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LVwG-2024/47/2323-4•LVwG T LVwG-2024/47/2323-4
LVwG-2024/47/2323-4State Administrative CourtJan 29, 2025
Klimaprotest<br/>Letzte Generation<br/>Unverzügliches Verlassen des Versammlungsortes<br/>Kein Kenntnis von der Auflösung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1.Datum/Zeit:18.05.2024, 10:38 Uhr bis 10.55 Uhr
Ort:**** Y, B*** Str.km ***, BB
Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema „CC" es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 10:38 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 10.55 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
4 Tage(n) 1 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 80,00“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 06.08.2024, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Einstellung des Verfahrens unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu die außerordentliche Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß – auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Vorhaft – beantragt wurde. Der Beschwerdeführer führte auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass er an einer spontanen politischen Kundgebung teilgenommen habe, bei der mit mehreren Transparenten auf die Gefahren der Klimakatastrophe hingewiesen worden sei und ein „CC“ sowie „DD“ gefordert wurde. Die Voraussetzung für die Auflösung der Versammlung sei nicht vorgelegen. Der Protest habe keine Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art 11 Abs 2 EMRK verursacht und nach Durchführung einer Güterabwägung sei die Protestaktion als gerechtfertigt anzuerkennen. Die Protestaktion sei außerdem durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt, zumindest sei aber entschuldigender Notstand anzunehmen, in eventu sei von einer irrigen Annahme einer Notstandsituation auszugehen. Vom Beschwerdeführer wurde die Verletzung des Rechts auf Parteiengehörs moniert und vorgerbacht, dass bei Bemessung der Strafhöhe das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, zu berücksichtigen sei.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug der Beschwerdeführerin, die Einvernahme des Beschwerdeführers und der weiteren Teilnehmerinnen EE und FF sowie des Zeugen GG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2024 (OZ 4), die Einsichtnahme in drei Videodateien (OZ 5), in den Bericht der PI Y vom 19.05.2024, ***, den Aktenvermerk der BH X vom 18.05.2024, *** und die Berichterstattung der PI Y vom 18.05.2024, ***.
II.Sachverhalt:
Am 18.05.2024 fand in **** Y, B***, Strkm *** beim BB, eine Versammlung zum Thema „CC“ statt. Diese Versammlung wurde der Behörde nicht angezeigt. Insgesamt nahmen neun Personen der „JJ“ an der Versammlung teil und sind zum Teil festgeklebt und zum Teil nicht festgeklebt auf der Straße gesessen. Der Beschwerdeführer stand zunächst in der Mitte der Fahrbahn und klebte sich beim Eintreffen der Polizei auf dem Fahrstreifen in Fahrtrichtung Deutschland mit einer Hand fest. Jene Personen, die auf dem Fahrstreifen in Richtung Süden saßen, waren nicht festgeklebt, um die Straße für Einsatzfahrzeuge freizumachen. Es handelte sich um eine Protestaktion, bei welcher die Teilnehmenden die Bevölkerung aufrütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln bewegen möchten.
Die Beamten der PI Y, welche vor Ort die Amtshandlung durchführten, nahmen mit dem BH-Journaldienst telefonisch Kontakt auf. Den Beamten vor Ort wurde telefonisch die Auflösung der Versammlung durch die Behörde mitgeteilt. Diese sprachen in weiterer Folge mit den teilnehmenden Personen auf der talwärts führenden Fahrbahn, welche nicht festgeklebt waren. Es wurde bei diesem Gespräch auch die Auflösung der Versammlung kommuniziert. Die Auflösung wurde aber nicht über ein Megaphon oder mit lauter Stimme sämtlichen Versammlungsteilnehmern bekanntgegeben. Für den Beschwerdeführer, welcher sich weiter weg auf der anderen Fahrbahn befand, war nicht wahrnehmbar, was die Beamten mit den anderen Personen gesprochen haben. Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde die Auflösung der Versammlung nicht deutlich wahrnehmbar kommuniziert.
