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LVwG-2023/36/1785-1•LVwG T LVwG-2023/36/1785-1
LVwG-2023/36/1785-1State Administrative CourtFeb 12, 2025
Unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz<br/>Grundsatz Treu und Glauben<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass AA gemäß § 46 Abs 6 lit g Tiroler Bauordnung 2022 mit sofortiger Wirkung die weitere Benützung des Gebäudes mit der Adresse 2, **** Y auf Gst **1 KG Y als Freizeitwohnsitz untersagt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schenkungsvertrag vom 04.06.1986 wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes (Gst **1 KG Y) samt dem darauf befindlichen Bestandsgebäude mit der Adresse 2, **** Y.
Seit dem 11.02.1992 ist der Beschwerdeführer dort mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Für dieses Gebäude ergab sich im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 ein Wasserverbrauch von 11 m3 und im Zeitraum von 01.10.2019 - 30.09.2020 von 12 m3.
Im Weiteren erging wegen des Verdachts der unzulässigen Nutzung des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz an den Beschwerdeführer das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Baubehörde vom 31.03.2021 und wurde Gelegenheit gegeben zur Nutzung dieses Gebäudes Stellung zu nehmen und Nachweise einzubringen.
Dazu brachte der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 02.06.2021 ein, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass das gegenständliche Gebäude von ihm und seiner Familie für private Aufenthalte genutzt wird. Er selbst nutzt das Gebäude auch für Aufenthalte, um seinen Arbeitsplatz in X aufzusuchen. Der zeitliche Umfang dieser Nutzung betrug jedenfalls vor Coronazeiten 3-4 Monate im Jahr, nämlich im Wesentlichen in den Monaten Dezember/Januar, März, Juni, August und September. Dementsprechend wurden auch die pauschalierten Aufenthaltsabgaben jeweils abgerechnet. Weiters wurde mit näherer Darlegung seit dem Erwerb des gegenständlichen Gebäudes durch die Mutter des Beschwerdeführers im Mai 1970 und Beschreibung der Ausstattung des Gebäudes ausgeführt, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers das Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz gilt, da es unter den Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 1 zweiter Satz TROG falle. Abschließend wurde ausgeführt, dass ungeachtet der Frage der rechtlichen Qualifikation des Gebäudes als Freizeitwohnsitz hilfsweise schon jetzt die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 7 TROG beantragt wird. Zur ausführlicheren Begründung und zur Nachreichung der Angaben, die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich sind (§ 13 Abs 9 TROG), wurde um Einräumung einer Frist ersucht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer dafür eine Frist bis 15.08.2021 eingeräumt.
Mit Schreiben vom 07.08.2021 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag um Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 7 TROG - unter Anschluss von Beilagen - zusammengefasst damit, dass das gegenständliche Gebäude als Pension/Gästehaus zu qualifizieren sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe das Gebäude zur Vermietung genutzt. Nach einem größeren Wasserschaden (Frost) Anfang 2000 habe seine Mutter die Vermietung fortsetzten wollen und habe bei den umfangreichen Reparaturen die Raumaufteilung des Hauses gleich belassen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe jedoch altersbedingt die Vermietung kaum noch leisten können und sei das Haus zuletzt mit eigener Familiengründung des Beschwerdeführers zunehmend für familiäre Zwecke genutzt worden. Mittlerweile lebe die pflegebedürftige Mutter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1929) in seinem Haushalt in Z und werde die ursprüngliche Nutzung des Hauses sicher nicht fortführen können.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.05.2023, Zl ***, wurde dann in Spruchpunkt I. der Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nach nunmehr § 13 Abs 8 TROG 2022 (vormals: § 13 Abs 7 TROG 2016) abgewiesen und in Spruchpunkt II. dem Beschwerdeführer die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Objekts mit der Adresse 2, **** Y (Gst **1 KG Y) als Freizeitwohnsitz untersagt.
