LVwG T LVwG-2024/30/1510-5

LVwG-2024/30/1510-5State Administrative CourtFeb 26, 2025

Regest

Urkundenfälschung<br/>Zeugnis OIF<br/>Erschleichen Staatsbürgerschaft<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/30/1510-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.30.1510.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 22 Abs 1 und 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„1. Datum/Zeit: 15.01.2024

Ort: **** Y, Adresse 2, CC, Abt. ***

Sie haben in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft vor der zuständigen Behörde

wissentlich falsche Angaben gemacht, um sich die Staatsbürgerschaft zu erschleichen. Sie stellten persönlich am 15.01.2024 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und als Nachweis der Deutschkenntnisse wurden zwei unterschiedliche Zeugnisse des ÖIF vorgelegt. Die Zeugnisse wurden durch den ÖIF (Österreichischen Integrationsfonds) in X überprüft und eindeutig als gefälscht klassifiziert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 63c Abs. 1 StbG - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €3.000,00

1 Woche

§ 63c StbG ■

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.300,00.“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseitig bezeichneter Verwaltungsstrafsache teilt der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er die Herren BB, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1 mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.

Die hiermit bevollmächtigten Vertreter berufen sich gemäß § 8 RAO in Verbindung mit § 10 AVG auf die Ihnen erteilte Vollmacht.

1. Beschwerdegegenstand:

Der Beschwerdeführer erhebt gemäß Artikel 130 Abs. 1 ZI BVG in Verbindung mit Artikel 131 Abs. 1 Z 1 BVG in Verbindung mit § 7 VwGVG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2024, GZ: *** innert offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

2 Anfechtungserklärung:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2024, GZ: *** wird wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in seinem gesamten Umfang angefochten.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer wird durch das angefochtene Straferkenntnis in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt und ist daher gemäß Artikel 131 Abs. 1 ZI BVG beschwerdelegitimiert.

3.2. Rechtzeitigkeit:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2024, *** wurde den rechtsfreundlichen Vertretern des Beschwerdeführers am 15.05.2024 zugestellt, die dagegen erhobene gern. § 7 Abs. 4 VwGVG binnen der Frist von 4 Wochen eingebrachte Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.

3.3. Sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher gemäß Artikel 131 Abs. 1 BVG sachlich zuständig.

4. Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.05.2024, GZ: *** wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 63 c Abs. 1 StbG (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985) eine Geldstrafe in Höhe von € 3.300,- verhängt. Als Begründung führt die belangte Behörde im Straferkenntnis aus, dass der Beschwerdeführer persönlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie einen Antrag auf Erstreckung der Verleihung auf seine Tochter DD, geb. am XX.XX.XXXX am 15.01.2024 stellte. Der Beschwerdeführer hätte zwei unterschiedliche Zeugnisse des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgelegt, welche Auffälligkeiten aufwiesen. Im Zuge der Echtheitsprüfung der Zeugnisse durch den ÖIF wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Fälschungen vorgelegt habe.

5. Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Rechtswidrigkeit, fehlende Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht und hierzu ausgeführt wie folgt:

1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

a) Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit:

Die belangte Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die belangte Behörde kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlung

und Begründung hinwegsetzen (VwGH 2013/17/0875). Die daher anzuwendenden Bestimmungen des Beweisverfahrens im AVG sind vom Grundsatz der materiellen Wahrheit, nämlich, dass die Behörde den wirklichen, entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen hat, getragen.

Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde in der Begründung des Bescheides, soll diese dem Gesetz entsprechen, im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie dazu veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegen zu bringen als dem anderen. Bei Divergenzen in den Beweisergebnissen hat die Behörde zu beurteilen, ob - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - zur Folge dieser Divergenzen eine Tatsache nicht als erwiesen oder aufgrund der größeren inneren Wahrscheinlichkeit eines Teils der Beweisergebnisse gegenüber anderen doch als erwiesen anzunehmen ist, wobei bei Tatsachenkomplexen die Art und der Stellenwert dieser Divergenzen entscheidend ist (VwGH 2013717/0875).

Hat die Partei - wie der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall – nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen und ein entsprechendes Sachvorbringen aufgestellt, dass nicht schon von Vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig ist, so hat sie die belangte Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten

aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglicht, zu beurteilen, ob die von dem Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen zutreffen oder nicht (Vergleiche VwGH vom 27.11.2008, 2007/07/0099, mwN).

In diesem Zusammenhang hat der VwGH mehrfach ausgesprochen, dass die belangte Behörde alle notwendigen Beweise aufzunehmen hat und sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und Begründungen hinwegsetzen darf (VwGH Ra2021/17/0045, VwGH 05.04.2017, Ra2017/ll/0003, mwN).

