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LVwG- 2024/50/1899-5•LVwG T LVwG- 2024/50/1899-5
LVwG- 2024/50/1899-5State Administrative CourtJan 7, 2025
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br/>kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 25.9.2023, Zl ***, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Abgabenverfahren (Kommunalsteuerfestsetzung 2014 – 2021) und Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.5.2023 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Kommunalsteuerfestsetzungsbescheide, jeweils vom 16.1.2023, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, sowie Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass aus dem geschilderten Sachverhalt (Versäumnis) kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO abzuleiten sei und auch nicht ein minderer Grad des Versehens vorliegen würde.
Mit E-Mail vom 27.10.2023 hat die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie Abweisung des Aussetzungsantrages Beschwerde erhoben und in dieser wie folgt ausgeführt:
„In außen bezeichneter Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin, AA, Abg.Nr. ***, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z, Gemeindeabgaben-Vorschreibung, vom 25.09.2023, Zahl ***, betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2014 bis 2021, mit welchem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen die Kommunalsteuerfestsetzungsbescheide für die Jahre 2014 bis 2021, alle vom 16.01.2023, sowie die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung, abgewiesen wurden, in offener Frist
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Anfechtungserklärung:
Der Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 25.09.2023, Zahl ***, wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Beschwerdeantrag:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdegericht möge
1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen
2. die angebotenen Beweise aufnehmen
3. nach Aufnahme der angebotenen Beweise der Beschwerde stattgeben und die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Beschwerde sowie zur Anbringung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung bewilligen
4. die Rechtssache an die Behörde I. Instanz zur Entscheidung in der Sache zurückverweisen.
Begründung der Beschwerde:
I. Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin verweist auf die beigeschlossene Bescheidkopie samt Eingangsstempel der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin. Der Bescheid wurde am 27.09.2023 zugestellt; die Rechtsmittelfrist beträgt ein Monat, die gegenständliche Beschwerde ist dementsprechend rechtzeitig.
II. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
1. Die Finanzbehörde hat für die Kalenderjahre 2014 bis einschließlich 2021 ohne irgendeine Beweisaufnahme, ausschließlich aufgrund eines fingierten Sachverhalts die in den genannten Kalenderjahren einschreitenden Flugärzte, welche bereits über mehrere Jahrzehnte als selbständige Freiberufler eingestuft wurden, in unselbständig beschäftigte Arbeitnehmer „verwandelt“.
Von einer „rechtlichen Beurteilung“ kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Finanzbehörde keinerlei Beweise aufgenommen, sondern ausschließlich einen Sachverhalt
fingiert hat. Eigentlich wurde nicht einmal ein Sachverhalt festgestellt. Eigentlich wurde
lediglich eine rechtliche Beurteilung getroffen und wurden auf dieser Basis enorme Geldbeträge für die genannten Kalenderjahre zur Nachzahlung aus dem Titel der Lohnsteuer samt Nebenabgaben vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin hat alle, die Kalenderjahre 2014 bis einschließlich 2021 neu verfügten Bescheide der Finanzbehörde fristgerecht bekämpft. Eine Entscheidung über diese Rechtsmittel steht nach wie vor aus; selbstverständlich hat die Beschwerdeführerin die Einvernahme der betroffenen Flugärzte als Beweismittel dafür angeboten, dass von einem Einschreiten als unselbständige Arbeitnehmer, welche der Lohnsteuer und den weiteren, damit in Verbindung stehenden Abgaben unterliegen, keine Rede sein könne. Die Flugärzte würde als freiberuflich tätige, selbstständige Ärzte einschreiten, die ihre Honorare selbst versteuern und als Ärzte eigenständig versichert seien.
Weder wurden die angebotenen Beweismittel bis dato aufgenommen, noch steht ein Termin für die mündliche Rechtsmittelverhandlung fest.
2. Ungeachtet des Umstandes, dass alle Bescheide der Finanzbehörde betreffend das Einschreiten der Flugärzte bei der Beschwerdeführerin vollumfänglich bekämpft wurden, hat Stadtmagistrat Z unter Berufung auf diese Bescheide der Steuerbehörde ihrerseits Kommunalsteuer für die betreffenden Kalenderjahre vorgeschrieben; dies ebenfalls ohne Beweisaufnahme, ohne Verhandlung in der Sache, allein aufgrund des von der Steuerbehörde fingierten Sachverhaltes bzw. aufgrund der eingenommenen Rechtsauffassung der Steuerbehörde. Ausgefertigt wurden jedes Kalenderjahr ein gesonderter Bescheid, die am Freitag, 20.01.2023, nachmittags, zugestellt wurden. Die am 22.02.2023 eingebrachten Beschwerden dagegen, waren deshalb verspätet.
