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LVwG-2024/19/1769-5•LVwG T LVwG-2024/19/1769-5
LVwG-2024/19/1769-5State Administrative CourtJan 15, 2025
Bedarfsgemeinschaft<br/>minderjährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft<br/>Mindestsicherungsanspruch der natürlichen Person<br/>Gesamtberechnung<br/>mangelnde Rechts- und Parteifähigkeit der Bedarfsgemeinschaft<br/>Auflagen<br/>Adressat des Ausgangsbescheides<br/>Unterhaltsverpflichtung<br/>Unterlassung notwendiger Ermittlungen des maßgebenden Sachverhaltes
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerden der AA (Erstbeschwerdeführerin), des BB (Zweitbeschwerdeführer), der CC (Drittbeschwerdeführerin) und des minderjährigen DD (Viertbeschwerdeführer) vertreten durch dessen Mutter AA, alle vertreten durch den EE (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Z (belangten Behörde) vom 13.03.2024, Zl ***, ersetzt durch Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024, Zl ***, betreffend Angelegenheiten nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den
B E S C H L U S S
1. Die Beschwerde des minderjährigen DD wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerde der AA, des BB und der CC wird Folge gegeben, die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024, Zl *** aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren und Mutter des am XX.XX.XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers, der am XX.XX.XXXX geborenen Drittbeschwerdeführerin und des am XX.XX.XXXX geborenen Viertbeschwerdeführers. Alle Beschwerdeführer leben (und lebten im hier maßgeblichen Zeitraum März und April 2024) in einem gemeinsamen Haushalt. Ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebte im März und April 2024 FF, Vater der Zweit bis Viertbeschwerdeführer, und in diesem Zeitraum noch Ehemann der Erstbeschwerdeführerin. Alle Beschwerdeführer sind seit Ende 2023 österreichische Staatsbürger, während der nunmehrige geschiedene Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist und in Österreich den Status eines Geduldeten hat.
Mit Anbringen vom 07.02.2024, eingebracht bei der belangten Behörde am 20.02.2024, stellte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde für sich selbst und in Vertretung für ihre beiden volljährigen Kinder, den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, und ihren minderjährigen Sohn, den Viertbeschwerdeführer, Anträge auf Mindestsicherung.
Nach einer Aufforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen erließ die belangte Behörde zur Zl ***, folgenden – mit 13.03.2024 datierten – Bescheid:
„AA
CC
BB
Adresse 1
**** Z
AA, geb. am XX.XX.XXXX
Mindestsicherung, GZ. ***
(Bescheid am 13.03 .2024 postalisch zugesandt)
Bescheid
Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010 in der geltenden Fassung, wird Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung gewährt:
Spruch
Gemäß § 6 TMSG vom 01.03.2024 bis 30.04.2024 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 57,12. Die Leistung wird auf das Konto AT**, GG Z von JJ angewiesen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die gewährte Mietzinsbeihilfe zweckgebunden ist und von Ihnen persönlich an die Neue Heimat weiterzuleiten ist.
Ihr Ansuchen auf Übernahme des Mietrückstandes wird nicht nachgekommen. Es ist aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge des Mietenkontos nachvollziehbar, dass in den Monaten August bis Oktober die Mietzinsbeihilfe nicht weitergeleitet wurde. Zudem erhielten Sie - lt. Kontoumsatzliste – von der KK am 07.12.2023 einen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 2.200,00.
Auflagen für AA:
1. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie hiermit aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag die Lohnzettel von März und April 2024 in Kopie beizulegen.
2. Sie geben an nicht Vollzeit arbeitsfähig zu sein. Zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit werden Sie ersucht, umgehend beim städtischen Gesundheitsamt einen Termin zu vereinbaren (…) und mit beiliegender Zuweisung zum Gesundheitsamt ebendort mit allen Ihren aktuellen Befunden vorstellig zu werden
Der Termin hat bestenfalls (erstmöglich verfügbarer Termin beim Gesundheitsamt) vor dem Einbringen des Antrages auf Verlängerung zu erfolgen bzw. ist alternativ der vereinbarte Termin im Verlängerungsantrag anzugeben.
Zur Auflage der amtsärztlichen Untersuchung:
Gem. § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere hat er sich den dazu erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.
