LVwG T LVwG-2024/18/2543-16

LVwG-2024/18/2543-16State Administrative CourtJan 8, 2025

Regest

Oberflächenentwässerung<br/>Grundeigentum<br/>Standortgemeinde<br/>Einwendungen<br/>Zwangsrechte<br/>Präklusion<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/18/2543-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.18.2543.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der Gemeinde AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) für die Generalerneuerung Y (mitbeteiligte Partei: ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, diese wiederum vertreten durch die CC, Adresse 2, **** X), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.12.2024,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerderelevanter Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) der ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (= mitbeteiligte Partei) die wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung der Y und deren Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen samt Oberflächenwasserbeseitigung der Bauhilfseinrichtungen in der Gemeinde AA nach Maßgabe der signierten Projektsunterlagen erteilt. Das Wasserrecht für die Bauphase wurde bis zum 31.12.2034, das Wasserrecht für die Betriebsphase bis zum 31.08.2052 befristet.

Dagegen hat die Gemeinde AA (=Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin einerseits aufgrund ihrer Stellung als vom Vorhaben betroffene Grundeigentümerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf inhaltliche Behandlung und Erledigung der von ihr erhobenen Einwendungen verletzt worden sei. Auch wenn hinsichtlich der betreffenden Grundstücke mittlerweile die Enteignung bzw Einräumung von Zwangsrechten bescheidmäßig angeordnet worden sei, so fehle es noch am Vollzug. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke, ein Besitzübergang habe noch nicht stattgefunden. Die belangte Behörde hätte sich daher inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, was jedoch rechtswidrig unterblieben sei. Außerdem sei mit ihr eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme abzuschließen. Auch sei es unzulässig, die Nutzung für einen bereits genehmigten Betriebs- und Erhaltungsweg einseitig auszudehnen. Das Projekt betreffe auch einen Bauhoflagerplatz der Beschwerdeführerin, eine Verlegung sei aus verschiedensten Gründen ausgeschlossen. Für ein weiteres, vom Vorhaben in Anspruch genommenes Grundstück bestehe ein aufrechtes Pachtverhältnis, welches ebenfalls nicht einseitig abgeändert werden könne. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur als Grundeigentümerin, sondern andererseits auch als Standortgemeinde durch die gegenständliche Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden. Es werde daher gefordert, dass im Falle der Projektrealisierung bei jeder Teilfertigstellung eines Brückentragwerkes und bei Verkehrsfreigabe desselben vorher jeweils Teilkollaudierungen durchgeführt werden mögen. Nur so könne die Gefahr, dass extrem mit Schwermetall und Chloriden belastete, dh stark umweltgefährdende Wässer in die W oder in andere kleinere Fließgewässer gelangen können, hintangehalten werden. Aufgrund verseuchter Spritz und Oberflächenwässer könnte das Ausmaß der Belastung umliegender Fließgewässer, aber auch des Grundwassers so weit gehen, dass die Versorgung der Bewohner der Gemeinde AA mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser gefährdet werde. Ungeklärt sei auch die Frage, welche Niederschlagsmengen auf der Autobahn anfallen und in weiterer Folge über die Entwässerung und Gewässerschutzanlage in die W abgeleitet werden. Die beantragten Wassermengen und die Größe des Retentionsbeckens seien als zu gering anzusehen. Auch seien der Klimawandel und zwischenzeitliche Naturereignisse nicht berücksichtigt worden. Diesbezüglich werde auf eine Stellungnahme des ehrenamtlichen Beraters der Gemeinde, DI DD, vom 23.09.2024 verwiesen.

Diese Stellungnahme ist Teil der Beschwerde und befasst sich mit den rechnerischen Vorgaben für den Bemessungsniederschlag, mit der Neigung der Baustraße–Süd, und mit dem Klimawandel.

Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Meteorologie sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Weiters beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

In dem dieser Entscheidung vorausgegangen Verfahren vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.03.2024 (OZ 49) – abgesehen von ihrer Betroffenheit als Grundeigentümerin – unter Berufung auf § 13 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 im Wesentlichen zusammengefasst eingewendet, dass durch das geplante Vorhaben die von Niederschlagswässern von den Straßen gelösten Schadstoffe (Chlorid-Ionen) in den Boden gelangen, welche von diesem nicht zurückgehalten werden und daher in das Grundwasser eindringen können. Vom Grundwasser würden diese allmählich in Richtung der natürlichen Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde Gries transportiert und könnten diese belasten. Eine Gefährdung der Wasserversorgungsanlagen im Gemeindegebiet von AA sei zumindest möglich.

