LVwG T LVwG-2024/20/1640-6

LVwG-2024/20/1640-6State Administrative CourtJan 8, 2025

Regest

Wasseranschlussgebühr<br/>Fischzuchtbetrieb<br/>Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb<br/>Nutzung von Gebäude/Gebäudeteile<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/1640-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.20.1640.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 23.05.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024, GZl ***, über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.11.2023, Zl ***, betreffend die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Wasseranschlussgebühr wie folgt neu festgesetzt:

4. 073,61 m³ x€ 2,00 € 8.147,22

  • 10 USt € 814,72

Gesamt € 8.961,94

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die Abgabenbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.05.2023 genehmigte Bauvorhaben (Abbruch des Bestandsgebäudes sowie Neubau eines Wirtschaftsgebäudes des Fischzuchtbetriebes BB auf Grundstück Nr **1, KG Z, EZ **2, Adresse 1) eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 16.969,02 fest.

Die Abgabenbehörde ermittelte den vorgeschriebenen Abgabenbetrag wie folgt:

7. 713,19 m³ x€ 2,00 € 15.426,38

  • 10 USt € 1.542,84

Gesamt € 16.692,02

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, dass es sich beim Fischzuchtbetrieb des Beschwerdeführers um einen landwirtschaftlichen Betrieb handeln würde und daher die Begünstigung gemäß § 2 Abs 3 der Wassergebührenordnung der Gemeinde Z (Halbierung der Baumassen bei landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen) zur Anwendung gelange.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024, GZ ***, gab der Bürgermeister der Gemeinde Z der Beschwerde keine Folge. In der Begründung wurde auf die im Parallelverfahren betreffend die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) getroffene Beurteilung verwiesen.

Nach dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2024 innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. In diesem führte der Beschwerdeführer nochmals aus, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgebäude um ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude iSd § 9 Abs 4 TVAG handeln würde. Die Nutzung erfolge im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion gemäß § 2 Abs 3 Z 1 und 3a GewO iVm der Urprodukteverordnung (Schlachten, Ausschroten etc der eigenen Fische sowie Herstellen eigener Getränke). Der Hofladen, der der Vermarktung der eigenen Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung diene, sowie der Buschenschankbetrieb wären als landwirtschaftliche Nebenbetriebe einzustufen. Weiters wurde auf eine aus dem Jahr 1988 stammende Vereinbarung zwischen der Gemeinde Z und der „Wasserinteressentschaft Z-Dörfl“ verwiesen. Im Zuge der Übernahme der Wasserversorgungsanlage durch die Gemeinde wäre vereinbart worden, dass die Eigentümer bestimmter „von der Vereinbarung betroffener“ Liegenschaften keinerlei Wasseranschlusskosten zu bezahlen hätten. Auch deshalb wäre die Vorschreibung von Wasseranschlusskosten zu Unrecht erfolgt.

Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 14.06.2024 wurde der Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt und dessen Zuständigkeit begründet. Diesem Schreiben war auch eine Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde vom 14.06.2024 angeschlossen. Parallel dazu wurden die Vorlageanträge und Beschwerden betreffend Bescheide der belangten Behörde, mit denen für das verfahrensgegenständliche Projekt ein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG- und eine Kanalanschlussgebühr festgesetzt wurden, vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht ersuchte die Abgabenbehörde mit E-Mail 07.11.2024, eine Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung abzugeben und diesbezüglich näher angeführte Umstände bekanntzugeben. Mit Antwort-E-Mail vom selben Tag nahm die Abgabenbehörde darauf Bezug und führte dazu aus, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer als auch dem Architekten Ziviltechniker DI CC (der DI CC ZT GmbH) am 11.12.2024 per Email zugestellt und die Beschwerde am 10.01.2024 persönlich vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde abgegeben worden sei. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht eingebracht.

Am 26.11.2024 fand eine Verhandlung an Ort und Stelle statt. Daran nahmen der Beschwerdeführer und der Bürgermeister der Gemeinde Z teil. Auch DI CC, dessen Unternehmen das Bauvorhaben geplant hat, war anwesend. Im Zuge dieses Lokalaugenscheins wurde das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben besichtigt. Dabei erwies sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig.

