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LVwG-2023/31/2508-9•LVwG T LVwG-2023/31/2508-9
LVwG-2023/31/2508-9State Administrative CourtFeb 12, 2025
Baugebrechen<br/>Brandruine<br/>Instandsetzungsauftrag<br/>Teilabbruch<br/>Totalabbruch<br/>wirtschaftliche Behebbarkeit der Baugebrechen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.9.2023, ***, betreffend diverse Instandsetzungs-und Abbruchaufträge für das auf Gst **1 KG Z befindliche Gebäude „Gasthaus BB“,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die erteilten Instandsetzungsaufträge zu entfallen haben und statt dem aufgetragenen Teilabbruch nunmehr ein auf § 47 Abs 2 TBO 2022 gestützter Totalabbruch des auf Gst **1 KG Z befindlichen Gebäudes „Gasthaus BB“ bis spätestens 30.4.2025 verfügt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Durch ein Brandereignis am 11.5.2023 wurde die Dachkonstruktion des Denkmals „Gasthaus BB“ unter der Adresse Adresse 2 in **** Z (Gst **1 KG Z) praktisch über die gesamte Länge stark beschädigt, sodass das Gebäude durch Regen- und Schneefall stark in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.9.2023, ***, wurden dem Eigentümer des Bauplatzes **1 KG Z, AA, folgende - auf § 47 Abs 1, 2 und 3 TBO 2022 gestützte baupolizeiliche Aufträge erteilt:
„Instandsetzunqsauftraq:
Obergeschosse:
1. Die tragenden Steinmauern sind zu entfeuchten und zu sanieren.
Erdgeschoss:
2. Die bestehende Holzdecke ist zu entfeuchten und zu sanieren.
3. Die tragenden Steinmauern im Erdgeschoss sind zu entfeuchten und zu sanieren.
Außenbereiche:
4. Die Außenfassade im Erdgeschoss und im Obergeschoss sind zu entfeuchten und zu sanieren.
Der Instandsetzungsauftrag ist nach Beendigung der vorgeschriebenen Abbrucharbeiten, spätestens aber mit 01.11.2023 zu beginnen.
Teilweiser Abbruch:
Dachstuhl:
1. Der Dachstuhl ist abzutragen.
Dachgeschoß
2. Das Dachgeschoß ist abzutragen.
3 Die Fassade im Dachgeschoss ist abzutragen.
Obergeschoss:
4. Die gesamte Bestandsdecke des Obergeschosses ist abzubrechen.
5. Im Obergeschoß sind alle restlichen Holzbauteile sowie alle Zwischenwände, Verkleidungen, Bodenbeläge zu entfernen.
Nach Durchführung der oben angeführten Aufträge ist eine konstruktive tragfähige Notüberdachung zu errichten.
Die Abbrucharbeiten sind bis zum 31.10.2023 fach- und sachgerecht umzusetzen und die anfallenden Baustoffe sind fachgerecht zu entsorgen.
Die Umsetzung der Maßnahmen ist der Behörde unverzüglich nach Durchführung nachzuweisen.
Sicherungsmaßnahmen:
1. Die verbleibenden Bestandsmauern sind nach Durchführung der Abbrucharbeiten über zwei Geschosse freistehend und müssen fachgerecht gestützt und gesichert werden, sodass dadurch keine Gefahr für Leib und Leben entsteht.
2. Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen wird die Weiterbenützung der baulichen Anlage nämlich dem Gebäude „BB" auf dem GstNr. **1. KG Z, Adresse 2, **** Z, weiterhin untersagt. Weitere Begehungen für Untersuchungen können nur nach Rücksprache mit dem Bauherrn und auf eigene Gefahr hin erfolgen.
a.Das Betretungsverbot der baulichen Anlage ist mit gut angebrachten Hinweisschildern auszuweisen.
3. Das Gebäude ist gegen unbefugtes Betreten mittels Absperrung durch einen Bauzaun abzusichern, dies gilt als Sofortmaßnahmen und ist unverzüglich nachzuweisen.
a.Eine Begehung des Gehsteiges vor dem Bestand ist ebenfalls wegen der Gefahr infolge abstürzender Bauteile des Dachstuhles abzusichern.