Bei der am 02.04.2024 von der belangten Behörde anberaumten mündlichen Verhandlung, zu welcher die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen unter Anschluss des nunmehr signierten wasserrechtlichen Einreichprojektes (Mappen 1 bis 3) persönlich geladen wurde (vgl Kundmachung vom 04.03.2024 in OZ 42), verwies diese auf die vorerwähnte Stellungnahme vom 29.03.2024 und bemängelte das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung für die Grundinanspruchnahme. Weiters stellte die Gemeinde damals die allgemeine Forderung, dass es zu keinen Beeinträchtigungen von Gewässern bzw Verunreinigungen derselben kommen darf, wobei weiters von ihr ausgeführt wurde, dass bei Einhaltung der Auflagen der Stand der Technik wahrscheinlich erfüllt sein werde und keine Beeinträchtigungen erfolgen werden (vgl Verhandlungsschrift in OZ 49).

Nach der mündlichen Verhandlung wurden der belangten Behörde seitens der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20.04.2024 (OZ 60) weitere Einwendungen übermittelt. Die nunmehr signierten Projeksunterlagen wurden nach der mündlichen Verhandlung lediglich um Längenschnitte der Baustraßen (vgl Schreiben vom 06.05.2024, OZ 63) sowie um weiterführende Unterlagen (Mappe 4) zur straßen- bzw brückenbautechnischen Beurteilung, (vgl Schreiben vom 16.07.2024, OZ 77) ergänzt.

In weiterer Folge erging die nunmehr angefochtene Entscheidung. Anlässlich der vorliegenden Beschwerde wurde der Akt dem LVwG Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde vom LVwG Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, insbesondere in die zuvor erwähnten Schriftstücke und die gutachterliche Stellungnahme des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 05.04.2024 (OZ 53). Im Beschwerdeverfahren wurde ein ergänzendes siedlungswasserwirtschaftliches Gutachten (vgl Schreiben vom 07.11.2024, OZ 7 im LVwG-Akt) zum Beschwerdevorbringen eingeholt sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, im Zuge derer der Amtssachverständige für Siedlungswasserwirtschaft seine bisherige Begutachtung erörterte und ergänzend befragt wurde. An der Verhandlung nahmen weiters Vertreter der mitbeteiligten Partei, der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin teil, wobei letztgenannte als Vertrauensperson DI DD beizog. Die Beschwerdeführerin verwies in der Verhandlung auf das bisherige Vorbringen und stellte klar, dass die erhobenen Einwendungen bezüglich Grundeigentum aufrecht bleiben, zumal kein Modus für den Eigentumserwerb stattgefunden habe. Klargestellt wurde von ihr weiters, dass sich die übrigen Einwendungen auf eine Beeinträchtigung der Rechte gemäß § 13 Abs 3 WRG 1959 beziehen würden. Darauf berufend wurde ergänzend eine mögliche Beeinträchtigung der Wasserversorgung von zehn privaten Hausgrundbesitzern ins Treffen geführt und auf ausdrückliche Nachfrage einzelne Quellen benannt. In diesem Zusammenhang wurde konkret die Oberflächenentwässerung der Richtungsfahrbahnen hinterfragt. Die diesbezüglich der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Niederschlagsmengen würden – vor allem in Hinblick auf die angedachte Nutzungsdauer der Brücke von 70 Jahren – nicht dem Stand der Technik entsprechen – vor allem aktuelle Naturereignisse und der Klimawandel seien außer Acht gelassen worden, so die Beschwerdeführerin. Abgesehen von der Einholung eines meteorologischen Gutachtens wurde daher von ihr auch die mündliche Erörterung des hydrogeologischen Gutachtens zu möglichen Gefährdungen der erwähnten privaten Quellen beantragt. Nach Verhandlungsschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet (vgl Verhandlungsschrift vom 18.12.2024, OZ 14 im LVwG-Akt)

Mit Schreiben vom 24.12.2024 begehrte die Beschwerdeführerin die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt die Neuerrichtung der Y und deren Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen samt Oberflächenwasserbeseitigung der Bauhilfseinrichtungen in der Gemeinde AA.

