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LVwG-2024/25/1531-16•LVwG T LVwG-2024/25/1531-16
LVwG-2024/25/1531-16State Administrative CourtJan 30, 2025
Pausentisch am Armaturenbrett<br/>Sichtbehinderung<br/>Einschränkung des Sichtfeldes des Fahrers
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, vom 03.06.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.05.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz, nach Durchführung dreier mündlicher Verhandlungen,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird nach Maßgabe folgender Spruchberichtigungen als unbegründet abgewiesen.
Spruchberichtigungen:
A)Der letzte Satz des Tatvorwurfes wird durch folgende zwei Sätze ersetzt:
„Die Gefährdung bestand in einer Sichtbehinderung, welche das Sichtfeld des Fahrers nach rechts unten, unmittelbar vor dem Fahrzeug beschränkt. Es kann dadurch zur Gefährdung anderer Straßenbenützer, insbesondere von Fußgängern, kommen.“
B)Bei der verletzten Rechtsvorschrift wird beim § 102 KFG der Abs 1 durch die Absatzbezeichnung 2 ersetzt.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpfte Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:
„1. Datum/Zeit:27.02.2024, 13:10 Uhr
Ort:W, A** Str.km 24,3, RFB V
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: ***(A)Anhänger, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehre- und betriebssichere Verwendung des Sattelkraftfahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass ein die Sicht behindernder, nicht genehmigter, Pausentisch am Armaturenbrett, direkt hinter der Windschutzscheibe, zwischen dem Fahrer und Beifahrer montiert war und während der Fahrt verwendet wurde. Die Gefährdung bestand in der Sichtbehinderung, welche das Sichtfeld des Fahrers beschränkt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 11 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 121,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschuldigte durch seine Rechtsvertretung das Straferkenntnis zur Gänze anficht. Zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Behörde der im Innenraum auf das Armaturenbrett aufgesetzte Ablagetisch keinesfalls zu einer Sichtfeldeinschränkung führe. Das sichere Lenken des Fahrzeuges sei jedenfalls möglich gewesen. Die Lage des Ablagetisches habe auch gar nicht zu keiner Sichtbehinderung führen können, da der Fahrer links am Fahrersitz sitzt und jenen Bereich der Windschutzscheibe, wo sich der Ablagetisch befindet, allenfalls auf Augenhöhe benütze.
Gemäß § 102 Abs 2 KFG habe der Lenker dafür Sorge zu tragen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht. Der Tisch habe nicht zu einer Einschränkung des Sichtfeldes geführt. Durch den Ablagetisch habe es sich lediglich um eine geringfügige Erhöhung des Armaturenbretts gehandelt, welche zur Ablage diverser Gegenstände diene. Warum dieser Tisch eine Sichtbehinderung darstellen könne, sei nicht nachvollziehbar, da das sichere Lenken des Fahrzeuges auch mit dem Ablagetisch immer möglich wäre. Insofern liegen auch darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung und ein Mangel des Ermittlungsverfahrens vor.
Das Verschulden des Beschwerdeführers sei im Anlassfall gering, weshalb er zu beraten und schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern wäre, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen (§ 33a VStG).
Von einem geringen Verschulden könne generell dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters – wie im konkreten Fall – hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Derart sei darauf abzustellen, ob das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade einen typischen Fall eines nach der Strafbestimmung verpönten Verhaltens darstellt. Im konkreten Fall liege eben ein solch geringes Verschulden und eine geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vor, dass gemäß § 33 a Abs 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen wäre.
Da die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering wäre und das Verhalten ohne Folgen geblieben sei, stünde die Verhängung einer Strafe in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt des Verhaltens und sei höchstens von leichtester Fahrlässigkeit auszugehen, weshalb die Erteilung einer Mahnung geboten wäre.
Es werde deshalb Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Erteilung einer Ermahnung, in eventu Anwendung des § 20 VStG, um die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
In der mündlichen Verhandlung am 05.07.2024 wurde seitens der Rechtsvertretung darüber hinaus gehend vorgebracht, dass der Ablagetisch typisiert und genehmigt wäre und daher zu keiner Sichtbeeinträchtigung führen könne. Der Tisch sei bereits bei der Genehmigung des Fahrzeuges und der Auslieferung verbaut, und der Zustand bzw die Ausstattung in dieser Form genehmigt worden.
