LVwG T LVwG-2024/40/2611-4

LVwG-2024/40/2611-4State Administrative CourtFeb 26, 2025

Regest

E-Zigarette

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/40/2611-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.40.2611.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.08.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 6. wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 4. und 5. wird als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafen, das sind zu den Spruchpunkten 1., 4. und 5. je Euro 80,00, sohin insgesamt Euro 240,00 zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:01.03.2023, 11:14 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der CC, welche wiederum Gewerbeinhaberin des Gewerbebetriebs "DD" in **** Y, Adresse 2 ist, zu verantworten, dass die Einweg E-Zigarette "Einweg E-Zigarette *** nicht kindersicher in Verkehr gebracht wurde, da das Produkt keine Sicherheitseinrichtung aufweist, sondern sofort durch Anziehen am Mundstück einsatzbereit ist und sich die Schutzklappe im Mundstück leicht ablösen lässt und damit ein Erstickungsrisiko für Kleinkinder darstellt.

2. Datum/Zeit:01.03.2023, 11:14 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der CC, welche wiederum Gewerbeinhaberin des Gewerbebetriebs "DD" in **** Y, Adresse 2 ist, zu verantworten, dass die Einweg E-Zigarette "Einweg E-Zigarette ***" mit einer unzulässigen Angabe in Verkehr gebracht wurde, da die Angabe "600 Züge" ein Merkmal darstellt, das das Produkt bewirbt, indem es einen irreführenden Eindruck seiner Eigenschaften erweckt, zumal lt. Befund der AGES lediglich 268 +/- 80 Züge möglich sind.

3. Datum/Zeit:01.03.2023, 11:14 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der CC, welche wiederum Gewerbeinhaberin des Gewerbebetriebs "DD" in **** Y, Adresse 2 ist, zu verantworten, dass die Einweg E-Zigarette "Einweg E-Zigarette " mit unzulässigen Angaben in Verkehr wurde, da auf der Packung die Kombination aus den Angaben "", einem Pin-Up-Girl, Herzen, Sternen und Palmen sowie dem Adresse 3 abgebildet ist, welche (insbesondere in Kombination) Merkmale darstellen, die einen Nutzen für die Lebensführung darstellen.

4. Datum/Zeit:01.03.2023, 11:14 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der CC, welche wiederum Gewerbeinhaberin des Gewerbebetriebs "DD" in **** Y, Adresse 2 ist, zu verantworten, dass der Nachfüllbehälter "***" mit einer unzulässigen Angabe in Verkehr gebracht wurde, da sich auf der Packung die Angabe befindet, dass dieses Produkt weniger Halsirritationen verursacht, und damit suggeriert, weniger schädlich zu sein

5. Datum/Zeit:01.03.2023, 11:14 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der CC, welche wiederum Gewerbeinhaberin des Gewerbebetriebs "DD" in **** Y, Adresse 2 ist, zu verantworten, dass der Nachfüllbehälter "" mit einer unzulässigen Angabe in Verkehr gebracht wurde, da sich auf der Packung die Angabe "" befindet, welche für "***" steht und ein Merkmal bzw. Element darstellt, welches sich auf den Geschmack bezieht.

6. Datum/Zeit:11.01.2024, 10:58 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der CC, welche wiederum Gewerbeinhaberin des Gewerbebetriebs "DD" in **** Y, Adresse 2 ist, zu verantworten, dass zur angeführten Zeit auf der Website *** verwandte Erzeugnisse im Versandhandel angeboten wurden, obwohl der Versandhandel mit verwandten Erzeugnissen verboten ist

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 10b Abs. 7 Z 7 Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F BGBl. I Nr. 66/2019

2. § 14 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2019

3. § 14 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10cAbs. 2Z2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 2Tabak-und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2019

4. § 14 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z1 i.V.m. § 10c Abs. 2Z2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 2Tabak-und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2019

5. § 14 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 3 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2019

6. § 14 Abs. 1 Zif. 2 i.V.m. § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 400,00

2. € 400,00

3. € 400,00

4. € 400,00

5. € 400,00

6. € 600,00

0 Tage(n) 17 Stunde(n)0 Minute(n)

0 Tage(n) 17 Stunde(n)0 Minute(n)

0 Tage(n) 17 Stunde(n)0 Minute(n)

0 Tage(n) 17 Stunde(n)0 Minute(n)

0 Tage(n) 17 Stunde(n)0 Minute(n)

0 Tage(n) 13 Stunde(n)0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2019

§ 14 Abs. 1 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2019

§ 14 Abs. 1 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2019

§ 14 Abs. 1 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2019

§ 14 Abs. 1 Z 1 Strafsatz Tabak und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2019

