LVwG T LVwG-2025/44/0300-2

LVwG-2025/44/0300-2State Administrative CourtFeb 13, 2025

Regest

Wiederverleihung<br/>Abweisung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/44/0300-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.44.0300.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2025, Zahl ***, betreffend der Zurückweisung eines wasserrechtlichen Wiederverleihungsantrages

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Am 23.12.2020 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde gemäß § 21 Abs 3 WRG 1959 um die Wiederverleihung der bis 31.12.2020 befristet verliehenen Wasserrechte für die Oberflächenentwässerungsanlagen „BB“ und „CC“ (Versickerung bzw Einleitung in einen Vorfluter gemäß § 32 WRG 1959) angesucht. Unterlagen iSd § 103 Abs 1 WRG 1959 waren nicht angeschlossen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass an den bestehenden Anlagen keine Veränderungen durchgeführt worden seien.

Die Behörde hat ein wasserwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten vom 26.06.2023 eingeholt, wonach sich seit den ursprünglichen Bewilligungen in den 1990er Jahren der Stand der Technik und die rechtlichen Grundlagen geändert hätten (zB Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl II Nr 98/2010 idF BGBl II Nr 248/2019; ÖWAV-Regelblatt 45 „Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund", Wien 2015; ÖWAV-Regelblatt 35 „Einleitung von Niederschlagswasser in Oberflächengewässer“, Wien 2019; Leitfaden der Tiroler Siedlungswasserwirtschaft „Entsorgung von Oberflächenwässern“, 4. Auflage, Oktober 2016). Daher seien folgende Unterlagen nachzureichen:

BB:

„•Technischer Bericht mit der Ermittlung der Abflussmengen aufgrund der aktuellen Einzugsflächen sowie der aktuellen Niederschlagsdaten;

•Beschreibung, Bemessung und Darstellung der vorgesehenen Vorreinigungsanlagen für den gegenständlichen Entwässerungsbereich;

•Aktuelles Grundstücksverzeichnis“

CC:

„•Darstellung der aktuell bestehenden Oberflächenentwässerungsanlage mit Angabe der aktuellen Einzugsflächen.

•Beschreibung und Darstellung der zwischenzeitlich aufgetretenen Änderungen bei diesen Anlagenteilen;

•Technischer Bericht mit der Ermittlung der Abflussmengen aufgrund der aktuellen Einzugsflächen sowie der aktuellen Niederschlagsdaten;

•Beschreibung, Bemessung und Darstellung der vorgesehenen Vorreinigungsanlagen für den Bereich der Entwässerung der Landesstraße B*** Adresse 2;

•Beschreibung, Bemessung und Darstellung der vorgesehenen Vorreinigungsanlagen für allfällig weitere Einzugsflächen;

•Beschreibung, Bemessung und Darstellung der vorgesehenen Retentionsanlagen. Sollten derartige Anlagen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ausführbar sein, ist diese im Technischen Bericht entsprechend zu begründen.

•Aktuelles Grundstücksverzeichnis“

Die Behörde hat der Beschwerdeführerin dieses Gutachten am 27.06.2023 zur weiteren Veranlassung übermittelt. Am 02.05.2024 hat die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin nachgefragt, bis wann mit den ausständigen Unterlagen gerechnet werden kann. Am 02.05.2024 hat die Beschwerdeführerin der Behörde mitgeteilt, dass erst eine Vergabe der erforderlichen Planungsleistungen notwendig sei.

Am 02.10.2024 hat die Behörde der Beschwerdeführerin einen förmlichen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilt und eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen bis Jahresende 2024 gesetzt. Ausdrücklich wurde auf die Rechtsfolgen der § 13 Abs 3 AVG und § 21 Abs 3 WRG 1959 – also auf die drohende Zurückweisung des Wiederverleihungsantrages und auf das Ende der Hemmung des wasserrechtlichen Fristablaufs – hingewiesen.

Am 28.11.2024 hat die Beschwerdeführerin der Behörde mitgeteilt, dass die Aufträge zur Erstellung der Unterlagen mittlerweile vergeben worden seien und, dass um Verlängerung der Nachreichungsfrist angesucht wird.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Behörde den Wiederverleihungsantrag vom 23.12.2020 gemäß § 13 Abs 3 AVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 02.10.2024 zurückgewiesen.