§ 4 Abs 2 KFG könne nur dann herangezogen werden, wenn es sich um maßgebende Teile des Sattelkraftfahrzeuges handelt. Ein Ablagetisch sei kein maßgebender Teil des Fahrzeuges. Es hätte auch konkret festgestellt werden müssen, ob eine Person oder ein Gegenstand, der sich im Sichtfeld befindet allein dadurch nicht mehr wahrgenommen werden kann, da der gegenständliche Tisch eingebaut war. Der Fahrer könne durch eine geringfügige Veränderung der Körperhaltung das Geschehen wahrnehmen. Das Gesetz enthält keine Vorschrift, wonach Gegenstände oder Personen über eine direkte Sicht wahrgenommen werden müssen, sondern reicht es, wenn dieser über einen Spiegel wahrgenommen werden könne. Es sei auch nicht ausreichend konkretisiert, in welchem Bereich das Sichtfeld genau beeinträchtigt wurde und welche Gefahren genau hiermit verbunden wären. Damit entspreche der Spruch nicht den Voraussetzungen des § 44a VStG.
Es werde die Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen aus der Kraftfahrzeugtechnik beantragt.
Wenn im Straferkenntnis beschrieben werde, dass die Sicht nach rechts unten verstellt wäre, würde dies auch nicht zutreffen, da ja durch den Rampenspiegel und den Weitwinkelspiegel sowie den Haupt-Außenspiegel die indirekte Sicht in diese Richtung vorläge. Ein toter Winkel sei somit kaum vorhanden.
Der zweite Konkretisierungsmangel betreffe die Bestimmung des § 4 Abs 2 KFG. Diese Bestimmung enthalte mehrere Verbote und wäre deshalb die Tat richtig zu bezeichnen, indem anzuführen ist, gegen welches dieser zahlreichen Ge- oder Verbote verstoßen wurde. Der gegenständliche Vorwurf sei somit weder konkretisiert, inwiefern die Sicht beeinträchtigt gewesen sein soll, noch welcher der oberen Umstände nun konkret vorliegen sollten. Es lägen hiermit massive Konkretisierungsmängel vor.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Aufnahme eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens seitens eines Amtssachverständigen für Fahrzeugtechnik angeordnet.
Das diesbezüglich ergangene Gutachten vom 22.07.2024 lautet wie folgt:
„Auftrag
Aufgrund des Vorbringens des Rechtsvertreters, indem die Sichtbehinderung durch den gegenständlichen Ablagetisch bestritten wird, wird dem Ersuchen des Gerichtes nachgekommen, bei dem gegenständlichen LKW einen Lokalaugenschein in der Prüfhalle vorzunehmen, und über das Ergebnis der Besichtigung des Fahrzeuges ein schriftliches Gutachten zu erstatten.
Befund
Als Befundgrundlage dient der gesamte Verwaltungsakt und der in der Verhandlung am 05.07.2024 beauftragten Lokalaugenschein.
Der Lokalaugenschein wurde am 22.07.2024 auf dem Gelände der Landesprüfstelle Tirol, Adresse 3 in **** V durchgeführt. Der Lokalaugenschein wurde in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Rechtsvertreter BB vorgenommen. Die Ermittlung des Sichtfeldes wurde mit Hilfe der Sachverständigenkollegen Hr. CC und Hr. DD durchgeführt.
Es wurde das anzeigerelevante Fahrzeug der Marke EE, Typ ***, FIN *** besichtigt. Im Fahrzeug war der in der Lichtbildbeilage zur Anzeige abgebildete Ablagetisch mittig auf dem Armaturenbrett montiert.
Zur Beurteilung des Sichtfeldes wurde das in der UN-ECE Regelung Nr. 46 für indirekte Sicht geforderte Mindestsichtfeld für den Frontspiegel Gruppe VI auf der Fläche vor dem Fahrzeug eingezeichnet.
Herr CC nahm am Fahrersitz eine auf seine Körpergröße angepasste Sitzposition auf dem Fahrersitz ein.
Es wurde ermittelt, dass der indirekte Sichtbereich des Frontspiegels über das in der Regelung festgelegte Mindestmaß hinausging, und der Boden vor dem Fahrzeug bis 3 m vor dem Fahrzeug über den Frontspiegel für den Lenker sichtbar ist. Objekte im Bereich 3 m vor dem Fahrzeug liegen im Randbereich des Spiegels und sind durch die Krümmung des Spiegels nur verzerrt wahrnehmbar.
Es wurde sodann eine Position 3 Meter vor dem Fahrzeug entlang der rechten Außenfläche des Fahrzeuges eingenommen. An dieser Position kann mit der Person auf dem Fahrersitz bis auf eine Höhe von ca. 80 cm Sichtkontakt gehalten werden.
Im Anschluss wurde der Ablagetisch entfernt und für die selbe Stelle eine Höhe von ca. 40 cm für einen Sichtkontakt mit dem Lenker ausgemittelt.
In Zuge des Lokalaugenscheins wurden folgende Lichtbilder erstellt:
Bild im Original als pdf ersichtlich
Person 3 m vor dem Fahrzeug in Verlängerung der rechten Außenkante des Fahrzeugs positioniert.