In Ihrem Fall entspricht dies der oben auferlegten amtsärztlichen Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
Gem. §19 Abs. 1 lit. e TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu 66% gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer Begutachtung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt.
Auflage für BB:
1. Sie geben an nicht arbeitsfähig zu sein. Zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit werden Sie ersucht, umgehend beim städtischen Gesundheitsamt einen Termin zu vereinbaren (…) und mit beiliegender Zuweisung zum Gesundheitsamt ebendort mit allen Ihren aktuellen Befunden vorstellig zu werden
Der Termin hat bestenfalls (erstmöglich verfügbarer Termin beim Gesundheitsamt) vor dem Einbringen des Antrages auf Verlängerung zu erfolgen bzw. ist alternativ der vereinbarte Termin im Verlängerungsantrag anzugeben.
Zur Auflage der amtsärztlichen Untersuchung:
Gem. § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere hat er sich den dazu erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.
In Ihrem Fall entspricht dies der oben auferlegten amtsärztlichen Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
Gem. §19 Abs. 1 lit. e TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu 66% gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer Begutachtung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt.
Auflage für CC:
1. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie hiermit aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag die Lohnzettel von Februar bis April 2024 in Kopie beizulegen.“
In der Begründung des Bescheides finden sich folgende Berechnung:
Bild im Original als pdf ersichtlich
In den an diese Berechnung anschließenden rechtlichen Folgerungen werden die Bestimmungen des § 16 Abs 1, § 17 Abs 1, § 20 Abs 2, § 32 und § 33 TMSG dargestellt sowie auf die Möglichkeit einer stufenweisen Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 19 Abs 1 TMSG für den Fall der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer firstgerecht im Wege ihrer nunmehrigen Vertretung eine gemeinsame Beschwerde. Darin wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin gegenüber ihrem mittellosen Ehemann unterhaltsverpflichtet sei und dieser Verpflichtung nachkomme, in dem sie für dessen Mietkopfanteil aufkomme sowie monatliche Ausgaben für dessen Lebensunterhalt in der Höhe von rund Euro 300,00 habe. Ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann in diesem Umfang ginge ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern vor, sodass der ihren eigenen Bedarf für Wohnen und Lebensunterhalt übersteigende Teil ihres Einkommens nicht als bedarfsmindernde Leistung auf die Mindestsicherungsansprüche ihrer Söhne (des Zweit- und Viertbeschwerdeführers) anzurechnen sei. Darüber hinaus treffe die volljährige Drittbeschwerdeführerin keine Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Familie. Mit dem ihren eigenen Bedarf übersteigenden Teil ihres Einkommens leiste sie freiwillig monatlich einen Beitrag an die Bedarfsgemeinschaft. Sie überweise dazu monatlich zwischen 200,00 und 300,00 Euro an die Erstbeschwerdeführerin. Eine volle Einberechnung ihres Einkommens sei daher unzulässig und nur die Zahlung von monatlich Euro 380,00 für Mietkopfanteil und freiwilligen Unterhalt sei zu berücksichtigen.
Daraufhin erließ die belangte Behörde zur Zahl *** folgende – mit 10.06.2024 datierte – Beschwerdevorentscheidung:
„AA
CC
BB
Adresse 1
**** Z
RSb
AA, geb. am XX.XX.XXXX
Mindestsicherung, GZ. ***
(Bescheid am 10.06 2024 postalisch zugesandt)
Beschwerdevorentscheidung
Über die von Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, wh. in **** Z, Adresse 1, vertreten durch die Delogierungsprävention des EE, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Z vom 13.03.2024, GZ. ***, rechtzeitig erhobene Beschwerde wird gemäß § 14 VwGVG (BGBL.33/2013) wie folgt entschieden:
Spruch
Gemäß § 6 TMSG vom 01.03.2024 bis 30.04.2024 vorschussweise eine monatliche aufzahlende Unterstützung für Miete in der Höhe von € 590,62 (€ Anspruch 647,74 abzüglich des bereits ausbezahlten Betrages in Höhe von € 57,12). Die Leistung wird auf das Konto AT**, GG Z von AA zur nachweislichen Weiterleitung an den Vermieter angewiesen.
Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.03.2024 bis 30.04.2024 vorschussweise eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 90,08. Die Leistung wird auf das Konto AT**, GG Z von AA angewiesen.