§ 14 Abs. 1 Z 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. 431/1995 i.d.g.F

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 260,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.860,00“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer - durchaus umfangreich - im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Behörde im Tatvorwurf verschweige, gemäß welcher Rechtsnorm eine Sicherheitseinrichtung vorgeschrieben werde. Die Behörde verschweige, wie ein Detailverkäufer, der nicht am Herstellungsprozess oder Import beteiligt sei, hätte erraten müssen, dass das TNRSG eine Sicherheitseinrichtung aufweisen müsse und dass die zu Produktions- und Transportzwecken verwendete Schutzkappe nicht hätte am Produkt sein dürfen. Die Rechtsunterworfenen hätten erst im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens von diesem Interpretationswandel des BMSGPK erstmalig erfahren. Den Detailverkäufer treffe kein Verschulden daran, wenn, soweit für den Beschwerdeführer erkennbar, die Anzeigerin in der Zeit 2016 bis Ende 2023 Einweg E-Zigaretten ohne Mechanismus zur Verhinderung der sofortigen Einsetzbarkeit akzeptiert habe und erst plötzlich auf die Idee komme, hier zusätzliche Merkmale zu fordern. Den Beschwerdeführer könne kein Verschulden daran treffen, einen Sinneswandel des BMSGBK und der AGES nicht vorab erraten zu haben und somit gewusst zu haben, dass Produkte, die über acht Jahre lang nicht beanstandet wurden seien, nunmehr plötzlich ohne Hinzukommen von Gesetzesnovellen nicht mehr rechtskonform sein sollten. Ferner sei aus der Strafverfügung (gemeint wohl Straferkenntnis) nicht erkennbar, aus welchen faktischen Umständen die Behörde eine Erstickungsgefahr für Kleinkinder vermute. Das Gutachten auf Seite 7/58 des AGES-Berichtes begründe das behauptete Erstickungsrisiko für Kleinkinder durch die Schutzkappe im Mundstück mit einem Verweis laut obigem Befund. Zu diesem Thema Kindersicherheit oder Erstickungsgefahr sei nichts zu entnehmen. Die AGES lasse keine erkennbare rechtliche und technische Struktur zur Analyse und Beurteilung der Kindersicherheit erkennen. Technische Normen für Kinderspielzeug seien diesbezüglich nicht heranzuziehen. Das Produkt verfüge über einen Ansaugmechanismus. Bereits zum Aktivieren der E-Zigarette müsse dieser Vorgang durchgeführt werden. Damit aber überhaupt die Schutzkappe vom Kind erreicht werden könne, sei das Produkt erst aus der Verpackung zu entfernen, die Plastikversiegelung zu brechen. Eine unmittelbare Verfügbarkeit sei somit nicht gegeben. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Toxikologie beantragt, zum Beweis dafür, dass die im konkreten Produkt enthaltenen Inhaltsstoffe, nämlich VG und PG in der konkret vorhandenen Menge für Kinder weder bei Ingestion noch bei Inhalation eine Gefahr darstellen würden, ferner dafür, dass Kleinkinder nicht den nötigen Unterdruck erzeugen können, um den Ansaugmechanismus auszulösen. Die Packung enthalte ebenso hinreichend Warnhinweise, um die Überlassung an Kinder hintanzuhalten. Es sei nicht mit einer absichtlichen oder zufälligen Verwendung durch Kinder zu rechnen. Eine Untersagung der barrierefreien Freisetzung des Dampfes durch Ansaugen am Mundstück könne § 10b Abs 7 Z 7 TNRSG nicht entnommen werden. Es würde einen Sicherheitsstandard etablieren, der jedes denkbare Risiko für Kinder ausschließe und damit über den Schutzrahmen bei der Produktion herkömmlicher Zigaretten weit hinausginge. Weder die konkrete Rechtsnorm noch deren Auslegung würden ergeben, dass sich die geforderte Kindersicherheit auf das Vorhandensein von „Sicherheitseinrichtungen“ zur Verhinderung der Inhalation von Dampf erstrecke. Es sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und nicht nach einem speziellen Mechanismus zu suchen. Ausweislich der EU-rechtlichen Materialien beziehe sich der Begriff „kindersicher“ im Sinne des § 10b Abs 7 Z 7 TNRSG im Ergebnis nicht auf die Verwendung der elektronischen E-Zigarette durch Inhalation, sondern auf die Risiken durch Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit und auf Risiken durch Hautkontakt. Ausweislich der Packung sei das verfahrensgegenständliche Produkt schädlich bei Verschlucken und schädlich bei Hautkontakt. Wenn ein Gemisch im Sinne der CLP-Verordnung aber nur bei Verschlucken oder Hautkontakt als akut toxisch eingestuft sei, müsse die Verpackung bzw das Produkt, in dem sich die toxische Substanz befindet, auch nur vor diesen Risiken schützen. In diesem Sinne sei auch die in Anhang II Abschnitt 3. 1. 4.2 CLP-Verordnung beschriebenen Sonderfälle zu verstehen. Danach sei eine Verpackung offensichtlich in ausreichendem Maße kindergesichert, wenn ihr Inhalt ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen nicht zugänglich sei.