Blick zum Lenker aus 90 cm Höhe, 3 m vor dem Fahrzeug, 1 m neben der Beifahrerseite des Fahrzeugs
Bild im original als pdf ersichtlich
Blick zum Lenker aus 40 cm Höhe, 3 m vor dem Fahrzeug, 1 m neben der Beifahrerseite des Fahrzeugs
Bild im original als pdf ersichtlich
Innenansichten mit Ablagetisch: Person 2m vor Fahrzeug, gerade Linie rechte Außenkante des Fahrzeugs
Bild im original als pdf ersichtlich
Innenansicht mit Ablagetisch: Person 3m vor Fahrzeug, 1m Versatz nach rechts von der rechten Außenkante des Fahrzeugs
Bild im original als pdf ersichtlich
Innenansicht ohne Ablagetisch: Person 3m vor dem Fahrzeug, in gerader Linie zur rechten Außenkante des Fahrzeugs
Innenansicht mit Ablagetisch: Person 3m vor Fahrzeug, 1m Versatz nach rechts von der rechten Außenkante des Fahrzeuges
Bild im original als pdf ersichtlich
Vergleich mit Ablagetisch – ohne Ablagetisch, Person 3m vor Fahrzeug, 1m Versatz nach rechts von der rechten Außenkante des LKWs
Bild im original als pdf ersichtlich
Gutachten
Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass vor dem Fahrzeug befindliche Objekte mit einer geringen Höhe von bis zu ca. 80 cm ohne eingebauten Ablagetisch deutlich früher im direkten Sichtbereich wahrgenommen werden können.
Mit eingebautem Ablagetisch sind Objekte in diesem Bereich zwar über den Frontspiegel des Fahrzeuges erkennbar, aber nicht in einem derart deutlichen Ausmaß, wie sie über den direkten Blick durch die Windschutzscheibe ohne Ablagetisch erkennbar wären.
Die Überprüfung fand bei stehendem Fahrzeug statt. Der Blick des Lenkers konnte somit konzentriert auf den betreffenden Bereich rechts vor das Fahrzeug gelenkt werden. Im Fahrbetrieb, insbesondere beim Anfahren oder beim Rechtsabbiegen ist jede vermeidbare Sichtbehinderung in diesem besonders sensiblen Bereich aus kraftfahrtechnischer Sicht strikt abzulehnen.
Durch Änderungen am Fahrzeug dürfen laut §33 KFG 1967 Abs. 6 keine Verschlechterungen des genehmigten Zustandes entstehen.
§33 KFG 1967 Abs. 6 „Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- und Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, sind unzulässig“.
Der Lokalaugenschein hat gezeigt, dass durch den Ablagetisch das Sichtfeld für die direkte Sicht des Lenkers jedenfalls verschlechtert wird. Die bisherige Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung als schwerer Mangel gemäß Mängelkatalog der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung hat sich aus technischer Sicht als richtig erwiesen.
Aufgrund der Verschlechterung des Sichtfeldes ist eine Beurteilung derartiger Ablagetische als nicht genehmigungsfähige Änderung ebenfalls zu bestätigen. Die Problematik der Sichtbehinderung durch Ablagetische wurde zudem bereits mehrfach im Zuge von Genehmigungskoordinierungsbesprechungen der Bundesländer dahingehend beurteilt, dass diese abzulehnen sind.
Die einschlägigen EG-Verordnungen über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen (Verordnung (EG) Nr. 661/2009, Verordnung (EU) 2018/858, Verordnung (EU) 2019/2144) zielen darauf ab die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen.
Hervorzuheben ist dabei Punkt 22 der Erwägungsgründe zur Verordnung (EU) 2019/2144, die für neu genehmigte Fahrzeuge zur Geltung kommt.
(22) In der Vergangenheit war die Gesamtlänge von Lastzügen durch Unionsvorschriften begrenzt, und in der Folge kam es zu den typischen Ausführungen mit Fahrerhaus oberhalb des Motors, da durch sie der Laderaum maximiert wird. Doch infolge der hohen Sitzposition des Fahrers wurde der tote Winkel größer und die direkte Sicht um das Lkw-Fahrerhaus herum schlechter. Dieser Faktor spielt bei Lkw-Unfällen mit Beteiligung von ungeschützten Verkehrsteilnehmern eine wichtige Rolle. Die Zahl der Getöteten und Verletzten ließe sich durch eine Verbesserung des unmittelbaren Sichtbereichs erheblich senken. Deshalb sollten Anforderungen zur Verbesserung des unmittelbaren Sichtbereichs eingeführt werden, um die direkte Sichtbarkeit vom Fahrersitz aus auf Fußgänger, Radfahrer und andere ungeschützte Verkehrsteilnehmer zu verbessern, indem die toten Winkel vor dem Fahrer und seitlich des Fahrers so weit wie möglich verringert werden. Die Besonderheiten der verschiedenen Fahrzeugklassen sollten berücksichtigt werden.
