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LVwG-2024/28/1963-6•LVwG T LVwG-2024/28/1963-6
LVwG-2024/28/1963-6State Administrative CourtFeb 25, 2025
Ordnungsstörung<br/>Klimaprotest<br/>Schirennen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2024, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem SPG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. in Höhe von Euro 20,00 zu bezahlen.
2. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
3. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 3. als unbegründet abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 3. in der Höhe von Euro 20,00 zu bezahlen.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 11.06.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„1.Datum/Zeit:18.11.2023, 14:29 Uhr
Ort:**** X, Wbahn, Zielraum der Rennstrecke beim sogenannten "BB" in W
Sie haben einem gemäß § 36 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2023, Zahl: ***, erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betreten, obwohl die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt wurde. Sie betraten den Zielraum der Rennstrecke.
2. Datum/Zeit:18.11.2023, 14:30 Uhr
Ort:**** X, Wbahn, Zielraum der Rennstrecke beim sogenannten "BB" in W
Sie haben sich in einem gemäß § 36 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2023, Zahl: ***, erlassenen Verbot zuwider im Gefahrenbereich aufgehalten, obwohl die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt wurde. Sie hielten sich im Zielraum der Rennstrecke auf.
3. Datum/Zeit:18.11.2023, 14:30 Uhr
Ort:**** X, Wbahn, Zielraum der Rennstrecke beim sogenannten "BB" in W
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben orangene Farbe im Zielbereich der FIS-Rennstrecke in W, "BB" verteilt, obwohl das Betreten und der Aufenthalt in diesem Bereich durch Verordnung verboten war. Das Skirennen musste deshalb für 10 Minuten unterbrochen werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 84 Abs. 1 Z 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022 iVm § 36 Abs. 1 SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022
2. § 84 Abs. 1 Z 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022 iVm § 36 Abs. 1 SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022
3. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 147/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 100,002 Tagen und 19 Stunden§ 84 Abs. 1,1. Fall Sicherheitspolizeigesetz
147/2022
2. € 100,002 Tagen und 19 Stunden§ 84 Abs. 1,1. Fall Sicherheitspolizeigesetz
147/2022
3. € 100,002 Tagen und 19 Stunden§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz –
SPG, BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr.
147/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 330,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:
„1. Beschwerdegegenstand
Gegen das Straferkenntnis vom 11.6.2024, ***, mir zugestellt am 11.6.2024, wegen § 81 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 Z 1 Sicherheitspolizeigesetz erhebe ich innerhalb offener Frist rechtzeitig nachstehende
Beschwerde
an das zuständige Landesverwaltungsgericht:
Ich nahm an einer spontanen politischen Kundgebung teil, bei der mit mehreren Transparenten auf die Gefahren der Klimakatastrophe hingewiesen wurde und von der Regierung gefordert wurde, auf den Klimarat zu hören.
Ich war weder der Veranstalter der Versammlung, noch habe ich öffentlich durch Flugschriften, Plakate, Postings im Internet etc zur Teilnahme aufgerufen. Der Protest verlief friedlich und gewaltfrei, es ist niemand zu Schaden gekommen. Um weder mich selbst noch andere zu gefährden, bin ich direkt nachdem ein Rennläufer in das Ziel gefahren ist, in den Zielbereich gegangen. Dadurch kam es zu einer etwa 10 Minuten dauernden Unterbrechung des Rennens. Eine Unterbrechung dieser Dauer tritt auch bei einem Sturz oder bei Wind auf, sie ist nichts unübliches und hätte jederzeit auch ohne mein Zutun passieren können. Ich habe keine Schilder gesehen, dass man nicht über den Zaun gehen hätte dürfen.
Zum Verfahrenshergang: Mit meinem rechtzeitig eingebrachten Einspruch habe ich die gegen mich erhobenen Vorwürfe nach § 81 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 Z 1 Sicherheitspolizeigesetz vollumfänglich bestritten und darauf hingewiesen, dass mein Verhalten durch die Ausübung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gerechtfertigt war.
Nach meinem Einspruch wurde mir jegliches Parteiengehör verweigert. Ich wurde weder zu einer Vernehmung vorgeladen, noch habe ich eine schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten. Dadurch wurde es mir verunmöglicht, meine Rechtfertigung zu konkretisieren.
Beweisangebote: PV
3. Zulässigkeit der Beschwerde
Das gegenständliche Straferkenntnis *** vom 11.6.2024 wurde mir am 11.6.2024 zugestellt. Die Einspruchsfrist beträgt gem § 7 Abs 4 Satz 1 VwGVG vier Wochen ab Zustellung. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Durch das angefochtene Straferkenntnis werde ich in subjektiven Rechten, insbesondere in den Grundrechten auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 EMRK und Art 13 StGG, dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art 11 Abs 1 EMRK und Art 12 StGG sowie in einfachgesetzlichen Rechten verletzt und bin daher gem Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert.
4. 1 Zum Vorwurf nach § 81 Abs. 1 SPG
Der friedliche Klimaprotest stellt keine „Störung der öffentlichen Ordnung“ iSd § 81 SPG dar. Dies gilt unabhängig davon, ob er in Form einer Versammlung oder als bloße Meinungskundgebung geäußert wird.
Wie der VfGH zutreffend judiziert, ist nicht jede geringfügige Ordnungswidrigkeit per se als Störung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren; vielmehr sind nach dem Erk v 17.12.1998, B 3028/97, „nur Handlungen, die das Zusammenleben des Menschen im Staate empfindlich stören“, mit „der öffentlichen Ordnung unvereinbar“.
Im Straferkenntnis fehlen Ausführungen oder Sachverhaltsfeststellungen zum Umfang der vermeintlichen Störung der öffentlichen Ordnung völlig. Es wurden weder Feststellungen zur Intensität oder Dauer, noch zur Lautstärke etc. getroffen. Es gelingt der belangten Behörde in keinster Weise, den Nachweis zu führen, dass eines der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten Schutzgüter gefährdet wurde.
Im Erkenntnis 405-10/1476/1/4-2024 führt das LVwG Salzburg zu einem nicht als Versammlung angemeldeten, etwa eine Stunde dauernden Klima-Protestmarsch aus, dass dadurch die öffentliche Ordnung nicht gestört wurde.
Ich habe keineswegs den Zielbereich betreten, um das Publikum der Veranstaltung zu stören, sondern wollte die Besucherinnen der Veranstaltung sowie die Zuseherinnen der Fernseh- und Radioübertragungen und Leserinnen der Medienberichte auf unser Anliegen aufmerksam machen, indem ich Farbe verstreut habe und mittels politischer bzw. gesellschaftskritischer Botschaften und Parolen sowie Zeigen des mitgebrachten Banners mit der Aufschrift „***“ dazu aufgerufen habe, die bestehende Klimakrise ernst zu nehmen und auf eine Änderung des Verhaltens und der Politik einzuwirken.
Für die Sache wesentlich ist, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im Verfassungsrang steht, und dass die gegenständliche „Aktion“ Ausdruck meines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung ist.
Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht nämlich nur jene(r) eine Verwaltungsübertretung, die/der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
Ich habe das mir angelastete Verhalten in Ausübung meines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gesetzt, womit eine Strafbarkeit nach § 81 Abs 1 SPG schon wegen des eindeutigen Gesetzwortlautes ausscheidet.