Auflagen:
Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz über den Monat April 2024
hinaus beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, die nachstehenden Auflagen zu erfüllen und dem nächsten Verlängerungsantrag die geforderten Unterlagen beizulegen:
Auflagen für AA:
1. Verlängerung der Mietzinsbeihilfe:
Sie werden hiermit aufgefordert und ermahnt, umgehend einen Antrag auf Verlängerung der Mietzinsbeihilfe (Adresse 2) zu stellen. Nach Erhalt der Bewilligung/Ablehnung ist diese auch dem Amt Soziales in Kopie vorzulegen. Falls Sie dieser Auflage nicht nachkommen sollten, wird Ihr Richtsatz zu Sicherung des Lebensunterhaltes um 20% gekürzt.
2. Lohnzettel März bis Juni 2024:
Sie werden hiermit aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag die Lohnzettel von März bis Juni 2024 in Kopie beizulegen.
Sie geben an, nicht vollzeitarbeitsfähig zu sein. Zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit werden Sie ersucht, umgehend beim städtischen Gesundheitsamt einen Termin zu vereinbaren (…) und mit beiliegender Zuweisung zum Gesundheitsamt ebendort mit allen Ihren aktuellen Befunden vorstellig zu werden.
Der Termin hat bestenfalls (erstmöglich verfügbarer Termin beim Gesundheitsamt) vor dem Einbringen des Antrages auf Verlängerung zu erfolgen bzw. ist alternativ der vereinbarte Termin im Verlängerungsantrag anzugeben.
Zur Auflage der amtsärztlichen Untersuchung:
Gem. § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere hat er sich den dazu erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.
In Ihrem Fall entspricht dies der oben auferlegten amtsärztlichen Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
Gem. §19 Abs. 1 lit. e TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu 66% gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer Begutachtung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt.
Auflage für BB:
Termin beim Gesundheitsamt:
Sie geben an, nicht arbeitsfähig zu sein. Zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit werden Sie ersucht, umgehend beim städtischen Gesundheitsamt einen Termin zu vereinbaren (…) und mit beiliegender Zuweisung zum Gesundheitsamt ebendort mit allen Ihren aktuellen Befunden vorstellig zu werden.
Der Termin hat bestenfalls (erstmöglich verfügbarer Termin beim Gesundheitsamt) vor dem Einbringen des Antrages auf Verlängerung zu erfolgen bzw. ist alternativ der vereinbarte Termin im Verlängerungsantrag anzugeben.
Zur Auflage zur amtsärztlichen Untersuchung:
Gem. § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere hat er sich den dazu erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.
In Ihrem Fall entspricht dies der oben auferlegten amtsärztlichen Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
Gem. §19 Abs. 1 lit. e TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu 66% gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer Begutachtung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt.
Auflage für CC:
Lohnzettel März bis Juni 2024:
Sie werden hiermit aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag die Lohnzettel von März bis Juni 2024 in Kopie beizulegen.
Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, kann ihr Antrag auf Mindestsicherung wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen bzw. eine stufenweise Kürzung von Leistungen um bis zu 66 % vorgenommen werden.“
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung findet sich folgende Berechnung:
Bild im Original als pdf ersichtlich
Zudem führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet gemäß § 46a FPG geduldet sei und als Geduldeter keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz habe. Er habe allerdings einen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz.
Zur Höhe des Mietanspruches führte die belangte Behörde aus, dass sich diese am berechtigten Personenkreise (Erstbeschwerdeführerin und ihre drei Kinder) orientiere und für 4 Personen zuerkannt werde. Der Mietanteil des Ehemannes der Beschwerdeführerin könne nicht berücksichtigt werden, zumal diesem keine Leistungen aus der Mindestsicherung zustünden. Wie oben ausgeführt habe dieser einen Antrag auf Grundversorgung zu stellen und könne in diesem Zusammenhang um eine Unterstützungsleistung für Miete (Einzelperson) ansuchen. Der Richtsatz der Drittbeschwerdeführerin sei aufgrund des Erwerbseinkommens mit Null zu bewerten gewesen. Es sei ein Mietkopfanteil in Höhe von Euro 161,94 zuzüglich Euro 80,00 Naturalunterhalt, den die Drittbeschwerdeführerin monatlich für die Bedarfsgemeinschaft leiste, einzurechnen. Als Arbeitseinkommen sei der Betrag von Euro 241,94 berücksichtigt worden.
