LVwG T LVwG-2024/24/3023-1

LVwG-2024/24/3023-1State Administrative CourtJan 20, 2025

Regest

Entziehung Taxiausweis<br/>Entziehung Schülertransportausweis<br/><br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/24/3023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.24.3023.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2024, Zl ***, betreffend Übertretung nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

I.1. Angefochtener Bescheid:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2024, Zl ***, Folgendes zur Last gelegt:

„Spruch

1. Gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 6 Abs 1 Ziffer 3 lit. b der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) entzieht die Bezirkshauptmannschaft Y als durch den Wohnsitz örtlich zuständige Behörde den Taxilenkerausweis des AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 2, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X am 23.06.2014, Zahl: ***, wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides.

Sie haben Ihren Taxilenkerausweis vom 23.06.2014, Zahl: *** unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern.

2. Gemäß § 16 Abs. 10 iVm 13 Abs. 2 iVm 16 Abs. 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) entzieht die Bezirkshauptmannschaft Y als durch den Wohnsitz örtlich zuständige Behörde den Schülertransportausweis des AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 2, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Y am 09.11.2020, Zahl: ***, wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides.

Sie haben Ihren Schülertransportausweis vom 09.11.2020, Zahl: ***, unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern.“

I.2. Beschwerde:

Dagegen richtet sich die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig eingebrachte Beschwerde und wird ausgeführt wie folgt:

[…]

Der Bescheid wird in vollem Umfang bekämpft und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 13 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Ziffer 3 lit. b und § 16 Abs 10 iVm § 13 Abs 2 iVm § 16 Abs 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Taxilenkerausweis und der Schülertransportausweis wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit auf die Dauer von 6 Monaten entzogen.

Der hiermit bekämpfte Bescheid ist aus nachfolgenden Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist beim Beschwerdeführer eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne der gesetzlichen Materien nicht vorliegend.

Zu Spruchpunkt 1:

Nach den verba legalia des § 6 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO) setzt die Ausstellung des Ausweises die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers voraus. Nach Abs 1 Z 3 lit b leg cit. BO ist der Bewerber nur dann als vertrauensunwürdig einzustufen, wenn sich bei diesem aufgrund wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen Übertretung der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt. Fakt ist, dass beim Beschwerdeführer eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO nicht vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bei der Entziehung des Taxiausweises ein Beurteilungszeitraum von fünf Jahren von Bedeutung. Bei dieser Prognoseentscheidung ist das Fehlverhalten des Betroffenen unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen. Entscheidend ist, ob sich aus den Verwaltungsübertretungen, die der Betroffene begangen hat, ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das den Betroffenen als Taxilenker nicht (mehr) vertrauenswürdig erscheinen lässt (VwGH Ra 2019/03/0079).

Den gegenständlich vorliegenden Verwaltungsübertretungen, liegen überwiegend minimale Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugrunde, die grundsätzlich nicht geeignet sind die Sicherheit des Straßenverkehrs, so insbesondere die Sicherheit der vom Beschwerdeführer beförderten Personen zu gefährden. Es handelt sich hierbei nicht um schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer keine massiven Verstöße gegen die Verkehrssicherheit gesetzt und auffallend sorglos gehandelt hat, woraus bei diesem eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 6 BO

abgeleitet werden könne.

Es liegen sohin die Voraussetzungen für den Entzug des Taxilenkerausweises beim Beschwerdeführer nicht vor und ist dieser sohin zu Unrecht erfolgt.

Zu Spruchpunkt 2:

Um Wiederholungen zu vermeiden darf vorab auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1 verwiesen werden.

Ergänzend ist anzuführen, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes Y vom 09.02.2022, rechtskräftig seit ebenfalls 09.02.2022, zugrunde legt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 16 Abs. 4 BO „darf der Antragsteller nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften … bestraft worden sein“. Bei der angeführten strafgerichtlichen Verurteilung handelt es sich allerdings entgegen dem Wortlaut der vorangeführten Bestimmung weder um eine kraftfahrrechtliche noch um eine straßenpolizeiliche Vorschrift, sondern vielmehr um eine strafrechtlich relevante Vorschrift, die nach den verba legalia in keinem Konnex zu kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften steht. Die belangte Behörde hat daher die vorangeführte rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes Y in Verkennung der Rechtslage zu Unrecht herangezogen.

Abschließend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer natürlich das Wohl seiner Fahrgäste sehr am Herzen liegt und versichert dieser daher zukünftig die von ihm geforderte und im Straßenverkehr die notwendige Sorgfalt einzuhalten, sodass jegliche Zweifel über dessen Vertrauenswürdigkeit bereits vorab hintangestellt werden kann.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos beheben, in eventu die verhängte Entzugsdauer auf ein angemessenes Maß reduzieren.