Gemäß Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.
Gemäß Art 13 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
Die Ausübung des durch Art 10 Abs 1 EMRK nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleisteten Versammlungsrechtes kann aufgrund des Gesetzes-vorbehaltes des Abs 2 „keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechens-verhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind“.
Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art 10 Abs 2 EMRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung oder freien Meinungsäußerung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung bzw. Ausübung der freien Meinungsäußerung erforderlich ist (vgl. etwa VfSlg. 11.866/1988, 12.116/1989; VwGH 15.10.2009/2007/09/0307).
Es entspricht weiters der verfassungsgerichtlichen Judikatur, dass im Interesse dieser Grundfreiheiten die Inkaufnahme eines gewissen Maßes von Beeinträchtigungen bzw einer gewissen Störung der normalen Abläufe zum Kerngehalt dieser verfassungsmäßig garantierten Rechte gehört und daher hinzunehmen ist, da die damit verbundenen Freiheiten ansonsten leer laufen würden (VfSlg 19.528, VG W-001 /042/2113/2022)
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Gesichtspunkt der Art. 13 Abs. 1 StGG und Art. 10 EMRK, in einem Fall, in dem es - wie auch im vorliegenden Fall - um die Frage der Verletzung des öffentlichen Anstandes ging, in seinem Erkenntnis vom 28. November 1985, B 249/84, VfSlg. 10.700, Folgendes ausgeführt:
„Die Äußerung einer Meinung als solcher, sofern sie nicht aus anderen - zulässigen – Gründen verpönt ist, kann in einer demokratischen Gesellschaft überhaupt keine Anstandsverletzung sein. Ein solcher Vorwurf kann höchstens die Art und Weise treffen, wie diese Meinung in der Öffentlichkeit geäußert wird. So können insbesondere auch Ausdrücke wegen ihrer Derbheit und ihres unziemlichen Inhaltes geeignet sein, den Anstand zu verletzen (VwSlg. 8078 A). Zwar fällt auch die Formulierung einer Meinungsäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts. Eine gesetzliche Bestimmung aber, die unanständiges Verhalten in der Öffentlichkeit unterbindet, darf iS des Art. 10 Abs. 2 MRK auch anstößige Formen der öffentlichen Meinungsäußerung treffen. Sie stellt insoweit eine gesetzliche Einschränkung dar, nach welcher ein zwingendes soziales Bedürfnis im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung, zum Schutz der Moral und unter gewissen Umständen sogar von Rechten anderer angenommen werden kann. Die Strafbarkeit der Verwendung bestimmter unschicklicher Formulierungen kann durchaus in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Gesetz verfolgten Ziel der Wahrung des öffentlichen Anstandes stehen. Der verhältnismäßig vage Begriff des öffentlichen Anstandes ertaubt es, eine Verletzung im Bereich der Formulierung einer öffentlichen Meinungsäußerung nur dann anzunehmen, wenn die Notwendigkeit der damit verbundenen Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung - gemessen an der Entscheidung des Gesetzgebers - unter Bedachtnahme auf das in Rede stehende Grundrecht im Einzelfall außer Zweifel steht." (Siehe hiezu auch LvG Salzburg 13.04.2016, 40510/23/1/14-2016)
Gegenstand des zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes war eine Parteiveranstaltung im öffentlichen Raum, in welchem eine Person ihrem Ärger über eine Boulevardzeitung durch öffentliches Vorsingen eines Liedes mit folgenden Text Luft machte:
"Der Meier nimmt die Zeitung,
das Blatt im Kleinformat,
und blättert in der Zeitung,
die ihn noch nie im Stich gelassen hat.
Verstohlen und - wie üblich -
mit einem steifen Pimpf
sucht er nach seiner Nackerten
rechts oben Seite 5.
Was muß er aber sehen,
er kriagt an großen Schreck,
sei' Schwanz wird immer wachaaa,
die Nackerte ist weg.
Nanu, denkt sich der Meier,
was ist denn da geschehn,
und schaut sich Seite 5 mal an,
und was muß er da sehn.
Mit riesengroßen Lettern
steht in dem Kleinformat
eine fette Terrorstory,
die sich gewaschen hat.
Da sieht man viele Leichen,
mit Blut wird nicht gespart,
der Meier ist begeistert,
sein Schwanz wird wieder hart.
Weil die Frauen, die da liegen,
die Augen voller Not,
die sind zwar angezogen,
doch dafür sind sie tot,.
Ja unser geiler Meier,
längst willig zu verzeihn,
da findet er zum Lohn dafür die Nackerte
auf Seite 9
Umtutatata umtutatata umtutatata oh oh oh oh (2 mal)
Ja die Krone muß man lesen, denn zum Lesen ist sie da, Victor Reimann, Staberi und Konsorten schreiben ja, ich habe sie gelesen, und ich habe mir gedacht, schon wieder 40 Jahre nachher,
Öst'reich gute Nacht, dudadada
Lange habe ich gegrübelt, warum der Staberl denn so zieht, warum er trotz der Scheiße, die er schreibt, ist so beliebt, der Staberl selber meint dazu: Ich kenn' die Leute und ich schau den Leuten ganz genau beim Schreiben auf den Mund, dudadada ...
Dazu wäre noch zu sagen, die ganze Wahrheit ist das nicht, der Staberl führt die Leute immer wieder hinters Licht, wir müssen's allen sagen, bis alle es kapier’n,
der Staberl schaut den Leuten aufs Maul und scheißt ihnen ins Hirn, dudadada hm ..."
Unbeschadet dieses zweifellos äußerst derben und anstößigen Textes, durch den sich festgestelltermaßen eine größere Anzahl von Besuchern der Veranstaltung beschwerte, stellte der Verfassungsgerichtshof ohne jeden Zweifel klar, dass jede Behörde im gegebenen Kontext eine sorgfältige Abwägung zwischen den verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten einerseits und einer zur Aufrechterhaltung öffentlichen Sicherheit, der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer unbedingt notwendigen gesetzlichen Beschränkung dieser Rechte vorzunehmen hat.
In diesem Zusammenhang hält der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest:
„Der zentrale Vorwurf der Beschwerde geht dahin, daß das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt sei. Schon im Verwaltungsverfahren hat der Bf. die Aufgabe seines Liedes darin gesehen, eine politische Meinung in öffentlich wirksamer Form zu äußern. Auch die Behörden hatten seine Rechtfertigung unter diesem Gesichtspunkt zu behandeln. In der Tat erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus der Sicht dieses Grundrechtes als unhaltbar.
................... Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der MRK in ArtVIII Abs1 lita (2. Fall) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen geregelt war, zielt nicht auf eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung ab. Er richtet sich nach der Rechtsprechung des VwGH (VwSlg. 7308 A und 8007 A) gegen jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Die Äußerung einer Meinung als solche, sofern sie nicht aus anderen - zulässigen - Gründen verpönt ist, kann in einer demokratischen Gesellschaft überhaupt keine Anstandsverletzung sein. Ein solcher Vorwurf kann höchstens die Art und Weise treffen, wie diese Meinung in der Öffentlichkeit geäußert wird. So können insbesondere auch Ausdrücke wegen ihrer Derbheit und ihres unziemlichen Inhaltes geeignet sein, den Anstand zu verletzen (VwSlg. 8078 A). Zwar fällt auch die Formulierung einer Meinungsäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts. Eine gesetzliche Bestimmung aber, die unanständiges Verhalten in der Öffentlichkeit unterbindet, darf iS des Art10 Abs2 MRK auch anstößige Formen der öffentlichen Meinungsäußerung treffen. Sie stellt insoweit eine gesetzliche Einschränkung dar, nach welcher ein zwingendes soziales Bedürfnis im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung, zum Schutz der Moral und unter gewissen Umständen sogar von Rechten anderer angenommen werden kann. Die Strafbarkeit der Verwendung bestimmter unschicklicher Formulierungen kann durchaus in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Gesetz verfolgten Ziel der Wahrung des öffentlichen Anstandes stehen. Der verhältnismäßig vage Begriff des öffentlichen Anstandes erlaubt es, eine Verletzung im Bereich der Formulierung einer öffentlichen Meinungsäußerung nur dann anzunehmen, wenn die Notwendigkeit der damit verbundenen Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung - gemessen an der Entscheidung des Gesetzgebers - unter Bedachtnahme auf das in Rede stehende Grundrecht /'m Einzelfall außer Zweifel steht. Unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles bestehen daher gegen das angewendete Gesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
............................... Der konkrete Verwaltungsakt, der sich gegen die Meinungsäußerungsfreiheit richtet, ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ua. dann verfassungswidrig, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz denkunmöglich angewendet wurde (VfSlg. 3762/1960, 5463/1967, 6166/1970 und 6465/1971). Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt auch vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen - hier also: die besonderen Schranken des Art10 MRK mißachtenden - Inhalt unterstellt (VfSlg. 10386/1985). Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf der verfassungswidrigen Auslegung des angewendeten Gesetzes trifft nun im Ergebnis zu.
Unter den konkreten Verhältnissen und Umständen kann die dem Bf. zur Last gelegte Formulierung bei Bedachtnahme auf das in Rede stehende Grundrecht nicht als Verletzung des öffentlichen Anstandes gewertet werden.
In diesem Sinne hat auch das LVwG Salzburg in seiner Entscheidung GZ: 405-10/1435/1/10-2024 vom 04.03.2024 eine Protestaktion anlässlich der Premiere des Jedermann bei den Salzburger Festspielen 2023, bei welcher mehrere Personen zur Bühne gestürmt sind und politische Parolen gerufen sowie Banner ausgerollt haben, als straflosen und vom Grundrecht gedeckten Akt der Meinungsäußerung beurteilt.
Hier hat sich die belangte Behörde nicht einmal im Ansatz mit der verfassungsrechtlich gebotenen Frage beschäftigt, inwieweit der meinerseits erfolgten Ausübung des Versammlungsrechtes bzw. der freien Meinungsäußerung unbedingte Notwendigkeiten im Sinne der zulässigen gesetzlichen Einschränkungen dieser Rechte, also Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung etc. gegenüberstehen.
Sie belastet ihre Entscheidung daher auch mit Mangelhaftigkeit, weil mit einer derartigen Feststellung von vornherein keine Beurteilung im obigen Sinne möglich ist und wendet die grundrechtlichen Bestimmungen denkunmöglich und damit verfassungswidrig an.
Zusammenfassend halte ich daher fest, dass es sich bei dem inkriminierten Verhalten um einen Ausdruck der Ausübung des Grundrechtes meiner Meinungsfreiheit gehandelt hat, sodass keinerlei strafbares Verhalten vorgelegen ist.
4. 2 Zum Vorwurf nach § 84 Abs. 1 Z 1 SPG
Es trifft zu, dass ich zu dem im angefochtenen Straferkenntnis genannten Zeitpunkt den Zielbereich betreten habe, den die Behörde als „Gefahrenbereich“ definiert und dessen Betreten sie unter Verwaltungsstrafdrohung verboten hat. Zu diesem Zeitpunkt war mir nicht bewusst, dass es sich um einen Gefahrenbereich mit Betretungsverbot handelte, da ich keine entsprechenden Hinweise dazu wahrgenommen hatte, und sich andere Personen dort aufgehalten haben.
Der Zweck des Betretens des Zielbereichs war die beabsichtigte Ausübung einer Meinungskundgebung zu den schweren Defiziten der Politik in der Bekämpfung des Klimawandels, der größten Gefahr und Herausforderung für die gesamte Menschheit in der heutigen Zeit.
Das angefochtene Straferkenntnis gründet sich auf § 84 Abs. 1 Z1 SPG, also das Betreten eines Gefahrenbereiches entgegen eines Verbotes nach § 36 Abs. 1 SPG. Voraussetzung für die Legitimität einer Strafe ist sohin eine dem Legalitätsprinzip entsprechende Erklärung eines Ortes zur Gefahrenzone durch Verordnung.
Die diesem Straferkenntnis zugrundeliegende Verordnung der BH Y vom 10.11.2023 ist jedoch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, gesetzwidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zu ihrer Erlassung nicht vorgelegen sind:
§ 36 Abs. 1 SPG lautet wie folgt:
Platzverbot
„§ 36. (1)
Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen, so hat die Sicherheitsbehörde das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.“
Was unter einer allgemeinen Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß zu verstehen ist, wird von § 16 SPG exakt wie folgt definiert:
„Begriffsbestimmungen
Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 16.
(1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)
oder
2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder
6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Ges1tz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011, handelt.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
Dafür, dass im Zielbereich eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß im Sinne des § 36 Abs. 1 SPG gegeben war oder entstehen könnte, waren allerdings nicht die geringsten Anhaltspunkte gegeben.
Ebensowenig lagen - auch nur abstrakt - irgendwelche Anzeichen für einen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG, also eine Bedrohung im Zielbereich in Form der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle vor.
Derartiges ergibt sich auch aus dem Verordnungstext und/oder dem übrigen Akteninhalt in keiner Weise.
Um ein Platzverbot im obigen Sinne rechtmäßig verordnen zu können, bedarf es der (konkreten) Annahme einer allgemeinen Gefahr, die von der erlassenden Behörde auf bestimmte Tatsachen gegründet sein muss. Die BH Y hat es verabsäumt, derartige bestimmte Tatsachen zu benennen bzw. plausibel darzustellen. Es lagen auch tatsächlich keinerlei Fakten vor, aus denen die Behörde eine derartige Annahme ableiten hätte können.
Der gegenständlichen Verordnung mangelt es daher an einer gesetzlichen Grundlage, da sie nicht durch die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes oder auch eines anderen Gesetzes gedeckt ist.
Dazu kommt, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2015, GZ.: V105/2014 iZm der Anfechtung einer Verordnung eines Platzverbotes Folgendes ausgesprochen hat:
„§36 Abs1 SPG sieht ausdrücklich vor, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen "das Betreten des Gefahrenbereiches und der Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu verbieten" ist.