Überdies führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass „(i)m Bescheid vom 13.03.2024 (der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin) eine monatliche Unterstützung für die Miete in Höhe von € 57,12 gewährt (wurde). Da diese Leistungen unabhängig von der eingebrachten Beschwerde bereits zur Anweisung gekommen sind, werden (der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin) die Differenzbeträge in Höhe von € 590,62 zugesprochen (Der volle Anspruch beträgt im März und April 2024 € 647,74).“
In Bezug auf diese Beschwerdevorentscheidung brachten die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin rechtzeitig einen gemeinsamen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 28.06.2024 legte die belangte Behörde den (gemeinsamen) Vorlageantrag vom 25.06.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. Gleichzeitig legte die belangte Behörde die gemeinsame Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen aus der (unbedenklichen) Aktenlage in Zusammenhalt mit den Angaben der Erst- und Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Im vorgelegten Akt der belangten Behörde liegt der Antrag der Beschwerdeführer vom 20.02.2024 ein, sowie der Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2024 zur Zl ***, und die dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde der Beschwerdeführer. Dass diese von allen vier Beschwerdeführern, also auch vom minderjährigen Viertbeschwerdeführer, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, erhoben worden ist, folgt unzweifelhaft aus dem Kopf des – vom rechtskundigen Vertreter der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebrachten – Beschwerdeschriftsatzes, in dem nicht nur der Name der Erstbeschwerdeführerin, des Zeitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin angeführt ist, sondern darüber hinaus ein weiteres Mal der Name der Erstbeschwerdeführerin und daran anschließend „für“ und der Name des Viertbeschwerdeführers. Der Beschwerdeschriftsatz ist zudem von der Erstbeschwerdeführerin zweimal unterfertigt, einmal in ihrem eigenen Namen und einmal in Vertretung für den minderjährigen Viertbeschwerdeführer. Im Unterschied dazu sind im Kopf des Vorlageantrages „nur“ die Namen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer angeführt und ist dieser auch nur von den Erst- bis Drittbeschwerdeführern jeweils im eigenen Namen unterfertigt. Daraus folgt, dass der Vorlageantrag nicht auch vom bzw für den Viertbeschwerdeführer gestellt worden ist.
Im Akt der belangten Behörde liegt ebenfalls ein Ausdruck des angefochtenen Bescheides ein. In der mündlichen Verhandlung bestätigten die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin glaubhaft, dass sie sowie auch der Zweitbeschwerdeführer den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wie auch die Beschwerdevorentscheidung, erhalten haben. Ebenso stellte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar klar (im Antragsformular findet sich der vorgedruckte Satz: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich in Vertretung der unter Punkt VII.a) genannten Personen die Mindestsicherung auch für diese mitbeantrage.“), dass sie den Antrag auf Mindestsicherung im Feber 2024 für sich selbst und in Vertretung für ihre beiden volljährigen Kinder und den minderjährigen Sohn, nicht hingegen für ihren mittlerweile geschiedenen Ehemann, gestellt hat. Davon ist offenkundig auch die belangte Behörde ausgegangen (vgl etwa das Schreiben der belangten Behörde vom 13.03.2024 an das städtische Gesundheitsamt zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers, in dem ausdrücklich ausgeführt wird: „Herr [BB.] stellte einen Antrag auf Mindestsicherung und begründete dies mit einer verminderten Erwerbsfähigkeit. […]“).
III.Rechtslage:
Das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 102/2023, lautet auszugsweise:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(…)
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(…)
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(5) Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
(…)
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(…)
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer Leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(…)
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.
(…)
§ 29
Anträge
(1) Anträge auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung sind beim nach § 27 zuständigen Organ einzubringen.
(…)
(4) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.
(5) Mündige Minderjährige, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit einem Erziehungsberechtigten leben, können abweichend von Abs. 4 zweiter Satz Mindestsicherung im eigenen Namen beantragen, sofern die Obsorge nicht bereits dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen ist.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich hat die belangte Behörde den rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag der Erst- bis Drittbeschwerdeführer in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.06.2024, Zl ***, samt der gemeinsamen Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2024, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. Somit ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig, über die vorgelegte, gegen den Ausgangsbescheid vom 10.06.2024 erhobene (gemeinsame) Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer zu entscheiden.
