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LVwG-2025/32/0064-2; LVwG-2025/32/0135-2•LVwG T LVwG-2025/32/0064-2; LVwG-2025/32/0135-2
LVwG-2025/32/0064-2; LVwG-2025/32/0135-2State Administrative CourtJan 23, 2025
Schulbesuch<br/>Fernschule<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerden von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.12.2024, Zl ***, und vom 06.12.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe, dass die in den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) im Spruch des jeweiligen Straferkenntnisses bei der Nennung des Gesetzes „Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024“ zu lauten haben, als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 88,00, sohin insgesamt Euro 176,00 zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu *** (LVwG-2025/32/0064) wurde der Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:09.09.2024 -12.11.2024
Ort:**** Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z
ferngeblieben ist.“
Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1958, idgF BGBl Nr 37/2023, begangen und wurde über sie daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1958, BGBl Nr 76/1985, idgF BGBl Nr 37/2023, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe festgesetzt.
Mit dem weiteren Straferkenntnis zu *** (LVwG-2025/32/0135) wurde der Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:09.09.2024 -12.11.2024
Ort:**** Z, ++ ++
Sie haben es als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen CC, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen, zu sorgen, weil der Schüler im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z ferngeblieben ist.“
Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1958, idgF BGBl Nr 37/2023, begangen und wurde über sie daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1958, BGBl Nr 76/1985, idgF BGBl Nr 37/2023, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe festgesetzt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht die geleichlaut Beschwerde gegen beide Straferkenntnisse erhoben und darin ausgeführt, dass die Schulpflicht nach § 13 Abs 2 erfüllt werde, da die Kinder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und seit dem Schuljahr 2023/24 bei der DD gemeldet seien. Dies sei auch bei der Bildungsdirektion vor Beginn des Schuljahres 2024/25 angezeigt worden.
Die Kinder würden eine vollumfängliche Ausbildung erhalten. Diese werde am Jahresende mit einem apostilliertem Zeugnis bestätigt, welches weltweit anerkannt sei.
Schulpflicht heiße, dass die Gemeinde oder die Stadt die Pflicht hat, eine Schule bereitzustellen.
Sie würde das Angebot nicht annehmen und habe sich für eine andere Ausbildung entschieden, die gerichtlich anerkannt sei.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte der Kinder BB, geboren am XX.XX.XXXX, sowie CC, geboren am XX.XX.XXXX. Beide Kinder haben die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlicher Schulartbezeichnung zu erfüllen.
Im behördlichen Akt liegt der Aktenvermerk vom 12.11.2024 ein, welcher nachstehenden Inhalt aufweist:
„Frau AA wurde rechtskräftig (Erkenntnis Landesverwaltungsgericht Tirol vom 28.8.2024 zu ZI. *** und ***, zugestellt am 9.9.2024) wegen vorsätzlicher Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 bestraft, weil sie es in der Zeit vom 18.4. bis 4.6.2024 unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass ihre schulpflichtigen Kinder BB, geb. XX.XX.XXXX, und CC, geb. XX.XX.XXXX, deren Schulpflicht erfüllen. (Diesem Strafverfahren ist ein weiteres betreffend die Tatzeit 11.9.2023 bis 17.4.2024 vorausgegangen. Zuvor war die Familie in **** Y wohnhaft.)
Nach telefonischer Auskunft des Direktors der Mittelschule Z sind die beiden Kinder nicht Schüler der Mittelschule Z. Ein Antrag bzw. die Zustimmung zum häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Schulpflichtgesetzes für die beiden Kinder liegt lt. Auskunft der Bildungsdirektion Tirol vom 20.8.2024 nicht vor.
Der Kinder- und Jugendhilfe bei der Bezirkshauptmannschaft Y wurde mit Schreiben vom 31.5.2024 der Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls angezeigt.“
Beide Kinder sind seit dem 22.11.2023 in Z wohnhaft, wie den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist, die dem behördlichen Akt einliegen.
Dem verwaltungsgerichtlichen Akt liegt der Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 10.09.2024 ein, mit dem Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Kind CC, geboren am XX.XX.XXXX, für das Schuljahr 2024/25 als verspätet zurückgewiesen wurde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Des weiteren liegt dem verwaltungsgerichtlichen Akt der Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 10.09.2024 ein, mit dem die Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Kind BB, geboren am XX.XX.XXXX, für das Schuljahr 2024/25 als verspätet zurückgewiesen wurde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Ebenfalls dem verwaltungsgerichtlichen Akt liegt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2024, I415/2300759-1/4E, ein, mit dem die Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 10.09.2024, Zl ***, als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis steht im Zusammenhang mit der Anzeige des häuslichen Unterrichtes für CC.
Des weiteren liegt dem verwaltungsgerichtlichen Akt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2024, I415/2300760-1/4E, ein, mit dem die Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 10.09.2024, Zl ***, den häuslichen Unterricht von BB betreffend, als unbegründet abgewiesen wurde.
Bei der DD handelt es sich um eine Fernschule mit Sitz in der Vereinigten Staaten von Amerika. Diese Schule bietet den eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sich unter dem Dach einer Privatschule selbst weiterzubilden.