Zur Tatanlastung 2.: Irreführender Eindruck:

Die Bestimmungen über irreführende Informationen sollten das das generelle Verbot irreführender Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern gemäß der Richtlinie 2005/29/EG ergänzen. Demnach gelte eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthalte und somit unwahr sei. Die Angabe von 600 Zügen stelle gerade keinen festen Wert dar. Vielmehr richte sich die Anzahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden Züge, ähnlich wie bei einer Tabakzigarette auch, nach der individuellen „Zugintensität“ des Verbrauchers. Dem AGES-Befund sei zu entnehmen, dass für die Messung der Anzahl der Züge kein akkreditiertes Verfahren verwendet wurden sei. So habe die AGES das Testverfahren beliebig festgesetzt. Auch wenn man unterstellen würde, dass die Ankündigung von „600 Puffs“ unzulässig wäre und es am Detailhändler statt an dem Hersteller/Importeur läge, die Anzahl der Puffs zu kontrollieren, wüsste der Rechtsunterworfene nicht, nach welcher Methode er diese Kontrolle vorzunehmen hätte. Der Faktenvorwurf basiere nicht auf nachvollziehbaren Berechnungen.

Zur Tatanlastung 3.: Merkmale die einen Nutzen für die Lebensführung darstellen:

Die Behörde beanstande, dass das Produkt durch die Kombination der Angaben „***“, einem Pin-Up-Girl, Herzen und Palmen, sowie dem Adresse 3 Merkmale darstellen würden, die einen Nutzen für die Lebensführung darstellten. Welchen Nutzen sie darstellten, werde nicht im Faktenvorwurf ausgeführt oder vorgeworfen. Weder der Faktenvorwurf in der Tatanlastung noch die Begründung würden erkennen lassen, welcher Nutzen suggeriert wäre, sohin sei der Tatvorwurf unvollständig.

Zur Tatanlastung 4.:

Im Zusammenhang mit dem Rauchen und Dampfen sei die Halsirritation Teil des Genusses und nicht ein Gesundheitsthema. Die AGES verabsäume es zu erörtern, weshalb das Produkt als weniger schädlich dargestellt sein solle. Aus dem Faktenvorwurf gehe kein Hinweis auf eine geringere Schädlichkeit hervor.

Zur Tatanlastung 5.: unzulässiges Element, das sich auf den Geschmack beziehe:

Die Behörde unterstelle, dass sich der Begriff „“ auf den Geschmack des Produktes beziehe. Ferner unterstelle die Behörde, dass die Bezeichnung für *** stehen würde und dass diese Bezeichnung allgemein bekannt wäre. Die belangte Behörde verkenne, dass § 10c TNRSG lediglich die Gestaltung der Packung regle, jedoch nicht verbiete, dass der Konsument auf andere Weise das konkrete Aroma erfahre, etwa auf einem gesonderten Beiblatt im Geschäft oder etwa, wie dies die belangte Behörde getan habe, durch Recherche im Internet. Es komme nicht darauf an, ob das Produkt in anderen Ländern unter anderen Bezeichnungen vertrieben werde, sondern ausschließlich auf die konkrete Angabe auf der in Österreich verwendeten Packung an und darauf, ob ohne Zuhilfenahme von besonderen zusätzlichen Recherchemöglichkeiten zwanglos für jedermann erkennbar sei, dass „“ eine verkürzte Schreibweise von *** wäre. Dies sei nicht der Fall. Eine allgemein anerkannte oder bekannte Abkürzung für *** gebe es nicht. Der ausdrückliche Hinweis auf das Fehlen von Aromastoffen wie deren ausdrückliche Nennung sei zulässig. § 10c Abs 2 Z 2 TNRSG lasse Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe zu. Da von Informationen die Rede sei, könnten nur Informationen gemeint sein, mit denen der durchschnittliche Verbraucher eine für ihn sinnvolle Information erlangen könne. Zweck der Ausnahmeregelung sei also, dass der Verbraucher das Aroma des gekauften Liquids sinnvoll zuordnen könne.