Mit Eingabe vom 03.12.2024 übermittelte die DI CC ZT GmbH eine adaptierte Baumassenberechnung, in welcher die Baumasse je nach Nutzung der einzelnen Gebäudeteile (landwirtschaftlich oder anderweitig genutzt) ermittelt wurde.

Diese Berechnung wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2024 den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Darüber hinaus wurden den Parteien mit einem Schreiben vom 11.12.2024 vorläufige Berechnungen der Erschließungsbeiträge übermittelt. Ergänzend wurde vom Verwaltungsgericht ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, dass aufgrund der Obst- und Gemüseproduktion sowie der Fischzucht ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Weiters wurde Folgendes angemerkt:

„[…]

In Bezug auf den Baumassenanteil sei festgehalten, dass die für den Erschließungsbeitrag nach dem TVAG zu ermittelnde Baumasse in gleicher Weise auch für die Wasseranschluss- bzw Kanalanschlussgebühr (Ergänzungsgebühren) heranzuziehen ist.

Gemäß § 9 Abs 4 TVAG ist die Baumasse bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen mit der Hälfte in Ansatz zu bringen. Nahezu gleichlautende Begünstigungen finden sich in den Gebührenordnungen der Gemeinde Z für Kanal und Wasser. Diese Begünstigungen gelangen (nur) dann zur Anwendung, wenn diese Gebäude bzw Gebäudeteile unmittelbar der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Die Ausgabe von Fischspeisen bzw Fischgerichten, dies verbunden mit einem entsprechenden Getränkeangebot, stellt keine der Fischzucht dienende Nutzung dar, sondern ist einer gastgewerblichen Tätigkeit gleichzustellen (vgl VwGH 20.09.1994, 94/05/0086).

In der aktuellen Baumassenberechnung des Ziviltechnikerbüros sollte darauf Bezug genommen und erfolgte eine dementsprechende Baumassenberechnung. Das Verwaltungsgericht geht von der Richtigkeit dieser Berechnung aus. Demnach dient eine Baumasse von 950.95 m3 von insgesamt 8.230,11 m3 neuer Baumasse nicht unmittelbar der landwirtschaftlichen Nutzung.

Das Verwaltungsgericht geht weiters davon aus, dass Kubatur entsprechend dem TVAG (insbesondere unter Berücksichtigung von § 2 Abs 5 TVAG) ermittelt wurde. Demnach ist die Baumasse geschossweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt, die Dachkonstruktion jedoch wieder in die Berechnung einzubeziehen ist.“

Mit E-Mail vom 12.12.2024 wurde dazu von der Abgabenhörde ausgeführt, dass die vorläufige Berechnung der Baumasse für die Vorschreibung der Erschließungskosten bzw der Wasser- und Kanalanschlussgebühren von der Gemeinde überprüft worden sei und bestätigt werden könne. Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Email vom 30.12.2024 mitgeteilt, dass die Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen vom „Planer DI CC" bestätigt worden wäre und man sich dem anschließe.

II.Sachverhalt:

Dazu sei zunächst die Feststellungen in dem im Parallelverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2025, Zl LVwG-2024/20/1638-7, betreffend den Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) verwiesen. Die Baumasse nach dem TVAG errechnet sich wie folgt:

Neuerrichtung:

Baumasse neu insgesamt8.230,11 m3

davon gewerblich genutzt 950,95 m3, davon 100 % 950,95 m3

davon lw genutzt 7.279,16 m3, davon 50 %3.639,58 m3

Baumasse nach TVAG neu 4.590,53 m3

Abgebrochener Altbestand:

Baumasse (lw genutzt)1.033,84 m3, davon 50 %, somit abzüglich516,92 m3

Baumassenerhöhung:4.073,61 m3

Aus einer aus dem Jahr 1988 stammenden Vereinbarung zwischen der Gemeinde Z und der „Wasserinteressentschaft Z-Dörfl“ ergibt sich, dass die Gemeinde Z von dieser Interessentschaft die Wasserversorgungsanlage übernommen hat und dafür den Liegenschafteigentümern bestimmte Rechte eingeräumt hat.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Abgabenakt und den Ermittlungen vor Ort im Zuge des Lokalaugenscheins sowie der von der DI CC ZT GmbH durchgeführten ergänzenden Berechnungen. Die für das Bauvorhaben maßgeblichen Daten bzw Maße in Bezug auf das Gebäude bzw das Grundstück sind durch die Einreichpläne dokumentiert. Die Art der Nutzung des Gebäudes bzw der Gebäudeteile stützt sich ebenfalls auf die Einreichpläne und die Ermittlungen vor Ort im Rahmen des Lokalaugenscheines.