Gegen diese Zurückweisung richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 05.02.2025. Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Amtssachverständigengutachtens vom 26.06.2023 umgehend Kontakt mit dem Baubezirksamt aufgenommen, um die weitere Vorgehensweise zu klären. Eine sofortige Vergabe der erforderlichen Planungsleistungen sei aber aufgrund der ungeklärten rechtlichen Rahmenbedingungen und des schwer abschätzbaren Leistungsumfanges nicht möglich gewesen. Die Abstimmungsgespräche hätten einige Zeit in Anspruch genommen. Zwischenzeitlich hätten zahlreiche Besprechungen und Diskussionen mit den zuständigen Stellen und diversen Fachplanern stattgefunden. Schlussendlich habe sich herausgestellt, dass der Anpassungsbedarf an die geänderten Rahmenbedingungen und gesetzlichen Vorgaben mit sehr hohen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen verbunden sei, welche in der mittelfristigen Haushaltsplanung der Beschwerdeführerin in dieser Größenordnung nicht vorgesehen seien. Im Herbst 2024 habe der erforderliche Leistungsumfang für die Ausschreibung der erforderlichen Planungsleistungen definiert werden können. Im November 2024 seien die Planungsleistungen ausgeschrieben und vergeben worden. In der Beschwerde wird daher beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid beheben möge.

II.Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

§ 21. (…)

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(…)

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:

a)Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b)grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c)die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d)Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e)die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

(…)

j)bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„Anbringen

§ 13. (…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

III.Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs 3 WRG 1959 nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes darstellt (VwGH 25.04.2002, 98/07/0023). Die Anforderungen des § 103 Abs 1 WRG 1959 sind somit auch auf einen Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 anzuwenden (VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0070).

§ 103 Abs 1 WRG 1959 trägt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt. Das Fehlen der in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinn des § 13 Abs 3 AVG dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die in § 103 Abs 1 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 Abs 1 WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werden (VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0070).

Ohne Zweifel finden die vom wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 26.06.2023 geforderten Unterlagen ihre Deckung in § 103 Abs 1 WRG 1959. Unstrittig ist auch, dass die Behörde der Beschwerdeführerin den Nachreichungsbedarf bereits im Juni 2023 mitgeteilt und am 02.10.2024 einen förmlichen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung erteilt hat. Schließlich ist auch unstrittig, dass die mit Jahresende 2024 festgesetzte Frist zur Nachreichung der Unterlagen ungenutzt verstrichen ist.

Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs 3 AVG dient grundsätzlich nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Die gesetzte Frist muss daher zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen angemessen sein, jedenfalls hier, wo sich schon aus dem WRG 1959 ergibt, dass es der von der Behörde geforderten Unterlagen bedarf. Insbesondere verlangt § 103 Abs 1 lit b, e und j WRG 1959 explizit, dass ein wasserrechtlicher Bewilligungsantrag mit der grundbuchsmäßigen Bezeichnung der beanspruchten Liegenschaften, einer planlichen Darstellung der Anlage samt erläuternden Bemerkungen und der Menge der Abwässer, die in ein Gewässer eingebracht werden sollen, zu versehen ist. Zumindest die Notwendigkeit des von der Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG geforderten Grundstücksverzeichnisses sowie die Beschreibung und Darstellung der Anlagen und die Definition der zu beseitigenden Abflussmengen ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, sodass die am 02.10.2024 eingeräumte Frist bis Jahresende jedenfalls angemessen war. Dies umso mehr, als die Behörde bereits im Juni 2023 über diesen Verbesserungsbedarf aufgeklärt hat.

Festzuhalten ist auch, dass im Beschwerdeverfahren über die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG lediglich die Frage zu klären ist, ob die Zurückweisung im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens geführt hat, kann somit im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht mehr nachgeholt werden. Eine allenfalls im Beschwerdeverfahren erfolgte Nachreichung von Unterlagen würde somit nichts am Vorliegen des diesbezüglichen Zurückweisungsgrundes im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde ändern. Für das Landesverwaltungsgericht besteht auch kein Raum, der Beschwerdeführerin die Nachreichung der Unterlagen erneut aufzutragen oder auf deren Vorlage zu warten (vgl VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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