Der Sachverständige
FF“
In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2024 wurde seitens des Beschwerdeführers betreffend des Gutachtens zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
„Das Gutachten ergibt entsprechend dem Beschwerdevorbringen exakt, dass keine Beeinträchtigung der Sicherheit vorliegt. Wenn man das Bild auf der Seite 7 ansieht, sieht man, dass die Sicht mit und ohne Ablagetisch keinerlei Änderungen aufzeigt. Mit Ablagetisch sieht man die Person bis zu den Knien. Ohne Ablagetisch sieht man das gleiche Bild, weil ab den Knien alles durch die GO-Boxen abgedeckt ist. Würde die Person noch eine Spur weiter rechts stehen, würde man durch die GO-Box noch weniger sehen. Die GO-Boxen sind gesetzlich in dieser Position anzubringen. Der Ablagetisch deckt nur jenen Bereich ab, der durch die GO-Boxen verdeckt ist. Selbst wenn man sagen würde, dass das Sichtfeld minimal abgedeckt ist, besteht dennoch keine Gefahr, weil die Person auf beiden Bildern ohne weiteres für jedermann eindeutig wahrnehmbar ist. Zu sagen, dass 10 cm vom Körper - plus oder minus - das Sichtfeld zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen würde, ist maßlos überzogen. Im gegenständlichen Fall wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Zudem wurde während der Befundaufnahme weder der Frontspiegel eingestellt noch die Sitzposition eingestellt.
Zum Beweis dafür wird die zeugenschaftliche Einvernahme des BB beantragt.
Aus diesem Grund liefert das Gutachten mit dem Foto keinen Beweis für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes; dennoch ist auch mit diesen mangelhaften Fotos erkennbar, dass keine Beeinträchtigung vorliegt. Würde die Person noch näher zum Fahrzeug stehen, dann ist sie mit und ohne Ablagetisch nicht sichtbar; aber in diesem Fall würde sie ganz klar im Frontspiegel sichtbar. Auch ist auf den Fotos eindeutig erkennbar, dass jener Teil der Person, der vermeintlich nicht sichtbar ist (die Beine) jedenfalls auf dem Frontspiegel ersichtlich ist. Damit hat - unabhängig von den unzutreffenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen - das Gutachten aufgrund der Fotos eindeutig ergeben, dass es hier zu keiner Beeinträchtigung kommt. Für das Gericht kommt es nicht auf die Schlussfolgerungen des Sachverständigen an, wie der VwGH dies bereits vor einem Jahr entschieden hat, sondern hat es sich aufgrund der Bilder ein eigenes Bild von der Situation zu verschaffen. Es kann nicht von der ernsthaften Beeinträchtigung des Sichtfeldes gesprochen werden.
Sollte dennoch den Ausführungen im Gutachten gefolgt werden, wird beantragt die Neudurchführung eines Augenscheines, da die notwendigen Einstellungen nicht vorgenommen wurden.“
In der mündlichen Verhandlung am 26.11.2024 sagte der als Zeuge einvernommene BB Folgendes aus:
„Wenn ich gefragt werde, welche Beobachtungen ich bezüglich der Einstellung von Frontspiegel und Fahrersitz gemacht habe, führe ich Folgendes aus:
Ich bin selber in das Führerhaus gegangen, habe mich neben dem Sachverständigen positioniert, damit ich genau sehe, wie die Einstellungen von Sitz und die Fahrerposition eingenommen wurden. Danach bin ich wieder aus dem Führerhaus ausgestiegen und bin zum zweiten Sachverständigen gegangen, um zu schauen, wie die Vermessung vonstattengeht. Ich habe ständig die Position zwischen dem draußen befindlichen Vermesser und dem im LKW befindlichen Sachverständigen gewechselt. Dies hat keiner der Sachverständigen gemacht, weshalb eigentlich völlig unklar ist, auf welche Parameter sich das Sachverständigengutachten bezieht. Ich habe wahrgenommen und die Sachverständigen darauf hingewiesen mit den Worten „das schaue ich mir an, wie das Ergebnis ausfallen wird“, da ich nicht sehe, welche Parameter mit welchen Messgeräten zugrunde gelegt wurden. Aus meiner Sicht ist daher von vornherein die Herangehensweise technisch nicht richtig. Das hat sich auch jetzt bestätigt durch die Feststellungen in dem Gutachten. Weiters konnte ich unmittelbar wahrnehmen, dass trotz meiner Hinweise der Sachverständige einfach in den LKW eingestiegen ist, ohne die Sitzeinstellung zu ändern bzw zu korrigieren. Dasselbe gilt für die Einstellung des Frontspiegels. Auf die Position der im Fahrzeug angebrachten Mautboxen ist überhaupt nicht eingegangen worden, ebenso hat man nichts zur Veränderung der Körperhaltung festgestellt, insbesondere was den Fahrer aus der Fahrerposition aus anbelangt.