Zur Tatanlastung 6.: angeblicher Versandhandel:

Die in Rede stehende Webseite zeige auf den ersten Blick keine verwandten Erzeugnisse. Der Faktenvorwurf in der Tatanlastung identifiziere keine konkreten Produkte, die die Behörde als verwandte Erzeugnisse verstehe. Insofern entspreche der Tatvorwurf nicht den Anforderungen des § 44a VStG und sei bereits aus diesem Grund einzustellen.

Am 16.01.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen und die Akten des Verfahrens verlesen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in **** Y, Adresse 2. Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer zur Vertretung nach außen berufenes Organ der EE mit Sitz in ebenfalls **** Y, Adresse 2. Die EE ist in der CC aufgrund einer Umgründung vollständig aufgegangen. Die handelnden Personen bzw die zur Vertretung nach außen berufenen Personen waren sowohl in der EE als auch nunmehr in der CC dieselben.

Bei einer durch die AGES, am 01.03.2023, um 11:14 Uhr, durchgeführten Überprüfung, in der Filiale „DD“ wurden folgende Beanstandungen festgestellt:

1. Die elektronische Zigarette im Sinne des § 1 Z 1b TNRSG „Einweg E-Zigarette ***“ entspricht nicht den Vorgaben der §§ 10b und 10c TNRSG, weil die vorliegende Probe nicht kindersicher ist. Die E-Zigarette ist durch Anziehen am Mundstück (Abdampfversuch) sofort einsatzbereit. Es wird durch bloßes Anziehen am Mundstück Aerosol abgegeben. Die elektronische Zigarette weist keine Sicherheitseinrichtung (wie zB Druckknopf, der durch mehrmaliges Betätigen aktiviert wird, kindersicherer Schiebehebel, etc.) auf, durch die sie in Betrieb genommen werden kann. Im Beipackzettel befindet sich keine Gebrauchsanleitung, die ein etwaiges Betätigen von Sicherheitseinrichtungen vor der Inbetriebnahme erläutern würde. Der Kunststoffteil (Schutzkappe) im Mundstück ist leicht ablösbar und stellt aufgrund seiner Form und Größe ein Erstickungsrisiko für Kleinkinder dar.

2. Auf der Packung (Faltschachtel) befindet sich die Angabe „600 Züge“. Aus dem Abdampfversuch wurde berechnet, dass mit der vorliegenden Probe 268 ± 80 Züge möglich sind.

3. Auf der Packung der Einweg E-Zigarette *** befindet sich die Angabe „***“ sowie die stilisierte Abbildung eines Pin-Up-Girls, mit poppigen Herzen, Sternen und Palmen in Kombination mit einer Sehenswürdigkeit von Hamburg (den Adresse 3).

4. Auf der Verpackung des Nachfüllbehälters „***“ befindet sich die Angabe: „Dies ist ein Nikotinsalz-Produkt. Entwickelt für Raucher, Dualnutzer und jene, die weniger Halsirritationen in Verbindung mit einer höheren Nikotindosis suchen.“

5. Auf der Packung des Nachfüllbehälters „***“ befindet sich die Angabe ***.

6. Zu Spruchpunkt 6. wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, dass sie Betreiberin bzw Inhaberin der Website *** sei und wird auch nicht konkret genannt, welche verwandten Erzeugnisse im Versandhandel angeboten wurden.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde insbesondere den Stellungnahmen der AGES. Die Feststellungen zur mangelnden Kindersicherheit des gegenständlichen Produktes ergeben sich aus den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen der AGES. Dass die gegenständliche Einweg E-Zigarette *** durch Anziehen am Mundstück sofort einsatzbereit ist und durch bloßes Anziehen am Mundstück bereits Aerosol abgegeben wird, wird durch den Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die übrigen Angaben bzw Aufdrucke auf den Verpackungen, der Einweg E-Zigarette *** und dem Nachfüllbehälter *** ergeben sich aus dem schriftlichen Gutachten der AGES vom 09.01.2024, Auftragsnummer 23002615.

