LVwG T LVwG-2023/36/2905-1

LVwG-2023/36/2905-1State Administrative CourtFeb 20, 2025

Regest

Quellschutz<br/>Nachbarrecht<br/>Fehlender Bebauungsplan<br/>Bauplatzeignung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/2905-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.36.2905.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, (2.) der BB, Adresse 1, **** Z und (3.) des CC, Adresse 2, **** Z, alle jeweils gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde (1.) des AA, (2.) der BB und (3.) des CC, werden jeweils als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bauansuchen vom 28.03.2023, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, beantragte die DD unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohnungen und sieben Carports auf Gst **1 KG Z.

Dazu wurde von der belangten Behörde ua das hochbautechnische Gutachten vom 30.05.2023 (ohne Zahl), das raumordnungsfachliche Gutachten vom 28.06.2023; Zl ***, sowie in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage und die Wassertal- und Rollmühlquellen ua die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung, Abt. EE vom 06.04.2023 eingeholt.

Im raumplanerischen Gutachten vom 28.06.2023, Zl ***, wird ua ausgeführt, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück kein Bebauungsplan besteht und wurde eine Beurteilung nach § 55 Abs 1 TROG vorgenommen. Dabei kommt der Sachverständige mit näherer Begründung zusammengefasst zum Ergebnis, dass keine Bebauungsplanpflicht besteht und das beantragte Bauvorhaben einer im betrachteten Bereich bereichsspezifischen Bebauung und auch den Vorgaben des derzeit gültigen Örtlichen Raumordnungskonzeptes entspricht. Die Größenverhältnisse der Bebauung in der unmittelbaren Umgebung bleibt gewahrt. Das Projekt schließt die vorhandene Lücke der bestehenden Bebauung. Auch wenn die verkehrsmäßige Erschließung als ungünstig zu sehen ist, ist die vorgesehene Bebauung mit drei Wohneinheiten im bestehenden Weiler als im Sinne einer bodensparenden Bebauung für ein als Bauland gewidmetes Grundstück zu vertreten, auch auf Grund der Tatsache, dass eine weitere Bebauung in diesem Bereich auf Grund des Wasserschutzgebietes äußerst unwahrscheinlich ist. Mit den beantragten 3 Wohnungen liegt das Projekt auch unter dem Grenzwert von 5 Wohnungen lt TROG 2006. Auch ist die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie Energieversorgung gegeben.

Vor der anberaumten Bauverhandlung brachten AA und BB (in der Folge: Erst- bzw Zweitbeschwerdeführer) am 03.07.2023 eine schriftliche Stellungnahme ein, in der zusammengefasst das Fehlen eines Bebauungsplanes aufgrund der Festlegungen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes und auch zum Schutz des Wasserschutzgebietes sowie aus letzterem Grund auch eine mangelnde Bauplatzeignung geltend gemacht wurde.

An der Bauverhandlung am 04.07.2023 haben ua auch AA und CC (in der Folge: Drittbeschwerdeführer) teilgenommen und hat sich dieser der schriftlichen Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin angeschlossen.

Ergänzend wurde von der belangten Behörde hinsichtlich der Wasserversorgungsanlage und der Wassertal- und Rollmühlquellen die Stellungnahmen der Tiroler Landesregierung, Abt Krisen und Gefahrenmanagement vom 20.07.2023, ***, und vom 18.09.2023, Zl ***, sowie nochmals eine Stellungnahme der Tiroler Landesregierung, Abt. EE vom 16.10.2023, Zl ***, eingeholt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.11.2023, Zl ***, wurde dann dem beantragten Neubauvorhaben unter der Vorschreibung von Nebenbestimmung die Baubewilligung erteilt.

Dagegen brachten (1.) AA, (2.) BB und (3.) CC fristgerecht Beschwerden jeweils vom 20.11.2023 ein und machten darin mit näheren Ausführungen im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst geltend:

Wie dem bekämpften Baubescheid entnommen werden könne, sei auf Grundlage der erneuten Stellungnahme der Wasserrechtsbehörde vom 16.10.2023 am 17.10.2023 ein Austausch der Planunterlagen vorgenommen worden. Weder hinsichtlich dieser Stellungnahme noch betreffend den ausgetauschten Plansatz seien sie informiert worden, weshalb sie in ihrem Recht auf Parteigehör und auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt worden seien.