Das in Rede stehende Vorhaben berührt Grundstücke im (grundbücherlichen) Eigentum der Beschwerdeführerin, für welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.06.2024, Zl ***, iVm dem Erkenntnis des LVwG Tirol vom 08.10.2024, LVwG-2024/49/1931-17, mittlerweile rechtskräftig Zwangsrechte gemäß §§ 17ff Bundesstraßengesetz 1971 zugunsten der mitbeteiligten Partei eingeräumt wurden. Diese Zwangsrechtseinräumung umfasst auch das beschwerdegegenständliche wasserrechtliche Projekt.

Aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht umfasst das Vorhaben einerseits die Entwässerung der Autobahnflächen (Betriebsphase) im Umfang von 64.500 m² (Entwässerungsfläche An), entsprechend 63.550 m² abflusswirksame Entwässerungsfläche (Ared). Die Beseitigung dieser Wässer erfolgt über zwei Gewässerschutzanlangen, bestehend jeweils aus einer Absetzanlage und einem Filterbecken mit technischem Filter. Der Ablauf der kleineren Gewässerschutzanlange (8,9 l/s Konsens bei r15 (1,0) = 110 l/s/ha, Ared = 21.550 m²) wird in den MM (HBZ-Code: 2-8-153-7), jener der größeren (17,7 l/s Konsens bei r15 (1,0) = 110 l/s/ha, Ared = 42.000 m² in die W (HZB-Code: 2-8-153) eingeleitet.

Andererseits erreicht das Vorhaben einen baulichen und zeitlichen Umfang, welcher auch die detaillierte Betrachtung der Bauphase erfordert. In der Bauphase werden verschiedene wasserrechtlich bewilligungspflichtige Tatbestände verwirklicht. Relevant sind aus fachlicher Sicht

die Entwässerung der Baustraßen,

die Entwässerung der Baustelleneinrichtungsfläche (An = 10.000 m²) über eine technische Filteranlage mit Einleitung des Abflusses in die W (46,3 l/s Konsens bei r15 (0,2) = 202,2 l/s/ha, Ared = 9.000 m²), und die

Baustellen-Gewässerschutzanlage.

Die Entwässerung der Baustraßen erfolgt durch Einleitung in die W, durch Versickerung und durch Flächenversickerung. Die Behandlung des Regenwassers erfolgt dabei unterschiedlich je nach Erfordernis bzw den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Bodenpassage (zum Beispiel Bodenfilter). Die Versickerungen befinden sich dabei im Talbereich zwischen der gegenständlichen Y und der W. Die genaue Lage ist den signierten Projektunterlagen zu entnehmen. Der Abfluss der Baustellen-Gewsässerschutzanlage wird in die W eingeleitet.

Zu den diesbezüglich geäußerten Bedenken seitens der Beschwerdeführerin ist – soweit relevant (vgl unten Punkt V.) – Folgendes festzustellen:

Die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde AA durch Anlagen der WVA AA erfolgt ohne örtliche Nähe zum gegenständlichen Vorhaben bzw ist auch sonst auf Basis der vorliegenden Informationen keine Berührung erkennbar. Die Anlagen der WVA speisen sich aus Wasservorkommen (Quellwasser außerhalb des vom Vorhaben berührten Bereichs; auf den Hängen der Berge EE und FF), welche unabhängig von jenen Gewässern sind, welche durch die gegenständlichen Anlagen berührt werden. Eine Beeinträchtigung ist somit nicht zu erwarten. Betrachtet man sonstige öffentliche Wassernutzungen, beispielsweise die Bereitstellung von Löschwasser oder Nutzwasser, ist ebenso nicht erkennbar, dass eine solche Nutzung, beispielsweise in Form einer Löschwasserentnahme aus der W, durch projektsgegenständlichen Einwirkungen auf Gewässer in irgendeiner Form beeinflusst bzw berührt sein könnte. Zusammenfassend ist aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht davon auszugehen, dass keine Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist.