Die Feststellung zu Tatvorwurf 6. konnte aufgrund des bekämpften Straferkenntnisses getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen bzw Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 22/2016 lauten:

„§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[…]

2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,

[…]

§ 2

Verbot des Inverkehrbringens

(1) Das Inverkehrbringen von

1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

[…]

§ 2

Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.

[…]

§ 10

Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten

[…]

10b. […]

(7) Für elektronische Zigaretten gilt, dass

1. nikotinhältige Flüssigkeiten nur in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10 ml bzw. in elektronischen Einwegzigaretten oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebracht werden dürfen, wobei die Kartuschen oder Tanks ein Volumen von höchstens 2 ml haben dürfen,

2. die nikotinhältige Flüssigkeit einen Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml aufweisen darf, 3.die nikotinhältige Flüssigkeit keinen der in § 8b Abs. 2 oder 3 angeführten Zusatzstoffe enthalten darf,

4. bei der Herstellung der nikotinhältigen und nikotinfreien Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden dürfen. Andere Stoffe als die in der Liste gemäß Abs. 3 Z 2 genannten Inhaltsstoffe dürfen in der Flüssigkeit nur in Spuren vorhanden sein, wenn ihr Vorhandensein während der Herstellung technisch unvermeidbar ist,

5. außer Nikotin bei nikotinhältigen Flüssigkeiten nur Inhaltsstoffe verwendet werden dürfen, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen,

6. die elektronischen Zigaretten Nikotindosen auf einem gleichmäßigen Niveau unter normalen Gebrauchsbedingungen abzugeben haben,

7. die elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruchund auslaufsicher zu sein haben und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen.

§ 10

Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten

[…]

10c. […]

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

1. hat eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, die Nummer der Herstellungscharge und die Empfehlung, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf, sowie bei nikotinhältigen Produkten auch die Angabe des Nikotingehalts des Erzeugnisses und der Nikotinabgabe pro Dosis zu enthalten,

2. darf unbeschadet Z 1 keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs. 1 Z 1 und 3,

3. hat bei nikotinhältigen Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ und

4. hat bei nikotinfreien Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten: „Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.“

[…]

§ 14

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,

3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,

4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,

6. gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,

7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs 2 TNRSG unter dem Begriff „in-Verkehr-bringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten für Verbraucherinnen bzw Verbraucher zu verstehen ist. Die EE hat zum Tatzeitpunkt 01.03.2023 die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Produkte im Verkaufsraum angeboten und daher in Verkehr gebracht. Der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ ist daher für das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e nicht entsprechen, verantwortlich.

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses: „Kindersicherheit“

Eine E-Zigarette ist dann kindersicher, wenn diese von Kindern nicht leicht in Betrieb genommen werden kann z.B. durch entsprechende Hindernisse beim Einschalten. Nachfüllbehälter von Liquids müssen so gestaltet sein, dass Kinder sie nicht leicht öffnen können z.B. durch einen Druck und Drehmechanismus des Verschlusses (vgl dazu das Informationsblatt des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, 2020 bzw. die FAQ´s zum Tabakgesetz auf der Homepage des BMSGPK).

Bei der amtlichen Überprüfung durch die Mitarbeiter der AGES der Einweg E-Zigarette *** konnte festgestellt werden, dass diese sofort (nach Entfernen der Schutzkappe) nur durch Anziehen (Ansaugen) am Mundstück zum Gebrauch einsatzbereit ist und dabei sofort Aerosol abgibt. Sie kann in dieser gebrauchsfertigen Form jederzeit von Kindern verwendet werden. Darüber hinaus ist der Kunststoffteil im Mundstück leicht ablösbar und stellt somit keine taugliche Kindersicherung im Sinne des § 10b Abs 7 Z 7 dar. Ob diese Schutzkappe letztlich so klein ist, dass sie von Kleinkindern verschluckt werden kann, ist für die gegenständliche Übertretung nicht von weiterer Relevanz. Eine funktionierende Sicherheitseinrichtung kann daher vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Ob diesbezüglich die Verpackung, sohin der Umkarton sowie die Folie von Kindern schwer zu öffnen bzw zu entfernen ist, spielt für die Frage der Kindersicherheit des gegenständlichen Produktes keine Rolle, zumal nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes das Produkt an sich kindersicher auszugestalten ist.