Im gegenständlichen Falle führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich an, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit 34 Jahren in Österreich aufhalte und daher sehr wohl wisse, dass man Prüfungen persönlich ablegen müsse.

Eine weiterführende Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses und aufgrund welcher Beweise oder welcher Verfahrensergebnisse die belangte Behörde zu dieser Begründung kommt, liegt nicht vor.

Die belangte Behörde hat sich auch in keinster Weise mit den Angaben und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung vom 04.04.2024 auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde übersieht, dass der Beschwerdeführer seinem Onkel vertrauen durfte und in weiterer Folge selbst Opfer eines Betruges wurde.

Aufgrund der Schlussfolgerungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ergeben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen. Die Beweiswürdigung und die Begründung der belangten Behörde erweist sich als nicht überzeugend und nicht stichhaltig.

Vielmehr tut die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung ab und gründet darauf einzig und allein ihren Schuldspruch. Dabei lässt die belangte Behörde den nicht unerheblichen Umstand außer Betracht, dass dem Beschwerdeführer auf der subjektiven Tatsache kein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist, zumal dieser auch gegen seine Helfer mit Strafanzeige vorgeht.

Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von der Unrichtigkeit seiner Angaben ausging und hat ebenso nicht festgestellt, dass er mit dieser Angabe eine ihm in Wahrheit nicht zustehende Rechtsposition zu erschleichen beabsichtigte.

Ein vorsätzliches, nicht aber bloß ein kausales oder bloß fahrlässiges, Verhalten setzt auch das Erschleichen voraus (vgl. etwa VwGH 07.09.2005, 2003/08/0171). Dazu hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen.

Es sind daher diesbezüglich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und von der belangten Behörde zu fordern, wobei allgemeine Formulierungen und Stehsätze - wie sie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis verwendet - nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 20.04.1998/97/17/0179).

b) Stillschweigendes Übergehen des Parteivorbringens:

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Straferkenntnis auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass er selbst - aus welchen Gründen auch immer - Opfer einer betrügerischen Vorgangsweise wurde, nicht eingegangen, sodass der angenommene Sachverhalt von der belangten Behörde jedenfalls mangelhaft ermittelt worden ist. Die belangte Behörde ist in keinster Weise und - wie bereits ausgeführt - ohne nähere Begründung stillschweigend über die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente hinweggegangen.

Damit hat die belangte Behörde in einer wesentlichen Frage, nämlich ob der Beschwerdeführer überhaupt in tatsbestandsmäßiger Hinsicht gehandelt hat, nicht nur das angefochtene Erkenntnis mangelhaft begründet, sondern auch das Recht auf Parteiengehör verletzt.

Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die belangte Behörde zu einem anders lautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Erkenntnis hätte gelangen können, wenn die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend seiner Rechtfertigung vom 04.04.2024 berücksichtigt hätte.

Diese wesentlichen Verfahrensgrundsätze hat die belangte Behörde verkannt und nicht beachtet und damit das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften belastet.

c. Mängel der Beweiswürdigung:

Wie bereits ausgeführt, sind Begründungsmängel wesentlich, wenn durch sie die Partei des Verfahrens über die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet wurde und dadurch an der Verfolgung Ihres Rechtsanspruches behindert worden ist und dadurch auch dem Gericht die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes unmöglich ist (VWGH 16.05.2013, 2012/06/0079).

Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist jedenfalls unzulässig (VWGH 16.03.2008, 2006/09/0043 u.a.).

Wie bereits zuvor ausgeführt, hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen dahingehend zu treffen, dass für die Bestrafung ein unabdingbares Erfordernis auf der subjektiven Tatseite „Wissentlichkeit“ und der Gedanke der „beabsichtigen Erschleichung“ gegeben sein muss.

Dazu liegen allerdings keinerlei Verfahrensergebnisse vor. Die belangte Behörde hat dadurch gegen die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verstoßen. Obwohl § 45 Abs. 1 AVG den Grundsatz der freien Beweiswürdigung normiert, ist dennoch bei der Würdigung der Beweise darauf zu achten, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwSlg 8619A/1974; VwGH 07.08.2002, 98/07/0069).

Die belangte Behörde hat allerdings überhaupt keine derartige schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, da sie die wesentlichen Feststellungen zur Strafbarkeit nach § 63c Abs. 1 StbG (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985) vor allem hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht getroffen hat.