Wenn der Sachverständige behauptet, dass ich den Frontspiegel eingestellt habe, so beweist dies, dass der Sachverständige gegen jede technische Grundlage verstoßen hat. Der Sachverständige hat nicht die gleiche Größe und Körperhaltung wie ich und es hat sich der Sachverständige auf den Fahrersitz gesetzt und nicht ich. Das heißt, dass der Frontspiegel naturgemäß aus Sicht des Fahrerauges richtig eingestellt werden muss. Das kann gar nicht der Fall gewesen sein, wenn sich der Sachverständige auf meine Frontspiegeleinstellung bezogen hat.“
Der als Zeuge einvernommene CC sagte in dieser Verhandlung Folgendes aus:
„Ich besitze alle Lenkberechtigungen außer der Fahrzeugklasse D, somit auch die Lenkberechtigungen für die Klasse C und E zu C. Ich habe als Amtssachverständiger an der Befundaufnahme des LKW ***am 22.07.2024 mitgewirkt. Die Lichtbilder, die vom Fahrzeuginneren aufgenommen worden sind, stammen von mir. Ich habe mich bei der Aufnahme der Lichtbilder am Fahrersitz befunden, so wie wenn ich das Fahrzeug lenken würde. Der Lenker AA hat den LKW zur Prüfstelle gebracht. Danach ist er ausgestiegen und habe ich mich auf den Fahrersitz gesetzt. Dann ist BB in die Fahrzeugkabine gekommen und hat den Fahrersitz, als ich bereits dort gesessen bin, verstellt. BB hat den Fahrersitz leicht nach unten verstellt und dann hat er noch den Frontspiegel verstellt. Ich selbst habe den Fahrersitz dann nicht mehr verstellt, weil der Sitz so eingestellt war, dass er für meine Körpergröße gepasst hatte. Der Frontspiegel war so eingestellt, dass bei der Spiegelkante die Stoßstangenkante ersichtlich war. In der Praxis wird aber der Spiegel so eingestellt, dass die Stoßstangenkante im mittleren Bereich des Spiegels liegt. Durch die Einstellung von BB wurde der Sichtbereich vor dem Fahrzeug im Frontspiegel erweitert. Wenn ich mir den Fahrersitz einstellen hätte müssen, hätte ich ihn genau in die Position gebracht, in der ihn BB eingestellt hatte. Ich habe alle Fotos am Fahrersitz sitzend aufgenommen. Ich habe während der Aufnahme meine Sitzposition nicht durch Beugen in irgendeine Richtung verändert, sondern bin bei der Aufnahme so gesessen, wie wenn ich das Kraftfahrzeug selbst lenken würde. Ich habe die Kamera ca 20 cm vor meinen Augen gehalten, als ich die Aufnahmen machte. Diese Position war jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers.
Bezüglich des Frontspiegels würde ich diesen in der Praxis nicht so einstellen, er hat aber im Rahmen der zulässigen Einstellung gepasst und deswegen habe ich die Einstellung des Frontspiegels dann nicht mehr verändert. Der Frontspiegel hat für meine Körpergröße gepasst. Nach meinem Empfinden bin ich größer als der Lenker AA.
Über Fragen des Rechtsvertreters:
Wir haben keine Messdaten zum Fahrer aufgenommen (Körpergröße, Sitzposition, Spiegeleinstellung, Sitzeinstellung, möglicher Radius der möglichen Körperveränderung bei normalen Lenkverhalten, Sichtfelddaten im Zusammenhang mit einem normalen Fahrmanöver unter Berücksichtigung einer allfälligen Sichtbeeinträchtigung durch die im Fahrzeug befindlichen Mautboxen). Wenn ich gefragt werde, ob die durch die Lichter der Mautboxen verursachte Beeinträchtigung des Lenkers mit Lichtreflexionen den Lenker nicht mehr beeinträchtigen, als wenn der Ablagetisch die Sicht auf die Mautboxen verhindert, dann führe ich dazu aus, dass diesbezüglich keine Analyse gezogen wurde, da die Mautboxen gesetzlich erlaubt sind und keine Relevanz deshalb für uns dargestellt haben.“
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte in dieser Verhandlung noch Folgendes vor:
„Aus dem Gutachten geht hervor, dass im vorliegenden Fall ein rein statischer Messvorgang vorgenommen wurde; dieser Messvorgang wurde unter Zugrundelegung von mangelnden bis gar nicht vorhandenen Messdaten vorgenommen. Darüber hinaus wurden statische Einflüsse überhaupt nicht einbezogen; dies wäre aber notwendig gewesen, weil auch das Lenkverhalten ein dynamischer Vorgang ist. Schließlich verändert ein LKW-Fahrer die Körperhaltung nicht nur durch Fliehkräfte, sondern durch das normale Lenkverhalten. Dadurch ändert sich auch das Blickfeld; darauf wurde überhaupt nicht eingegangen. Aus diesem Grund ist der Messvorgang nicht technisch korrekt und damit nicht zu verwerten.
