LVwG T LVwG-2024/40/2722-2

LVwG-2024/40/2722-2State Administrative CourtJan 13, 2025

Regest

Benützungsbewilligung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/40/2722-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.40.2722.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 02.08.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Benützung mit sofortiger Wirkung untersagt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid vom 02.08.2024, ***, wurde Herrn AA als Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit e Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022 die weitere Benützung der Wohnung Top *** im Gebäude auf Gst.Nr. **1, EZ ***2, KG Z, Adresse 1, **** Z, untersagt. Begründend wurde ausgeführt wie folgt:

„Mit Baubescheid vom 08.04.1997, *** wurde Frau BB und Herrn CC, **** Z, Adresse 1, die Baubewilligung für den Umbau des Hotels in ein Wohnhaus und den Neubau eines überdachten KFZ-Abstellplatzes auf Grundstück Nr. **1, EZ ***2, KG Z erteilt.

Mit Baubescheid vom 03.10.1997, ***wurde Herrn CC, **** Z, Adresse 1, die Baubewilligung für die Anhebung des westseitigen Daches und den Ausbau des Dachgeschosses für eine Wohnung für den ganzjährigen Wohnbedarf beim Gebäude auf Grundstück Nr. **1, EZ ***2, KG Z, Adresse 1, **** Z, erteilt.

Mit Baubescheid vom 06.08.1998, ***(Tekturbescheid) wurde Herrn CC die Baubewilligung für Änderungen bei dem mit Bescheid vom 03.10.1997, ***bewilligten Bauvorhaben erteilt.

Mit Eingabe vom 03.09.1998 wurde von Frau BB und Herrn CC um die Teilbenützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 08.04.1997 bewilligte Bauvorhaben (Kellergeschoss bis inkl. 2. Obergeschoss) angesucht.

Am 22.09.1998 wurde eine Verhandlung durchgeführt, bei welcher festgestellt wurde, dass sich die Wohnung im Dachgeschoss im Rohbau befunden und von der Kollaudierung ausgenommen wird.

Mit Bescheid vom 05.03.1999, ***wurde die Teilbenützungsbewilligung für das Wohnhaus auf Gst.Nr. **1, KG Z (Keller-, Erd-, 1. und 2. Obergeschoss) unter näher angeführten Nebenbestimmungen erteilt. Gleichzeitig wurden geringfügige bauliche Änderungen im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung genehmigt.

Eine Benützungsbewilligung für die Wohnung Top *** im Dachgeschoss des Gebäudes liegt bis dato nicht vor. Aufgrund mehrerer Abweichungen zu den genehmigten Planunterlagen besteht kein Baukonsens für diese Wohnung.

Bei dem gegenständlichen Mehrfamilienwohnhaus handelt es sich um eine Wohnanlage gemäß § 2 Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2022.

Wie sich aus dem zentralen Melderegister ergibt, ist Herr AA seit dem 08.07.2024 in der Wohnung Top *** in der Adresse 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Herr AA hat die Wohnung bei der am 29.11.2023 stattgefundenen Zwangsversteigerung ersteigert und ist nunmehr Eigentümer dieser Wohneinheit. […]

Im vorliegenden Fall handelt es sich eindeutig um ein Gebäude, welches einer Baubewilligung nach § 45 Abs. 1 lit c TBO 2022 bedarf. Eine solche liegt für das Keller-, das Erdgeschoss sowie das 1. und 2. Obergeschoss vor. Für die Wohnung Top *** im ausgebauten Dachgeschoss liegt keine Benützungsbewilligung vor.

Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benützung zu untersagen, wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt.

Herr AA ist Eigentümer der Wohnung Top *** im Dachgeschoss des Gebäudes und seit 08.07.2024 mit Hauptwohnsitz an der Adresse 1, Top ***, **** Z gemeldet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und Herrn AA die weitere Benützung der Wohnung Top *** im Gebäude auf Gst.Nr. **1, EZ ***2, KG Z, Adresse 1, **** Z, zu untersagen.“

Gegen diesen Bescheid erhob Herr AA als Beschwerdeführer fristgerecht die zulässige Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er die gegenständliche Wohnung am 29.11.2023 im Rahmen einer Zwangsversteigerung ersteigert habe und seither Eigentümer sei. Der ehemalige Eigentümer, Herr CC – welcher die Wohnung seit der teilweisen Fertigstellung im Jahr 1999 ohne erforderlicher Benützungsbewilligung bewohnte – habe die Wohnung erst mit 07.07.2024 geräumt übergeben, weswegen dem Beschwerdeführer eine Bestandsaufnahme sowie folgende Organisation eines Rückbaus/Umbaus erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sohin bereits am folgenden Montag, den 08.07.2024, eine Begehung samt Bestandaufnahme zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zur Erlangung der Benützungsbewilligung organisiert und das entsprechende Bauansuchen am 07.08.2024 beim Bauamt der Stadtgemeinde Z eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht sowie die Erteilung der Benützungsbewilligung für die gegenständliche Wohnung. Sollte festgestellt werden, dass wesentliche Baumängel vorliegen, beantragte er weiters gemäß § 45 Abs 5 TBO die Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung derselben und währenddessen das gegenständliche Verfahren ruhen zu lassen.