Nur gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides (Benützungsuntersagung) brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 20.06.2023 ein und führte darin - unter Anschluss von Beilagen - im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus:
Die Nutzungsuntersagung sei rechtswidrig, weil diese gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und unabhängig davon, auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 46 TBO dazu führen müsse, dass eine Nutzung des Anwesens durch ihn und seine Familie während seiner Lebzeit zu dulden sei. Nach dem auch im Verwaltungsrecht geltenden übergesetzlichen Grundsatz von Treu und Glauben sei die Ausübung eines Rechtes unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens zeige, und die Interessen der Gegenseite im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Diese Voraussetzungen seien - wie in der Beschwerde detailliert dargetan - im vorliegenden Fall erfüllt, weil das - durch das Verhalten der Behörde hervorgerufene - berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers in einer rechtmäßigen Nutzung als Ferienwohnsitz dazu geführt habe, dass er die in der Vergangenheit bestehenden Möglichkeiten seinen Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung des Anwesens als Freizeitwohnsitz geltend zu machen, habe verstreichen lassen. So habe er ua mit dem in Kopie der Beschwerde angeschlossenen behördlich ausgegebenen „Erhebungsbogen für Ferienwohnungen“ schon im Oktober 1991 die Gemeinde wahrheitsgemäß darüber informiert, dass er das seit Mai 1970 in Familienbesitz befindliche Anwesen nunmehr als Freizeitwohnsitz nutze und habe er ausdrücklich eine als „Freizeitwohnsitzpauschale“ bezeichnete Abgabe verlangt, die er nun seit mittlerweile mehr als 30 Jahren entrichte. Zudem habe er über viele Jahre hinweg mit den jeweiligen Bürgermeistern der Gemeinde Y über die Ablösung diverser Holz- und Streurechte bis zum Vertragsabschluss im Jahre 2007 in Verhandlungen gestanden. Er sei selbstverständlich immer davon ausgegangen, dass auch die jeweiligen Bürgermeister der gegenständlich kleinen Gemeinde über die Nutzung des Anwesens als Freizeitwohnsitz informiert gewesen seien. Die Gemeinde Y habe ein erhebliches Interesse daran gehabt, von ihm Holz- und Streurechte (auch im Wege des Tausches) abzulösen, um beim Ausbau der Seepromenade nicht behindert zu sein. Er habe weitere Grundstücksteile hinzuerworben und im Gegenzug ua auf Holz- und Streurechte zugunsten der Gemeinde verzichtet. In diesem der Beschwerde in Kopie angeschlossenen Vertrag werde unter Punkt IX. ausdrücklich festgestellt, dass durch das gegenständliche Rechtsgeschäft kein Freizeitwohnsitz begründet werden soll. Nach allem habe die Gemeinde ihm gegenüber einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen er davon ausgegangen sei, sein Anwesen weiterhin als Freizeitwohnsitz nutzen zu dürfen. Das sei auch der Grund gewesen, dass er die seit 1994 bis 2014 bestehenden Möglichkeiten, durch „Anmeldung“ seinen Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung des Anwesens als Freizeitwohnsitz geltend zu machen, nicht genutzt habe. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung sei auch die - in der Beschwerde näher dargelegte - Chronologie der Regelungen zur Rechtmäßigkeit der Nutzung von Freizeitwohnsitzen im Rahmen des TROG von Bedeutung. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 46 Abs 6 TBO führe - wie vom Beschwerdeführer näher dargelegt - dazu, dass in Fällen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Anwesen rechtmäßig als Freizeitwohnsitz genutzt wurde und überdies der Nutzer des Freizeitwohnsitzes die entsprechende Nutzung der zuständigen Behörde mitgeteilt hat und die zuständigen Behörden zwar eine Freizeitwohnsitzabgabe gefordert, ihrer Verpflichtung nach § 13 Abs 8 und 10 TROG 2011 aber nicht nachgekommen sind, keine Nutzungsuntersagung erfolgen dürfe.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich - wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - aus dem von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Akt.
Daraus hat sich ergeben, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher - da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig ist - die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 - TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.
2. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist daher keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist sohin die "Sache" des bekämpften Bescheides.
Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076; uva).
3. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.05.2023, Zl ***, mit dem dem Beschwerdeführer die Benützung des verfahrensgegenständlichen Objekts als Freizeitwohnsitz untersagt wurde.
Da der Spruchpunkt I. dieses Bescheides nicht bekämpft wurde, ist die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach nunmehr § 13 Abs 8 TROG 2022 auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Es war daher in dieser Entscheidung darauf auch nicht weiter einzugehen.
4. Gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Nicht als Freizeitwohnsitze gelten die in § 13 Abs 1 lit a bis d TROG 2022 angeführten Gebäude, Wohnungen, Betriebe und Einrichtungen.
5. Soweit der Beschwerdeführer zunächst im behördlichen Verfahren mit näherem Vorbringen unter Anschluss von Beilagen vorgebracht hat, dass das gegenständliche Objekt aufgrund der von seiner Mutter darin erfolgten Vermietung nicht als Freizeitwohnsitz zu qualifizieren sei, sondern unter die gesetzlich festgelegten Ausnahmen falle, ist dazu Folgendes auszuführen:
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge (zB auch Benützungsuntersagungen nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022) grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht; dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056 mwN; ua).
6. Aufgrund des klaren Wortlauts des § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 (arg: “… als Freizeitwohnsitz… verwendet …“) ergibt sich auch weiters eindeutig, dass auf die Intention beim Erwerb eines Objekts bzw eine künftig beabsichtigte Nutzung (zB später in der Pension) oder aber auch auf eine Nutzung zB durch vormalige Eigentümer nicht abzustellen ist, sondern die tatsächliche Nutzung im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrags wesentlich ist.
7. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im vorliegenden Fall auch vom Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung des gegenständlich bekämpften baupolizeilichen Auftrages nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Auftrages zu Grunde zu legen war.
