LVwG T LVwG-2022/13/0758-9

LVwG-2022/13/0758-9State Administrative CourtFeb 11, 2025

Regest

Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung<br/>Auffälliges Verhalten<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/13/0758-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2022.13.0758.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2022, ***, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich binnen vier Wochen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, eingeschränkt auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (nach Zuweisung durch das Referat Gesundheit der Bezirkshauptmannschaft Y) vom Amtsarzt untersuchen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Bezugnehmend auf:

Geschäftszahl: ***

Ausgestellt von: Bezirkshauptmannschaft Y, 24.02.2022

Gegen: AA, XX.XX.XXXX, **** Z Adresse 1

Zu meiner Person:

Ich bin gelernter Gas-/Wasser-/Heizungsbauer und seit elf Jahren als LKW-Fahrer (unfallfrei) tätig. Seit 2014 fuhr ich regelmäßig Pistenraupe. Zusätzlich schloss ich die Ausbildung zum Betonmischmeister ab und besitze alle Klassen des Gefahrengut-Scheines ADR. Ich sehe mich als Person mit gewissem technischen Verständnis und dazu in der Lage, die beschriebene Situation zu bewerten.

Hiermit möchte ich zum Vorwurf der Untauglichkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeugs auf den ausgestellten Bericht Stellung nehmen:

Bericht:

„Laut Bericht der Polizei-Inspektion X vom 01.02.2022 sind Sie am 01.02.2022 auf der B*** hängengeblieben, da Sie trotz Schneefahrbahn und vorhandener Kettenpflicht für LKW über 3,5t keine Schneeketten an den Antriebsrädern anlegen wollten.“

Stellungnahme:

Das Verkehrsschild der Kettenpflicht (bei Straßenkilometer ***) war aufgrund der Schneeverschmutzung nicht als solches erkenntlich. Der Beamte bestand auf dem Gegenteil. (Fotos 1,2,5,10)

An den vorhergehenden Tagen herrschten idente Wetterbedingungen. Am MO, 31.01.2022, am späten Nachmittag wurde dieselbe Strecke bereits gefahren. Trotz beidseitig montierter Ketten und aktiver Differentialsperre war aufgrund der Steigung und des mangelnden Achsdrucks ein Weiterkommen nicht möglich. Dadurch war ich gezwungen auf das Räumfahrzeug zu warten. Währenddessen half ich einem weiteren LKW-Fahrer beim Anlegen der Ketten. Nachdem die Straße geräumt und gesalzen war, montierte ich die Ketten wieder ab und konnte auf der salznassen Fahrbahn die Fahrt fortsetzen.

Aufgrund dieser Erfahrungswerte (und der fünfjährigen Kenntnis meines Fahrzeugs), erläuterte ich dem Beamten, dass das Anlegen der Ketten keinen Zweck hätte und ich dadurch auf das

Räumfahrzeug warten müsste. Dem wurde keine Beachtung geschenkt. Schlussendlich montierte ich die Ketten. In der Zwischenzeit wurde die Fahrbahn geräumt und gesalzen, sodass ich auf salznasser Fahrbahn bis zum Ende der Kettenpflicht (dieses Verkehrsschild war nicht verweht) mit 20km/h weiter fuhr. Mir wurde mit einer weiteren Anzeige wegen Kettenpflicht gedroht, als ich fragte, ob ihm eine Kette pro Achse reichen würde, da die Straßen inzwischen geräumt war. Es wurde auf das beidseitige Anlegen auf der Triebachse bestanden. (Fotos 7, 8, 9, 11, 12 zeigen die schneefrei e/salznasse Fahrbahn)

Bericht:

„Durch ihren quergestellten LKW musste der Verkehr wechselseitig angehalten werden.“

Stellungnahme:

Ich fuhr auf der rechten der beiden Bergauf-Spuren langsam mit aktivierter Warnblinkanlage. Aufgrund des mangelnden Achsdrucks der Triebachse (unbeladenes Sattelfahrzeug) kam ich auf der rechten Spur zum Stehen. Es lag weder eine Querstellung vor, noch musste der Verkehr

wechselseitig angehalten werden. Beidseitige Fahrt war möglich. (Foto 11)