Es wird beantragt, das Verfahren mit einer Ermahnung zu beenden bzw das Verfahren einzustellen. Es wird der Beweisantrag auf Befundaufnahme eingeholt zum Beweis dafür, dass keine Sichtbeeinträchtigung vorliegt und dass der ursprüngliche Vorgang der Befundaufnahme technisch nicht in Ordnung war. Die Wiederholung ist wesentlich, weil sonst dem Urteil falsche Parameter zugrunde gelegt würden. Dies würde einen Verfahrensmangel nach sich ziehen, der bereits jetzt im Fall einer Abweisung des Antrages gerügt wird.“
II.Sachverhalt:
Am 27.02.2024, um 13.10 Uhr lenkte AA das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** (Sattelzugfahrzeug), und den damit gezogenen Anhänger mit dem Kennzeichen *** auf der T A ** im Gemeindegebiet von W auf der Richtungsfahrbahn V bei Str km 24,3. Zulassungsbesitzerin dieses Sattelkraftfahrzeuges ist die GG in Adresse 4, **** U.
Am Armaturenbrett des Zugfahrzeuges war ein fix montierter Mittelablagetisch eingebaut; dessen Einbau war nicht im Typenschein eingetragen. Dieser Mittelablagetisch wurde vom Lenker auch während der Fahrt verwendet und zwar durch die Montage eines Navigationsgerätes und als Ablagefläche für kleinere Gegenstände (zB Apfel).
Der Amtssachverständige für Fahrzeugtechnik FF nahm zusammen mit zwei weiteren Amtssachverständigen am 22.07.2024 das gegenständliche Lkw-Zugfahrzeug in der Prüfhalle in V in Augenschein.
Anwesend war auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers BB, der vor Ort den Frontspiegel so einstellte, dass der Fokus weiter vor das Fahrzeug gerichtet war und damit der indirekte Sichtbereich des Frontspiegels bis zu drei Meter vor dem Fahrzeug lag. Der Frontspiegel war so eingestellt, dass die Vorderkante des LKWs nur noch am Rand des Spiegels ersichtlich war und nicht – wie bei der üblichen Einstellung – der Fokus auf der Frontstoßstange lag. In diesem Fall beträgt der Sichtbereich des Frontspiegels zwei Meter vor das Fahrzeug.
Der Beschuldigte AA hat das Fahrzeug zur Prüfhalle gebracht, ist danach ausgestiegen und hat sich der Amtssachverständige CC auf den Fahrersitz gesetzt. Dann ist BB in die Fahrzeugkabine gekommen und hat den Fahrersitz, als der Sachverständige bereits auf diesem saß, leicht nach unten verstellt. Auch die Frontspiegelverstellung erfolgte in der oben beschriebenen Weise.
Der Sachverständige CC hat den Fahrersitz dann von sich aus nicht mehr verstellt, weil er für seine Körpergröße in der Einstellung seitens des Rechtsvertreters bereits gepasst hatte. Damit erübrigte sich für ihn eine nochmalige Einstellung des Fahrersitzes. Der Sachverständige CC ist größer als der Lenker AA. Der Sachverständige CC hat die Lichtbilder aus dem Fahrzeuginneren aufgenommen. Er ist bei diesen Aufnahmen auf dem Fahrersitz gesessen, so wie wenn er das Fahrzeug lenken würde. Während er die Aufnahmen machte, hatte er seine Sitzposition nicht durch Beugen in irgendeine Richtung verändert und ist immer so gesessen, wie wenn er das Kraftfahrzeug selbst lenken würde. Dabei hat er die Kamera ca 20 cm vor seine Augen gehalten.
Messdaten zum Fahrer, wie Körpergröße, Sitzposition, Spiegeleinstellung, Sitzeinstellung, möglicher Radius der möglichen Körperveränderung bei normalen Lenkverhalten, Sichtfelddaten im Zusammenhang mit einem normalen Fahrmanöver unter Berücksichtigung einer allfälligen Sichtbeeinträchtigung durch die im Fahrzeug befindlichen Mautboxen, wurden durch die Sachverständigen nicht aufgenommen.
Die Einstellung des Frontspiegels hat im Hinblick auf die Sitzeinstellung des Sachverständigen CC insofern gepasst, als er sich im Rahmen der zulässigen Einstellung befunden hat und deshalb vom Sachverständigen nicht mehr verändert wurde.