Die Sicherungsmaßnahmen sind solange aufrecht zu erhalten, bis vom Eigentümer durch einen beauftragten Fachmann der Behörde gegenüber nachgewiesen wurde, dass von der baulichen Anlage keine Gefährdung mehr ausgeht.“
In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die umfangreiche Bestandsaufnahme und hochbautechnische Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen DI CC der DD GmbH vom 8.8.2023 verwiesen, wonach die Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Hygiene des bewilligten Zustandes offensichtlich nicht mehr gegeben sei. Eine Sanierung bzw Instandsetzung sei wie zuvor beschrieben technisch nicht möglich. In jedem Fall müsse innerhalb der nächsten zwei Monate eine Entscheidung getroffen werden, ob ein Abbruch, eine konstruktive tragfähige Notüberdachung oder sonstige Maßnahmen gewählt werde. Die Maßnahmen seien dann jedenfalls in den Wintermonaten (bis Ende Oktober) umzusetzen, ansonsten könne es zu Gefahr im Verzug kommen und ein Totalabbruch werde unausweichlich.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass sich die Beschwerde gegen die aufgetragenen Instandsetzungsarbeiten und die Errichtung einer konstruktiv tragfähigen Notüberdachung richte. Nach dem Brandereignis vom 11.5.2023 sei nicht geplant, das Gebäude wiederaufzubauen sowie die Gewerbeausübung weiterhin an diesem Standort fortzuführen, wobei entsprechende Abmeldungen der Gewerbeberechtigungen zeitgleich an die Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbereferat, ergehen. Für die bauliche Anlage bzw die Brandruine sei vielmehr ein konventioneller Totalabbruch samt Entsorgung des Abbruchmaterials nach den geltenden abfallwirtschaftlichen Vorschriften vorgesehen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen geänderten Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.11.2023, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) die Errichtung einer Notabdichtung mittels witterungs- und föhnbeständiger Planen einschließlich einer behelfsmäßigen Dachwasserableitung aufgetragen. Hingewiesen wurde im Spruch des angeführten Bescheides weiters darauf, dass die Kosten dieser Maßnahmen gemäß § 31 Abs 1 DMSG zu 95% vom Bundesdenkmalamt zu tragen seien.
Aus Anlass der gegen diesen Bescheid seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.2.2024, ***, das Rechtsmittel abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die gemäß § 31 Abs 1 DMSG zur Abwehr der dem Denkmal „BB“ auf Gst **1 KG Z drohenden Gefahr und zur Sicherung des Bestandes die Errichtung einer Notabdichtung mittels witterungs- und Föhn beständiger Planen einschließlich einer behelfsmäßigen Dachwasserableitung zu veranlassen hat.
Aus Anlass des dagegen erhobenen Vorlageantrages wurde der Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.7.2024, LVwG2024/26/0575-20, Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides der verfahrensauslösende Antrag des Bundesdenkmalamtes abgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt wie folgt:
„Das durchgeführte Beschwerde- und Ermittlungsverfahren hat nun erbracht, dass die von der belangten Behörde aufgrund dessen angeordnete Sicherungsmaßnahme für das Gasthaus „BB“ in Z,
nämlich die Errichtung einer Notabdichtung mittels witterungs- und föhnbeständiger Planen einschließlich einer behelfsmäßigen Dachwasserableitung,
angesichts der mittlerweile eingetretenen starken Schädigung der Bausubstanz aus technischer Sicht nicht mehr – so wie angeordnet – durchgeführt werden kann, da eine entsprechende Tragfähigkeit der Dachkonstruktion für darauf anzubringende Planen nicht mehr gegeben ist.
Es wäre vielmehr vor Aufbringung von Planen zur Abdichtung des Daches nötig, eine tragfähige Dachkonstruktion herzustellen, auf welcher die Planen oder sonstige Deckmaterialien aufgebracht und befestigt werden können, dies in der Form, dass nach Abräumung bzw Entfernung sowie Entsorgung der beschädigten Dachkonstruktion auf den tragfähigen Mauern eine behelfsmäßige (neue) Dachkonstruktion (Notdach) erstellt wird.
Unabhängig davon, ob die Anordnung einer derart (weitgehenden) Sicherungsmaßnahme der Ausführung eines Notdaches nach Abbruch des Brandgebäudes über der Oberkante der Deckenkonstruktion über dem ersten Obergeschoß über den verfahrensauslösenden Antrag des Bundesdenkmalamtes weit hinausginge sowie somit auch über die mit dem Antrag begründete Zuständigkeit und schließlich über den Spruchgegenstand der belangten Behörde, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausführung eines Notdaches mangels einer Kostenbereitstellung von dritter Seite nicht vor.
Nachdem es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sicherungsmaßnahme nämlich um eine im Denkmalschutzgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw Instandsetzungsverpflichtung handelt, könnte eine derart (weitgehende) Sicherungsmaßnahme – wie vorliegend nötig – nur dann angeordnet werden, wenn die Kosten dieser Maßnahme dem Verpflichteten von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden.
Fallbezogen hat sich das Bundesdenkmalamt nicht bereit erklärt, die Kosten für die Sicherungsmaßnahme eines Notdaches in vollem Umfang zu übernehmen, vielmehr hat die Antragstellerin lediglich erklärt, die Kosten dieser Maßnahme bis unter Euro 100.000,00 zu tragen.
Das antragstellende Bundesdenkmalamt hat selbst ein Angebot für ein Notdach von einer einschlägigen Unternehmung eingeholt, dies mit dem Ergebnis, dass ein Gesamtbetrag von rund Euro 216.000,00 aufzubringen ist.
Insoweit das Bundesdenkmalamt auf die Einforstungsberechtigung des Gasthauses „BB“ verweist, dass also der Holzbezugsanspruch aus dem Gemeindewald die Angebotssumme erheblich reduzieren würde, ist auf die Berechnung der angebotslegenden Firma aufmerksam zu machen, wonach tatsächlich von einer bloßen Kostenersparnis von Euro 10.872,00 ausgegangen werden kann. Dieser Ersparnis stehen Kosten für Stockgeld, die Holzschlägerung, Holzlieferung und den Holzeinschnitt auf einem Sägewerk gegenüber, womit die angeführte Ersparnis infolge des Holzbezuges aus dem Gemeindewald wiederum erheblich reduziert würde.