Eine Beurteilung der vormaligen Nutzung durch die Mutter des Beschwerdeführers war daher im gegenständlichen Verfahren seitens des erkennenden Gerichts nicht vorzunehmen und konnte diesem Vorbringen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sohin in diesem Verfahren auch keine Entscheidungserheblichkeit zu kommen.
Es war daher aus diesem Grund auf das diesbezügliche umfassende und detaillierte Vorbringen und die dazu im behördlichen Verfahren bereits vorlegten Unterlagen nicht näher einzugehen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu § 13 Abs 1 TROG 2022 und seinen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).
In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führt der Verwaltungsgerichtshof zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teiles eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält. Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.
9. Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die im Sommer 1970 von der Mutter des Beschwerdeführers begonnene touristische Vermietung an wechselnde Gäste im gegenständlichen Gebäude (Haus BB, vormals Haus CC) jedenfalls bereits seit mehr als 20 Jahren (Wasserschaden Anfang des Jahres 2000) nicht mehr erfolgt ist, und eine Vermietung an Gäste auch nicht von anderen fortgesetzt wurde, sondern das Gebäude von ihm und seiner Familie für private Zwecke genutzt wurde (vgl dazu ua die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Schreiben vom 02.06.2021 und 07.08.2021 samt Beilagen).
So führt der Beschwerdeführer ua auch in der Beschwerde selbst aus, dass er ua mit dem in Kopie der Beschwerde angeschlossenen behördlich ausgegebenen „Erhebungsbogen für Ferienwohnungen“ schon im Oktober 1991 die Gemeinde wahrheitsgemäß darüber informiert hat, dass er das seit Mai 1970 in Familienbesitz befindliche Anwesen nunmehr als Freizeitwohnsitz nutzt.
Im gegenständlichen Fall hat sich bereits aus den eigenen Ausführungen des in Deutschland (Z) lebenden Beschwerdeführers ergeben, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Benützungsverbots seinen Lebensmittelpunkt nicht in Y hatte und von ihm das gegenständliche Gebäudes für private Zwecke genutzt wurde. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war dies als Nutzung als Freizeitwohnsitz zu qualifizieren.
Da die Nutzung des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch gar nicht bestritten wird, war diesbezüglich auch kein ergänzendes Ermittlungsverfahren samt Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Landesverwaltungsgericht geboten.
10. Soweit in der Beschwerde mit detailliertem und umfassendem Vorbringen samt Beilagen zusammengefasst geltend gemacht wird, dass die Nutzungsuntersagung rechtswidrig sei, weil sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und unabhängig davon, auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 46 TBO 2022 dazu führen müsse, dass eine Nutzung des Anwesens durch den Beschwerdeführer und seine Familie während seiner Lebzeit zu dulden sei, ist dem Folgendes entgegen zu halten:
Gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Bei dieser gesetzlichen Vorgabe zum Handeln der Baubehörde handelt es sich aufgrund des eindeutigen Wortlautes nicht um eine „Kann-Bestimmung“ (arg: „… hat die Behörde … Benützung … zu untersagen …“).
11. Gemäß Art 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG ist abzuleiten, dass die Behörden zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet sind, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht bestimmen, dass ein Verfahren nur "auf Antrag" durchzuführen ist (vgl VwGH 23.04.1991, 91/04/0048).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, geht das in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip dem Grundsatz von Treu und Glauben vor (vgl VwGH 19.03.2001, 2000/17/0260; VwGH 21.12.2001, 2001/02/0084; ua).
12. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem umfassenden und detaillierten Vorbringen des Beschwerdeführers samt eingebrachter Beilagen zum Grundsatz von Treu und Glauben im gegenständlichen Verwaltungsverfahren sohin keine Berechtigung zukommen konnte.
13. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war die gegenständlich konkret erteilte Benützungsuntersagung auch sofort mit Rechtskraft vollstreckbar.
Da im gegenständlichen Fall eine Nutzung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht zulässig war, war daher durch das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die weitere Benützung des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 mit sofortiger Wirkung zu untersagen (vgl VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130 und 0131).
14. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend anzumerken, dass die Höchstgerichte aufgrund der seit den 1990er Jahren in Tirol bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Nutzung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz mit dieser Thematik bereits vielfach befasst waren.
Dazu kann insbesondere auf zahlreiche Entscheidungen des VwGH verwiesen werden, in denen ua auch die europarechtliche Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen im Lichte der Judikatur des EuGHs bereits mehrfach bestätigt wurde (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078; VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
Es bestehen daher hinsichtlich der gegenständlich entscheidungsrelevanten Gesetzesbestimmungen auch weder verfassungsrechtliche noch unionsrechtliche Bedenken.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
So insbesondere in Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundsatz von Treu und Glauben auf die dazu bereits bestehende ständige Rechtsprechung des VwGH von der auch mit der gegenständlichen Entscheidung nicht abgewichen wurden (vgl VwGH 19.03.2001, 2000/17/0260; VwGH 21.12.2001, 2001/02/0084; ua).
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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