Daraus folgend wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass ein Platzverbot "der vorbeugenden Freihaltung bzw der nachträglichen Räumung einer Örtlichkeit" diene (vgl. Funk, Das neue Sicherheitspolizeirecht. Kodifikation und Reform einer klassischen Verwaltungsmaterie, JBI 1994, 137 [147]). Insbesondere im Vergleich mit der Regelung des §36a SPG ("Schutzzone"), die ein "selektives Betretungsverbot" zum Inhalt habe, handle es sich bei einem Platzverbot gemäß §36 leg.cit. um ein "generelles Betretungsverbot". Dieses Verbot entfalte grundsätzlich "allgemeine Wirkung" und gelte daher in der Regel "unterschiedslos für alle Menschen".
§36 Abs1 SPG intendiert durch die Erlassung einer Platzverbotsverordnung den Aufenthalt unterschiedslos jeder Person, in einem als solchen begründet als Gefahrenbereich erkannten Bereich zu verhindern. Aus dem Umstand, dass im Übrigen stets sachlich begründete und somit gerechtfertigte Ausnahmen zulässig sind (zB zu Gunsten von Rettungsorganisationen, der betroffenen Anrainer oder ausführender Unternehmen; vgl. Giese in: Thanner/Vogl [Hrsg.], Sicherheitspolizeigesetz Kommentar2, 2013, 297 und 299), ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass darüber hinaus in diskriminierender Weise der Zugang zum Gefahrenbereich manchen Gruppen erlaubt und manchen verboten werden darf. §36 Abs1 leg.cit. ist nicht geeignet, den ungestörten Besuch einer Versammlung in einem vom Platzverbot erfassten Bereich zu sichern.“ (Hervorhebungen durch den Verfasser dieses Schriftsatzes)
Siehe dazu auch CC, zur Aufhebung eines Platzverbotes durch den VfGH in ZVG 2015, 581 Heft 7 v. 1.11.2015
Dass die gegenständliche Platzverbotsverordnung nur dritten Personen, nicht aber den Rennläufer*innen und dem Betreuungs- sowie Veranstaltungspersonal galt, steht außer Zweifel. Wäre es anders, könnte man eine solche Verordnung nur als absolut lächerlich bezeichnen, weil dann der offensichtliche (wenngleich mit rechtswidrigen Mitteln erreichte) Zweck von vornherein verfehlt würde, könnten doch unter diesen Prämissen derartige Veranstaltungen überhaupt nicht stattfinden.
Damit liegt aber exakt jener Fall vor, in dem der VfGH den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit ganz ausdrücklich darauf gegründet hat, dass eine Platzverbotsverordnung unter Berufung auf § 36 SPG keinesfalls darauf gerichtet sein darf, einer bestimmten Gruppe von Personen freien Zutritt zum betreffenden Ort zu gewähren, anderen dies jedoch zu verbieten.
Die Verordnung, die sohin die Grundlage des angefochtenen Straferkenntnisses bildet, ist sohin gesetzwidrig.
Es wird daher die Beischaffung des Verwaltungsaktes BH Y GZ.: *** beantragt und höflich angeregt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ein Verordnungs-prüfungsverfahren betreffend diese Verordnung einleiten.
Bezüglich den beiden Strafen nach §84 SPG im Straferkenntnis möchte ich noch festhalten, dass meines Erachtens eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, wenn das Betreten eines mit Platzverbot belegten Ortes und der weitere Aufenthalt an diesem Ort jeweils gesondert bestraft wird. Das Betreten und das "sich dort aufhalten" ist als identer Tatbestand formuliert. Dazu kommt ein logisches Problem: Jede Person, die den Zielbereich betritt, hält sich auch gezwungenermaßen dort auf, sei es auch noch zu kurz. Das Betreten eines Ortes ganz ohne sich dort aufzuhalten, ist aus formallogischen Gründen nicht denkbar. Genauso kann man sich auf einem Ort nicht aufhalten, ohne ihn vorher betreten zu haben. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen dem Aufenthalt nur einen Augenblick lang und einem längeren Aufenthalt. Jemand, der aufgrund des gleichen Tatvorganges wegen des Betretens und zugleich auch wegen des Aufenthalts bestraft wird, wird zweimal wegen desselben Deliktes bestraft, was unzulässig ist.
4. 3 Nach Güterabwägung ist die Protestaktion als gerechtfertigt anzuerkennen
Nach zutreffender Judikatur der Höchstgerichte ist in jedem Fall einer vermeintlichen Übertretung des Versammlungsgesetzes (VslgG) zu prüfen, ob das Verhalten der Versammlungsteilnehmer*innen nicht grundrechtlich gerechtfertigt war und dazu auch eine Interessenabwägung anzustellen. Instruktiv sind die vom VwGH im Erk v 15.10.2009, 2007/09/0307, geprägten Rechtssätze:
„Der VfGH hat in seinem E 19. Juni 2006, B 1011/07, abgehend von älterer Judikatur, ausdrücklich ausgeführt, die im damaligen Fall belangte Behörde gehe fehl, wenn sie allein auf Grund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, annimmt, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes iSd § 6 VStG von vornherein ausgeschlossen ist. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (vgl. Urteil EGMR 5. März 2009, 31684/05 im Fall Barraco; Urteil 27. Juni 2006, 75569/01 im Fall Cetinkaya)."
„Hat die belBeh sich in ihrem Bescheid mit dem Vorbringen des Bf, er habe das ihm zur Last gelegte Verhalten im Rahmen einer Spontanversammlung gesetzt, dieses sei daher iSd § 6 VStG gerechtfertigt gewesen, überhaupt nicht auseinander gesetzt, und insbesondere keinerlei Feststellungen zur Frage getroffen, ob die inkriminierte Demonstration überhaupt eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes bzw. der grundrechtlichen Garantien war, noch in irgendeiner Weise begründet, warum das inkriminierte Verhalten des Bf durch die Teilnahme an einer solchen Spontanversammlung nicht gerechtfertigt sein könne, (...) weiters auch keinerlei Abwägung zwischen der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und dem Gewicht der öffentlichen Ordnung vorgenommen, zu deren Schutz die Bestrafung offensichtlich erfolgen sollte, so fehlt es dem angefochtenen Bescheid an einer Begründung auch in der Richtung, ob seine Bestrafung iSd Art. 10 Abs. 2 MRK in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne eines zwingenden sozialen Bedürfnisses erforderlich war (vgl. E 19. Oktober 2005, 2003/09/0074)."
Ähnlich judiziert auch das deutsche Bundesverfassungsgericht im Fall einer „Sitzblockade“:
„Die Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer jedoch in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Das Landgericht hat den Versammlungs-charakter der Sitzblockade mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint. Dass die Aktion die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für bestimmte politische Belange bezweckte, lässt den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht entfallen, sondern macht die gemeinsame Sitzblockade, die somit der öffentlichen Meinungsbildung galt, erst zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG.“
„Die Entscheidung des Landgerichts wird den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Zum einen hat es nicht sämtliche Gesichtspunkte in die gebotene Abwägung eingestellt, zum anderen die zugunsten des Beschwerdeführers streitenden Umstände fehlerhaft gewichtet. Zu Unrecht hat es insbesondere den Zweck der Sitzblockade, Aufmerksamkeit zu erregen und auf diese Weise einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, als einen für die Verwerflichkeit der Tat sprechenden Gesichtspunkt zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet.“
Im gegenständlichen Fall muss eine derartige Interessenabwägung - infolge der kurzen Phase der Unterbrechung der Veranstaltung einerseits und dem eminenten Interesse, Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erzielen und zu einem Umdenken anzuregen, andererseits - zu meinen Gunsten ausschlagen.