Auch ist eine Beeinträchtigung der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Tirol von der Beschwerdeführerin mit den Namen „GG, JJ, KK, LL“ bezeichneten privaten Quellen im Nahebereich des Projektes insofern ausgeschlossen, als dass diese vom Grundwasser gespeist werden, welches von der Oberflächenentwässerung der Richtungsfahrbahnen (Betriebsphase) nicht berührt wird. Dies deshalb, weil diese in die W bzw den MM entwässert (siehe oben). Die darüber hinaus antragsgegenständliche Oberflächenentwässerung (der Bauphase) wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht thematisiert.

Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die beantragte Oberflächenentwässerung insgesamt dem Stand der Technik entspricht und zusätzlich ein Beweissicherungsprogramm vorgesehen ist. In Hinblick auf die wasserwirtschaftliche Gesamtsituation ist durch das gegenständliche Projekt mit einer wesentlichen Verbesserung des Schutzes der vorhandenen Wasserressourcen zu rechnen.

III.Beweiswürdigung:

Die einleitenden Feststellungen zum Antragsgegenstand, zum Grundeigentum der Beschwerdeführerin und den diesbezüglichen Entscheidungen (vgl Bescheid in OZ 67 und Erkenntnis in OZ 6 im LVwG-Akt) ergeben sich aus den vorliegenden Akten und sind unstrittig.

Der siedlungswasserwirtschaftliche Befund stammt aus der im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 07.11.2024 (OZ 7 im LVwG-Akt) und stellt eine Zusammenfassung der im Behördenverfahren vom siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen abgegebenen Stellungnahme vom 05.04.2024 (OZ 53) dar.

Die Feststellungen zu möglichen Beeinträchtigungen der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und sonstigen öffentlichen Wassernutzungen gründen ebenfalls auf der ergänzend eingeholten Stellungnahme des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 07.11.2024 (OZ 7 im LVwG-Akt), welche diesbezüglich unwidersprochen geblieben ist.

Die weiteren Feststellungen zu möglichen Beeinträchtigungen von privaten Quellen und zum Stand der Technik der Anlage selbst gründen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 (vgl Verhandlungsschrift vom 18.12.2024, OZ 14 im LVwG-Akt). Der Amtssachverständige hat bereits im Zuge des behördlichen Verfahrens ein ausführliches Gutachten erstattet und im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass er seine Beurteilung unter Berücksichtigung des Standes der Technik getroffen hat. Er konnte die Fragen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung – soweit relevant – allesamt beantworten. Den gutachterlichen Ausführungen wurde von der Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch wurde die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des siedlungswasserwirtschaftlichen Gutachtens oder eines anderen Gutachtens des Behördenverfahrens konkret aufgezeigt (VwGH 16.10.2002, 2002/03/0026; 03.03.2020, Ra 2020/04/0021). So wurden von der Beschwerdeführerin zwar die herangezogenen Werte pauschal kritisiert und als zu gering bemessen eingestuft, warum dies konkret der Fall sein soll, wurde nur mit allgemeinen Behauptungen zum Klimawandel und dergleichen begründet. Insgesamt blieb es die Beschwerdeführerin schuldig – trotz ausreichend langer Verfahrensdauer – ihre Bedenken spezifiziert und fundiert darzulegen. Die von der Beschwerdeführerin beratend beigezogene Vertrauensperson räumte bei der Verhandlung im Übrigen selbst ein, nicht über das erforderliche siedlungswasserwirtschaftliche Fachwissen zu verfügen, weshalb die diesbezüglichen Aussagen auch nicht als Gutachten (auf gleicher fachlicher Ebene) zu werten waren.

Das erkennende Gericht hegt somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen und Schlussfolgerungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen, weshalb diese bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

IV.Rechtslage:

§§ 13 und 102 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 73/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:

Maß und Art der Wasserbenutzung.

§ 13.

[…)

(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

[…]

Parteien und Beteiligte.

§ 102.