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde unterliegt im angefochtenen Straferkenntnis einer

unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 4 7. ZPEMRK ist die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach 2 verschiedenen Straftatbeständen nur zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel-und Mehrfachbestrafung im Sinne des Artikel Art. 4 7. ZPEMRK liegt demnach vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft - ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher, wenn das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (vgl. zuletzt VfGH 13.06.20213 B422/2013 mwH; VwGH 15.03.2013, 2012/17/0365).

Auch der EGMR sprach in seiner Judikatur etwa im Verfahren „Fischer gegen Österreich (Beschwerdenummer 37950/97)“ aus, dass Artikel Art. 4 7. ZPEMRK sich nicht auf das Recht beschränkt nicht zweimal bestraft zu werden, sondern auch das Recht betrifft, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Angesichts der unterschiedlichen Tatumschreibungen im StGB bzw. in den jeweils einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist in derartigen Fällen jeweils zu prüfen, ob die strafbare Handlung, welche Gegenstand des

Gerichtsverfahrens war oder ist und die angezeigte Verwaltungsübertretung die gleichen wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen oder nicht (vgl. dazu unter anderem grundsätzlich seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren,

JB12004,70 ff).

Diese Prüfung hat die belangte Behörde jedenfalls unterlassen.

Nach der ständigen Judikatur des EuGH wird der Tatbegriff anhand des tatsächlichen Sachverhaltes ermittelt. Entscheidend ist somit das tatsächliche Geschehen, der sogenannte historische Lebenssachverhalt nicht aber dessen rechtliche Einordnung unter einem bestimmten Straftatbestand. Ebenso wenig ist die Identität des hinter der jeweiligen Strafnorm stehenden Rechtsguts von Bedeutung (vgl. ausführlich zu dieser Entscheidung den Beitrag von Rosbaut in ÖJZ 2006/669 ff).

§ 22 Abs. 1 VStG normiert in diesem Sinne eine generell subsidiäre verwaltungsbehördliche Strafbarkeit. Eine Tat ist demnach als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Es liegt daher unzweifelhaft ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, zumal die Staatsanwaltschaft W am 08.04.2024 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer eingebracht hat und das Gericht die Hauptverhandlung in der Strafsache *** für den 04.07.2024 beim Bezirksgericht W anberaumt hat.

Gegen den Beschwerdeführer liegt in diesem Verfahren der Vorwurf gemäß § 223 StGB vor, welches denselben Unrechts- und Schuldgehalt wie jenen der Übertretung des § 63 c Abs. 1 StBG umfasst.

Der Schutzzweck beider Bestimmungen zielt darauf ab, sich im Rechtsverkehr nicht durch Vorlage einer gefälschten Urkunde eine Rechtsposition (hier: Verleihung der Staatsbürgerschaft) zu erschleichen.

Die Vorlage eines gefälschten Sprachdiplomes vor der Staatsbürgerschaftsbehörde stellt jene Handlung dar, die in einem Strafgerichtsverfahren zur Strafbarkeit gemäß § 223 StGB führt.

Es kann somit kein Zweifel bestehen, dass Sache des gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnisses sowie des beim Bezirksgericht W zu *** anhängigen Strafverfahrens die gleiche Tat darstellt, nämlich die Vorlage einer gefälschten Urkunde zur Erschleichung einer Rechtsposition.

Die Bestrafung des Beschwerdeführers im angefochtenen Straferkenntnis wegen Übertretung des § 63 c Abs. 1 StBG steht daher in klarem Widerspruch zu Artikel 4 7. Zusatzprotokoll der EMRK und zur Bestimmung des § 22 Abs. 1 VStG, weshalb das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen ist.

Es wird daher gestellt nachstehender

BEWEISANTRAG

Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung des Aktes *** des Bezirksgerichtes W zum Beweis dafür, dass es sich beim angefochtenen Erkenntnis um dieselbe Tat handelt wie im Verfahren *** des Bezirksgerichtes W, und sohin ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegt. Es handelt sich dabei um eine entscheidende Tatsache.

Es werden daher gestellt die nachstehenden

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. Den angefochtenen Bescheid der BH Z vom 08.05.2024,

*** ersatzlos beheben.

in eventu

2. Den angefochtenen Bescheid der BH Z vom 08.05.2024, Zahl *** ersatzlos beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

3. Jedenfalls eine mündliche Verhandlung gern. § 44 VwGVG anberaumen.

4. Die angebotenen Beweise aufnehmen.

Für AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen.