4. 4 Zum rechtfertigenden Notstand
Die Protestaktion war durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt.
Der rechtfertigende Notstand ist ein ungeschriebener Rechtfertigungsgrund und wird im Wege der Rechtsanalogie aus der gesamten Rechtsordnung abgeleitet (vgl mwN Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Nach § 3 Rz 16ff). Dieser Rechtfertigungsgrund liegt dann vor, wenn ein unmittelbar drohender, gegenwärtiger Nachteil für ein höherwertiges Rechtsgut auf Kosten eines geringerwertigen Rechtsgutes abwehrt wird. Der rechtfertigende Notstand wird als ultima ratio angesehen, weshalb die Rettungshandlung das einzige Mittel (bei mehreren verfügbaren Mitteln: das schonendste, angemessene und geeignete Mittel) zur Abwendung des Nachteils darstellen muss. Dies ist vorliegenden Fall des Klimaprotestes gegeben:
4.4. 1 Unmittelbar drohender, gegenwärtiger Nachteil
Ein Notstand liegt grundsätzlich dann vor, wenn durch eine bestimmte Situation bestimmte Rechtsgüter in ihrem Bestehen gefährdet sind. Selbst die Europäische Kommission hat in ihrer „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen" vom 24.02.2021 verlautbart, dass die Klimakatastrophe weitreichende Folgen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union hat und sofort gehandelt werden muss (Beilage ./1). Selbst wenn sämtliche Treibhausgasemissionen sofort gestoppt würden, könnten die Auswirkungen auf das Klima, die sich bereits bemerkbar machen, nicht mehr verhindert werden. Zudem wurde auf Vorschlag der Kommission die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien erlassen (Beilage ./2). Den Erwägungsgründen dieser Verordnung ist zu entnehmen, dass Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien, einschließlich Wärmepumpen und Windkraftanlagen, von entscheidender Bedeutung für die Eindämmung der Klimakatastrophe und der Umweltverschmutzung, die Senkung der Energiepreise, die Verringerung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union sind (ErwGr 8). So ist beispielsweise Solarenergie eine erneuerbare Energiequelle, die bei der Beendigung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland und der Umstellung auf eine klimaneutrale Wirtschaft eine entscheidende Rolle spielt (ErwGr 10). Diese Verordnung wurde auf Art 122 AEUV gestützt, welcher dem Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission in wirtschaftlichen Ausnahmesituationen — etwa der drohenden Schwierigkeit in der Versorgung mit Waren im Energiebereich - im Geiste der Solidarität Maßnahmen unter Nichteinbindung des Europäischen Parlaments beschließen kann und damit eine Ermächtigung zu wirtschaftlichem Krisenmanagement enthält (vgl etwa Bandilla in Grabitz/Nettesheim Hilf [Hrsg], Das Recht der Europäischen Union [77. EL 2022] Art 122 Rz 9).
Unter den Klima-Einwirkungen, dh den Folgen klimatischer Veränderungen, sind vorrangig Hitzewellen und Naturgefahren relevant. Hohe Temperaturen stellen vor allem für ältere Personen, Kinder, Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität ein hohes Gesundheitsrisiko dar. Aufgrund des Wärmeinseleffekts sind vor allem Stadtviertel mit dichter Bebauung und wenig Grünraum betroffen. Laut dem IPCC-Bericht verläuft die Klimakatastrophe schneller und folgenschwerer als erwartet. Viele Veränderungen sind schneller eingetreten als es in den letzten 20.000 Jahren vorgekommen ist, insbesondere der globale Temperaturanstieg.2 Bereits 1992 wurde mit der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen beschlossen, eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems zu verhindern. Dieses Übereinkommen wurde auch von Österreich ratifiziert. Zur Umsetzung haben fast alle Staaten im Pariser Übereinkommen vereinbart, die Erwärmung deutlich unter 2°C über dem vorindustriellen Niveau zu halten. Um dieses Ziel („deutlich unter 2°C“) noch zu erreichen, müssen fundamentale Veränderungen umgehend in Angriff genommen werden. Dass die mit der aktuellen globalen Erwärmung und dem nachweisbaren Klimawandel verbundenen negativen Folgen wie Hitzewellen, Überschwemmungen sowie Wirbelstürmen große Gefahren unter anderem für die genannten Rechtsgüter darstellen, ist wissenschaftlich belegt (so auch das deutsche Bundesverfassungsgericht zu 1 BvR 2656/18).
Unberücksichtigt darf hier nicht bleiben, dass sich unter Zugrundelegung der aktuellen, insgesamt als unzureichend wahrnehmbaren, Klimaschutzmaßnahmen diese Gefahren in den zukünftigen Jahrzehnten aller Wahrscheinlichkeit nach in noch wesentlich größerem Umfang realisieren werden. Um dem weiteren Voranschreiten der Erderwärmung entgegenzuwirken und so schwerwiegende Schäden an Menschen und Umwelt zu verhindern, müssen jetzt von den Entscheidungsträgern die notwendigen Schritte gesetzt werden. Eine klimabedingte Notstandssituation ist evident. Eine sofortige Interventionsnotwendigkeit bezüglich der Klimakatastrophe lässt sich nicht leugnen.
Sowohl die Gegenwärtigkeit als auch das Vorliegen eines unmittelbar drohenden Nachteils kann bejaht werden.
4.4. 2 Eindeutig höherwertiges Rechtsgut
Die Folgen der Klimakatastrophe stellen eine immense Gefahr für Individualrechtsgüter, insbesondere für die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen dar. Diese Rechtsgüter sind jedenfalls höherwertig als die Nachteile, die aus einer vermeintlichen Beeinträchtigung der Veranstaltung resultieren (OGH RIS-Justiz RS0089674).
Das deutsche Bundesverfassungsgericht geht spätestens seit seiner Entscheidung vom 24.03.2021 (1 BvR 2656/18) davon aus, dass der Klimaschutz an sich zu den Individualrechtsgütern gehört.
4.4. 3 Schonendstes angemessenes und geeignetes Mittel
Um die Angemessenheit sowie die Wahl des gelindesten Mittels zu verneinen, müssten von politischen Entscheidungsträgern bereits wirksame und hinreichende Maßnahmen gesetzt worden sein. In Österreich (wie auch in anderen Ländern der EU) wird aber genau gegenteilig gehandelt, als die kritische Situation sogar noch gefördert wird, indem Steuergeld zur Finanzierung der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Verfügung gestellt wird.
Bereits die vergangene Zeit hat gezeigt, dass ein institutionalisierter, legaler Protest und Handlungen politischer Entscheidungsträger nicht im gleichen Ausmaß zur Sichtbarkeitsmachung der Klimaproblematik beigetragen haben (vgl. Kreil, Fridays for Future: Schulstreik für den Klimaschutz, juridikum 2019, 455). Friedliche Demonstrationen (zB Fridays for Future-Demos) haben keine ausreichenden Wirkungen gezeigt, erregen auch nicht dieselbe Aufmerksamkeit und signalisieren nicht dieselbe Opferbereitschaft. Der Einsatz von politischen Mitteln ist von vornherein angesichts der Dringlichkeit der Klimakatastrophe unwirksam. Es dauert zu lange, bis sich junge Leute in der Politik engagieren und die Regierung darauf entsprechend reagiert. Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene fehlen tatsächlich umgesetzte Maßnahmen, um der Klimakrise entgegen zu wirken. Die demokratische Partizipation der Bürgerinnen darf nicht allein auf Wahlen beschränkt werden. Eine solche Aktion ist Teil der kritischen Meinungsbildung und Ausdruck des fehlenden Dialogs zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit. Die Demonstration ging friedlich von Statten und war nur mit geringfügigen Störungen verbunden, die einen isolierten Teil des öffentlichen Lebens und der öffentlichen Ordnung betreffen.