2. Zur Zurückweisung der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers:
Vor dem Hintergrund, dass vorliegend – jedenfalls zwischen der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer unbestritten – eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs 4 TMSG vorliegt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das TMSG diesem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung trägt, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solcher kommt jedoch keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170 mwN). Dies gilt nicht nur für volljährige, sondern mangels anders gesetzlicher Regelung im TMSG auch für minderjährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Der Abspruch über den jeweils eigenen Anspruch auf Mindestsicherung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft kann dabei entweder durch getrennte Spruchpunkte in einem „gemeinsamen“ Bescheid oder aber in jeweils getrennten Bescheiden erfolgen. Die Möglichkeit der Zuerkennung einer „gemeinsamen“ Mindestsicherungsleistung an die Bedarfsgemeinschaft als solche eröffnet das TMSG hingegen nicht. Eine eigene Rechtspersönlichkeit kommt der Bedarfsgemeinschaft nicht zu; sie ist weder rechts- noch parteifähig. Die Bedarfsgemeinschaft als solche kommt somit nicht als Adressat eines die Leistung von Mindestsicherung zuerkennenden oder abweisenden Bescheides in Frage. Eine derartige Erledigung wäre sohin mangels Bescheidadressaten als Nicht-Bescheid zu qualifizieren. Zudem sieht das TMSG auch nicht vor, dass einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Anspruch eines anderen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann.
Im Lichte dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen, kann der vorliegende Ausgangsbescheid vom 13.03.2024 nur so verstanden werden, dass er sich an die Erstbeschwerdeführerin, den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin richtet. Alle drei werden mit ihrem Vor- und Nachnamen (bei natürlichen Personen ist zur Bezeichnung des Bescheidadressaten das Anführen ihres Vor- und Zunamens erforderlich, vgl zB VwGH 2008/11/0192, 30.09.2011) im Adressfeld des Bescheides genannt. Laut Vorspruch und Spruch wird den Bescheidadressaten für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen „folgende Leistung gewährt: (…) (g)emäß § 6 TMSG vom 01.03.2024 bis 30.04.2024 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 57,12.“ Da das TMSG, wie oben dargestellt, keinen Leistungsanspruch von Bedarfsgemeinschaften kennt, sondern vielmehr für jede Person einer Bedarfsgemeinschaft – bei Vorliegen der Voraussetzungen – ein eigener Leistungsanspruch besteht, wird mit dem Spruch des Ausgangsbescheides der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin jeweils ein Anspruch gemäß § 6 TMSG vom 01.03.2024 bis 30.04.2024 von monatlich Euro 57,12 zuerkannt. Dass mit dem Ausgangsbescheid der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin Leistungen nach dem TMSG zuerkannt werden, folgt auch in Zusammenschau mit dem übrigen Bescheidspruch, in dem die belangte Behörde „Auflagen“ sowohl für die Erstbeschwerdeführerin als auch für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin formuliert, „um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können“.
Daraus folgt zum einen, dass die belangte Behörde mit dem Ausgangsbescheid vom 13.03.2024 über den Mindestsicherungsanspruch der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin normativ abgesprochen hat und diese jeweils als Bescheidadressaten Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid erhoben haben. Zum anderen folgt daraus, dass der Viertbeschwerdeführer nicht Adressat des Ausgangsbescheides vom 13.03.2024 ist. Dieser wird weder im Kopf, noch im Vorspruch oder Spruch des Ausgangsbescheides erwähnt. Im Spruch des Ausgangsbescheides wird auch nicht auf den Antrag vom 20.02.2024, den die Erstbeschwerdeführerin nicht nur in ihrem eigenen Namen, sondern wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, auch in Vertretung für die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer gestellt hat, Bezug genommen. Es findet sich im gesamten Bescheidspruch somit auch kein Hinweis auf den Viertbeschwerdeführer. Im Ergebnis ist der Viertbeschwerdeführer sohin nicht Adressat des Ausgangsbescheides vom 13.03.2024, sodass er durch diesen Bescheid auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Da die belangte Behörde somit noch nicht über den Antrag bzw den Anspruch des Viertbeschwerdeführers auf Mindestsicherung im Zeitraum März und April 2024 abgesprochen hat, würde das Landesverwaltungsgericht seine Kompetenzen überschreiten, wenn es – wie vom Vertreter der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 08.01.2025 vorgebracht – über dessen Anspruch eine inhaltliche Entscheidung treffen würde.