Im Beschwerdeverfahren wurde beim Bezirksgericht W der Strafakt zu Zl *** angefordert bzw um Freischaltung des Strafaktes zur Akteneinsicht ersucht. Die Aktenfreischaltung zur Akteneinsicht wurde vom Bezirksgericht W am 05.02.2025 eingeräumt und mitgeteilt. Aus dem gerichtlichen Strafakt wurden das Hauptverhandlungsprotokoll des Bezirksgerichtes W vom 04.07.2024, das schriftliche Urteil des Bezirksgerichtes W vom 17.07.2024, Zl ***, und das Berufungsurteil des Landesgerichtes W als Berufungsgericht vom 05.11.2024, Zl ***, dem gegenständlichen Beschwerdeakt angeschlossen. Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht W mit dem zitierten Urteil wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

„Der Angeklagte AA ist schuldig im Sinne des schriftlichen Strafantrages der Staatsanwaltschaft W vom 8.4.2024, er hat am 15.1.2024 in W falsche Urkunden, nämlich 2 Zeugnisse des Österreichischen Integrationsfonds über seine Sprachkenntnisse in Deutsch im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich des Umstandes, dass er über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt, gebraucht, indem er diese im Zuge der Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung einreichte.

Er hat hierdurch begangen das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB begangen und wird hierfür nach § 223 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von

100 Tagessätzen

  • im Falle der Uneinbringlichkeit zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe -

sowie gemäß § 389 (1) StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

v e r u r t e i l t .

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit € 25,-- bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe € 2.500,-- beträgt.

Gemäß § 43 a (1) StGB wird die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.“

Mit Berufungsurteil des Landesgericht W vom 05.11.2024, Zl ***, wurde der Berufung des Angeklagten keine Folge gegeben und wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufgetragen.

Gegenüber der belangten Behörde wurde betreffend die eingeholten Gerichtsurteile das Parteiengehörs gewahrt und wurden das Urteil des Bezirksgerichtes W vom 17.07.2024 und das Berufungsurteil des Landesgerichtes W vom 05.11.2024 übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme bis 20.02.2025 eingeräumt.

Mit E-Mail vom 18.02.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass keine weitere Stellungnahme abgegeben werde. Laut Anzeige vom 06.02.2024 der Abteilung Staatsbürgerschaft und Datenschutz bestünde neben der Verantwortlichkeit nach § 63c StGB und der gerichtlichen Strafbarkeit des Verhaltens des Antragstellers keine unzulässige Doppelbestrafung.

Gemäß § 22 Abs 1 VStG ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbare Handlung bildet. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer als konkrete Tathandlung (Lebenssachverhalt) angelastet, dass am 15.01.2024 bei der persönlichen Antragstellung beim Amt der Tiroler Landesregierung als Nachweis der Deutschkenntnisse 2 unterschiedliche Zeugnisse des ÖIF vorlegt wurden und diese Zeugnisse nach Prüfung durch den ÖIF eindeutig als gefälscht zu klassifizieren waren. Im Einleitungssatz wurde lediglich der Gesetzestext nach § 63c Abs 1 wiedergegeben („verba legalia“) aber noch keine konkrete Tathandlung angelastet. Im gegenständlichen Fall entspricht die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tathandlung jener Tathandlung die zur rechtskräftigen Verurteilung durch das Bezirksgericht W zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen á Euro 25,00 führte, wobei gemäß § 43a Abs 1 StGB die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat laut vorgelegten Gerichtsakt die verhängte Geldstrafe bereits im Dezember 2024 einbezahlt.

Es ist grundsätzlich richtig, dass sich ein Staatsbürgerschaftswerber zusätzlich zur gerichtlichen Strafbarkeit wegen der Vorlage gefälschter Urkunden auch verwaltungsstrafrechtlich nach § 63c Abs 1 StGB strafbar machen kann, wenn zB verbal bzw im Rahmen einer Niederschrift wissentlich falsche Angaben zum Beispiel über das Vorhandensein der erforderlichen Deutschkenntnisse bei der Staatsbürgerschaftsbehörde gemacht werden. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis aber eine Tat angelastet, die sehr wohl auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildete und auch zur aufgezeigten rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB führte. Einer zusätzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung durch die belangte Behörde steht im gegenständlichen Fall der § 22 Abs 1 VStG entgegen und würde bei Nichtbeachtung zu einer Doppelbestrafung des Beschwerdeführers wegen ein und derselben Tathandlung führen. Eine Abänderung des Tatvorwurfes war dem Landesverwaltungsgericht Tirol im durchzuführenden Beschwerdeverfahren verwehrt.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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