Darüber hinaus leide der bekämpfte Bescheid inhaltlich an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung dahingehend, dass für das betreffende Bauvorhaben kein Bebauungsplan notwendig wäre, da das in Geltung stehende Örtliche Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Z, beschlossen vom Gemeinderat am 31.08.2012, folgende Festlegung vorsehe: „z 1, W **, D *". Im Erläuterungsbericht sei zur Festlegung W ** betreffend die Dichtezone 2 normiert, dass „zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen sei", also eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans gemäß § 31b Abs 1 TROG 2022 bestehe.

Die im Rahmen des bekämpften Bescheides angeführten Erwägungen, wonach „die in Z üblichen Kennwerte der Baumassendichte sowie der Nutzfläche eingehalten würden und die Bauplatzgröße unter 1.000 m2 ist", vermöge die rechtliche Schlussfolgerung, dass „kein eigener Bebauungsplan erforderlich ist", nicht zu rechtfertigen. Vielmehr verpflichte § 31b Abs 1 TROG 2022 den Gemeinderat einer Gemeinde im Falle einer Festlegung einer Bebauungsplanpflicht - wie sie im vorliegenden Fall eindeutig in der „Festlegung W03" ausgewiesen sei - ausnahmslos zur Erlassung eines Bebauungsplans, sofern nicht gemäß § 54 Abs 4 TROG 2022 im Falle einer vorhandenen Bestandsbebauung eine im TROG 2022 grundgelegte Ausnahme besteht.

Da gemäß § 55 Abs 1 TROG 2022 „in Gebieten und auf Grundflächen, für die nach § 54 Abs 2 oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, [...] die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden darf, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist", hätte die Baubewilligung ohne vorige Erlassung eines Bebauungsplans nicht erteilt werden dürfen. Zudem sei ein Bebauungsplan auch deshalb zu erlassen, weil sonst nicht die von der Wasserrechtsbehörde zum Schutz des Wasserschutzgebiets als notwendig erachtete „absolute Baugrenzlinie" verankert werden könne. Auch wenn durch die uns mangels Verständigung nicht bekannte Planänderung vom 18.10.2023 eine Verschiebung der Terrassen hinter die wasserrechtlich normierte Baugrenzlinie erfolgt sein soll, bedeute dies nicht, dass in zukünftigen Erweiterungen, für welche dann gemäß § 54 Abs 4 TROG 2022 eben keine Bebauungsplanpflicht mehr bestehen würde, diese Regelungen tatsächlich eingehalten würden. Es liege sohin ein Widerspruch zu den wasserrechtsbehördlichen Auflagen vor, der - selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass kein Bebauungsplan erforderlich wäre (dass ein solcher erforderlich ist, ergibt sich jedoch unzweifelhaft aus den obigen Ausführungen) - von der Baubehörde gemäß § 55 Abs 2 TROG 2022 verstoßen werde, da eine Bebauung über die „absolute" Baugrenzlinie definitiv einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung widerspreche, konkret dem Ziel der „Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung" gemäß § 27 Abs 2 lit g TROG 2022. Aus den geltend gemachten Gründen und darüber hinaus bestehe aus ihrer Sicht auch keine Bauplatzeignung, da das Bauvorhaben dem von der TBO 2022 und von § 32 WRG normierten Gebot zur Versickerung der Wässer auf eigenem Grund aufgrund der Auflagen der Wasserrechtsbehörde nicht entsprechen könne.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 98/2024:

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(…)

(…)

(17) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 findet § 33 Abs. 3 lit. f keine Anwendung. Bis dahin ist § 25 Abs. 3 lit. e der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden; dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.

(…)“

Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 94/2001 (WV) in der Fassung des GesetzesLGBl Nr 40/2009:

(…)

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(…)

e) im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestehen, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001.“

Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 73/2024:

(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs. 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist.

(…)

(3) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs. 1 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.

(…)“

Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 - TROG 2006, LGBl Nr 27/2006:

„Bebauungspläne

§ 54

Allgemeines

(…)

(5) Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des § 55 Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.