Bericht:

„Gegenüber dem Polizeibeamten haben Sie sich sehr aufbrausend verhalten und haben behauptet, dass keine Schneefahrbahn bestehen würde, obwohl es seit mehreren Stunden geschneit hatte und eine dauerhafte Matsch-ZSchneeschicht von ca. 2cm trotz regelmäßiger Schneeräumung die Fahrbahn bedeckt hatte.“

Stellungnahme:

Meine Argumentation bezog sich darauf, dass das Anlegen der Ketten keinen Zweck hätte, da für das Greifen der großmaschigen Ketten (keine Netzketten) zu wenig Schnee liegt, wodurch weiterhin größtenteils der Gummi des Reifens am Untergrund rutscht. Ich behauptete nicht, dass keine Schneefahrbahn vorliegen würde, lediglich zu wenig Schnee, um ein gesichertes Weiterkommen mit montierten Ketten zu gewährleisten.

Bericht:

„Gegenüber der Polizei haben Sie angegeben, nur dann Schneeketten montieren zu wollen, wenn diese keine Anzeige gegen Sie erstatten würde. Sonst würden Sie nicht weiter fahren. Auf Hinweis, dass Sie die ganze Straße blockieren würden, haben Sie angegeben, dass Sie ohnehin nur fünf Autos blockieren würden, da so wenig Verkehr sei.“

Stellungnahme:

Der Beamte drohte mit einer weiteren Anzeige, wenn ich nach Räumung der Straße ohne Kette weiterfahl en würde und mit Verhaftung, wenn ich das Räumfahrzeug abwarten würde. Da ich auf der rechten Bergauf-Spur stand, blockierte ich nicht „die ganze Straße“. Es war jeweils eine Spur bergauf und bergab frei.

Zitat ÖAMTC: „Hält oder parkt man auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, so müssen mindestens zwei Fahrstreifen für den Fließverkehr frei bleiben.“ Da dies gegeben war, hätte ich das Räumfahrzeug abwarten dürfen. Eine Verhaftung wäre nicht zulässig gewesen. Außerdem teilte mir der Beamte trotz mehrfacher Aufforderung seine Dienstnummer nicht mit.

Den Vorwurf der „Bedenken zur Bereitschaft der Verkehrsanpassung“ sehe ich als unbegründet, da ich mich aufgrund vorhandener Erfahrungswerte nicht unangebracht verhalten habe. Gerne reiche ich die Fotos auch digital ein, um deren Zeitstempel prüfen zu lassen.

AA“

Dieser Beschwerde waren 13 Lichtbilder von den Tatortörtlichkeiten angeschlosssen.

Mit E-Mail vom 14.03.2022 beantragte die Beschwerdeführerin weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Es wurde am 03.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als auch in die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.10.2024, GZ LVwG 30.10-2552/2024-17, betreffend die Beschwerdeführerin AA.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Laut Bericht der Polizeiinspektion X vom 01.02.2022, GZ *** an die Bezirkshauptmannschaft W bestehen von Seiten der Polizeiinspektion X Bedenken, welche die Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin in Frage stellen und wurde daher – insbesondere auch deswegen, weil sie auch berechtigt ist LKW mit Anhängern zu lenken - angeregt, ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 7 FSG überprüfen zu lassen, dies aufgrund folgendem Vorfall:

„Die Beschwerdeführerin lenkte am 01.02.2022 den auf die BB zugelassenen LKW der Klasse N3 mit dem Kennzeichen *** samt dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen , somit einen Kraftwagen mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, in **** V auf der B in Fahrtrichtung U. Es waren keine Schneeketten auf den Rädern des Fahrzeugs montiert, obwohl an der B*** bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung U das für LKW mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t geltende Gebotszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ (§ 52 lit b Z 22 StVO) für den Verkehr in Richtung U gut sichbar angebracht war und daher die Beschwerdeführerin vor dem Befahren der dem angebrachten Gebotszeichen nachfolgenden Strecke auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten anzulegen gehabt hätte. Bei Straßenkilometer *** blieb der LKW auf der mit einer ca. 2 cm dicken Schneeschicht bedeckten Fahrbahn hängen.