Wenn das Bundesdenkmalamt die Versicherungsleistungen infolge des Brandschadens ins Treffen führt, so ist klarzustellen, dass allfällige Versicherungsleistungen der Sphäre des Eigentümers zuzuordnen sind, werden solche Versicherungsleistungen doch auch bei diesem steuerwirksam, sodass in Ansehung derartiger Versicherungsleistungen jedenfalls nicht von einer Kostenzurverfügungstellung von dritter Seite im Sinne des § 31 Abs 1 letzter Satz Denkmalschutzgesetz gesprochen werden kann.
Soweit das Bundesdenkmalamt auf Förderungsmöglichkeiten Bezug nimmt, ist auszuführen, dass eine verbindliche Förderungszusage, womit eine Kostendeckung für das Notdach im Sinne einer Kostenzurverfügungstellung von dritter Seite gemäß § 31 Abs 1 Denkmalschutzgesetz erreicht werden könnte, im Gegenstandsfall nicht gegeben ist.
Im Ergebnis besteht – ausgehend von dem vom Bundesdenkmalamt eingeholten Angebot für die Errichtung eines Notdaches – ein Fehlbetrag von über Euro 100.000,00, weshalb die gesetzliche Voraussetzung der Kostenzurverfügungstellung von dritter Seite für die verfahrensgegenständliche Sicherungsmaßnahme der Errichtung eines Notdaches nicht gegeben ist.
Selbst auf der Basis des in der heutigen Verhandlung gelegten Kostenangebotes der Firma EE im Betrag von netto Euro 124.000,00 – brutto sohin Euro 148.800,00 – verbleibt auch bei Abzug des zu erwartenden Kostenvorteils bei einem Holzbezug aus dem Gemeindewald ein Fehlbetrag von über Euro 40.000,00.
Der Antrag des Bundesdenkmalamtes war daher letztlich abzuweisen.“
Vor dem Hintergrund, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.11.2023, ***, ausgesprochen wurde, dass allfällige Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 31 Abs 1 DMSG zu 95 % vom Bundesdenkmalamt zu tragen sind und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Parallelverfahrens LVwG2024/26/0575-20, wonach sich das Bundesdenkmalamt nicht bereiterklärte, die Kosten für die Sicherungsmaßnahme eines Notdaches in vollem Umfang, sondern nur bis zu einem Ausmaß von Euro 100.000,-, zu übernehmen, wurde mit der Abwicklung des gegenständlichen Verfahrens zugewartet, zumal zu eruieren war, ob das Bundesdenkmalamt letztlich gewillt war, die infolge des zeitlich bedingten Verfallsprozesses nunmehr stark erhöhten Instandsetzungskosten (laut dem Verhandlungsprotokoll zu LVwG2024/26/0575-20 nunmehr Euro 216.000,-, vgl Seite 8, vierter Absatz) zu tragen und somit die aufgetragene Instandsetzung für den Beschwerdeführer überhaupt gangbar ist.
Weiters wurde bereits in der umfangreichen Bestandsaufnahme und hochbautechnischen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen DI CC der DD GmbH vom 8.8.2023 darauf hingewiesen, dass die Instandsetzungskosten aufgrund des zunehmenden zeitlichen Verfalls der Bausubstanz immer höher werden, sodass in dem Fall, dass sich allfällige Instandsetzungsmaßnahmen in absehbarer Zeit nicht realisieren ließen, wohl kein Weg an dem Totalabbruch des Gebäudes vorbeiführen.
Anfang des Jahres 2025 wurde sodann seitens des Sachbearbeiters der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesdenkmalamt keine (volle) Kostenübernahme für die Instandsetzungsmaßnahmen zu übernehmen gewillt sei. Weiters wurde seitens des Beschwerdeführers ein aktuelles hochbautechnisches Gutachten des DI (FH) FF vom 18.11.2024 in Vorlage gebracht, in dessen Zusammenfassung ausgeführt wurde wie folgt:
„Die bewilligungspflichtige bauliche Anlage GP **1. ehemaliges Gasthaus/Hotel "BB" weist am 2024 11 13 einen nicht der Baubewilligung entsprechenden Zustand auf.
Ein Baugebrechen gemäß § 47 TBO i.d.g.F. ist für das Gebäude GP **1 festzustellen.
Von der Brandruine im derzeitigen Zustand geht bei Betretung derselben Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen aus, im weiteren bewirkt diese eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-. und Straßenbildes.
Zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen wurde ein Betretungs-. bzw. entsprechendes Benützungsverbot mit 2023 05 23 durch die Behörde erlassen.
Gemäß den vorliegenden Sachverständigengutachten ist der überwiegende Teil des Gebäudes stark geschädigt sowie die Gebrauchstauglichkeit dieser geschädigten Bauteile nicht mehr gegeben.
Für einen überwiegenden Teil der baulichen Anlage ist eine Behebung der vorliegenden Gebrechen technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht vertretbar. die belangte Behörde hat demzufolge dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
Das Notdach würde nur eine Rumpfstruktur des Gebäudes schützen und einen wirtschaftlich
vertretbaren Wiederaufbau hemmen.
Technisch gesehen ist das Aufsetzen einer Notdachausbildung in direkter Folge nach Abschluss der Rückbaumaßnahmen aufgrund fehlender und nicht wiederaufgebauter Strukturen des Gebäudes unterhalb der Dachebene nicht sinnvoll.
Die Kosten für die Errichtung der Noteindeckung und der dafür minimal erforderlichen statischen Ertüchtigungsmaßnahmen würden geschätzte Kosten inklusive Mehrwertsteuer in der Höhe von mindestens € 403.000,00 auslösen.
Ein Großteil der für die Herstellung der Noteindeckung anfallenden Kosten werden als frustrierende Kosten zu sehen sein, da diese Konstruktion vor Errichtung der finalen Dachausbildung rückgebaut werden muss.
Die Entwicklung und Planung einer am Bestand verbleibenden Dachausbildung erscheint zur Zeit ohne zukünftiges Nutzungskonzept für das Gebäude nicht möglich. Ebenso sind die für das Aufsetzen einer finalen Dachkonstruktion erforderlichen Vorleistungen und Sanierungsmaßnahmen nicht erbracht.
Der Wiederaufbau des Gebäudes in einer den Vorgaben des Denkmalamts entsprechenden
konstruktiven Ausbildung ist derzeit aus wirtschaftlicher Sicht nicht darstellbar.
Der Erhalt der nach dem Rückbau verbleibenden Strukturen ist aufgrund der dafür anfallenden
Trocknungskosten sowie Kosten der erforderlichen Schimmel,- und Pilzbehandlung dem Eigentümer eigentlich nicht zumutbar. Die Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen würden sich voraussichtlich auf einen mittleren sechsstelligen Eurobetrag belaufen.“
Die Richtigkeit und Schlüssigkeit der wesentlichen gutachterlichen Ausführungen des oa Gutachtens wurde mit Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. GG vom 10.2.2025 geprüft und kommt dieser – nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 6.2.2025 – zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:
„Zusammenfassung
Aufgrund der oben angeführten Feststellungen darf zusammenfassend festgehalten werden, dass die von Seiten des Herrn DI (FH) FF in seinem Gutachten vom 18.11.2024 getroffenen Schlussfolgerungen, wonach von der Brandruine im derzeitigen Zustand bei Betretung derselben Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, auch aus meiner fachlichen Ansicht als zutreffend erweisen.
Dies begründet sich auf den Umstand, dass von Herrn DI (FH) FF in seinem Gutachten vom 18.11.2024 vorgenommene Bewertung des derzeitigen Gesamtzustands des Gebäudes auf Basis der in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gebäude bereits erstellten Gutachten des DI. Dr. techn. JJ vom 2023 05 28 sowie der Befundaufnahme und hochbautechnische Stellungnahme des DI. CC vom 2023 06 07, dem Gutachten des DI KK vom 2024 05 12 und dem Gutachten der DI LL vom 2024 05 14 sowie dem Gutachten des DI. MM vom 2024 05 26, erfolgte und ergänzend dazu im Rahmen seiner Gutachtenserstellung ein weiterer Lokalaugenschein von ihm am 13.11.2024 unter Beisein von DI. CC und Mag. Dr. NN, durchgeführt wurde.
Dabei stellte bereits der Erstgutachter und von Seiten der OO Versicherung beauftragte Sachverständige Herr DI. Dr. tech. JJ in seinem Gutachten vom 23.05.2023 und kurz nach dem Brandereignis fest, dass die beiden Hochgeschosse - Obergeschoss und Dachgeschoss - einsturzgefährdetsind sowie ein Betreten des Gebäudes nicht mehr gefahrlos möglich ist sowie die Gebrauchstauglichkeit der beiden Obergeschosse nicht mehr gegeben ist.
Im Erdgeschoss wurden von Herrn DI. Dr. tech. JJ und wie auch seinem Gutachten vom 23.05.2023 entnommen werden kann bereits Löschwasserdurchtritte sowie an den Bauteiloberflächen, Ruß- und Rauchgaspartikelspuren sowie Durchfeuchtungen bzw. Durchnässungen, festgestellt.
Aus dem von Herrn DI (FH) FF verfassten Gutachten vom 18.11.2024 ergibt sich auch (Siehe Abschnitt 4.1.3), dass ihm Rahmen der von ihm am 13.11.2024 durchgeführten Begehung unter Beisein von DI. CC und Mag. Dr. NN, von Herrn DI. CC, Ausführungen in Bezug auf den statischen Zustand getroffen wurden, wobei ihm diverse Schäden aufgefallen sind.
Diese von Herrn DI. CC, getroffenen Ausführungen können auch aus meiner fachlichen Sicht geteilt werden, was dadurch begründet wird, dass meinerseits im Rahmen dieser Gutachtenerstellung, am Donnerstag, den 13. Februar 2025 ein neuerlicher Lokalaugenschein vor Ort durchgeführt wurde und das Gebäude von außen – so wie auch von Herrn DI (FH) FF sowie DI. CC - einer entsprechenden Begutachtung unterzogen wurde.