Die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als unzulässig zurückzuweisen.
3. Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und Zurückverweisung der Verfahren an die belangte Behörde:
Bei der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist die Behörde an den in § 27 VwGVG festgelegten Prüfumgang gebunden. Maßstab dafür, ob eine Beschwerde berechtigt ist oder nicht, ist der Ausgangsbescheid. Aufgeboben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.
Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung nennt wiederum im Kopf namentlich die Erstbeschwerdeführerin, den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin und spricht diesen für den Zeitraum 01.03.2024 bis 30.04.2024 (im Unterscheid zum Ausgangsbescheid) eine nunmehr höhere monatliche Leistung gemäß § 6 TMSG zu (Euro 647,74 statt Euro 57,12) sowie (erstmals) zusätzlich eine monatliche Leistung gemäß § 5 und § 9 TMSG in der Höhe von Euro 90,08 zu. Zudem formuliert die belangte Behörde im Spruch der Beschwerdevorentscheidung wiederum verschiedene „Auflagen“, jeweils getrennt und namentlich gerichtet an die Erstbeschwerdeführerin, den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin. Es ist sohin unzweifelhaft, dass mit der Beschwerdevorentscheidung – auch wenn im Vorspruch nur die Erstbeschwerdeführerin genannt ist – nicht nur über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, sondern auch über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin abgesprochen worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Erstbeschwerdeführerin zudem bestätigt, dass ihr sowie dem Zeitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung auch zugegangen ist.
Die Zuerkennung von monatlich Euro 647,74 gemäß § 6 TMSG sowie von monatlich Euro 90,08 gemäß § 5 und 9 TMSG an jeden der drei Adressaten der Beschwerdevorentscheidung entspricht jedoch offenkundig der Höhe nach ebenso wenig den (materiellen Vorgaben des) TMSG wie die Zuerkennung dieser Leistungen ausschließlich der Erstbeschwerdeführerin. Von letzterem scheint zwar die belangte Behörde in der Begründung der Beschwerdevorscheidung auszugehen, wenn es darin unter der Überschrift „Begründung der Aufzahlung für die Miete“ heißt: „Im Bescheid vom 13.03.2024 wurde Frau N (…) eine monatliche Unterstützung für die Miete in Höhe von € 57,12 gewährt. Da diese Leistungen unabhängig von der eingebrachten Beschwerde bereits zur Anweisung gekommen sind, werden Frau N (…) die Differenzbeträge in Höhe von € 590,62 zugesprochen (Der volle Anspruch beträgt im März und April 2024 € 647,74). Nach § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Bescheid erlassenden Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben. Abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).“ Der Spruch dürfte aber – wie schon jener des angefochtenen Ausgangsbescheides (siehe oben) aus denselben Überlegungen – in einer Zusammenschau mit dem Kopf der Beschwerdevorentscheidung und dem Ausgangsbescheid und der Gesetzeslage im ersteren Sinn zu verstehen sein.