Es wurde sodann eine Position drei Meter vor dem Fahrzeug entlang der rechten Außenfläche des Fahrzeuges eingenommen; an dieser Position kann mit der Person auf dem Fahrersitz bis auf eine Höhe von ca 80 cm Sichtkontakt gehalten werden. Nach Entfernung des Ablagetisches konnte für dieselbe Stelle eine Höhe von ca 40 cm für einen Sichtkontakt mit dem Lenker ausgemittelt werden. Die im Gutachten enthaltenen Lichtbilder zeigen das direkte Sichtfeld durch die Windschutzscheibe und auch das indirekte Sichtfeld durch den Frontspiegel anschaulich.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Dabei hat sich das Landesverwaltungsgericht insbesondere auf die im Gutachten vom 22.07.2024 enthaltenen Lichtbilder gestützt. Der Amtssachverständige CC hat diese Lichtbilder auf dem Fahrersitz sitzend aufgenommen und hat er den Fahrersitz und die Spiegel auf seine Körpergröße angepasst. Bei den Aufnahmen hatte er die Kamera ca 20 cm vor seinem Gesicht gehalten und somit eine günstigere Sichtposition als der aufrecht sitzende Lenker, da die Kamera 20 cm näher bei der Windschutzscheibe war und somit etwas näher über dem Ablagetisch einen besseren Sichtbereich vor das Fahrzeug hatte.
Zur Beurteilung des Sichtfeldes wurde das in der UN-ECE Regelung Nr 46 für indirekte Sicht gefordertes Mindestsichtfeld für den Frontspiegel der Gruppe VI auf der Fläche vor dem Fahrzeug eingezeichnet.
Die Ausmessung des Sichtfeldes kann nur beim stehenden Fahrzeug vorgenommen werden und hat der jeweilige Lenker Fahrersitz und Spiegel auf seine Körpergröße einzustellen. In der passenden Einstellung ist sowohl der direkte Sichtbereich durch die Windschutzscheibe als auch der indirekte Sichtbereich durch die Spiegel für jeden Fahrer gleich.
Es ist dem Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass drei Amtssachverständige für das Kraftfahrwesen nicht wissen würden, wie die Beurteilung eines Sichtfeldes gemäß der UN-ECE Regelung Nr 46 zu erfolgen hätte, zumal eine solche Tätigkeit zu den regelmäßigen Aufgaben der Amtssachverständigen zählt.
Eigenartig war jedoch das Verhalten des Rechtsvertreters beim Ortsaugenschein; nachdem die Amtssachverständigen bereits mit der Befundaufnahme begonnen hatte, verstellte er den Fahrersitz des bereits darauf sitzenden Amtssachverständigen und den Frontspiegel.
Die Ausführungen im Gutachten sind mit den beigelegten Lichtbildern schlüssig und nachvollziehbar und besteht für das Landesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit, die Befundaufnahme des LKW nochmals durchführen zu lassen.
Die vom Beschwerdeführer geforderte Aufnahme von Messdaten zum Fahrer wie Körpergröße, Sitzposition, Spiegeleinstellung, Sitzeinstellung, möglicher Radius der möglichen Körperveränderung bei normalen Lenkverhalten, Sichtfelddaten im Zusammenhang mit einem normalen Fahrmanöver unter Berücksichtigung einer allfälligen Sichtbeeinträchtigung durch die im Fahrzeug befindlichen Mautboxen sind nach der UN-ECE Regelung Nr 46 nicht aufzunehmen.
Der Umstand, dass der Ablagetisch vom Lenker zur Zeit der Kontrolle verwendet wurde, ergibt sich aus dem Polizeifoto.
IV.Rechtslage:
In diesem Verfahren ist folgende Bestimmung des Kraftfahrgesetztes BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 129/2023, maßgeblich:
„§ 102
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
[…]
(2) Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1a) nur einschalten
1. bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- und absitzender Mannschaften bei Mannschaftstransporten,
2. zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Platzkraftwagens (Taxi-Fahrzeuges),
3. ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
[…]“
V.Erwägungen:
Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geforderte Aufnahme von Messdaten des Fahrers waren schon deshalb nicht erforderlich, weil der gegenständliche LKW mit dem Kennzeichen *** nicht nur für einen bestimmten Lenker zugelassen ist, sondern für jede Person mit der erforderlichen Lenkberechtigung. Die unterschiedlichen Körpermaße verschiedener Lenker können durch die passende Einstellung des Fahrersitzes, der Spiegel und des (hier nicht relevanten) Lenkrades ausgeglichen werden. Dann gelten für jeden Lenker die gleichen Sichtbedingungen.