Mit am 24.10.2024 eingelangtem Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z wurde der Akt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Weiters wurde der Bauakt übermittelt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Wohnung Top *** im Gebäude des Grundstückes Nr **1, in EZ ***2 KG Z, welche er im Rahmen einer Zwangsversteigerung am 29.11.2023 ersteigert hat.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an selbiger Adresse seit dem 08.07.2024 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Bei diesem Gebäude handelte es sich ursprünglich um ein Hotel, welches auf Basis der Baubescheide vom 08.04.1997, ***, 03.10.1997, *** und 06.08.1998, *** in ein Wohnhaus umgebaut werden sollte. Mit Bescheid vom 05.03.1999, *** wurde die Teilbenützungsbewilligung für das Wohnhaus auf Gst.Nr. **1, KG Z unter näher angeführten Nebenbestimmungen erteilt, welche aufgrund mehrerer Abweichungen zu den genehmigten Planunterlagen jedoch nicht die gegenständliche Wohnung Top *** im Dachgeschoss mitumfasste. Für diese Wohnung lag bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder ein Baukonsens noch eine Benützungsbewilligung vor.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest und ist unstrittig. So wird seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seines Beschwerdevorbringens weder bestritten, dass er seit dem angeführten Datum in der gegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet ist oder für diese Wohnung keine Benützungsbewilligung vorliegt. Vielmehr verweist der Beschwerdeführer selbst auf das Fehlen der Benützungsbewilligung und bringt vor, entsprechende Rückbau-/Umbauarbeiten tätigen zu müssen, für welche er bereits um die Bewilligung bei der zuständigen Baubehörde angesucht habe.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idgF lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(5) Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als sechs Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.

[…]

§ 45

Benützungsbewilligung

(1) Folgende Gebäude dürfen in den Fällen des § 28 Abs. 1 lit. a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden:

[…]

c) Wohnanlagen

Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.

[…]

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

[…]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

[…]

e) wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt“

V.Erwägungen:

Bei der gegenständlichen Wohnung Top *** im Gebäude auf Gst.Nr. **1, EZ ***2, KG Z, Adresse 1, **** Z, handelt es sich um eine Wohnung in einem Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen, welche einer Benützungsbewilligung gemäß § 45 Abs 1 lit c TBO 2022 bedarf.

Zumal diese Wohnung entgegen der genehmigten Planunterlagen errichtet worden war und sohin weder der erforderliche Baukonsens noch die Benützungsbewilligung für diese vorliegt, erfolgte die mittels dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Benützungsuntersagung gemäß § 46 Abs 6 lit e TBO 2022 zu Recht.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass ihm die Erlangung der erforderlichen Benützungsbewilligung bisher aufgrund der angeführten Gründe verwehrt bzw erschwert wurde, ist dies zwar bedauerlich, jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht zu berücksichtigen, als ausschließlich auf das mangelnde Vorliegen der Benützungsbewilligung und nicht auf die zugrundeliegende Ursache derselben abzustellen ist.

Ebenso wenig ist der Antrag gemäß § 45 Abs 5 TBO 2022 „eine angemessene Frist für [die Behebung der Baumängel] festzulegen, und während dieser Frist das gegenständliche Verfahren ruhen zu lassen“, zu berücksichtigen, zumal sich diese Bestimmung an die Bauehörde – und nicht an das Verwaltungsgericht – richtet, welche nach vorhergehender Bauvollendungsanzeige und Ersuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung durch den Eigentümer des Gebäudes, die Benützungsbewilligung zu versagen und gleichzeitig eine angemessene Frist zur Mängelbehebung festzulegen, andernfalls die Mängelbeseitigung aufzutragen hat. Das vom Beschwerdeführer beantragte Ruhen des Verfahrens vor dem erkennenden Verwaltungsgericht wird von der genannten Bestimmung nicht normiert.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Parteiantrag gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall derselben weder 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Wie angeführt, ist lediglich auf das Nichtvorliegen der erforderlichen Benützungsbewilligung der gegenständlichen Wohnung abzustellen, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdevorbringens auch nicht bestritten, sondern lediglich die Gründe für das Fehlen derselben aufgezeigt hat.

Dieser Benützungsuntersagung ist unverzüglich nachzukommen. Nachdem die belangte Behörde keine Frist vorgesehen hatte, der Verwaltungsgerichtshof in solchen Fällen neuerdings jedoch eine solche fordert (vgl Ra 2024/06/0130), war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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