Nur Proteste dieser Art erzeugen die nötige Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit, wenn das Mittel der klassischen Demonstration nicht mehr ausreicht, um etwas zu bewegen. So ist anzumerken, dass eine Summe politischer und individueller Entscheidungen erforderlich ist, da die Klimakatastrophe eine derartig komplexe Gefahr darstellt, dass es nicht nur ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwendung gibt. Einen wichtigen Bestandteil stellen Aktionen wie die gegenständlichen Versammlungen dar, als diese u.a. Debatten auslösen. Die politischen Protestaktionen zielen darauf ab, die politische, mediale, gesellschaftliche und damit öffentliche Aufmerksamkeit für die Dringlichkeit des Handelns und die Herausforderung im Zusammenhang mit der Klimakatastrophe zu erhöhen und ausschließlich auf diese - aus der Perspektive des Klimaschutzes mittelbare - Weise zur Gefahrenabwendung beizutragen. Die Abwendung der durch die Erderwärmung und den damit verbundenen Klimawandel erwachsenden Gefahren kann zum jetzigen Zeitpunkt nur noch durch eine Vielzahl von Maßnahmen bewältigt werden.
Meine Handlungen sind aufgrund der Zwecklosigkeit anderer Mittel das angemessene Mittel, um eine notwendige Auseinandersetzung mit dieser Thematik herbeizuführen, sodass schlimmere Schäden verhindert werden können. Ich handelte, um die Gefahr von mir und der Allgemeinheit abzuwenden. Mein Motiv war einzig der Klimaschutz und ich habe im Glauben, zum Wohl der Allgemeinheit zu handeln, gehandelt.
Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes sind somit gegeben und ich habe gerechtfertigt gehandelt (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 (2015) § 6 Rz 3f).
4. 5 Zum entschuldigenden Notstand
Selbst wenn das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint werden würde, wäre im Falle des Protest zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen:
Gem § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Die Entschuldigungssituation gleicht der Rechtfertigungssituation des rechtfertigenden Notstands und erfordert daher einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für Individualrechtsgüter. Eine rechtswidrige Tat ist nur dann entschuldigt, wenn auch von einem mit „den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen" kein anderes Verhalten zu entarten gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit eines anderen Verhaltens ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Der unmittelbar drohende Nachteil muss ein bedeutender sein. Selbst wenn ein bedeutender Nachteil droht, ist die Abwehrhandlung nicht entschuldigt, wenn der daraus drohende Schaden unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, der einem Rechtsgut des Abwehrenden drohte (Verhältnismäßigkeit). Zur Rettung der Rechtsgüter ist immer der schonendste Weg zu wählen (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 (2015) § 6 Rz 8f; Seiler in Birklbauer ua (Hrsg), StGB - Praxiskommentar zu § 10 StGB).
Das Vorliegen eines solchen bedeutsamen, drohenden Nachteils für Leben und Vermögen (VwGH 11.07.2001, 98/03/0239) kann den obigen Ausführungen „Zum rechtfertigenden Notstand“ folgend eindeutig bejaht werden. Die am Protest teilnehmenden Personen hielten die Versammlungen für den letzten Ausweg und die einzige Möglichkeit, auf die Klimaproblematik auf eindringliche Weise aufmerksam zu machen. Die Unterbrechung der Veranstaltung wiegt wesentlich weniger schwer als die Folgen der Klimakatastrophe. Auch für einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen besteht diesbezüglich keine Handlungsalternative.
4. 6 Zur irrigen Annahme einer Notstandssituation
Nimmt der Täter fälschlich eine Notstandssituation an, weil er sich über tatsächliche Voraussetzungen irrt, ist seine psychische Belastung grundsätzlich genau die gleiche, wie wenn tatsächlich eine Notstandssituation besteht. Nach dem Gesetz (§ 6 VStG; VwGH 27.06.1984, 83/03/0321) kann der Täter jedoch für sein Verhalten nur dann entschuldigt werden, wenn sein Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Dem Täter darf nicht vorwerfbar sein, dass er die Sachlage verkannt hat.
Auch der Nationalrat spricht sich für den Klimanotstand aus, so wurde in der Entschließung des Nationalrates vom 25.09.2019 (Beilage ./3) die Bundesregierung aufgefordert, den „Climate Emergency“ zu erklären. Ich ging berechtigterweise vom Vorliegen einer Notstandssituation aus, als ich mich aus Gründen des Klimaschutzes genötigt sah, durch mein Verhalten Aufmerksamkeit zu erregen und die Entscheidungsträgerinnen zu Handlungen zu bewegen, sowie auch in der Allgemeinheit Bewusstsein für die dramatische Situation zu schaffen. Ich habe keine andere Möglichkeit mehr gesehen und ging selbst vom Vorliegen einer Notstandslage aus, was mir nicht vorgeworfen werden kann.
4. 7 Zur Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften
Rechtswidrig ist nach ständiger Rsp das Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei denen die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Ergebnisrelevanz). Im vorliegenden Fall wurde gegen das Recht auf Parteiengehör verstoßen.
Gem § 40 Abs 2 VStG hat die Behörde Beschuldigte nach § 40 Abs 2 VStG zur Vernehmung zu laden oder sie aufzufordern, nach ihrer Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ihrer Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei sind die Beschuldigten auf ihr Recht hinzuweisen, zur Vernehmung eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl beizuziehen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dies unterlassen.
Zur Strafbemessung führt die Behörde korrekt an, dass gemäß §19 Abs1 VStG das Ausmaß der Schädigung oder Gefährdung durch die Tat berücksichtigt werden muss, verfehlt aber durch die falsche Beurteilung der Sachlage die daraus hervorgehende Konklusio, dass im vorliegenden Fall diese Argumentation aufgrund der geringfügigen “Störung” der Veranstaltung zu einer weitaus geringeren Strafe führen muss, und auch eine Mahnung genügen würde.
Insbesondere lag kein Zustand vor, der den geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht.
Zur strittigen Annahme, dass “mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben”, sei angeführt, dass dies in Anbetracht der moderaten Reaktion der Umstehenden weitaus überzogen scheint. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob nicht angesichts des Ausmaßes der Gefahr durch die Klimakatastrophe (aktuelles trauriges Bsp: Tod eines Kindes durch Murenabgänge, welche erwiesenermaßen durch die Erderhitzung zunehmen3) die schändlichere Handlung die Nicht-Handlung, nämlich das in Kauf nehmen der Gefahr für Menschenleben samt Zerstörung unsere aller Lebensgrundlagen ist. Das Ziel des Protestes ist doch im Gegenteil die Warnung der Mitmenschen vor einer drohenden Gefahr und damit die Erhaltung von Sicherheit, Stabilität und Menschenrechten in Österreich.