Dabei hat sich gezeigt, dass die von Herrn DI. CC getroffenen Ausführungen in Bezug auf die Schadensfeststellungen in den Außenfassadenbereichen, korrekt vorgenommen wurden und auch aus meiner fachlichen Sicht in dieser Form geteilt werden können.
Dies vor allem unter dem Aspekt, dass am Landesverwaltungsgericht Tirol bereits ein entsprechendes Verfahren unter der Geschäftszeichen LVwG-2024/26/0575 geführt wurde und im Zuge dieses Verfahrens auch ein gerichtlicher Lokalaugenschein vor Ort, am 30.04.2024, durchgeführt wurde. An diesem Lokalaugenschein habe auch ich als hochbautechnischer Amtssachverständiger teilgenommen und diverse Lichtbilder angefertigt wurden.
Sohin zeigt sich bereits aus einem unmittelbaren Vergleich (Siehe Anlage) dieser von mir am 30.04.2024 aufgenommenen Lichtbilder mit jenen Lichtbildern, welche meinerseits nunmehr im Rahmen des am Donnerstag, den 13. Februar 2025 von mir vorgenommenen neuerlichen Lokalaugenscheines angefertigt wurden, die von Herrn DI. CC festgestellten Schadensbilder und die weiter fortschreitende Schädigung des Gebäudes.
Diese fortschreitende Schädigung des Gebäudes zeigt sich am massivsten, wenn man einen Vergleich dieser nunmehr von mir am 13. Februar 2025 angefertigten Lichtbilder mit jenen Lichtbildern vornimmt, welche von Herrn DI. Dr. tech. JJ seinem Gutachten vom 23.05.2023, angeschlossen wurden.
Da bis dato keine Maßnahmen zur Verbesserung der Situation – insbesondere zum Schutz vor Feuchtigkeitseintritt – getroffen wurden, muss davon ausgegangen werden, dass sich die vorhandene Feuchtigkeit und der Schimmelbefall weiter über das Gebäude – dies zeigt sich auch bereits in den Außenfassadenbereichen - ausgestreckt und intensiviert hat.
Sohin ist aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation und aufgrund des Umstandes, dass wie oben bereits angesprochen keine Verbesserungsmaßnahmen getroffen wurden, beim Betreten des Gebäudes unweigerlich von einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszugehen.
Auch die von Herrn DI (FH) FF in seinem Gutachten vom 18.11.2024 getroffenen Ausführungen können aus meiner fachlichen Sicht geteilt werden, dass ein Wiederaufbau des Gebäudes in einer den Vorgaben des Denkmalamts entsprechenden konstruktiven Ausbildung derzeit aus wirtschaftlicher Sicht nicht darstellbar ist.
Dies wird dadurch begründet, dass wie im Abschnitt 2.1 des Befundes ausgeführt, sich der bauliche Zustand des Gebäudes, aufgrund keiner bisher vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen – insbesondere Errichtung eines Notdaches, laufend verschlechtert und derzeit daher nicht abgeschätzt werden kann, inwieweit aufgrund der bisher erfolgten Durchfeuchtung und Schimmelbildung, Einfluss auf einzelne Bauteile – insbesondere die tragende Struktur, genommen wurde.
Sohin können erst nach einer genauen Bauteilbeurteilung bzw. Bauteilanalyse, Aussagen darüber getroffen werden, inwieweit eine Beibehaltung dieser überhaut und in welcher Form möglich ist, bzw. welche weiterführende Maßnahmen in diesen Zusammenhang, zur deren Sanierung bzw. eventuellen Ertüchtigung, getroffen werden müssen.
Diese Feststellungen sind in weiterer Folge auch für eine weiterführende Kostenschätzung der erforderlichen Sanierungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen für den Wiederaufbau – dies auch im Vergleich zu einem Abbruch und Neubau (Wirtschaftlichkeit), von wesentlicher Relevanz.
Da wie im Abschnitt 2.3 des Befundes ausgeführt, in der von Herrn DI (FH) FF in seinem Gutachten vom 18.11.2024 vorgenommenen Kostenschätzung für die Wiederherstellung und Erhaltung des auf Gst. **1, KG Z befindlichen Gebäudes (ehemaliges Gasthaus „BB“), nicht sämtliche nach meiner fachlichen Ansicht erforderlichen Kosten erfasst sind bzw. der-zeit auch nicht erfasst werden können und von Herrn DI (FH) FF, bereits sehr hohe Kosten für eine etwaige Wiederherstellung und Erhaltung ermittelt wurden, erscheint ein auf § 47 Abs 2 zweiter Satz TBO 2022 gestützter Totalabbruch des Gebäudes aus hochbautechnischer Sicht als gangbar bzw geboten, zumal sich mit jedem Tag an dem keine Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz der baulichen Substanz getroffen werden – z.B. Errichtung eines Notdaches, sich nicht nur der bauliche Zustand des Gebäudes verschlechtert sondern darauf basierend auch laufend zusätzliche Kosten für eine etwaige Wiederherstellung und Erhaltung, resultieren.“
Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 10.2.2025 zur Kenntnis gebracht und wurde - jeweils mit Stellungnahme vom 11.2.2025 - seitens des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen plausibel und nachvollziehbar seien und somit der Akt einer rechtsrichtigen Erledigung zugeführt werden könne.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden:
Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und ist dieser nicht strittig. Im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären, nämlich ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen auf § 47 Abs 2 TBO 2022 gestützten Totalabbruch eines Gebäudes vorliegen.