(1) Parteien sind:

[…]

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

[…]

d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

[…]

V.Erwägungen:

Die beschwerdeführende Gemeinde fühlt sich ihrem Vorbringen entsprechend in mehrfacher Hinsicht betroffen. Für sie kann sich eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren im Sinne des § 102 Abs 1 WRG 1959 einerseits aus der Berührung von Grundeigentum (lit b), andererseits aufgrund einer mit dem Vorhaben einhergehenden möglichen Beeinträchtigung von Rechten gemäß § 13 Abs 3 WRG 1959 (lit d) ergeben.

Vorauszuschicken ist, dass die Frage, ob der Gemeinde tatsächlich nach diesen Bestimmungen eine Parteistellung zukommt, dahingestellt bleiben kann. Dies aus folgenden Gründen:

zum Einwand betreffend Grundeigentum:

Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in Verbindung mit § 12 Abs 2 WRG 1959 ist im gegenständlichen Verfahren derjenige Partei, dessen Grundeigentum oder rechtmäßig geübte Wassernutzungen berührt werden.

Wie festgestellt, stehen vom Vorhaben betroffene Grundstücke im (grundbücherlichen) Eigentum der Beschwerdeführerin. Gefordert wird in der Beschwerde die Herbeiführung einer zivilrechtlichen Vereinbarung für die Grundinanspruchnahme. Die Notwendigkeit einer derartigen Übereinkunft ist naturgemäß durch die mittlerweile rechtskräftig erfolgte Zwangsrechtseinräumung hinfällig. Das Vorbringen zum Bedarf der Beschwerdeführerin an diesen Flächen (zB für einen Bauhoflagerplatz) bzw zu bestehenden Pachtverhältnissen wäre im Verfahren über die Zwangsrechtseinräumung zu erstatten gewesen und können derartige Punkte im gegenständlichen Verfahren nicht mehr releviert werden. Auch die im Zuge der mündlichen Verhandlung bestrittene Übergabe der maßgeblichen Grundstücke ist aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Enteignung nicht von Relevanz. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329) und eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Zwangsrechtseinräumung aktuell nicht (mehr) zu erwarten ist, erweisen sich die diesbezüglich erhobenen Einwendungen jedenfalls als unbegründet.

zu den Einwendungen betreffend § 13 Abs 3 WRG 1959:

Zur Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 in Verbindung mit § 13 Abs 3 WRG 1959 ist festzuhalten, dass dies nur eine beschränkte ist. Die Gemeinde kann nämlich nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs 3 WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu (vgl VwGH 25.05.2000, 99/07/0072).

Die eingeschränkte Parteistellung der Gemeinde erfordert es außerdem, dass sie den Zusammenhang zwischen einer Einwendung und dem ihr eingeräumten Recht ausreichend klarlegt (vgl VwGH 16.12.2004, 2004/07/0182).

Die Prüfbefugnis des LVwG ist in diesem Fall auf jenen Themenkreis beschränkt, in dem die Beschwerdeführerin mitzuwirken berechtigt ist. Weder die bloße Besorgnis noch die schon erwiesene Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechte rechtfertigt die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, sondern erst ein entsprechend hohes Kalkül der zu gewärtigenden Rechtsverletzung. Eine Beeinträchtigung muss, um die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht nicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte (nur) dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl VwGH 22.03.2023, 2011/07/0132)

Davon ist gegenständlich in keinster Weise auszugehen. Zusammengefasst begründet die Beschwerdeführerin die Betroffenheit ihrer Rechte gemäß § 13 Abs 3 WRG 1959 mit möglichen Beeinträchtigungen von Wasserversorgungsanlagen in der Gemeinde AA. Soweit sie damit die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage ansprechen könnte, liegt der Bezug zu § 13 Abs 3 WRG 1959 auf der Hand. Wie festgestellt, sind allerdings keine negativen Auswirkungen für die kommunale Wasserversorgung oder sonstige öffentliche Wassernutzungen im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin zu befürchten. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde somit jedenfalls als unbegründet.

Auch die weiters ins Treffen geführte Beeinträchtigung von privaten Quellen verhilft der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg. So kann die Beantwortung der Frage, ob derartige private Rechte im Rahmen der Parteistellung der Standortgemeinde gemäß § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 WRG 1959 überhaupt geltend gemacht werden können, dahingestellt bleiben und zwar in mehrfacher Hinsicht:

Wie bereits dargelegt, wurde dieser Einwand in Verbindung mit der Brückenentwässerung, dh mit der Entwässerung der Richtungsfahrbahnen, erhoben. Diese berührt feststellungsgemäß das Grundwasser nicht und kann folglich auch die daraus gespeisten privaten Quellen nicht beeinträchtigen.