Zur Bemessung der Strafhöhe sei angemerkt, dass österreichische Gerichte das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, bereits mehrfach erheblich strafmildernd gewertet haben, so das LVwG Vorarlberg in LVwG-1-14/2023-R16 und das LVwG Tirol in LVwG-2023/14/0626.
Die persönlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sind derzeit mit 800€ sehr unterdurchschnittlich. Dahingehend sei auch angemerkt dass sich bei Protesten der Letzten Generation, entgegen der gängigen Annahme, kein Geldgeber im Hintergrund befindet der Strafhöhen abfedert, sondern die Strafen selbstständig getragen werden oder bei Nichteinbringbarkeit abgesessen werden müssen. Im vorliegenden Fall würde die Strafe den Beschwerdeführer also unverhältnismäßig hoch treffen und ist daher, im Falle dass es zu einer Strafe kommt, empfindlich zu reduzieren. Der Beschwerdeführer besitzt darüber hinaus keinerlei Vermögen und keine Wertgegenstände.
Im Übrigen ist die Ersatzfreiheitsstrafe in Relation zum geringen Geldbetrag viel zu hoch angegeben.
Aus diesen Gründen richte ich an das zuständige Landesverwaltungsgericht die Anträge,
1. gem § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gem § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen,
in eventu
3. das Verfahren gem § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen,
in eventu
4. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß - auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Vorhaft nach § 19a VStG – außerordentlich herabzusetzen.“
Aus der Anzeige der PI V vom 19.11.2023, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass Herr AA am 18.11.2023 um 14.29 Uhr einem gemäß § 36 Abs 1 SPG mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2023, Zl ***, erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betreten hat, obwohl die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt wurde. Der Klimaaktivist betrat den Zielraum der Rennstrecke. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er um 14.30 Uhr sich im Gefahrenbereich aufgehalten hat. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er am vorfallsgegenständlichen Tag ein Verhalten an den Tag legte, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung zu stören, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Herr AA hat orange Farbe im Zielbereich der FIS-Rennstrecke in W, „BB“ verteilt, obwohl das Betreten und der Aufenthalt in diesem Bereich durch Verordnung verboten war. Das Skirennen musste deshalb für zehn Minuten unterbrochen werden.
Am 18.11.2023 fand in W der erste FIS-Herrenslalom der Saison 2023/24 statt. Zu diesem Zwecke erließ die Bezirkshauptmannschaft Y ein Platzverbot für die gesamte Rennstrecke, inklusive des Zielraums, mittels der oben angeführten Verordnung. Gegen 14.30 Uhr, im Laufe des zweiten Durchganges, begaben sich nacheinander insgesamt acht Personen ohne Genehmigung in den Zielbereich und begannen dort unabhängig voneinander Störaktionen zu setzen, indem sie orange Farbe im Zielraum verteilten. Erst durch das Einschreiten der Polizei konnten die einzelnen Störer aus dem Zielraum weggewiesen und verbracht werden. Nach den ID-Feststellungen wurde ihnen mitgeteilt, dass jeweils Anzeige an die BH Y erstattet wird.
I.Sachverhalt:
Am 18.11.2023 fand in W ein FIS-Skirennen bei der Wbahn statt.
Die Bezirkshauptmannschaft Y erließ hiezu die Verordnung vom 10.11.2023, Zl ***, mit folgendem Inhalt:
„Verordnung eines Platzverbotes gem. § 36 Sicherheitspolizeigesetz – SPG;
FIS Skiworldcup X 2023 (18. November 2023 - Ersatztermin 19. November 2023), **** X;
V E R O R D N U N G
Für Samstag, den 18. November 2023 und für den Ersatztermin am Sonntag, den 19. November 2023 wird in Anwendung des § 36 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022 nachstehende Verordnung erlassen:
PLATZVERBOT
I.
Das Betreten und der Aufenthalt im Bereich der Rennstrecke am BB, wird für die Zeit am 18. November 2023 und für den Ausweichtermin am 19. November 2023 (bis zum Schluss der Rennveranstaltung) – mit Einbeziehung des Zielgeländes – verboten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt. Als Bereich, welcher mit dem Aufenthalts- und Betretungsverbot belegt ist, gilt der eingegrenzte Startbereich mit der gesamten Rennpiste, die beidseitige im gesamten Verlauf durch Zäune und sonstige Markierungen abgegrenzt ist, sowie das abgegrenzte Zielgelände (Zielauslauf).
II.
Vom Aufenthalts- und Betretungsverbot sind uniformierte Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen und Personen ausgenommen, welche eine vom Veranstalter ausgestellte Berechtigungskarte besitzen (zB FIS-Funktionäre, Torrichter, etc.).
III.
Diese Verordnung ist an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Y und der Gemeinde V und zudem an geeigneten Stellen beim Ziel- und Startgelände anzuschlagen.
Für die Bezirkshauptfrau:
DD“
Gegen Ende des zweiten Durchgangs betrat der Beschwerdeführer und sieben weitere Personen verbotenerweise das Zielgelände und wurde vom Beschwerdeführer und den weiteren Personen am Boden des Zielgeländes orange Farbe aufgetragen und mit Bannern auf die Klimakrise hingewiesen. Einer der amtshandelnden Beamten, BI EE, ging umgehend auf den Beschwerdeführer zu und forderte diesen auf, das Zielgelände zu verlassen, was der Beschwerdeführer auch anstandslos und widerstandslos tat. Gegenständlich handelte es sich um eine Protestaktion der „Letzten Generation“.
Der Zeuge BI EE ging sodann mit dem Beschwerdeführer in den vom Veranstalter bereitgestellten Container und wurde der Beschwerdeführer dort beamtshandelt und mitgeteilt, dass Anzeige erhoben wird. Nach und nach trafen sodann mit anderen Polizeibeamten die sieben weiteren Personen, welche sich im Zieleinlauf aufgehalten haben, im Container ein. Der Beschwerdeführer hielt sich maximal eine Minute im Bereich des Zielraums auf, wobei der Beschwerdeführer selbst nicht mehrmals hinein- und hinausgegangen ist, sondern lediglich einmal in den Bereich des Zielraums gegangen ist und sich dort kurz aufhielt, um auf die Klimakrise hinzuweisen. Vom amtshandelnden Polizeibeamten wurde der Beschwerdeführer ersucht, den Zielraum zu verlassen, was der Beschwerdeführer auch tat.
Die Veranstaltung war ca für zehn Minuten unterbrochen, da sämtliche Personen, welche den Zielbereich gestört haben, von ca zehn Polizeibeamten aus dem Zielbereich geführt werden mussten. Seitens des Publikums wurden diese Aktionen mit „Buh-Rufen“ „kommentiert.“
Festgestellt wird weiters, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2023, Zl ***, sowohl an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Y und der Gemeinde V bekanntgemacht wurde und weiters im Ziel- und Startgelände der Rennstrecke beim sogenannten „BB“ in W.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer am vorfallsgegenständlichen Tag entgegen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y sich im Zielbereich aufgehalten hat, und dies nur für ca eine Minute, ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus der Aussage des einvernommenen Zeugen BI EE.