Vor dem Hintergrund der Lösung einer reinen Rechtsfrage kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des ehemaligen Gasthauses „BB“, das sich unter der Adresse Adresse 2 in **** Z auf Gst **1 KG Z befindet. Dieses Gebäude wurde am 11.5.2023 durch ein Brandereignis über die gesamte Länge – insbesondere im Dachbereich - stark beschädigt und wurde das Gebäude durch im Laufe der Jahre eindringenden Regen- und Schneefall stark in Mitleidenschaft gezogen.
Aufgrund der Nichtdurchführbarkeit von Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund einer fehlenden vollen Kostenübernahme durch das Bundesdenkmalamt wurde das Gebäude derart stark beschädigt, dass von der Brandruine im derzeitigen Zustand bei Betretung derselben Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht und sich der bauliche Zustand des Gebäudes aufgrund der bisher nicht durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen – insbesondere der Errichtung eines Notdaches, laufend verschlechtert hat und daher durch Durchfeuchtung und Schimmelbildung zunehmender Einfluss auf einzelne Bauteile, insbesondere die tragende Struktur, genommen wurde.
Dass nunmehr bereits allein für Instandsetzungskosten ca Euro 400.000,- aufgewendet werden müssten, wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. GG in seinem Gutachten vom 10.2.2022 als plausibel und nachvollziehbar qualifiziert.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen der vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Parallelverfahren LVwG-2024/26/0575 durchgeführten Verhandlungen vom 16.5.2024 und 10.7.2024 in Zusammenschau mit dem vorgelegten Gutachten des DI (FH) FF vom 18.11.2024, dessen wesentliche Ausführungen im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. GG vom 10.2.2025 vollinhaltlich geteilt wurden.
III.Rechtliche Grundlage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 98/2024 (TBO 2022), lautet wie folgt:
„§ 47.
Baugebrechen
(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Das Vorliegen eines Baugebrechens ist im Gegenstandsfall evident, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (bereits) eine Durchfeuchtung des Mauerwerkes mit Schimmelbildung als Baugebrechen zu qualifizieren ist (vgl etwa VwGH 15.5.2012, 2012/05/0070).
Aus den oben angeführten Feststellungen ergibt sich zudem, dass im Gegenstandsfall darüber hinaus auch Baugebrechen vorliegen, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bewirken.
Diesbezüglich hat der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. GG in seinem Gutachten vom 10.2.2025 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wie folgt:
„Da bis dato keine Maßnahmen zur Verbesserung der Situation – insbesondere zum Schutz vor Feuchtigkeitseintritt – getroffen wurden, muss davon ausgegangen werden, dass sich die vorhandene Feuchtigkeit und der Schimmelbefall weiter über das Gebäude – dies zeigt sich auch bereits in den Außenfassadenbereichen, ausgestreckt und intensiviert hat.
Da es im Besonderen für Holzbauteile von Bedeutung ist, wie lange diese der erhöhten Feuchtigkeit und dem Schimmelbefall ausgesetzt sind und die Zwischendecken als Holztramdecken ausgebildet wurden, kann aufgrund des nunmehr vorhandenen ungeschützten Zeitraumes von nahezu 21 Monaten davon ausgegangen werden, dass diese nunmehr schwere Schäden aufweisen, wodurch die Tragfähigkeit als nicht mehr gewährleistet anzusehen ist.
Dies zeigt sich auch bereits aus den von mir im Rahmen des am 30.04.2024 gerichtlich anberaumten Lokalaugenscheines vor Ort angefertigten Lichtbildern, wo zum Teil zur Sicherstellung der Tragfähigkeit der Deckenkonstruktionen, Unterstellungsmaßnahmen getroffen werden mussten.
Der erhöhte Feuchtigkeitseintritt und der Schimmelbefall wirkt sich natürlich auch auf vorhandene Mauerwerksteile aus, wodurch auch deren Funktion – tragende Elemente – in weitere Folge, in Frage gestellt werden muss. Hier können insbesondere Feuchtigkeitseintritte und unterschiedliche Temperaturen – insbesondere unter dem Gefrierpunkt – zu Abplatzungen und somit Reduzierung der Querschnitte und in weiterer Folge zum Versagen von Bauteilen, führen.
Sohin ist aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation und aufgrund des Umstandes, dass wie oben bereits angesprochen keine Verbesserungsmaßnahmen getroffen wurden, beim Betreten des Gebäudes unweigerlich von einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszugehen.“
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Behebung dieser Baugebrechen ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen von ursprünglich unter Euro 100.000,- (Prozesserklärung des Bundesdenkmalamtes vom 31.5.2024) in Folge des fortschreitenden witterungsbedingten Verfalls des Gebäudes in weiterer Folge auf Euro 216.000,- (laut Verhandlungsprotokoll zu LVwG2024/26/0575-20 vom 10.7.2024, Seite 8, vierter Absatz) auf nunmehr ca Euro 400.000,- (Gutachten des DI (FH) FF vom 18.11.2024, Seite 23) vervielfacht haben, wobei einzuräumen gilt, dass in letzterem Betrag auch die Kosten für die „dafür minimal erforderlichen statischen Ertüchtigungsmaßnahmen“ inkludiert sind (vgl Gutachten des DI (FH) FF vom 18.11.2024, Seite 23, fünftletzter Absatz).