Aufgrund einer um ca. 12:00 Uhr telefonisch eingegangenen Anzeige hinsichtlich des hängengebliebenen LKW der Beschwerdeführer begab sich eine Streife der Polizeiinspektion X, bestehend aus Insp CC, GI DD und Insp EE, zur besagten Örtlichkeit, wobei die Beamten an dem an der B*** bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung U angebrachten Gebotszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ vorbeifuhren und sich davon überzeugen konnten, dass das Gebotszeichen gut sichtbar war.

Als die Polizeibeamten gegen 12:20 Uhr an dem Ort, an welchem der von der Beschwerdeführerin gelenkte LKW hängengeblieben war, ankamen, versuchte die Beschwerdeführerin gerade, die Fahrt mit dem hängengebliebenen LKW fortzusetzen. Dabei fuhr sie immer wieder ein Stück vorwärts, wobei der LKW aber immer wieder zurückschlitterte und so zu stehen kam, dass er beide Fahrstreifen in Fahrtrichtung U in Anspruch nahm.

Die Polizeibeamten begaben sich zur Beschwerdeführerin und konfrontierten sie damit, dass sie das bei Straßenkilometer *** angebrachte Gebotszeichen „Schneeketten vorschrieben“ missachtet habe, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, dass sie dieses nicht wahrgenommen hätte.

Die Polizeibeamten teilten der Beschwerdeführerin mit, dass sie wegen Missachtung des besagten Gebotszeichens zur Anzeige gebracht werden würde. Zudem wiesen die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin an, Schneeketten bei ihrem Fahrzeug anzulegen, um den hängengebliebenen LKW, welcher beide Fahrstreifen in Richtung U in Anspruch nahm, schnellstmöglich von der Fahrbahn zu entfernen.

Dieser Anordnung leistete die Beschwerdeführerin zunächst keine Folge und lehnte sie ein Anlegen von Schneeketten mit der Begründung ab, dass ihrer Ansicht nach keine Schneefahrbahn bestehe und sie sich die Schneeketten kaputt machen würde, wenn sie bei diesen Fahrbahnverhältnissen mit Schneeketten fahren würde.

Die Polizeibeamten wiederholten die Anordnung zum Anlegen von Schneeketten gegenüber der Beschwerdeführerin mehrfach, jedoch kam die Beschwerdeführerin der Anordnung weiterhin nicht nach.

Im Verlauf des Gespräches mit den Polizeibeamten teilte die Beschwerdeführerin diesen schließlich mit, dass sie nur dann Schneeketten anlegen würde, wenn die Polizeibeamten keine Anzeige gegen sie erstatten würden. Auch gab sie an, dass sie nicht weiterfahren würde, wenn die Polizeibeamten Anzeige gegen sie erstatten würden.

Als die Beamten die Beschwerdeführerin darüber belehrten, dass gemäß § 35 Z 3 VStG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigt seien, eine auf frischer Tat betretene Person festzunehmen, wenn diese trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharre, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass man sie ruhig festnehmen könnte, ihr wäre das egal.

Auf den Vorhalt der Polizeibeamten, dass ihr Fahrzeug die beiden Fahrstreifen in Richtung U blockiere, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie nur höchstens fünf Fahrzeuge blockiere, da so wenig Verkehr herrsche. Es wäre ihr auch egal, wenn die Beamten mit der BB Kontakt aufnehmen und dieser den Vorfall mitteilen würden.

Einer der Polizeibeamten machte daraufhin aus dem Internet eine Telefonnummer der BB ausfindig und versuchte unter dieser Telefonnummer jemanden zu erreichen.

Als die Beschwerdeführerin dies mitbekam, begab sie sich zu ihrem LKW, entnahm Schneeketten aus diesem und begann diese an den beiden Antriebsrädern des LKW anzulegen.

