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LVwG-2024/49/2715-9; LVwG-2024/49/2716-9•LVwG T LVwG-2024/49/2715-9; LVwG-2024/49/2716-9
LVwG-2024/49/2715-9; LVwG-2024/49/2716-9State Administrative CourtJan 13, 2025
Wasseranschlussgebühr<br/>Kanalanschlussgebühr<br/>Einmalbesteuerung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerden vom 30.6.2023 des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 1.6.2023, ***, und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 1.6.2023, *** (Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2024, ***, Spruchpunkt V. und VI.; Vorlageantrag vom 14.10.2024), betreffend die Vorschreibung einer Wasser- und Kanalanschlussgebühr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Mit Bescheid vom 20.10.2021, ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde X als Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer für den Anschluss des von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Baubehörde mit Bescheid vom 17.4.2019, ***, genehmigten Bauvorhabens „Neubau einer Lagerhalle – Abgabenverrechnung“ an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage eine Wasseranschlussgebühr von € 33.415,69 vor.
Mit Bescheid vom 20.10.2021, ***, schrieb die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer weiters für den Anschluss desselben Bauvorhabens an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage eine Kanalanschlussgebühr von € 76.994,30 vor.
Mit Schriftsatz vom 9.12.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen diese beiden Abgabenbescheide fristgerecht Beschwerde.
Für das gleiche Bauvorhaben schrieb die Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.6.2023, ***, und dem angefochtenen Bescheid vom 1.6.2023, ***, neuerlich eine Wasseranschlussgebühr von € 33.349,39 und eine Kanalanschlussgebühr von € 75.098,41 vor. Die geringfügig abweichenden Anschlussgebühren gegenüber den Abgabenbescheiden vom 20.10.2021 ergaben sich durch eine Kubaturberichtigung und eine andere herangezogene Tarifhöhe.
In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Abgabenbehörde habe bereits mit Bescheid vom 20.10.2021, ***, und Bescheid vom 20.10.2021, ***, exakt für das idente Objekt und denselben Vorgang die Wasser- und Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2024, ***, gab die Abgabenbehörde in den Spruchpunkten V. und VI. den Beschwerden Folge und behob die beiden Abgabenbescheide vom 1.6.2024 aufgrund der nochmalig erfolgten Vorschreibung der Wasser- und Kanalanschlussgebühr für dasselbe Bauvorhaben.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2024 legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Akten zur Entscheidung vor.
Die mit Schriftsatz vom 9.12.2021 gegen den Abgabenbescheid vom 20.10.2021, ***, und den Abgabenbescheid vom 20.10.2021, ***, erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 10.1.2025, LVwG-2024/49/2713-9 und LVwG-2024/49/2714-9, mit der Maßgabe als unbegründet ab, als dass die Wasseranschlussgebühr mit € 34.217,41 und die Kanalanschlussgebühr mit € 76.989,17, jeweils auf Basis einer Baumasse von 12.579,93 m³, festgesetzt wurden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem fand am 9.12.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie zwei Vertreter der Abgabenbehörde in Begleitung ihres Rechtsvertreters teilnahmen.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten und ist unstrittig.
III.Erwägungen
Mit Bescheid vom 20.10.2021, ***, und mit Bescheid vom 20.10.2021, ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde X als Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer für den Anschluss des von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Baubehörde mit Bescheid vom 17.4.2019, ***, genehmigten Bauvorhabens „Neubau einer Lagerhalle – Abgabenverrechnung“ an die gemeindeeigene Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlage eine Wasser- und Kanalanschlussgebühr vor.
Die dagegen mit Schriftsatz vom 9.12.2021 erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 10.1.2025, LVwG-2024/49/2713-9 und LVwG-2024/49/2714-9, mit der Maßgabe als unbegründet ab, als dass die Wasseranschlussgebühr mit € 34.217,41 und die Kanalanschlussgebühr mit € 76.989,17, jeweils auf Basis einer Baumasse von 12.579,93 m³, festgesetzt wurden.
Zu Folge der für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben dadurch bereits erfolgten Vorschreibung der Wasser- und Kanalanschlussgebühr waren die angefochtenen Abgabenbescheide vom 1.6.2023, mit welchen die Abgabenbehörde ein weiteres Mal die Wasser- und Kanalanschlussgebühr vorschrieb, aufgrund des Grundsatzes der Einmalbesteuerung zu beheben (vgl VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.1.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die unter Punkt III. zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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