Seitens des Bundesdenkmalamtes wurde bereits die Kostenübernahme von Instandsetzungskosten von mehr als Euro 100.000,- abgelehnt, sodass vor dem Hintergrund, dass derartige Instandsetzungsmaßnahmen zu 95 % vom Bundesdenkmalamt übernommen werden müssten, davon auszugehen ist, dass sich eine Instandsetzung der Brandruine als nicht (mehr) gangbar erweist. Dies führt dazu, dass infolge nicht durchgeführter Instandsetzungsmaßnahmen die Behebung der diversen Baugebrechen immer kostspieliger und folglich unwirtschaftlicher wird.
An Baugebrechen wurden von DI (FH) FF im Gutachten vom 18.11.2024 folgende Schäden angeführt:
Zum Teil starke Verfärbungen und Durchfeuchtungen der Putzoberflächen
Lokale Putzabplatzungen
Lokale Farbabplatzungen der Putzoberfläche im Sockelbereich straßenseitig und beginnend oben im Anschluss zum Dach
Verstärkte Rissbildung der Putzoberfläche an mehrfachen Stellen, insbesondere am Erker über dem Eingang
Beginnender Abbruch tragende Substanz beim Erker über dem Eingang, lose abgebrochene Teile liegen bereits am Gehsteig darunter.
Eingetrübte Fensterscheiben im Gebäudeinneren infolge Feuchtigkeit bzw. Pilzbefall, besonders im Obergeschoß zu erkennen
Ing. GG führte zu diesen Mängeln in seinem Gutachten vom 10.2.2025 aus wie folgt:
„Diese von Herrn DI. CC, getroffenen Ausführungen können auch aus meiner fachlichen Sicht geteilt werden, was dadurch begründet wird, dass meinerseits im Rahmen dieser Gutachten-erstellung, am Donnerstag, den 13. Februar 2025 ein neuerlicher Lokalaugenschein vor Ort durchgeführt wurde und das Gebäude von außen – so wie auch von Herrn DI (FH) FF sowie DI. CC, einer entsprechenden Begutachtung unterzogen wurde.
Dabei hat sich gezeigt, dass die von Herrn DI. CC getroffenen Ausführungen in Bezug auf die Schadensfeststellungen in den Außenfassadenbereichen, korrekt vorgenommen wurden und auch aus meiner fachlichen Sicht in dieser Form geteilt werden können.
Dies vor allem unter dem Aspekt, dass am Landesverwaltungsgericht Tirol bereits ein entsprechendes Verfahren unter der Geschäftszeichen LVwG-2024/26/0575 geführt wurde und im Zuge dieses Verfahrens auch ein gerichtlicher Lokalaugenschein vor Ort, am 30.04.2024, durchgeführt wurde. An diesem Lokalaugenschein habe auch ich als hochbautechnischer Amtssachverständiger teilgenommen und diverse Lichtbilder angefertigt wurden.
Sohin zeigt sich bereits aus einem unmittelbaren Vergleich dieser von mir am 30.04.2024 aufgenommenen Lichtbilder (siehe Anlage) mit jenen Lichtbildern, welche meinerseits nunmehr im Rahmen des am Donnerstag, den 13. Februar 2025 von mir vorgenommenen neuerlichen Lokalaugenscheines angefertigt wurden, die von Herrn DI. CC festgestellten Schadensbilder und die weiter fortschreitende Schädigung des Gebäudes.
Diese fortschreitende Schädigung des Gebäudes zeigt sich am massivsten, wenn man einen Vergleich dieser nunmehr von mir am 13. Februar 2025 angefertigten Lichtbilder mit jenen Lichtbildern vornimmt, welche von Herrn DI. Dr. tech. JJ seinem Gutachten vom 23.05.2023, angeschlossen wurden.
Zur Vervollständigung der baulichen Situation des Gebäudes darf in der Anlage auch noch eine Fotodokumentation betreffend die Innenbereiche übermittelt werden und welche Aufnahmen beinhaltet, welche von mir im Rahmen des am 30.04.2024 gerichtlich anberaumten Lokalaugenscheines vor Ort, angefertigt wurden, wobei in diesen Zusammenhang angemerkt werden darf, dass eine Begehung des Innenbereiches auf meine eigene Verantwortung erfolgte.