Die nunmehr zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen und Berechnungen der Abgaben wurden den Parteien nach der Durchführung der Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht. Seitens der Parteien wurden dagegen keine Einwände erhoben.

IV.Rechtsgrundlagen

Die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschluss vom 11.12.2018) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 2

Anschlussgebühr

(1)Die Anschlussgebühr bemisst sich im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Fall einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse, die Baumasse ist jeweils gemäß § 2 Abs 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabegesetzes 2011 – TVAG 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 26/2017, zu ermitteln. War die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr, so ist diese in Abzug zu bringen.

(2)[…]

(3)Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sofern keine Ausnahme im Sinne des Abs 2 vorliegt. […]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Da die hier maßgebliche Bestimmung der Wasserleitungsgebührenordnung in Bezug auf die Ermittlung der Baumasse auf das TVAG verweist, sei zunächst auf die rechtlichen Erwägungen (Punkt V.) in dem im Parallelverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2025, Zl LVwG-2024/20/1638-7, betreffend den Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) verwiesen.

In Bezug auf Vereinbarung zwischen der Gemeinde Z und der „Wasserinteressentschaft Z-Dörfl“ ist festzuhalten, dass es sich hiebei um eine zivilrechtliche Vereinbarung handelt, welche nicht geeignet ist, den öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch zurückzudrängen.

Der Betrieb des Beschwerdeführers, in welchem im Wesentlichen Obst und Gemüse angebaut und vertrieben sowie Fischzucht betrieben wird, stellt sich als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb dar (vgl VwGH 30.10.2003, 99/15/0186; 20.04.1995, 92/06/0036).

Die hier in Rede stehende Begünstigung (Halbierung der Baumasse) kommt nur dort in Betracht, wo Gebäude bzw Gebäudeteile unmittelbar land- und/oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Es kommt daher auf den Verwendungszweck an, wobei auf der Hand liegt, dass etwa Gebäude oder Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, von dieser Begünstigung nicht erfasst sind.

Ebenso sind Gebäude bzw Gebäudeteile, die in einer Art genutzt werden, die einer (gast-) gewerblichen Tätigkeit gleichkommt, nicht begünstigt. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in ausgesprochen, dass etwa die Zubereitung selbstgezüchteter Fische und das Anbieten von Fischspeisen bzw Fischgerichten verschiedenster Art, auch verbunden mit einem entsprechenden Getränkeangebot, keine der Fischzucht dienende Nutzung mehr darstellt, sondern einer gastgewerblichen Tätigkeit gleichkommt (vgl Erk 20.09.1994, 94/05/0086).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass auf die Nutzung des Gebäudes bzw der Gebäudeteile, wie sie sich aus den Einreichplänen, die in die Baubewilligung eingeflossen sind, ergibt, abzustellen und die Baumasse in Bezug auf die nicht unmittelbar dem Obst- bzw Gemüseanbau bzw der Fischereizucht dienenden Räumlichkeiten gesondert zu ermitteln und von der Begünstigung auszunehmen war.

Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht zur Neuberechnung der Baumasse aufgefordert. Seitens des für den Beschwerdeführer tätigen Ziviltechnikers wurden diese Berechnungen durchgeführt. Die sich daraus ergebenden Berechnungen wurden den Parteien nochmals mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und so akzeptiert.

In Bezug auf den Gastronomiebereich, der 40 Verarbeitungsplätze betrifft, liegt kein landwirtschaftlicher Betrieb bzw keine landwirtschaftliche Nutzung vor, sodass diesbezüglich die Baumassenbegünstigung nicht zum Tragen kommen kann. Es ergibt daher insgesamt folgende Berechnung der Wasseranschlussgebühr:

4. 073,61 m³

x

€ 2,00

€ 8.147,22

  • 10 USt

€ 814,72

Gesamt

€ 8.961,94

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Hinweis:

Festgesetzte Abgabenbeträge sind bei der Behörde einzubezahlen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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