Der Beschwerdeführer wurde von den anwesenden Beamten als letzter Teilnehmer der Versammlung von der Fahrbahn weggetragen.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zur Versammlung, insbesondere zu den Örtlichkeiten und zur Tatzeit, ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere der Anzeige der PI Y vom 23.05.2024, ***. Vom Beschwerdeführer wurde in seinem Rechtsmittel weder die Örtlichkeit noch die Tatzeit bestritten. Er hat außerdem eingestanden, an der Versammlung teilgenommen zu haben. Auch die Auflösung der Versammlung durch die Behörde blieb unbestritten.
Das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers, der weiteren Teilnehmerinnen EE und FF sowie die Einsichtnahme in drei Videodateien haben aber ergeben, dass von den Beamten vor Ort die Auflösung der Versammlung nicht über ein Megaphon oder mit lauter Stimme für alle hörbar verkündet wurde. Die diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben der Teilnehmerinnen waren glaubwürdig und nachvollziehbar. Deren Aussagen korrelierten auch mit den Videoaufnahmen und darüber hinaus bestätigte das auch der als Zeuge einvernommene Einsatzleiter vor Ort. Er hat nicht wahrgenommen, dass über Megaphon oder sonst mit lauter Stimme die Auflösung der Versammlung sämtlichen Versammlungsteilnehmern bekanntgegeben wurde. Er hat außerdem nicht wahrgenommen, dass mit den anderen Teilnehmern, welche nicht auf dem talwärts führenden Fahrstreifen Richtung Süden saßen, gesprochen wurde.
Die Feststellung, dass er als letzter Teilnehmer vom Versammlungsort weggetragen wurde, ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglich schlüssigen und glaubwürdigen Angaben. Der als Zeuge einvernommene Beamte bestätigte darüber hinaus, dass sämtliche Teilnehmer der Versammlung von den Beamten vom Versammlungsort weggebracht wurden.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl Nr 98/1953, idF BGBl I Nr 50/2012 (§ 19), lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.“
„§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“
V.Erwägungen:
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Protestaktion zum Thema „CC“ am 18.05.2024 in **** Y, auf der B*** bei Strkm ***, beim BB, an welcher der Beschwerdeführer unbestritten teilgenommen hat, um eine Versammlung im Sinn des § 2 VersG handelt. Das heißt, eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht.
Gemäß § 14 Abs 1 VersG sind alle Anwesenden Verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt wurde. Der klare Wortlaut des § 14 Abs 1 VersG stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057 mwN). Die Auflösung der Versammlung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Mit seinem Beschwerdevorbringen, dass kein Grund für die Auflösung der Versammlung bestanden habe, vermochte er aber nicht durchzudringen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen viel mehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057 mwN).
Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 1 VersG ist für das tatbildmäßige Verhalten aber dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort zugleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0074).
Zu prüfen war nunmehr noch, ob die Auflösung der Versammlung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, da die Verkündung der Auflösung einer Versammlung durch unmittelbare behördliche Befehlsgewalt, als empfangsbedürftige Bindungserklärung zu qualifizieren ist. Die Auflösung hat daher allgemein wahrnehmbar zu erfolgen. Möglich ist dabei die Zuhilfenahme von Megaphonen, Lautsprechern, aber auch eine mündliche Verkündung ohne Hilfsmittel, sofern die Versammlungsteilnehmer die Mitteilung wahrnehmen können (vgl Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, § 13). Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass für den Beschwerdeführer die Auflösung der Versammlung nicht wahrnehmbar war.
Aus alledem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Ermangelung der Wahrnehmung der Auflösung der Versammlung die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat. Das Straferkenntnis war sohin aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 VersG eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0243).
§ 19 VersG sieht bei Übertretungen des VersG nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe (Arrest bis zu sechs Wochen) vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.
Eine Zuständigkeit des VwGH ist daher gegeben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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