Zwischen dem erstmaligen Ausspruch der Anordnung zum Anlegen von Schneeketten durch die Polizeibeamten bis zum Beginn des Anlegens von Schneeketten durch die Beschwerdeführerin vergingen zumindest 20 Minuten.“

Aufgrund dieses Vorfalls wurde die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.05.2024, GZ , bestraft. Es wurde ihr vorgeworfen am 01.02.2022 um 12:20 Uhr in **** V, auf der B bei Strkm. *** in Fahrtrichtung U den LKW mit dem Kennzeichen *** (A) samt Anhänger mit dem Kennzeichen *** gelenkt zu haben, sohin als Lenkerin eines Kraftwagens mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg das Gebotszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ missachtet und keine Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern montiert zu gehabt zu haben sowie weiters die Anordnungen eines Straßenaufsichtsorgans insofern nicht befolgt zu haben, als sie keine Schneeketten aufgelegt hat, um den hängengebliebenen LKW von der Fahrbahn schnellstmöglich zu entfernen, was ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Sie hat daher gegen die Rechtsvorschriften des § 52 lit b Z 22 StVO und § 97 Abs. 4 StVO verstoßen und wurde über sie jeweils eine Geldstrafe verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein. Mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.10.2024, GZ LVwG 30.10-2552/2024-17, wurde diese Beschwerde unter Spruchverbesserung betreffend die verletzten Rechtsvorschriften und der Strafsanktionsnormen als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wurde am 27.01.2021 die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1e, CE und F, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft T, zur Zl *** erteilt.

Die Beschwerdeführerin weist zum Tatzeitpunkt dem 01.02.2022 eine Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahre 2020 wegen einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO (Geldstrafe Euro 35,00) auf.

Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass der von ihr gelenkte LKW damals unbeladen gewesen und sohin kein Achsdruck gegeben gewesen sei. Die von ihr mitgeführten Ketten hätten für die gegebenen Schneeverhältnisse nichts gebracht, weil sie zu großmaschig gewesen seien. Deshalb habe sie der Anordnung der Polizeibeamten – Schneeketten zu montieren – zunächst keine Folge geleistet, sie wäre mit dem LKW ohnehin nicht weggekommen und hätte auf den Schneepflug warten müssen, bis dieser die Straße räume.

Sie sei der Meinung, dass der Polizeibeamte mit seiner Ansicht nicht recht gehabt und sie ungut behandelt habe.

Hinsichtlich des auf der B***, bei Strkm ***, in Fahrtrichtung U, angebrachte Gebotszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ verwies sie auf das von ihr der Beschwerde angeschlossene Lichtbild Nr 13, auf welchem ersichtlich ist, dass dieses verschneit war und sie dieses Verkehrsschild deshalb nicht gesehen habe.

Seit dem gegenständlichen Vorfall hat die Beschwerdeführerin so gut wie keine Anhaltungen mehr gehabt, sie weist nach dem gegenständlichen Vorfall vier Verwaltungsstrafvormerkungen, darunter zwei nach dem Kraftfahrgesetz auf (§ 102 Abs 3 fünfter Satz KFG und § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit e KFG, Telefonieren ohne Benützung der Freisprecheinrichtung als Lenker und Mangelnde Ladungssicherung). Die beiden anderen Verwaltungsstrafvormerkungen betreffen jeweils eine Übertretung nach dem Landes-Polizei-Gesetz.

Die Beschwerdeführerin fährt seit vierzehn Jahren LKW und es beträgt ihre zurückgelegte Strecke in dieser Zeit ca 1.600.000 gefahrene Kilometer. Sie fahre als Berufskraftfahrerin LKW in Österreich, Italien und Slowenien, wo ihre Firma Niederlassungen besitzt. Zur Zeit ist die Beschwerdeführerin bei der Firma FF in S beschäftigt. Sie fahre ständig mit Betonteilen, Baumaschinen und alles was sonst anfällt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen am 26.04.2024 vom WIFI ausgestellten Kranführerausweis. Ebenso ist die Beschwerdeführerin in Besitz eines Gefahrgutlenker-Ausweises, seit ca 8 Jahren. Den Auffrischungskurs für diesen ADR-Schein hat sie zuletzt in der Zeit von 25.06.2022 bis 26.06.2022 abgelegt.

III.Beweiswürdigung:

Dieser festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die von Insp. CC verfasst Anzeige vom 11.02.2022 zu GZ *** und GZ *** samt Lichtbildbeilage und Bericht vom 01.02.2022, zu GZ ***. Es ergibt sich weiters aus der vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.10.2024, GZ LVwG 30.10-2552/2024-17.