Auch allenfalls angebrachte Warnhinweise bewirken für sich noch keine Kindersicherheit des gegenständlichen Produktes, sondern zeigen vielmehr, dass dieses gerade nicht für Kinder bestimmt ist und daher. Umso mehr kommt es daher auf die Kindersicherheit des Produktes an sich an und nicht auf dessen Verpackung bzw. allfällige Warnhinweise.

Sinn und Zweck der gegenständlichen Regelung kann wohl vorrangig nur jener sein, dass Kindern der bestimmungsgemäße Gebrauch dieser E-Zigarette zumindest wesentlich erschwert wird. Lediglich das Abstellen auf das Verschlucken des Inhaltes der Einweg E-Zigarette bzw der Hauptkontakt mit dem Inhalt greift nach Ansicht des erkennenden Gerichtes viel zu kurz. Der bestimmungsgemäße Gebrauch der E-Zigarette, nämlich das Inhalieren eines Tabakerzeugnisses wird durch das gegenständliche Produkt auch Kleinkindern ermöglicht und erweist sich sohin als nicht kindersicher im Sinne des § 10b Abs 7 Z 7 TNRSG. Eine E-Zigarette ist erst dann kindersicher, wenn diese von Kindern nicht leicht in Betrieb genommen werden kann zB durch entsprechende Hindernisse beim Einschalten.

Festgehalten wird weiters, dass die gegenständliche Bestimmung mit LBGl Nr 22/2016 vom 20.05.2016 eingeführt wurde und gemäß § 18 Abs 13 eine Übergangsfrist bis 20.05.2017 normiert wurde. Von einer Überraschung für den Beschwerdeführer kann daher keine Rede sein, wenn die Feststellung der nicht kindergesicherten Einweg E-Zigarette im Jahr 2023 erfolgt ist.

Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses.: „weniger Halsirritationen“

Nach dem eindeutigen Wortlaut auf der Verpackung des inkriminierten Produktes handelt es sich um ein Nikotinsalz-Produkt, das für Raucher, Dualnutzer und jene, die weniger Halsirritationen in Verbindung mit einer höheren Nikotindosis suchen, entwickelt wurde. Für einen Durchschnittsverbraucher stellt sich die Angabe „weniger Halsirritationen“ wohl unzweifelhaft so dar, dass das gegenständliche Produkt weniger schädlich bzw weniger negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden und somit die Gesundheit des Nutzers verspricht. Im Ergebnis wird mit der in Rede stehenden Angabe suggeriert, dass das gegenständliche Produkt weniger schädlich ist als andere. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer aufgezeigte „präferierte Empfindung beim Gebrauch“ nichts zu ändern. aDer objektive Tatbestand des § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG ist somit erfüllt.

Zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses: „Merkmal bzw. Element, welches sich auf den Geschmack bezieht“

In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass der Nachfüllbehälter „“ mit einer unzulässigen Angabe in Verkehr gebracht wurde, da sich auf der Verpackung die Angabe „“ befindet, welche für *** steht und ein Merkmal bzw Element darstellt, welches sich auf den Geschmack bezieht. Bereits der Begriff „SALT“ stellt schon die Bezeichnung für ein Lebensmittel dar, zumal für jedermann unmittelbar erkennbar ist, dass selbst wenn es sich um die englische Bezeichnung für „Salz“ handelt, es sich dabei um ein Salz handelt. Somit ist die Angabe „SALT“ ein Element, das einem Lebensmittelerzeugnis ähnelt und liegt somit eine Übertretung nach § 10c Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 5d Abs 1 Z 4 TNRSG vor. Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist bereits aufgrund dieses Begriffes schon erfüllt, sodass auf die weitere Bezeichnung „***“ nicht weiters einzugehen war.