Indem die belangte Behörde ausschließlich eine „Gesamtberechnung“ für die Bedarfsgemeinschaft angestellt hat, hat sie es unterlassen, die Ansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bzw der Antragsteller einzeln (und nachvollziehbar) zu berechnen. Zudem hat die belangte Behörde für die Berechnung der einzelnen Ansprüche erforderliche Feststellungen nicht getroffen und entsprechende Ermittlungen nicht getätigt. Insbesondere hat die belangte Behörde die Frage des Bestehens einer allfälligen Unterhaltspflicht der Erstbeschwerdeführerin gegenüber ihrem (mittlerweile geschiedenen) Ehemann im hier maßgeblichen Zeitraum nicht geklärt. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Erstbeschwerdeführerin eine derartige Unterhaltsverpflichtung trifft, ist allerdings vorliegend – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – für das Ausmaß eines allfälligen Leistungsanspruches der einzelnen Beschwerdeführer aus folgenden Gründen maßgeblich:
Gemäß § 18 Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. § 18 Abs 2 TMSG normiert, dass zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter (neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat), auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e leg cit zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt, zählt. Von diesem Einkommen sind jedoch gemäß § 18 Abs 2 zweiter Satz TMSG „allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen“. Dies bedeutet vorliegend, dass für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin ihrem Ehemann gegenüber im hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich (vorrangig) unterhaltspflichtig ist, der ihren eigenen Bedarf überschreitende Teil ihres Einkommens nicht (zur Gänze), sondern nur vermindert um diese Unterhaltsplicht den anderen Beschwerdeführern (insbesondere dem Zweit- und Viertbeschwerdeführer) als bedarfsmindernde Leistung Dritter nach § 18 Abs 2 TMSG anzurechnen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob der unterhaltsberechtigte „Dritte“ iSd § 18 Abs 2 zweiter Satz TMSG selbst anspruchsberechtigt nach dem TMSG ist oder aber etwa Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz bezieht oder nicht. Entscheidend ist ausschließlich, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Dritten besteht.
Im vorliegenden Fall ist daher für das Ausmaß der Mindestsicherungsansprüche der mit der Erstbeschwerdeführerin in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Beschwerdeführer jedenfalls maßgeblich (wie von den Beschwerdeführern auch bereits in der Beschwerde vorgebracht), ob und in welchem Umfang die Erstbeschwerdeführerin ihrem Ehegatten im maßgeblichen Zeitraum zum Unterhalt verpflichtet war. Die belangte Behörde hat diese zentrale Frage nicht einmal im Ansatz behandelt und dafür erforderliche Ermittlungsschritte unterlassen.
Zudem hat die belangte Behörde keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen und – soweit erkennbar – keine Ermittlungen durchgeführt, die notwendig sind, um festzustellen, ob der (nunmehr geschiedene) Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und die volljährige Drittbeschwerdeführerin im gegenständlich zu beurteilenden Zeitraum zur Bedarfsgemeinschaft der Erstbeschwerdeführerin und des Dritt- und Viertbeschwerdeführers zu zählen sind. Entsprechende Feststellungen sind jedoch für die Beurteilung der bei der Berechnung der Ansprüche heranzuziehenden Mindestsätze nach § 5 Abs 2 lit e TMSG relevant.
Schließlich fehlen zur Beurteilung des Ausmaßes der Ansprüche der Beschwerdeführer nach § 18 Abs 3 TMSG auch tragfähige Ermittlungen und Feststellungen zur Frage, in welchem Ausmaß die Drittbeschwerdeführerin tatsächlich freiwillige Leistungen erbringt, und in welchem Umfang diese der Erstbeschwerdeführerin und/oder den Zweit- und Viertbeschwerdeführern jeweils als bedarfsmindernd zufließen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder wenn (2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs 3 VwGVG).
Voraussetzung für die Erlassung eines Beschlusses auf Aufhebung und Zurückverweisung ist demnach, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist („steht nicht fest“) und dass die notwendige Ergänzung durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im „Interesse der Raschheit“ oder „mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG normiert diese Bestimmung einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG für eine Sachentscheidung vor, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls eine solche zu treffen. Zudem hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt (vgl VwGH 21.06.2022, Ra 2021/22/0231, Rn 7, mit Verweis insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl VwGH 26.05.2021, Ra 2018/22/0132, Pkt. 7.1., mwN).
Gegenständlich hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt nicht ansatzweise ermittelt. So hat sich die belangte Behörde zwar Kontoauszüge der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin sowie eine Schulbestätigung der Drittbeschwerdeführerin vorlegen lassen, jedoch keinerlei Ermittlungen zur Frage des Bestehens einer Unterhaltspflicht der Erstbeschwerdeführerin gegenüber ihrem (in der Zwischenzeit geschiedenem) Ehemann geführt. Damit hat die belangte Behörde (allenfalls auch) komplexe Ermittlungen auf das Landesverwaltungsgericht übergewälzt. Insgesamt liegen zu diesem Thema keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt mit einer mündlichen Verhandlung zu vervollständigen wären.