I.3. Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in das Urteil des Landesgerichtes Y vom 09.02.2022 zu ***, und in das Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 26.09.2023, *** in das Ergebnis der Anfrage gemäß § 194 die Abs. 2 Finanzstrafgesetz, in d den Auszug aus dem FSR, in den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, dem ärztlichen Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz, in die EKIS Abfrage, und das Vorbringen des Beschwerdeführers.

I.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Fragen des Sachverhaltes waren nicht wirklich zu klären, es waren lediglich Rechtsfragen zu lösen. Die Aktenunterlagen haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Ebenso wenig wurden einen Verhandlungsantrag miteinschließende Beweisanträge gestellt. Gleichermaßen hat die belangte Behörde keinen derartigen Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol herangetragen und hat auch das Gericht eine solche nicht als geboten erachtet.

Gem § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Dem Beschwerdeführer - AA, geb am XX.XX.XXXX - wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.06.2014, Zahl ***, ein Taxilenkerausweis ausgestellt.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Y wurde eine Verwaltungsstrafenabfrage getätigt und ergab diese, dass innerhalb der letzten 3 Jahre zu einer Vielzahl von Verwaltungsstrafevorstrafen kam, darunter auch zu 18 Übertretungen nach der StVO wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer nach der Tiroler Personenbeförderung-Betriebsordnung bestraft, da er die Pflichten als Taxilenker nicht eingehalten hat.

So scheinen – unter anderem- nachfolgende Verwaltungsübertretungen auf:

Aktenzahl Verwaltungsübertretung Strafhöhe Tatzeitpunkt

*** § 11 Abs. 2 StVO EUR 60,00 10.06.2021

Als Lenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt

***§ 52 lit. a Z 10a StVO EUR 50,00 08.03.2022

Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 12 km/h überschritten

***§ 102 Abs. 10 KFG EUR 30,00 16.05.2022

Als Lenker keine entsprechende Warnkleidung mitgeführt

***§ 52 lit. a Z 10a StVO EUR 50,00 16.05.2022

Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 11 km/h überschritten

***§ 52 lit. a Z 10a StVO EUR 35,00 19.05.2022

Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 6 km/h überschritten

***§ 52 lit. a Z 10a StVO EUR 50,00 15.05.2022

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h überschritten

***§ 17 Abs. 1b TirPersbefBO EUR 80,00 28.05.2022

Als Taxifahrer gehalten oder geparkt ohne Fahrpreisanzeiger als besetzt gekennzeichnet

***§ 15 Abs. 1 TirPersbefBO EUR 80,00 28.05.2022

Als Taxifahrer unerlaubtes Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen

***§ 102 Abs. 1 KFG EUR 70,00 30.09.2022

Als Lenker verbotenes Befahren der Fußgängerzone

***§ 76a Abs. 1 StVO EUR 60,00 30.09.2022

Als Lenker die Vorschriften für das verwendete Fahrzeug nicht eingehalten

***§ 52 lit. a Z 10a StVO EUR 35,00 12.12.2022

Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 8 km/h überschritten

*** § 52 lit. a Z 10a StVO EUR 35,00 28.01.2023

Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 7 km/h überschritten

*** § 43 Abs. 1 und 2 lit a StVO EUR 50,00 20.05.2023

Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 20 km/h überschritten

*** § 52 lit. a Z 10a StVO EUR 35,00 22.09.2023

Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 9 km/h überschritten

*** § 102 Abs. 3 KFG EUR 140,00 08.10.2023

Als Lenker ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert

*** § 52 lit. a Z 10a StVO EUR 35,00 30.09.2023

Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 6 km/h überschritten

***§ 52 lit. a Z 10a StVO EUR 35,00 05.10.2023

Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 6 km/h überschritten

***§ 52 lit. a Z 10a StVO EUR 50,00 27.12.2023

Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 12 km/h überschritten

***§ 52 lit. a Z 10a StVO EUR 35,00 18.09.2023

Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 6 km/h überschritten

***§ 52 lit. a Z 10a StVO EUR 50,00 17.03.2024

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um16 km/h überschritten

***§ 52 lit. a Z 10a StVO EUR 80,00 16.03.2024

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um22 km/h überschritten

***§ 20 Abs. 2 StVO EUR 50,00 11.12.2023

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten

***§ 52 lit. a Z 10a StVO EUR 35,00 17.03.2024

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 9 km/h überschritten

***§ 52 lit. a Z 10a StVO EUR 50,00 02.04.2024

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten

***§ 52 lit. a Z 10a StVO EUR 35,00 28.01.2024

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 7 km/h überschritten

Weitere Vormerkungen betreffen Übertretungen nach dem KFG.

Eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich ergab die folgende rechtskräftige Verurteilung:

LG Y 038 *** vom 09.02.2022 RK 09.02.2022

§§ 223 (1), 224 StGB

Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 16.01.2024

Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, Fälschung besonders geschützter Urkunden: in diesem Fall hat der Beschwerdeführer total gefälschte polnische Führerscheine, somit falsche ausländische öffentliche Urkunden, mit dem Vorsatz bzw. in seinem Auftrag herstellen lassen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes – nämlich der Berechtigung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen gebraucht werden.

BG Y, 010 U *** RK 30.9.2023

§ 146 StGB

Geldstrafe von 140 Tags zu je 5,00 EUR (700 EUR) im NEF 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Betrug

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers stützen sich auf die Anzeigen und dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister. Die Feststellungen über die gerichtlichen Verurteilungen vor dem Landesverwaltungsgericht und dem Bezirksgericht ergeben sich aus den vorliegenden Urteilen und dem Auszug aus dem EKIS.

Im ha eingesehenen Verwaltungsstrafregister ist seit den letzten Jahren seiner Tätigkeit als Taxilenker eine massive Anzahl von Verwaltungsübertretungen nach der StVO ersichtlich.

Insgesamt ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsstrafdelikte begangen hat, die als schwerwiegender Verstöße gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Straßenverkehr eingestuft werden. Für das Landesverwaltungsgericht liegt eine auffallende Sorglosigkeit gegen jene Vorschriften, welche die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelten. Auf eine schädliche Neigung des Beschwerdeführers lässt sich unzweifelhaft daraus schließen. Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an der erforderlichen „Vertrauenswürdigkeit“. Einige dieser Verwaltungsübertretungen (so insbes nach der TirPersbefBO 2020) erfolgten – zufolge dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister - im Rahmen der Ausübung des Taxiberufes.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), idF BGBl. II Nr. 408/2020, lauten wie folgt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969.

§ 6.

(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

[...]

3. […] Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

§ 13.

(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder

2. der Ausweis entzogen wird (Abs 2) oder

3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.

(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wiedergegeben ist.

(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt.

Besondere Bestimmungen für Schülertransporte

§ 15.

(1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder

1. einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder

2. eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code „95“ in ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.

(2) Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 16.

(1) Auf Antrag hat die Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller

1. für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder

2. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Z 16, BGBl. II Nr. 408/2020)

(4) Der Antragsteller gemäß Abs. 1 darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.

(10) Auf Besitzer eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 sind die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 Z 1 und 2, 10 Abs. 1 und 13 anzuwenden, wobei § 13 Abs. 2 (Entziehung) unter sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 4 zu gelten hat.

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1. (Entzug des Taxilenkerausweises):

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst (und nicht auch die deswegen erfolgte Verurteilung) eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (vgl. VwGH vom 28.01.2021, Ra 2020/03/0138 und vom 20.3.1996, GZ 96/03/0042).

Der VwGH hat als schweren Verstoß insbesondere eine besonders hohe Anzahl von Verstößen gewertet, die wiederholt gesetzt wurden und trotz ansteigender Geldstrafen zu keiner Verhaltensänderung des Betroffenen geführt haben. Die Anzahl, Schwere und Beharrlichkeit der Verstöße müssen geeignet sein, nachdrücklich aufzuzeigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die notwendige Einhaltung der insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch betreffend andere für den gegenständlichen Berufszweig erlassener Normen nicht mehr besitzt (vgl zum Ganzen erneut VwGH 21.6.2017, Ra 2016/03/0086).

Der VwGH erkannte vor allem auch als schwerwiegende Verstöße eine „Vielzahl geringfügiger Verletzungen“ beispielsweise in folgenden Fällen: Die innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne (in einem Zeitraum von vier Jahren) begangenen Straftaten (29 Verwaltungsstrafen) und auch die Höhe der verhängten Strafen zeigten, dass es sich sowohl in Ansehung ihrer Art als auch in Ansehung ihrer Anzahl um Verstöße im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Geschäftsführer, darunter auch Übertretungen des KFG in Bezug auf Firmenfahrzeuge handelte, die jedenfalls insgesamt das Tatbestandselement des „schwer wiegenden Verstoßes“ als erfüllt rechtfertigen (VwGH 30.06.2004, 2002/04/0067). Weiteres waren acht Übertretungen des § 368 GewO in einem relativ kurzen Zeitraum sowie die damit im Zusammenhang stehende Übertretung des § 74 Abs 1 und 2 iVm § 366 Abs 1 Z 3 GewO, jeweils wegen zu lauter Musik als schwerwiegenden Verstoß zu werten (VwGH 14.04.2011, 2011/04/0025), ebenso elf Übertretungen der Sperrstunde (VwGH 17.09.2010, 2010/04/0096), 13 Bestrafungen innerhalb von fünf Jahren (VwGH 26.02.2014, Ro 2014/04/0013), 16 Verwaltungsstrafen innerhalb von drei Jahren (VwGH 03.09.1996, 96/04/0094), 22 Verwaltungsstrafen in fünf Jahren (VwGH 10.12.1996, 96/04/0241) oder 14 Übertretungen des AuslBG (08.05.2002, 2002/04/0033).

Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren; es spielt daher keine Rolle, ob dem Betroffenen angelastete Übertretungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxilenker begangen wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus ihnen ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das den Betroffenen als Taxilenker nicht (mehr) vertrauenswürdig erscheinen lässt (VwGH 2009/03/0147) (vgl. VwGH vom 19. August 2019, Ra 2019/03/0079).

Im Beschwerdefall kann grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Übertretungen, derentwegen der Beschwerdeführer seit 2021 rechtskräftig bestraft wurde, für sich genommen die Schwelle eines schwer wiegenden Verstoßes überschreiten. Nach der Rechtsprechung kann aus einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht in jedem Fall auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers geschlossen werden. Allerdings war der Umstand maßgeblich, dass der Beschwerdeführer als Taxilenker trotz der Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungs-übertretungen gegangen hat.

Die Verwaltungsübertretungen erfüllen nämlich vor dem Hintergrund, dass über den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender des Taxigewerbes nicht weniger als 31 (!) Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt wurden, wobei diese Verwaltungsstrafen unter anderem im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Gewerbeberechtigung stehen (so va jene nach der Persbef-BO 2020), jedenfalls insgesamt die in § 6 Abs 1 Zi 3 lit b BO 1994 geforderten Tatbestandsmerkmale. Die genannten Strafen sind ohne jegliche Einsicht der Besserung zu werten. Dies gilt insbesondere für Übertretungen der Geschwindigkeitsüberschreitung nach der StVO (tw sogar über 20 km/h). Die Übertretungen betreffend die Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs 2 StVO sind als schwerer Verstoß anzusehen. Bekanntlich ist die überhöhte Geschwindigkeit Hauptursache an Verkehrsunfällen, sodass die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Unversehrtheit der Passagiere und anderer Verkehrsteilnehmers dadurch gefährdet werden. Die mehr als 30 Verwaltungsübertretungen weisen auf ein dauerhaftes Missachten wichtiger Verkehrsregeln hin. Diese Regelverstöße deuten auf eine grundlegende Mangel an Verantwortung, Verlässlichkeit und Verkehrsverhalten hin, was das Vertrauen in die Fähigkeit des Fahrers zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung von Fahrten beeinträchtigt. Dies lässt den Schluss zulassen, dass er derzeit nicht die Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet und stellt für sich schon ein schwerer Verstoß dar. Der Beschwerdeführer verletzt damit wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Bestimmungen, sodass die erforderliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers für das Taxigewerbe nicht mehr angenommen werden kann. Der Entzug des Taxischeins dient nicht nur dem Schutz der Fahrgäste und der anderen Verkehrsteilnehmer, sondern auch der Integrität des Taxiunternehmens und des öffentlichen Verkehrssektors.

Was den Beurteilungszeitraum betrifft, ist in § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 ein solcher von fünf Jahren festgelegt. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht vertrauenswürdig; Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße (vgl. VwGH vom 19. August 2019, Zl. Ra 2019/03/0079). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass aus dem Verwaltungsstrafregister Eintragungen ab dem Jahr 2018 zu entnehmen sind. Diese Eintragungen betreffen Übertretungen nach den dem Immissionsschutzgesetz- Luft und der StVO.

Aufgrund der aus dem Verwaltungsstrafregister eingetragenen erheblichen Anzahl rechtskräftigen Strafen, insbesondere nach der StVO, war der Schluss zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war und ist, sich gesetzeskonform zu verhalten.

Der Beschwerdeführer weist aktuelle und gravierende Verstöße auf, wobei den bereits hervorgehobenen Verwaltungsübertretungen ein erhöhter Unrechtsgehalt innewohnt.

Zu Spruchpunkt 2. (Entzug des Schülertransportausweises):

Im Sinne obige Ausführungen in Bezug auf die massive Anzahl der Übertretungen und der daraus resultierenden schweren Verstöße nach der StVO (Geschwindigkeitsüberschreitungen und Übertretungen nach dem PersBef-BO), liegen im vorliegenden Fall Verstöße vor, die objektiv zweifelsfrei geeignet sind, Leben-, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden und die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise beeinträchtigen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf obige Ausführungen verwiesen.

Da der Entzug des Schülertransportausweises iS § 16 Abs 1 iVm § 16 Abs 4 BO 1994 zu Recht erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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