehr selten angetroffen worden sei und seine beruflichen, familiären und sozialen Anknüpfungspunkte sich in Deutschland befinden würden.

Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führt er zusammengefasst aus, dass die Wohnung in seinem Eigentum stehe und diese seiner Gattin seit 11.09.2023 als Hauptwohnsitz diene.

Es stehe unbestritten fest, dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden dürfe und es stehe auch fest, dass er nach wie vor in X an der Adresse Adresse 3 gemeldet sei. In Deutschland bestehe aber kein Unterschied zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz bei der Anmeldung.

Ursprünglich habe er an der Adresse in Y seinen beruflichen Zweitwohnsitz gehabt, da er davon ausgegangen sei, dass dies zulässig wäre.

Seine Frau habe seit ihrer Pensionierung und dem behindertengerechten Umbau der Wohnung in Tirol ihren Hauptwohnsitz und er versuche, so viel Zeit wie möglich mit seiner Frau zu verbringen. Zudem könne er jederzeit auch über seinen Computer arbeiten.

Wenn mit dem Stromverbrauch argumentiert werde, der zu gering sei, so übersehe die belangte Behörde, dass die Wohnung erst behindertengerecht umgebaut worden sei und erst dann seine Gattin in die Wohnung auch tatsächlich eingezogen sei, wodurch der Stromverbrauch davor natürlich niedriger gewesen sei. Zudem versuche man auch mit einer Umstellung auf eine LED-Beleuchtung den Stromverbrauch zu reduzieren.

Wenn die Behörde damit argumentiere, dass der vom Beschwerdeführer beabsichtigte „Alterswohnsitz“ noch nicht berücksichtigt werden könne, so sei dies nicht richtig, da die Gattin bereits ihren Hauptwohnsitz in Y habe. Er beziehe bereits selbst drei Pensionen, müsse aber erst seine gesellschaftlichen Beteiligungen veräußern, um eine ordnungsgemäße Übergabe des Betriebes zu gewährleisten.

Der Grund für die Behandlungen seiner Krankheiten in Deutschland sei darin gelegen, dass er in Österreich vermutlich länger auf einen Behandlungstermin hätte warten müssen. Es sei akuter Handlungsbedarf gegeben gewesen und deshalb habe er sich in eine Klinik in Deutschland begeben, wo man ihn bereits gekannt habe.

Es sei auch selbstverständlich, dass seine Frau ihn dann in X betreut habe, weil dies in einer funktionierenden Beziehung üblich sei. Sobald er grünes Licht für eine Fahrt nach Y von den Ärzten bekommen hätte, sei auch seine Frau wieder nach Y zurückgekehrt.

Nachdem er ab August wieder reisefähig gewesen sei, sei seine Frau hauptsächlich, genau wie er in Y gewesen, sofern er nicht mit ihr auf Urlaub gewesen sei.

Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht verletzt, die in seinem Eigentum stehende Wohnung zusammen mit seiner Frau zu verwenden. Gleichermaßen liege ein Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz vor, weil jegliche sachliche Rechtfertigung fehle, dass er seine Ehegattin nicht an ihrem Hauptwohnsitz besuchen dürfe.

Darüber hinaus liege auch ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vor.

Sein Ziel sei es, langfristig mit seiner Frau in Y dauernd zu wohnen, sobald seine beruflichen Angelegenheiten geklärt seien.

Der Bescheid sei auch falsch an seine Rechtsvertreterin direkt und nicht an ihn adressiert worden.

Aus all diesen Gründen werde deshalb der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

II.Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 30.11.2011 erwarb der Beschwerdeführer *** Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ ***1, Gst **1, ***** Y, mit der Wohnungseigentum an Top ****1 verbunden ist.

Am 13.12.2011 erfolgte eine Anzeige bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde und es wurde die Erklärung abgegeben, dass kein Freizeitwohnsitz begründet wird.

Der Beschwerdeführer ist mit Nebenwohnsitz an der gegenständlichen Wohnadresse gemeldet. Darüber hinaus hat er einen weiteren Wohnsitz in der Adresse 3, ***** X. Dieser Wohnsitz steht ebenfalls in seinem Eigentum und wurde 2015 errichtet. Das Wohnhaus in X hat eine Wohnnutzfläche von 196 m². Die Entfernung zwischen X und Y beträgt 315 km.

Das gegenständliche Gebäude ist nicht im Freizeitwohnsitzregister der Gemeinde eingetragen.

Der Beschwerdeführer ist freiberuflich in seiner eigenen Kanzlei in X tätig. Aus diesem Grund ist er auch verpflichtet mindestens 183 Tage in X zu verbringen, da er ansonsten unter die Wegzugsbesteuerung nach deutschem Steuerrecht fallen würde.