Wenn seitens des Beschuldigten als Vorteil der Montage des (fixen) Ablagetischen damit argumentiert wird, dass dieser die Sicht des Fahrers auf die Lichter der Mautboxen verhindere, bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass die Mautboxen in diesem Bereich der Windschutzscheibe anzubringen sind. Die minimale Leuchtkraft, die von den Mautboxen ausgeht, ist viel geringer als jene von den Anzeigen am Armaturenbrett, vom Touchscreen, vom Kontrollgerät usw. Darin eine Beeinträchtigung des Lenkers zu erblicken, ist völlig realitätsfremd.
Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 22.07.2024, in welchem Sichtbereiche aus direkter und indirekter Sicht (nach den Vorgaben der UN-ECE Regelung Nr 46) gegenübergestellt werden, ergibt sich aus den Lichtbildern mit der Innenansicht, dass bei einer Person drei Meter vor dem Fahrzeug mit Ablagetisch der Bereich bis 80 cm über der Fahrbahn abgedeckt ist. Bei Entfernung des Ablagetisches sind sogar die Schuhe der Person teilweise zu sehen, sie werden durch die Mautboxen teilweise abgedeckt. Daraus folgert, dass beispielsweise ein Kind, welches nicht höher als 80 cm über die Fahrbahn ragt, durch den Ablagetisch für den Lenker durch die Windschutzscheibe nicht gesehen werden kann. Die kleinen Elemente der in diesem Bereich befindlichen Mautboxen könnten die Sicht auf ein dort befindliches Kind im Unterschied zum Ablagetisch nur zu einem geringen Teil abdecken, sodass der Lenker ein Kind durch die Windschutzscheibe im direkten Sichtbereich immer noch wahrnehmen kann.
Aus dem im Gutachten enthaltenen Lichtbildern ist zu ersehen, dass vor dem Fahrzeug befindliche Objekte mit einer geringen Höhe von bis zu ca 80 cm ohne eingebauten Ablagetisch deutlich früher im direkten Sichtbereich wahrgenommen werden können. Mit eingebauten Ablagetisch sind diese Objekte in diesem Bereich zwar über den Frontspiegel des Fahrzeuges erkennbar, nicht aber in einem derart deutlichen Ausmaß, wie sie über den direkten Blick durch die Windschutzscheibe ohne Ablagetisch erkennbar wären. Im Fahrbetrieb, insbesondere beim Anfahren oder beim Rechtsabbiegen führt jede vermeidbare Sichtbehinderung zu einer zumindest abstrakt größeren Gefährdung für andere Straßenbenützer.
Eine Komplettabdeckung der Sichtfelder des Lenkers ist allein durch die Spiegel nicht möglich. Deshalb ist der direkte Sichtbereich durch die Windschutzscheibe beim Anfahren oder Rechtseinbiegen so wichtig, um früh genug eine eventuell gefährliche Situation erkennen zu können, was über den verzerrenden Frontspiegel erst später möglich wäre. Aus diesem Grund ist jede vermeidbare Behinderung des direkten Sichtbereiches eine mögliche Gefahrenquelle für andere Straßenbenützer und deshalb auch nach Anlage 6, Punkt 3.1 PBStV, der Mittelablagetisch als schwerer Mangel einzustufen.
Die im Gutachten befindlichen Lichtbilder beweisen in hinlänglicher Weise, dass entgegen der Beschuldigtenverantwortung der Ablagetisch sehr wohl zu einer Sichtbeeinträchtigung im direkten Sichtbereich führt. Deshalb ist der Ablagetisch auch als maßgeblicher Teil des Sattelkraftfahrzeuges zu beurteilen. Der Schuldspruch war damit zu bestätigen, zumal mit dem Ablagetisch ein gewisser Bereich nach rechts vorne abgedeckt und damit der Sichtbereich deutlich eingeschränkt wird, womit es zu einer Gefährdung insbesondere von Fußgängern kommen kann.
Das Beschwerdevorbringen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, trifft nicht zu, da es bei einer Beeinträchtigung des direkten Sichtbereiches nach rechts vorne zu einer Gefährdung anderer Straßenbenützer kommen kann. Damit stellt das tatbildmäßige Verhalten des Täters sehr wohl einen typischen Fall eines nach § 102 Abs 2 KFG verpönten Verhaltens dar. Es kann deshalb weder ein geringes Verschulden seitens des Beschwerdeführers noch eine geringe Beeinträchtigungsintensität der Tat vorliegen, weshalb eine Anwendung des § 33a oder § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausscheidet.
§ 134 Abs 1 KFG sieht einen Strafrahmen von bis zu Euro 10.000,00 vor; diese Gesetzesbestimmung enthält keine gesetzliche Mindeststrafe, weshalb die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht kommt. Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu lediglich 1,1 % zur Anwendung gebracht. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht bekannt gegeben wurden, ist von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Eine Herabsetzung der Strafhöhe war deshalb nicht angebracht, weshalb die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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