Zur subjektiven Tatseite:

Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Hinsichtlich mangelnden Verschuldens wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass es nicht zumutbar wäre, jede einzelne Packung zu öffnen und auf deren Kindersicherheit hin zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Eine stichprobenartige Kontrolle bezüglich der Kindersicherheit wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Die Angaben auf der Verpackung betreffend weniger Halsirritationen bzw SALT sind bei entsprechender Aufmerksamkeit leicht erkennbar und hätte er dementsprechend dafür Sorge tragen müssen, dass diese Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

Wenn der Beschwerdeführer in Rahmen der mündlichen Verhandlung erst über Nachfrage des Richters angibt, dass er bei seinen Lieferanten nachgefragt habe, ob die Produkte für den österreichischen Markt geeignet sind, so enthebt ihn dies noch nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Kontrolle der zum Verkauf stehenden Produkte wäre entweder ihm selbst oder seinen Mitarbeitern oblegen. Ein etabliertes und funktionierendes Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens erläutert. Mangels Vorliegens eines funktionierenden Kontrollsystems im Unternehmen des Beschwerdeführers hat dieser die drei ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen war.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend war nichts zu werten.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen, dienen die Vorschriften doch insbesondere dem Gesundheitsschutz, insbesondere für Kinder, was die Kindersicherheit der Einweg E-Zigarette anbelangt und dem Gesundheitsschutz von Konsumenten, bei denen der Eindruck erweckt wird, dass das gegenständliche Produkt weniger schädlich ist bzw einem Lebensmittelerzeugnis ähneln könnte.

Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen liegen im untersten Bereich des zulässigen Strafrahmens von Euro 7.500,00 und können daher keinesfalls als überhöht angesehen werden. Die verhängten Geldstrafen erweisen sich als schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 4., und 5. war mit Maßgabe der Spruchkorrekturen daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses: „Angabe „600 Züge“

Nach § 5d Abs 1 Z 1 TNRSG darf die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, in dem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emission erwecken. Die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten. Mit der Angabe „600 Züge“ wird sohin jedoch kein irreführender Eindruck seiner Eigenschaften erweckt, wenn der Inhalt nicht der Angabe entspricht. Zweifellos ist die Angabe „600 Züge“ auf den Inhalt bezogen, eine Eigenschaft dieses Produktes wird damit jedoch nicht suggeriert. Auch wenn die Anzahl der „Züge“ im Rahmen der amtlichen Untersuchung durch die AGES nicht jenen Werten entspricht, welche auf der Packung stehen, so erweckt dies noch keinen irreführenden Eindruck von den Eigenschaften des Produktes. Vielmehr handelt es sich diesbezüglich allenfalls um einen Mangel, welcher im Rahmen des Konsumentenschutzes zu ahnden ist. Der objektive Tatbestand ist in diesem Punkt zumindest im Zweifel nicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses: „Merkmale, die einen Nutzen für die Lebensführung darstellen“

Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich, beinhaltet die Verpackung die Kombination aus den Angaben „***“, einem Pin-Up-Girl, Herzen, Sternen und Palmen sowie einem Fernsehturm. Welcher Nutzen für die Lebensführung daraus abzuleiten ist, kann sich für den erkennenden Richter nicht erschließen. Bei objektiver Betrachtung der abgebildeten Symbole kann hier kein Mehrwert erkannt werden, sodass die gegenständliche Verpackung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein Merkmal darstellt, der einen Nutzen für die Lebensführung darstellen würde. Das Verwaltungsstrafverfahren war zu diesem Punkt ebenfalls einzustellen.

Zu Spruchpunkt 6.: Versandhandel:

Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat hat dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird.

Spruchpunkt 6. enthält lediglich die Angabe, dass verwandte Erzeugnisse im Versandhandel angeboten wurden. Damit genügt der Spruch jedoch nicht dem Konkretisierungsgebot des§ 44a VStG, zumal nicht klar ist, welche verwandten Erzeugnisse im Versandhandel angeboten wurden. Diesbezüglich fehlt es an der Konkretisierung, welche Erzeugnisse konkret angeboten wurden. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, dass er selbst Inhaber bzw Betreiber der Website „“ wäre. Die fehlerhafte Schreibweise „“ schadet diesbezüglich jedoch nicht, da es sich diesbezüglich allenfalls um einen zu berichtigenden Schreibfehler handeln könnte. Dass der Beschwerdeführer jedoch weder Inhaber noch Betreiber der Webseite ist, macht den gegenständlichen Spruch jedenfalls rechtswidrig, sodass diesbezüglich das Strafverfahren ebenfalls einzustellen war.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 3. und 6. der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Im Übrigen war der Beschwerde jedoch keine Folge zu geben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.