Die Feststellungen zur Verordnung ergeben sich aus der vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y. Die Feststellungen zur Kundmachung im Ziel- und Startgelände ergeben sich aus der Aussage des einvernommenen Zeugen BI EE. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer maximal eine Minute im Zielgelände aufgehalten hat, ergeben sich ebenfalls aus der Aussage des einvernommenen Zeugen BI EE. Die Feststellung, dass zehn Polizeibeamte die Personen aus dem Zielgelände abführte, ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus der Aussage des einvernommenen Zeugen BI EE. Die Feststellung, dass die Störaktion mit „Buh-Rufen“ kommentiert worden ist, ergibt sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
III.Rechtslage und Erwägungen:
Spruchpunkt 1.:
§ 36 Abs 1 SPG besagt, wie folgt:
„Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in größerem Ausmaß entstehen, so hat die Sicherheitsbehörde das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.“
„Gemäß § 84 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem mit Verordnung gemäß § 36 Abs 1 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder … .“
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer entgegen der vorab angeführten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y den Zielbereich der Rennstrecke beim sogenannten „BB“ in W betreten hat, obwohl von der BH Y ein Platzverbot ausgesprochen worden ist.
Eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung konnte nicht festgestellt werden.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Zu Spruchpunkt 2.:
Dem Beschwerdeführer wird hier vorgeworfen, dass er sich im Zielraum der Rennstrecke, wiederum entgegen der Verordnung, aufgehalten hat.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol hat das Beweisverfahren allerdings ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich ein Mal in den Zielbereich gegangen ist, dort maximal eine Minute blieb und vom Zeugen BI EE umgehend und widerstandslos vom Zielbereich der Rennstrecke herausgeführt worden ist.
Gegenständlich verhielt es sich nicht so, dass der Beschwerdeführer zwei oder mehrere Male in den Zielbereich hineingegangen ist und/oder nach Aufforderung nicht aus dem Zielbereich gegangen ist. Der Beschwerdeführer ist ein einziges Mal in den Zielbereich gegangen und hat sich dort nur für einen kurzen Zeitraum aufgehalten, weshalb, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, der Spruchpunkt 2. konsumiert ist und das Betreten des Zielraumes nur einmal bestraft werden kann.
Der Spruchpunkt 2. war daher einzustellen.
Zu Spruchpunkt 3.:
§ 81 Abs 1 SPG besagt, wie folgt:
„Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbild der „Ordnungsstörung“ durch zwei Elemente gekennzeichnet:
Zum einen muss der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Dabei hat die Wertung nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Person zu geschehen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden. Weiters muss durch das Verhalten, welches geeignet war, das Ärgernis zu erregen, auch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Hiezu ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, zusammenlaufender Menschen unter anderem führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben. Zum Wesen einer Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs 1 SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine Änderung eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer hat zum Tatzeitpunkt durch das Blockieren der Zielrennstrecke und das Aufsprühen von oranger Farbe und durch das Aufklappen Bannern dazu beigetragen, dass das gegenständliche FIS-Skirennen unterbrochen werden musste und zehn Polizeibeamte in den Zielbereich gehen mussten, um die einzelnen dort widerrechtlich sich aufhaltenden Personen aus dem Zielbereich zu entfernen und beamtshandeln. Die öffentliche Ordnung wurde dadurch jedenfalls gestört und war dieses Verhalten geeignet, ein Ärgernis hervorzurufen. Dies unter der Betrachtungsweise einer objektiven Person, die nicht vor Ort war.
Die Ordnung im Sinne dieser allgemeinen Umschreibungen ist nach der Rechtsprechung gestört, wenn die Polizei herbeigeholt werden muss und weiters, wenn Personen (gegenständlich das Publikum, die Skirennläufer, die Organisatoren usw) wegen des Verhaltens warten müssen. Dies war jedenfalls gegenständlich gegeben bzw vorliegend.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der Beschwerdeführer die Übertretung zu Spruchpunkt 3. in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Die Ordnungsstörung ist ein Erfolgsdelikt, weshalb für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Der „Erfolg“ besteht darin, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird; diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien vermessen. Der VfGH hat ausgesprochen, dass „Ordnung an öffentlichen Orten“ nur der Zustand des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander verstanden werden kann. Es muss durch das Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein. Weiters ist eine solche negative Veränderung schon zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wird, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte. Hier wird festgehalten, dass sowohl die Rennläufer als auch die Zuschauer mit „Buh-Rufen“ diese Ordnungsstörung zu „kommentieren“.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Taten zu Spruchpunkt 1. und 2. auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Entsprechend dem Beschwerdeführer war nun allerdings zu klären, ob im Sinne des § 6 VStG die gegenständliche Tat deshalb nicht strafbar ist, weil sie durch Notstand entschuldigt ist oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten und erlaubt ist.
Aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 11.12.2023, Zl VGW031/095/0623/2023, geht zu den Ausführungen einerseits klar hervor, dass nach Maßgabe einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit, davon auszugehen ist, dass ein Verhalten, das an sich den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß § 6 VStG gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (VfSlg. 11.866/1988, 11.904/1999, 18.483/2008, 19.528/2011); andererseits wird klargestellt, dass nach neuerer Rechtsprechung (VfSlg. 18.483/2008, VwSlg. 17.765 A/2009) allein aufgrund des Umstandes, dass eine Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde, das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne des § 6 VStG nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, sodass das auf die Anerkennung dieser Punkte abzielende Beschwerdevorbringen nicht näher erörtert werden musste, sondern vom Landesverwaltungsgericht ohnehin als zutreffend bewertet wurde. Gleiches gilt für die Behauptung, dass im vorliegenden Fall eine von der Versammlungsfreiheit geführte Versammlung vorlag.
Zum gegenständlichen Zeitpunkt wurde ein Rennen durchgeführt und wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund einer potentiellen Gefahr ein Platzverbot ausgesprochen bzw verordnet. Dadurch, dass der Beschwerdeführer und andere Personen diesen Zielbereich rechtswidrig betreten haben, wurde ein Polizeieinsatz notwendig und die Veranstaltung unterbrochen. Schon das Betreten des Zielbereiches war für sich alleine gefährlich, da dadurch Rennläufer und andere Personen irritiert und abgelenkt wurden und es zu einer deutlichen Erhöhung der Gefahr anderer Personen kam.
Aus diesen großen Beeinträchtigungen ergibt sich auch ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer unfallfreien Veranstaltung.
Gegenständlich liegen im vorliegenden Fall weder Gründe für einen rechtfertigenden, noch für einen entschuldigenden Notstand vor. Die gegenständliche Aktion hat darüber hinaus keine Auswirkungen auf den Klimawandel. Zusammengefasst wird daher ausgeführt, dass das Betreten des Zielbereiches der Rennstrecke eine derartige Gefährdung darstellt, welche deutlich höher einzustufen ist, als die Versammlungsfreiheit.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die einschlägige Strafbestimmung zu Spruchpunkt 1. lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 1.000,00 zu. Die einschlägige Strafbestimmung zu Spruchpunkt 3. lässt eine Bestrafung bis zur Euro 500,00 zu. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Der Beschwerdeführer erschien, trotz ausgewiesener Ladung, zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht, sodass er nicht zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen befragt werden konnte. Es war daher von durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen. Die für den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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