Dies kann Sachverhaltsfeststellungen in den vorgenannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden
III.Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen können unzweifelhaft anhand der dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol im jeweiligen Fall entnommen werden. Das Fernbleiben der schulpflichtigen Kinder von der Schule wurde im Übrigen nicht substanziell bestritten.
IV.Rechtslage:
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985, idF BGBl I Nr 121/2024:
„§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
…
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin jeweils zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass ihre Kinder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, ist wie folgt auszuführen:
Artikel 14 Abs 7a B-VG sieht die allgemeine Schulpflicht für alle in Österreich aufhältigen Kinder (unabhängig von der Staatsbürgerschaft) für zumindest 9 Schuljahre verpflichtend vor (vgl VfSlg 19.958/2015; 20.0311/2019).
Bei der Frage, ob die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG 1985 erfüllt ist, kommt es darauf an, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als "Besuch einer im Ausland gelegenen Schule" einzuordnen ist. Zwar enthält das SchPflG 1985 keine eigene Definition des Begriffs "Schule", doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des PrivSchG 1962 zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß § 2 Abs. 3 PrivSchG 1962 Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Gemäß § 2 Abs. 1 PrivSchG 1962 sind Schulen iSd. PrivSchG 1962 Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule iSd. PrivSchG 1962 ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind. Nicht unter den Begriff der "Schule" iSd. PrivSchG 1962 fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Art. 17 Abs. 3 StGG sowie Fernlehrinstitute, "da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist" (vgl. ErläutRV 735 BlgNR 9. GP 9). Dieses Begriffsverständnis liegt auch dem Erkenntnis des VwGH vom 3. Juni 1987, 86/13/0184, zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fernstudium als Werbungskosten zugrunde, wonach die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes mit der Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht verglichen werden kann, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch auch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben sind. Im Einklang damit definiert Art. 14 Abs. 6 B-VG mit der Novelle BGBl. I Nr. 31/2005 den Begriff "Schule" wie folgt: "Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird". Diese Definition basiert auf der Judikatur zum Schulbegriff und entspricht im Wesentlichen der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 und 2 PrivSchG 1962. (VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123)
Aufgrund dieser höchstgerichtlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass der Besuch einer Schule im Fernstudium – hier der in den Vereinigten Staaten von Amerika gelegenen DD – nicht den Voraussetzungen des § 13 Schulpflichtgesetz 1985 entspricht, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Schulpflichtgesetz 1985 vorliegt. Die Beschwerdeführerin kann demnach die Schulpflicht nach dem Schulpflichtgesetz 1985 nicht erfüllen, wenn ihre beiden Kinder am Unterricht der DD teilnehmen.
Ein rechtzeitig angezeigter häuslicher Unterricht liegt nicht vor, wie aufgrund der oben genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes und der beiden vorausgehenden Bescheide der Bildungsdirektion von Tirol entnommen werden kann.
Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1895 ist seit der Änderung des Schulunterrichtsgesetzes 1985, BGBl I Nr 35/2018, bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls und somit unabhängig von Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 eine Bestrafung auszusprechen.
Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) zu Vorgängerbestimmung hinzuweisen. Demnach sind beim durchgängigen Nichtbesuch des Unterrichts keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen.
Die Beschwerdeführerin hat jeweils von ihrem Wahlrecht, die Schulpflicht während des vorgeworfenen Zeitraums durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung) vom 14.08.2024, Nr 46, jeweils in der Mittelschule Z zu erfüllen gewesen wäre.
Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin sohin in beiden Fällen im jeweils vorgeworfenen Tatzeitraum nicht für die Erfüllung der Schulpflicht betreffend ihre beiden Kinder BB und CC gesorgt.
Sie hat sohin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite:
Es ist festzuhalten, dass sich bei den gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Aufgrund der Tatsache, dass bereits Strafverfahren wegen Schulpflichtverletzungen gegen die Beschwerdeführerin geführt wurden, ist zu schließen, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für die weitere Übertretung entschieden hat und ist somit von Vorsatz auszugehen.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der Entscheidung, schulpflichtige Kinder unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat sohin die vorgeworfenen Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessungen:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten von Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einer ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Mildernd war nichts zu berücksichtigen; erschwerend ist jeweils die tatgegenständlich mehrwöchige Schulpflichtverletzung. Zudem erschwerend wirkt, dass die Beschwerdeführerin bereits einschlägig strafvorgemerkt ist (vgl Erkenntnis des LVwG-Tirol vom 28.08.2024, LVwG-2024/27/1 und 2176-1).
Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Die belangte Behörde ist in beiden Straferkenntnissen von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation ausgegangen. Insofern war nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorgenommen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weiterhin von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen wird. Dieser bereits auch durch die belangte Behörde getroffenen Annahme ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
Vom Verschuldensgrad war - wie bereits erwähnt – von Vorsatz auszugehen.
In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe ist jeweils die Ausschöpfung der Höchststrafe geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zu veranlassen. Auch ist aus generalpräventiven Gründen eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe geboten und ist zudem in Anschlag zu bringen, dass das gemäß § 19 Abs 2 VStG auf das Ausmaß des Verschuldens – hier in beiden Fällen vorsätzliche Tatbegehung – besonders Bedacht zu nehmen ist.
Die Voraussetzungen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen hier nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und zwar in beiden Fällen. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwirklicht.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafen zu bemessen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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