Dass die Beschwerdeführerin zunächst die von ihr mitgeführten Ketten trotz Aufforderung des kontrollierenden Beamten an ihrem LKW nicht montiert hat ist unbestritten, wobei sie die Gründe hiefür anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ausführte.

Laut ihren eigenen Angaben hat sie weiters, das, an der B*** bei Strkm *** in Fahrtrichtung U angebrachte Gebotszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ nicht wahrgenommen, weil dieses Verkehrsschild verschneit gewesen sei, wie das von ihr gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegte Lichtbild Nr 13 zeigt.

Die Ausführungen betreffen die verwaltungsrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht diesbezüglich eingeholten Auszug.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 121/2022 maßgeblich:

„§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

…“

„§ 24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

…“

Ebenfalls von Belang ist die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl II Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 267/2021:

„§ 17

(1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

…“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067 uva) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).

Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit dem Bericht der Polizeiinspektion X vom 01.02.2022, wonach der Beschwerdeführer trotz Schneefahrbahn und vorhandener Kettenpflicht für LKW über 3,5 t keine Schneeketten an den Antriebsrädern anlegen wollte. Durch den quergestellten LKW musste der Verkehr wechselseitig angehalten werden. Gegenüber den Polizeibeamten hat sich die Beschwerdeführerin sehr aufbrausend verhalten und behauptet, dass keine Schneefahrbahn bestehen würde, obwohl es seit mehreren Stunden geschneit hat und eine dauerhafte Matsch-/Schneeschicht von ca. 2 cm trotz regelmäßiger Schneeräumung die Fahrbahn bedeckt hatte. Weiters hat sie angegeben, nur dann Schneeketten montieren zu wollen, wenn diese keine Anzeige gegen sie erstatten würden, ansonsten würde sie nicht weiterfahren. Auf Hinweis, dass sie die ganze Straße blockieren würde, gab sie an, dass sie ohnehin nur fünf Autos blockieren würde, da so wenig Verkehr sei.

Wie festgestellt wurde hat die Beschwerdeführerin am Tattag, den 01.02.2022, zwei Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen hat. Weiters wurde sie mit Straferkenntnis vom 02.04.2020 von der Bezirkshauptmannschaft Y wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO rechtskräftig bestraft. Im Jahr 2022 hat die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit e KFG (Mangelnde Ladungssicherung), im Jahr 2023 eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 Landespolizeigesetz (Halten von Tieren) sowie im Jahr 2024 eine Übertretung nach § 20 lit c Landespolizeigesetz (Ehrenkränkung) und nach § 102 Abs. 3 5. Satz KFG (Verbot des Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung während des Lenkens) begangen.

Am 01.02.2022 hat die Beschwerdeführerin letztendlich doch nach Diskussion mit dem Sicherheitsbeamten, dahingehend, dass ihre mitgeführten Ketten nichts bringen würden, weil sie zu großmaschig seien und sie ohnehin auf den Schneepflug warten müsse, bis dieser die Straße räume, an den von ihr gelenkten LKW die Schneeketten montiert. Weiters hat sie ihren Angaben zu Folge das Gebot „Schneeketten vorgeschrieben“ deswegen missachtet, weil sie dieses nicht wahrgenommen habe, es sei von Schnee bedeckt gewesen, wie dies auf Lichtbild Nr 13 im Beschwerdeakt zu sehen sei.

Das erkennende Gericht hatte von der Beschwerdeführerin nicht den Eindruck, dass sie eine Persönlichkeit ist, die nicht gewillt ist, Verkehrsvorschriften, die vor allem dem Schutz auch anderer Verkehrsteilnehmer dienen einzuhalten.

Schon vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 26.04.2024 die Zusatzqualifikation „Kranführerausweis“ absolviert hat, ihre Ausbildungen regelmäßig auffrischt und es kaum polizeiliche Anhaltungen gibt, bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine genügend begründete Bedenken, hinsichtlich der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bei der Beschwerdeführerin.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch nicht jedes auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Außerdem ist ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen, was im Gegenstandsfall nicht mehr der Fall ist.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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