Vergleicht man auch diese von mir angefertigten Innenaufnahmen mit jenen Aufnahmen, welche von Herrn DI. Dr. tech. JJ seinem Gutachten vom 23.05.2023, angeschlossen wurden, zeigen sich klare und eindeutige Verschlechterungen der Bausubstanz im Inneren des Gebäudes.“
Hinsichtlich der nunmehr von DI (FH) verzeichneten Instandsetzungskosten hat der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. GG in seinem Gutachten vom 10.2.2025 ausgeführt wie folgt:
„Die von Herrn DI (FH) FF in seinem Gutachten vom 18.11.2024 getroffene Kostenschätzung für die Wiederherstellung bzw. Erhaltung des auf Gst. **1, KG Z befindlichen Gebäudes (ehemaliges Gasthaus „BB“), erscheint aus meiner fachlichen Sicht als plausibel und nachvollziehbar.
Allerdings ist hierzu festzuhalten, dass es sich dabei nach meiner fachlichen Ansicht lediglich um eine grobe Abschätzung der zu erwartenden Kosten handelt und von ihm dabei unter anderem bereits vorhandene Kostenschätzungen – z.B. Anbot der Fa. PP Holzbau vom 20.09.2024 für die Errichtung eines Notdaches, mit einbezogen wurden.
Inwieweit diese Angebote noch als aufrecht zu betrachten sind, wäre allerdings aus meiner Sicht zu klären, zumal diese Angebote zu einem Zeitpunkt erstellt wurden, wo sich das Gebäude noch in einem besseren Zustand befand und es somit der Klärung bedarf, ob aufgrund der nunmehr vorhandenen und verschlechterten Zustandes, zusätzliche Kosten in Ansatz zu bringen wären.
Dies auch unter dem Aspekt der zwischenzeitlich geänderten Situation auf Material- und Nebenkosten sowie gesteigerte Kosten für den Einsatz von Baufahrzeugen (z.B. LKW).
Aus dieser vorgenommenen Kostenaufstellung ergibt sich auch, dass von Herrn DI (FH) FF einige Instandsetzungs- bzw. Wiederherstellungsarbeiten, wie zum Beispiel Wappenkartuschen und Stuckkehle im Raum im 1. OG (diese sind allerdings unter anderem auch aus Denkmalschutzgründen von Relevanz), aufgrund des bereits vorherrschenden Schadensbildes, von ihm gar nicht erfasst wurden, da er diesbezüglich die Ansicht vertritt, dass diese wahrscheinlich nicht mehr zu erhalten sind.
Unbeschadet dieser Ausführungen, darf noch einmal meinerseits auf die im Abschnitt 2.2 getroffenen Ausführungen hingewiesen werden, dass erst nach einer genauen Bauteilbeurteilung bzw. Bauteilanalyse, Aussagen darüber getroffen werden können, inwieweit eine Beibehaltung dieser überhaupt und in welcher Form möglich ist, bzw. welche weiterführende Maßnahmen in diesen Zusammenhang, zur deren Sanierung bzw. eventuellen Ertüchtigung, getroffen werden müssen.
Diese Feststellungen sind, und wie ebenfalls bereits im Abschnitt 2.2 ausgeführt, in weiterer Folge auch für eine weiterführende Kostenschätzung der erforderlichen Sanierungs- bzw. Instandsetzungsmaß-nahmen für den Wiederaufbau – dies auch im Vergleich zu einem Abbruch und Neubau (Wirtschaftlichkeit), von wesentlicher Relevanz.
Da wie ausgeführt, in der von Herrn DI (FH) FF in seinem Gutachten vom 18.11.2024 vorgenommenen Kostenschätzung für die Wiederherstellung und Erhaltung des auf Gst. **1, KG Z befindlichen Gebäudes (ehemaliges Gasthaus „BB“), nicht sämtliche nach meiner fachlichen Ansicht erforderlichen Kosten erfasst sind bzw. derzeit auch nicht erfasst werden können und von Herrn DI (FH) FF, bereits sehr hohe Kosten für eine etwaige Wiederherstellung und Erhaltung ermittelt wurden, erscheint ein auf § 47 Abs 2 zweiter Satz TBO 2022 gestützter Totalabruch des Gebäudes aus hochbautechnischer Sicht als gangbar bzw geboten, zumal sich mit jedem Tag an dem keine Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz der baulichen Substanzgetroffen werden – z.B. Errichtung eines Notdaches, sich nicht nur der bauliche Zustand des Gebäudes verschlechtert sondern darauf basierend auch laufend zusätzliche Kosten für eine etwaige Wiederherstellung und Erhaltung, resultieren.“
Vor dem Hintergrund der durch den – infolge der nicht durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen - zunehmenden Verfallsprozess und der damit einhergehenden Änderung der Sachlage war daher davon auszugehen, dass anstelle des seitens der belangten Behörde angeordneten Instandsetzungsauftrages mit Teilabbruch nunmehr der Totalabbruch des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 47 Abs 2 TBO 2022 zu verfügen war und erklärten sich beide Verfahrensparteien in den Stellungnahmen vom 11.2.2025 mit einer diesbezüglichen Modifikation des Spruches einverstanden.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Bemessung der Leistungsfrist im Sinn des § 51 Abs 2 AVG war davon auszugehen, dass aufgrund der Jahreszeit und des Umfangs der zu entfernenden baulichen Anlagen nunmehr eine Leistungsfrist bis spätestens 30.4.2025 angemessen erscheint und wurde dementsprechend die Paritionsfrist neu festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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