(…)

§ 55

Ausnahmen, Befreiung

(1) Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1 besteht nicht

(…)

(3) Auf Grundstücken, für die aufgrund des Abs. 1 oder 2 ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan nicht bestehen, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn

Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG 2001), LGBl Nr 93/2001:

„§ 55

Ausnahmen

(1) Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1 besteht nicht

a) für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und

b) für bereits bebaute Grundstücke,

sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.

§ 113

Bauverfahren

(1) Auf Grundstücken, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücken, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 54 Abs. 5 die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs. 1 zweiter Satz auch erteilt werden, wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen. Die Baubewilligung darf nicht erteilt werden, wenn für ein solches Grundstück zwar der allgemeine, nicht jedoch der ergänzende Bebauungsplan besteht. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinne des § 69 nicht einzurechnen.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.

2. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist weiter auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.

Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva).

3. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung in zweifacher Weise beschränkt.

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).

Gegen eine Einschränkung der Mitspracherechte der Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren bestehen auch keine höchstgerichtlichen Bedenken (vgl VfGH 21.03.1986, Slg Nr 10.844; VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054; uva).

4. Nachbarn und damit Partei in einem Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2022 sind gemäß § 33 Abs 2 TBO 2022 die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b).

Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

5. Im gegenständlichen Fall ist der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils Hälfteeigentümer des Gst **2 KG Z, dessen Grenzen teilweise in einem Abstand von 5 m zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück (Gst **1 KG Z) und auch teilweise innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der antragsgegenständlichen baulichen Anlage liegen.

Weiters ist der Drittbeschwerdeführer Eigentümer des Gst **3 KG Z, dessen Grenzen ebenfalls teilweise in einem Abstand von 5 m zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück (Gst **1 KG Z) und auch teilweise innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der antragsgegenständlichen baulichen Anlage liegen.

Daraus ergibt sich sohin, dass allen drei Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen ist und diese grundsätzlich auch berechtigt waren sämtliche der in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

6Soweit die drei Beschwerdeführer zusammengefasst ein umfassendes und detailliertes Vorbringen im Zusammenhang mit dem Quellschutzgebiet und dessen Sicherstellung erstattet haben, ist dazu auszuführen, dass diese Einwendungen nicht unter eines der in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten Nachbarrechte zu subsumieren ist.

Es war daher darauf seitens des Landesverwaltungsgerichts aufgrund der eingeschränkten Prüfbefugnis im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.

7. Soweit von den Beschwerdeführern ein Verfahrensmangel (Verletzung des Parteiengehörs) ausschließlich nur in diesem Zusammenhang geltend gemacht wurde, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann mit dem ausschließlichen Vorbringen, Verfahrensrechte seien verletzt worden, ohne dass aufgezeigt wird, welchen Einfluss dies auf konkrete materielle Rechte haben sollte, keine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden, da die Verfahrensrechte einer Partei nur so weit reichen wie ihre materiellen Rechte (vgl VwGH 27.06.1996, 93/06/0116; VwGH 15.11.2001, 2001/07/0084).

Das formelle Recht setzt daher das Bestehen von materiellem Recht voraus.

8. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführerin diesbezüglich nur einen Themenbereich aufgezeigt, hinsichtlich dessen den Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zukommt.

Da formelle Rechte einer Partei nicht weiter reichen können, als deren materielle Rechte, konnte daher auch dem Beschwerdevorbringen betreffend den konkret geltend gemachten Verfahrensmangel, nämlich Verletzung des Parteiengehör zur Stellungnahme der Wasserrechtsbehörde vom 16.10.2023 zur Wahrung des Quellschutzes) im gegenständlichen Fall keine Berechtigung zukommen, da dieser Bereich nicht vom Nachbarrecht umfasst ist.

9. Soweit im Zusammenhang mit dem Quellschutz zudem auch eine mangelnde Bauplatzeignung iSd § 3 TBO 2022 geltend gemacht wurde, kommt den Nachbarn in Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - dazu ebenfalls kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067; ua).

10. Kein Mitspracherecht kommt den Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der TBO - wie gegenständlich vorgebracht - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch hinsichtlich der Frage der Abwasserbeseitigung bzw der Versickerung von Regenwasser oder der Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zu (vgl VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061; VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0036; VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045; uva).