Seine Gattin ist bereits im Ruhestand und hat ihren Hauptwohnsitz in Y angemeldet. Diesen Wohnsitz hat sie bis zur Untersagung der unzulässigen Benützung als Freizeitwohnsitz als solchen verwendet. Der Lebensmittelpunkt der Gattin befindet sich in X.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, sowie durch Einholung der Wasser- und Energieversorgungsdaten der jeweiligen Versorgungsunternehmen. Des Weiteren wurden Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommen. Die getroffenen Feststellungen, betreffend den Wohnungserwerb, resultierend aus dem vorliegenden Kaufvertrag der gegenständlichen Wohnung. Dies gilt auch für die Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde.

Die Feststellungen betreffend die Familien- und Lebenssituation des Beschwerdeführers resultieren aus seinen eigenen Angaben, sowie aus den Angaben seiner Gattin. Beide wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommen. Der Beschwerdeführer hat darin wiederholt betont, dass er aufgrund der geltenden deutschen Steuerrechte derzeit mindestens 183 Tage in X verbringen muss.

Die getroffene Feststellung, dass seine Gattin ihren Hauptwohnsitz nicht in Y hat, resultiert aus dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2025/38/0129.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 7/2025, lauten wie folgt:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

[…]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

[…]

g)

wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

[…]“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022, in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 6/2025, lauten wie folgt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zunächst darin, dass der Bescheid nicht an ihn zu Handen seiner Rechtsvertreterin, sondern direkt an diese adressiert worden sei.

Tatsächlich weist der Bescheid eine Adressierung direkt an die Rechtsvertreterin auf, allerdings wird in der Zustellverfügung die nachfolgende Formulierung gewählt: „Ergeht nachweislich an: Herrn AA, zuhanden BB, Adresse 1, **** Z.“

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt die Nennung der Normadressaten in der Zustellverfügung. Die notwendige Individualisierung des Bescheides ist demnach bewirkt, wenn in der Zustellverfügung des Bescheides die Adressaten namentlich angeführt werden (vgl VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0018). Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt in der Regel durch die Verwendung ihres Vornamens und ihres Zunamens. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind an die Bezeichnung des Bescheidadressaten insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann (vgl VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088). Somit geht dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, da die notwendige Individualisierung in der Zustellverfügung des gegenständlichen Bescheides erfolgte.

Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er die gegenständliche Wohnung als Freizeitwohnsitz verwende. Vielmehr gehe er davon aus, dass seine Gattin ihren Hauptwohnsitz in Y habe und er sie deshalb dort vor allem besuche.

Wie oben ausgeführt, definiert das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 den Begriff des Freizeitwohnsitzes und versteht darunter Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz, dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).

In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führt er zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.

Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehung der betreffenden Person liegt. Selbst der Umstand, dass sich zum Beispiel eine Person, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig für Erholungszwecke“ im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.

Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Lebensmittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.

Auch die Ausübung gelegentlich beruflicher Tätigkeiten an dem Wohnsitz steht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (vgl VwGH 30.08.2022, Ra 2022/06/0193). Den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ kennt das TROG 2022 nämlich nicht.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er der Ansicht war, dass er in der gegenständlichen Wohnung einen Arbeitswohnsitz gehabt habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es im Sinne der obigen Judikatur einen solchen nicht gibt, da es den Begriff des Arbeitswohnsitzes im TROG 2022 nämlich nicht gibt und auch niemals gegeben hat.

Da er selbst angegeben hat, dass sein beruflicher Lebensmittelpunkt nach wie vor in X liegt und er steuerlich sogar verpflichtet ist, mindestens 183 Tage in Deutschland zu sein, ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob seine Gattin tatsächlich ihren Hauptwohnsitz in der Wohnung in Y hat, oder gegebenenfalls eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vorliegt.

Auch in Bezug auf die Gattin behängte ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG 2025/38/0129. In diesem Verfahren kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol aber zum Ergebnis, dass auch im Fall der Gattin tatsächlich keine Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz gegeben war, da sie ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in X hat. Daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer seine Gattin auch nicht nur „besucht“, sondern dass seine Aufenthalte in Y auch eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung darstellen.

Dass seine persönliche Nutzung der Immobilie an sich eine Freizeitwohnsitznutzung darstellt, resultiert zunächst aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbestritten seinen Mittelpunkt der beruflichen Lebensbeziehungen in X hat. Er hat dort eine Firma, die er zwar übergeben will, die aber derzeit noch unter seiner Leitung steht. Auch wenn er sich aufgrund von einigen Erkrankungen versucht, aus dieser nach und nach zurückzuziehen, ist er steuerlich verpflichtet 183 Tage in Deutschland zu sein. Er bezeichnete sich in der mündlichen Verhandlung auch selbst als Workaholic, sodass jedenfalls diese berufliche Bindung in Deutschland gegeben ist. Was seinen familiären Lebensmittelpunkt betrifft, so leben seine Kinder in Deutschland und auch seine Frau befindet sich einen Teil ihrer Zeit in der gemeinsamen Ehegattenwohnung in X. Unter Zugrundelegung der oben zitierten Judikatur besteht nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes Tirol für den Beschwerdeführer ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen in X, sodass die Verwendung der Wohnung in Y eine unzulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz darstellt.

Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu, sodass diese als unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der erkennenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.