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LVwG-2024/50/3040-2•LVwG T LVwG-2024/50/3040-2
LVwG-2024/50/3040-2State Administrative CourtJan 15, 2025
aufgetragene bescheidgemäße Maßnahme nicht zeitgerecht erfüll
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.11.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1 Datum/Zeit: 01.10.2024
Ort: **** X, X 1 LFBIS Betriebsnummer: ***
Sie haben es als Tierhalter zu verantworten, dass, wie im Zuge der amtstierärztlichen Kontrollen am 01.10.2024 festgestellt wurde, am Betrieb, LFBIS Betriebsnummer ***, die Liegeflächen der Rinder im Stall nicht sauber gehalten wurden, sondern mit Kot- und Harnresten verschmutzt waren, obwohl ihnen laut Auflagenpunkt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2024, Geschäftszahl ***, unverzüglich und dauerhaft aufgetragen wurde, die Liegeflächen der Rinder im Stall umgehend von Kot- und Harnresten zu reinigen sind. Diese sind jedenfalls durchgehend trocken und sauber zu halten. Zwischenzeitlich wurde Ihnen mit Schreiben vom 30.07.2024 die Ersatzvornahme unter Einräumung einer letztmaligen Frist bis 31.08.2024 angedroht, welcher Aufforderung sowie Bescheidauflagen Sie, wie im Zuge der amtstierärztlichen Kontrolle vom 01.10.2024, nach wie vor nicht nachgekommen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 38 Abs. 3 iVm. § 24 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022, iVm. mit 2.1.1. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2024, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2022 iVm. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2024, GZ: ***
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 20 Stunde(n)
§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 130/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 550,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde:
„Beschwerde AAam 04.12.2024
Die Anschuldigungen werden zu Genze bestritten!
1 bei der Überprüfung am 01.10.2024 ist der Stall verschlossen gewesen schon von März weg! Sollte der Stall offengestanden sein wurde er nicht von mir geöffnet!
Die Tiere sind immer auf der Weide ca 2ha und haben genügend Unterstand alte Bäume carbort Vordach Stall! Bei der Stellungnahme Ombudsman; geht nicht hervor was er überhaupt vorgefunden hat! Er schliesst sich nur der Ausführung der BH an! Was die Schutzbehauptung betrifft das ich durch schwere Krankheit die Ausmitung nicht machen konnte; kann ich dem Ombudsman nur sagen das ich Invaliditätspension beziehe! Weiters habe ich einen Abces dazubekommen der sehr schmerzhaft ist! Wenn er nur 10% meiner Schmerzen hätte würde er das ganze Jahr nicht mehr arbeiten! So habe ich eben erst im November ausgemistet! Ich wurde natürlich dafür bestraft! Als ich den Mist vom Stall entfernt hatte; der dem Verpächter gehört! Der Verpächter hatte jahrelang nicht ausgemistet! Als ich den Mist vor dem Stall hatte wurde ich wieder bestraft; weil der Mist der nicht mehr gehört, vor den Stall liegt und noch nicht ausgefahren wurde! Da von der BH immer wieder Suspensionen gemeldet werden! Wird wohl das der nächste Fall werden! Die BH ist bürgerfeindlich bauernfeindlich! Sie kann nur eines bestrafen bestrafen bestrafen!
AA“
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG verzichtet werden. Keiner der Parteien beantrage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.3.2024, *** wurde dem Beschwerdeführer unverzüglich aufgetragen, die Liegeflächen der Rinder im Stall umgehend von Kot- und Harnresten zu reinigen. Diese sind jedenfalls durchgehend trocken und sauber zu halten (Punkt 2). Mit Schreiben vom 30.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer letztmaligen Frist bis 31.8.2024 die Ersatzvornahme angedroht.
Mit E-Mail vom 5.8.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Auflage bis Oktober erfüllt wird.
Am 1.10.2024 erfolgte eine Kontrolle der Tierhaltung am Betrieb des Beschwerdeführers. Es wurde festgestellt, dass im Stall ein kleiner Bereich offen ist, in dem sich die Rinder aufhalten, was aus der Kotverschmutzung des Bodens zurückzuführen ist. Dieser Bereich bot den Rindern keine ausreichende Liegefläche, da es den Tieren dort nur möglich war, nebeneinander zu stehen. Die große Liegefläche im Stall ist nach wie vor hochgradig kotverschmutzt und versperrt, so dass die Rinder keinen Zugang haben. In einem Telefonat mit der Amtstierärztin Mag. BB am 1.10.2024 versicherte der Beschwerdeführer, den Stall bis Ende des Monats (Oktober 2024) zu reinigen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. Die Ergebnisse der Kontrolle am 1.10.2024 ergeben sich aus dem E-Mail der Amtstierärztin Mag. BB vom 2.10.2024 samt Fotodokumentation.
IV.Erwägungen:
Gemäß § 24 Abs 1 Tierschutzgesetz (TSchG) hat unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas
und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Sträußen und Nutzfischen sowie
durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
Gemäß Anlage 2,2.1.1. der 1. Tierhaltungsverordnung müssen die Böden rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.3.2024, *** wurde dem Beschwerdeführer unverzüglich aufgetragen, die Liegeflächen der Rinder im Stall umgehend von Kot- und Harnresten zu reinigen. Diese sind jedenfalls durchgehend trocken und sauber zu halten (Punkt 2). Mit Schreiben vom 30.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer letztmaligen Frist bis 31.8.2024 die Ersatzvornahme angedroht.
Mit E-Mail vom 5.8.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Auflage bis Oktober erfüllt wird.
Am 1.10.2024 erfolgte eine Kontrolle der Tierhaltung am Betrieb des Beschwerdeführers. Es wurde festgestellt, dass im Stall ein kleiner Bereich offen ist, in dem sich die Rinder aufhalten, was aus der Kotverschmutzung des Bodens zurückzuführen ist. Dieser Bereich bot den Rindern keine ausreichende Liegefläche, da es den Tieren dort nur möglich war, nebeneinander zu stehen. Die große Liegefläche im Stall ist nach wie vor hochgradig kotverschmutzt und versperrt, so dass die Rinder keinen Zugang haben. In einem Telefonat mit der Amtstierärztin Mag. BB am 1.10.2024 versicherte der Beschwerdeführer, den Stall bis Ende des Monats (Oktober 2024) zu reinigen.
Aufgrund der Kontrolle steht daher fest, dass dem Maßnahmenpunkt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.3.2024, *** nicht zeitgerecht entsprochen wurde und somit der objektive Tatbestand erfüllt ist.
Beim vorgeworfenen Tatbestand handelt es sich um so genannte Ungehorsamsdelikte. Eine Fahrlässigkeit der Bestraften wäre somit (nur) dann nicht anzunehmen, hätte sie glaubhaft gemacht, dass ihr an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 21.5.2012, 2011/10/0050; 26.4.2010, 2008/10/0169).
Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese „Glaubhaftmachung“ ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, zumal er selber angekündigt hat, den Stall bis Oktober 2024 zu reinigen. Es war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu den Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten machte der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren keine Angaben, weshalb von durchschnittlichen Einkommen- und Vermögensverhältnissen ausgegangen wird.
Zur Strafbemessung ist weiter auszuführen, dass die gegenständlich angelastete Übertretung nach § 38 Abs 3 TSchG bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen ist.
Erschwerend waren die einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten, als mildernd wurde nichts gewertet.
Die Höhe der verhängten Geldstrafe von € 500,00 erscheint in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe als angemessen im Sinne des § 19 VStG und ist auch mit unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen im Einklang zu bringen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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