Mit Schriftsätzen vom 03.05.2023 hat die Beschwerdeführerin u.a. Anträge auf Wiedereinsetzung gern. § 308 BAO in die Frist zur Erhebung der Beschwerden und Beantragung der Aussetzung der Einhebung gestellt (zusätzlich wurde Antrag auf Bescheidaufhebung gern. § 299 BAO hinsichtlich jedes einzelnen Bescheides für die jahre 2014 bis 2021 gestellt). Dies gesondert für jedes Kalenderjahr.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde die alle Anträge betreffend Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist abgewiesen.
Die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in Verbindung mit den Anträgen gern. § 212a BAO und § 212 BAO, erfolgte zu Unrecht.
III. Zum Sachverhalt, der die Wiedereinsetzung in die Fristversäumnis rechtfertigt:
1. Verwiesen wird auf die den Wiedereinsetzungsanträgen beigeschlossenen Bescheidkopien vom 16. Jänner 2023. Die Bescheide tragen sämtlich den Eingangsstempel
„EINGEGANGEN 23. Jan. 2023“, ein Montag, obwohl die Bescheide tatsächlich am 20. Jänner 2023, Freitag, zugestellt wurde. Die Falschregistrierung des Eingangsdatums sei für für AA, ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis.
Zur Falschregistrierung des Eingangsdatums kam es aufgrund folgender, für die Beschwerdeführerin unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstände:
a) Die Übernahme der Briefpost bei AA ist so organisiert, dass die Annahme aller Postsendungen in die Zuständigkeit der Finanzabteilung unter der Leitung von Frau CC fällt. Eine eigene Posteinlaufstelle lässt sich nicht rechtfertigen. Seit Einführung von Homeoffice im Zuge der Corona-Pandemie kommt Montag bis Freitag jeweils eine Mitarbeiterin der Finanzabteilung in die Firma - unter anderem um die Post zu bearbeiten. Die Zeiten für die unmittelbare Postbearbeitung sind nicht festgelegt, weil die Post zu ganz unterschiedlichen Zeiten zugestellt wird.
An Freitagen ist in der Finanzabteilung Dienstschluss um 13:00 Uhr; dies entsprechend allgemeinem Standard in der Branche. Dieser Umstand hat bei AA noch Nie zu irgendwelchen Problemen geführt.
Am Freitag, 20.01.2023, war Frau DD in der Finanzabteilung zum Dienst eingeteilt. Sie hat ihren Dienst an diesem Freitag planmäßig um 13:00 Uhr beendet. Eine Postzustellung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Frau DD ist davon ausgegangen, dass für Freitag, 20.01.2023, keine Postzustellung mehr zu erwarten sei.
b) Die Unternehmenszentrale der AA, Adresse 2, **** Z, ist praktisch rund um die Uhr besetzt und erreichbar. Zuständig ist das „EE“; eine Unterabteilung davon ist das „FF“. Als im Verlauf des Freitagnachmittag, 20.01.2023, ein Postbote die Türklingel betätigte, hat Herr GG, ein vertrauenswürdiger Mitarbeiter aus der Abteilung das „FF“, geöffnet. Der Postbote wurde empfangen; die Post wurde entgegengenommen, die Übernahme wurde bestätigt. Die Unterschrift am Rückschein, der dem ausgewiesenen Rechtsfreund von der Behörde übermittelt wurde, datiert mit 20.01.2023, ist die Unterschrift des Mitarbeiters GG.
Es ist nicht unüblich, dass Mitarbeiter der Abteilung „FF“ Post übernehmen, wenn von der Finanzabteilung gerade niemand im Haus ist. Die Abteilung ist jedoch nicht mit einem Post-Eingangsstempel ausgestattet, weil die Bearbeitung der Post Aufgabe der Finanzabteilung ist. GG hat, wie immer in solchen Fällen, die übernommene Post in das Büro der Finanzabteilung gebracht und dort am Tisch der für die Postübernahme zuständigen Sachbearbeiterin abgelegt. GG hatte am folgenden Montag, 23.01.2023, Homeoffice und war nicht im Betrieb.
c) Am Morgen des 23.01.2023 hat Frau JJ, Mitarbeiterin der Finanzabteilung, gemäß unternehmensinternem Zeiterfassungssystem ihren Dienst um 07:48 Uhr angetreten. Frau JJ ist seit 06.11.2018 im Unternehmen beschäftigt; seit 01.12.2019 ist sie der Finanzabteilung zugeteilt. JJ hat sich vielfach als äußerst verlässliche und gewissenhafte Mitarbeiterin bewiesen.