11. Soweit die Beschwerdeführer mit näherem Vorbringen das Fehlen eines Bebauungsplanes für den gegenständlichen Bauplatz geltend machen, ist dazu in rechtlicher Hinsicht zunächst Folgendes auszuführen:

Gemäß des geltenden § 33 Abs 3 lit f TBO 2022 kommt den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren insofern ein Mitspracherecht zu, dass sie ua das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, geltend machen können.

Diese Gebiete sind nach den Vorgaben der Anlage 3 zur Planzeichenverordnung 2022 mit den Planzeichen „B!“ im Verordnungsplan des Örtlichen Raumordnungskonzeptes kenntlich zu machen.

12. Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass in dem in Geltung stehenden Örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Z im Verordnungsplan keine Grundflächen und Gebiete gemäß § 31b Abs 1 TROG 2022 festgelegt sind, für die zwingend eine Bebauungsplanpflicht besteht („B!“), da dieses noch auf der vormals geltenden Rechtslage erstellt und erstmals fortgeschrieben wurde.

Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 05.12.2024 wurde zwischenzeitlich eine längere Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z bis nunmehr 16.11.2027 festgelegt (vgl VBl Tirol Nr 116/2024).

13. Für Gemeinden mit noch in Geltung stehenden Örtlichen Raumordnungskonzepten, in denen noch keine Gebiete und Grundflächen gemäß § 31b Abs 1 TROG 2022 festgelegt sind, für die zwingend Bebauungspläne zu erlassen sind, wurde im Bau- und Raumordnungsrecht ein entsprechendes Übergangsrecht geschaffen.

Gemäß der Übergangsbestimmung in nunmehr § 71 Abs 17 TBO 2022 findet bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs 1 TROG 2022 der § 33 Abs 3 lit f TBO 2022 keine Anwendung, sondern ist bis dahin § 25 Abs 3 lit e der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 weiter anzuwenden.

14. Gemäß § 25 Abs 3 lit e TBO 2001 idF LGBl Nr 40/2009, sind im gegenständlichen Fall die drei Beschwerdeführer daher berechtigt, im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht besteht, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs 1 oder § 113 Abs 1 TROG 2001 geltend zu machen.

Weiters ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 121 Abs 3 TROG 2022, dass bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs 1 leg cit die § 54 Abs 5 und § 55 des TROG 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2016/06/0011).

15. Gemäß des gegenständlich aufgrund des Übergangsrechts zur Anwendung gelangenden § 55 Abs 1 TROG 2001 bzw TROG 2006 besteht die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nicht für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können (lit a), und für bereits bebaute Grundstücke (lit b) sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.

Zur Beurteilung der vorstehenden Voraussetzungen wurde von der Baubehörde das raumplanerische Gutachten vom 28.06.2023, Zl ***, eingeholt in dem der Sachverständige mit näherer Begründung zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass das beantragte Bauvorhaben einer im betrachteten Bereich bereichsspezifischen Bebauung und auch den Vorgaben des derzeit gültigen Örtlichen Raumordnungskonzepts entspricht. Die Größenverhältnisse der Bebauung in der unmittelbaren Umgebung bleibt gewahrt. Das Projekt schließt die vorhandene Lücke der bestehenden Bebauung. Auch wenn die verkehrsmäßige Erschließung als ungünstig zu sehen ist, ist die vorgesehene Bebauung mit drei Wohneinheiten im bestehenden Weiler als im Sinne einer bodensparenden Bebauung für ein als Bauland gewidmetes Grundstück zu vertreten, auch auf Grund der Tatsache, dass eine weitere Bebauung in diesem Bereich auf Grund des Wasserschutzgebietes äußerst unwahrscheinlich ist. Mit den beantragten 3 Wohnungen liegt das Projekt auch unter dem Grenzwert von 5 Wohnungen lt TROG 2006. Auch ist die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie Energieversorgung gegeben.

Im gegenständlich bekämpften Bescheid wird ausgeführt, dass für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück kein Bebauungsplan besteht und ein raumordnungsfachliches Gutachten nach § 55 TROG vorliegt.

Weiters ergibt sich aus der Niederschrift der Bauverhandlung, dass dieses ortsplanerische Gutachten auch vor den Anwesenden erörtert wurde.