Hinzu kommt, dass die Beeinträchtigung von privaten Quellen erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Tirol von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde und dementsprechend diesbezüglich eine Präklusion eingetreten sein muss. Wie oben beim Verfahrensgang unter Punkt I. bereits dargelegt, hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher die Beschwerdeführerin persönlich und unter Anschluss der nunmehr signierten Projektsunterlagen geladen wurde. Somit hat die Verständigung (Kundmachung) mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welches Vorhaben verhandelt wird und den Gegenstand der Amtshandlung exakt umschrieben, sodass die Beschwerdeführerin bereits zum damaligen Zeitpunkt einschätzen konnte, ob und in wie weit sie vom Vorhaben betroffen ist und sich dementsprechend umfassend auf die mündliche Verhandlung der Behörde vorbereiten konnte. Weder schriftlich noch mündlich in der Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin eine mögliche Beeinträchtigung der nunmehr in Rede stehenden privaten Quellen thematisiert. Da in der Verständigung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen wurde, hätte die Beschwerdeführerin diesen Einwand spätestens im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erheben müssen. Dies ist nicht passiert, die privaten Quellen wurden erstmals im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren erwähnt. Somit ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich präkludiert. Auch einer Gemeinde kommt in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diesbezüglich keine Sonderstellung zu (vgl VwGH 19.01.1988, 87/07/0140) Zumal die Projektsunterlagen nach der Verhandlung lediglich in – für die Interessen der Beschwerdeführerin – unwesentlichen Punkten ergänzt wurden (vgl Verfahrensgang oben Punkt I.), ist der Verfahrensgegenstand und damit auch der Umfang der Präklusion unverändert geblieben.

Darüberhinausgehende – in Hinblick auf § 13 Abs 3 WRG 1959 relevante und vor allem substantiierte – Einwendungen wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht erhoben. Entgegen der oben zitierten Judikatur ließ die Beschwerdeführerin weitgehend den Zusammenhang zwischen ihren Einwendungen und den Rechten gemäß § 13 Abs 3 WRG 1959 offen. Sie hätte allerdings darzulegen gehabt, welche Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen aus der Realisierung des in Rede stehenden Projektes für sie entstehen könnten (vgl zB VwGH 03.07.2001, 2000/05/0063). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, beschränkte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf pauschale Behauptungen und allgemein formulierte Befürchtungen. Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdeführerin angenommene Zeitrahmen (70 Jahre) im Widerspruch zu den Befristungen im angefochtenen Bescheid steht. So endet das Wasserrecht für die Betriebsphase bereits im Jahr 2052 und wird zu diesem Zeitpunkt der Stand der Technik der Anlage im Zuge des durchzuführenden Wiederverleihungsverfahrens neu zu beurteilen sein.

Zu den offenen Beweisanträgen ist auszuführen, dass eine meteorologische Begutachtung für die gegenständlich relevante Fragestellung unerheblich ist, weshalb diesem Beweisantrag keine Folge zu geben war. Auch die beantragte mündliche Erörterung des Gutachtens durch den hydrogeologischen Amtssachverständigen konnte einerseits aufgrund der vorerwähnten Präklusion, andererseits aufgrund der diesbezüglich ausreichenden Aussage des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen unterbleiben. Die Beschwerdeführerin konkretisierte nicht, inwiefern die beiden Beweisanträge einen relevanten Beitrag zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes leisten könnten. Ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, läuft in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231). Selbiges gilt für ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht (VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451).

Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde auch bezüglich § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 und die in diesem Rahmen maßgeblichen Interessen der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 3 WRG 1959 als unbegründet.

In Hinblick auf das übrige Vorbringen der Gemeinde (zB zu einem bereits genehmigten Betriebs- und Erhaltungsweg und zur Durchführung von Teilkollaudierungen) kommt ihr im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu.

Die Beschwerde der Gemeinde AA war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf. Da die Entscheidung ansonsten im Einklang mit der Rechtsprechung getroffen werden konnte, war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.