Zudem hat die belangte Behörde keine Ermittlungen dazu geführt, ob im maßgeblichen Zeitraum der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und die volljährige Drittbeschwerdeführerin Teil der (unstrittiger Weise zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweit- und Viertbeschwerdeführer bestehenden) Bedarfsgemeinschaft sind. Ebenfalls fehlen tragfähige Ermittlungen zur Frage, in welchem Umfang die Drittbeschwerdeführerin die Erstbeschwerdeführerin und den Zweit- und Drittbeschwerdeführer tatsächlich mit freiwilligen Leistungen konkret unterstützt oder ob diese mit ihren Geldzuwendungen an die Erstbeschwerdeführerin nicht nur ihren eigenen Bedarf (etwa für Lebensmittel, Miete und Betriebskosten) abdeckt. In letztem Fall lägen keine freiwilligen, den Bedarf insbesondere des Zweit- und Viertbeschwerdeführers mindernden Leistungen vor und wären somit gemäß § 18 Abs 3 TMSG diesen gegenüber auch nicht als bedarfsmindernde, freiwillige Leistungen anzurechnen.
Schließlich hat es die belangte Behörde unterlassen, die Ansprüche der einzelnen Beschwerdeführer konkret zu berechnen. Sie hat vielmehr in der Begründung eine Gesamtberechnung angestellt, aus der jedoch nicht hervorgeht, in welchem Umfang den Beschwerdeführern jeweils ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zusteht. Damit hat die belangte Behörde aber letztlich die Berechnung der einzelnen, eigenen Ansprüche der Beschwerdeführer auf das Landesverwaltungsgericht übergewälzt. Diese hier von der belangte Behörde gewählte Vorgehensweise führt mitunter auch zu beträchtlichen Folgeproblemen; so etwa in Rückerstattungsverfahren, wenn die an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausbezahlte gesamte Summe an Leistungen der Mindestsicherung zurückgefordert wird, ohne dass den zu Grunde liegenden (zum Großteil unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Zuerkennungsbescheiden zu entnehmen ist, welcher Teil der für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ausbezahlten Summe einem eigenen Anspruch des Rückzahlungsverpflichteten gegenüber steht (vgl zB VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170).
Die Durchführung der fehlenden Ermittlungen und Berechnungen durch das Landesverwaltungsgericht selbst ist im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass zur Beurteilung des Bestehens von allfälligen Unterhaltsansprüchen des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin dieser gegenüber Ermittlungen erforderlich sind, die im Lichte der zu beurteilenden zivilrechtlichen Voraussetzungen allenfalls auch umfangreich ausfallen können. Zudem ist für die einzelnen Beschwerdeführer – auf der Grundlage der nachzuholenden Ermittlungen zu treffenden Feststellungen – eine Berechnung des jeweiligen Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführer vorzunehmen. Schließlich ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, wie oben dargelegt, über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers inhaltlich zu entscheiden. Dessen Antrag auf Mindestsicherung ist vielmehr noch unerledigt. Die belangte Behörde wird darüber noch zu entscheiden haben. Im Lichte dieser vorliegenden besonderen Umstände, ist es jedenfalls im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis, dass die belangte Behörde gleichzeitig auch die erforderlichen Ermittlungen in Bezug auf die Verfahren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer durchführt, da der zu ermittelnde entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Ansprüche aller Beschwerdeführer von Relevanz ist und somit dieselben Ermittlungen durchzuführen sind. Eine allfällige Unterhaltspflicht der Erstbeschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann etwa würde sich auf das Ausmaß des Anspruches des Zweitbeschwerdeführers wie auch des Viertbeschwerdeführers auswirken.
Schließlich ist im Hinblick auf die gegenständlich in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht von einem neuerlichen Instanzenzug auszugehen, folgt deren Lösung doch eindeutig aus dem Wortlaut des § 18 Abs 2 zweiter Satz TMSG.
Aus all diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall sowohl unter dem Gesichtspunkt der Raschheit als auch der Kostenersparnis ausnahmsweise ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 VwGVG gerechtfertigt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die zustehenden Ansprüche klar zu trennen und – soweit berechtigt – zuzuerkennen, andernfalls die Anträge abzuweisen haben. Dabei wird auch der damit im Zusammenhang stehende und noch nicht erledigte (siehe oben) Antrag des Viertbeschwerdeführers entsprechend zu berücksichtigen sein.
Daher war die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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