In Bezug auf das den Beschwerdeführern gegenständlich konkret zukommende Mitspracherecht nach § 25 Abs 3 lit e TBO 2001 idF LGBl Nr 40/2009 wurde von Ihnen weder im behördlichen Verfahren noch in den jeweiligen Beschwerden ein entsprechendes Vorbringen erstattet, auf welches Seitens des Landesverwaltungsgerichts gegebenenfalls näher einzugehen gewesen wäre.

Die gegenständlichen drei Beschwerden waren daher bereits aus vorstehenden Erwägungen jeweils abzuweisen.

16. Soweit die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen, dass das derzeit in Geltung stehende Örtliche Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Z, die Festlegung „z 1, W **, D *" vorsehe und im „Erläuterungsbericht“ zur Festlegung W ** betreffend die Dichtezone 2 normiert sei, dass „zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen sei", und damit eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans gemäß § 31b Abs 1 TROG 2022 bestehe, ist daher dazu nur noch der Vollständigkeit halber Folgendes ergänzend auszuführen:

Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück liegt nach den Festlegungen des auch derzeit in Geltung stehenden Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z tatsächlich innerhalb eines baulichen Entwicklungsbereiches (Siedlungsentwicklungsbereich), für den folgender Entwicklungsstempel gilt:

„Gebiet W **: vorwiegend Wohnnutzung

Zeitzone: 1 (unmittelbarer Bedarf)

Dichtezone: 2 (überwiegend offene bzw. gekuppelte und besonderer Bauweise; mittlere Baudichte)

Erläuterungen:

Die Wohnobjekte der in den Kriegsjahren errichteten Y sind abgewohnt und kaum sanierbar. Im Zuge der Neuüberarbeitung ist zu pürfen, ob die Trassierung der Zufahrt zu den FF verbessert werden kann.

Für die übrigen Bereiche ist eine bereichsspezifische Bebauung und Nachverdichtung entsprechend den Zielen den Örtlichen Raumordnungskonzeptes anzustreben, insbesondere im Hinblick auf die angestrebte Bevölkerungs- und Haushaltsentwicklung.

Eine zwingende Bebauungsplanpflicht ergibt sich aufgrund dieser Festlegungen - auf die im Übrigen auch im raumordnungsfachlichen Gutachten vom 28.06.2023, Zl ***, Bezug genommen wird - sohin nicht.

17. In § 4 Abs 6 des Verordnungstextes des in Geltung stehenden Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z ist zur Festlegung D2 Folgendes festgelegt:

„(…)

Der Festlegung D2 kommt die Bedeutung überwiegend offene bzw gekuppelte und besondere Bauweise zu.

(…)“

Aus dieser Festlegung - die auch die offene Bauweise mitumfasst - ist ebenfalls nicht auf eine zwingende Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes für das gegenständliche Baugrundstück zu schließen.

18. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben aufgrund der von ihr konkret vorgebrachten Festlegungen im Örtlichen Raumordnungskonzept nicht erteilt werden hätte dürfen, da für das Baugrundstück kein Bebauungsplan in Geltung besteht, konnte daher keine Berechtigung zukommen.

19. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zudem noch ergänzend anzumerken, dass in § 4 Abs 4 lit l des Verordnungstextes des in Geltung stehenden Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z hinsichtlich der Siedlungsentwicklung weiters Folgendes festgelegt ist:

„Bei baulichen Maßnahmen auf Grundflächen ab 1000 m2 ist jedenfalls ein Bebauungsplan und für Flächen über 2500 m2 ist vor Parzellierungsmaßnahmen ein generelles Bebauungskonzept bzw. die Erstellung eines Bebauungsplanes für den betreffenden Siedlungsbereich erforderlich, um eine den Zielen der örtlichen Raumordnung entsprechende Bebaubarkeit aller betroffenen Grundflächen sicherstellen zu können.“

Der verfahrensgegenständliche Bauplatz weist eine Fläche von 692 m2 auf und kann sich sohin auch aufgrund dieser Festlegung im Verordnungstextes des in Geltung stehenden Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z keine Bebauungsplanpflicht ergeben.

20. Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall aus vorstehenden Erwägungen, dass dem Vorbringen in den gegenständlichen Beschwerden der drei Beschwerdeführer jeweils keine Berechtigung zugekommen ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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