JJ hat wie vorgesehen an Montagen ihre Tätigkeit mit der Fakturierung begonnen; die Post wurde im Verlauf des Vormittags bearbeitet. Frau JJ hat um 11:03 Uhr an ihre Vorgesetzte, Frau CC, sowie an ihre Kollegin DD, folgendes E-Mail versandt:
„Liebe CC, liebe DD,
war heute bei der Post dabei - FYI LG JJ“
Diese Nachricht wurde zum Betreff „Stadtmagistrat Z“ versandt. Im Anhang waren die Bescheide vom 16. Jänner 2023 eingescannt. In der Folge hat Frau JJ alle Bescheide mit dem Posteingangsstempel „EINGEGANGEN 23. Jan 2023“ versehen und die Bescheide so weitergegeben. Tatsächlich hat sich jedoch aus dem vom Mitarbeiter GG unterfertigten Rückschein ergeben, dass die Bescheide tatsächlich am Freitag, 20.01.2023 zugestellt wurden.
Durch dieses Versehen der vertrauenswürdigen und verlässlichen Mitarbeiterin JJ konnte niemand bei der AA, der beschwerdeführenden Antragstellerin, erkennen, dass die Zustellung tatsächlich bereits am Freitag, 20. Jänner 2023, erfolgt ist, und nicht, wie gemäß dem von Frau JJ aufgebrachten Eingangsstempel am 23.01.2023.
Dieses einmalige Versehen einer langjährigen und verlässlichen Mitarbeiterin war für die AA, die Antragstellerin, repräsentiert durch den Geschäftsführer KK als einzigem vertretungsbefugten Geschäftsführer, unvorhersehbar und überraschend. Aus diesem Grund kam es zum Fristversäumnis.
2. Die Beschwerdeführerin, AA, vertreten durch ihren einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer KK, hat alle Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Unternehmensorganisation erfüllt. Es bestanden klare Zuständigkeiten; die Besonderheiten des Flugunternehmens haben es möglich gemacht, dass auch Freitagnachmittag eingeschriebene Sendungen entgegengenommen werden.
Die eigentlich zuständige Abteilung „Finanzabteilung“ ist, entsprechend branchenüblichen Verhältnissen, freitags jedoch nur bis 13:00 Uhr besetzt. Im Blick auf den Umstand, dass die gegenständliche Zustellung offensichtlich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte und bei AA am Fürstenweg zu diesem Zeitpunkt immer noch die Abteilung
„EE“, besetzt war, wurde dem Postboten geöffnet; ein dort beschäftigter Mitarbeiter, GG, hat die eingeschriebene Sendung entgegengenommen und in der Finanzabteilung für die dort zuständigen Mitarbeiter bereitgelegt. Zuzugeben ist, dass GG kein Übernahmedatum am Poststück vermerkt hat. Soweit die Ereignisse am Freitag, 20.01.2023, im Verlauf des Nachmittags.
Frau JJ, Mitarbeiterin der Finanzabteilung, hat planmäßig ihren Dienst (so die betriebsinterne Arbeitszeitaufzeichnung) am Montag, 23.01.2023, um 07:48 Uhr angetreten. Gemäß Arbeitseinteilung ist an jedem Montag als erste Maßnahme die Fakturierung der in der vorausgegangenen Woche erbrachten Leistungen vorzunehmen. Dies hat JJ ordnungsgemäß erledigt. In der Folge hat JJ ihrer Vorgesetzten, CC, und ihrer Kollegin, DD, vom Eingang der Bescheide vom Stadtmagistrat Z berichtet. Die diesbezügliche E-Mail vom 23.01.2023, 11:03 Uhr, wird als Beilage angeschlossen. Frau JJ berichtet, dass die genannten acht Bescheide „heute bei der Post dabei“ gewesen seien. Die Bescheide wurden eingescannt; in der Folge wurden die Bescheide mit dem Posteingangsstempel „EINGEGANGEN 23. Jan. 2023“ versehen.
Die Fehlleistung von JJ, deren Dienstleistung bis zum gegenständlichen Vorfall am 23.01.2023 noch nie Anlass zu einer Beanstandung gegeben hat, war für die Antragstellerin, AA, unvorhersehbar und unabwendbar. Natürlich hätte auch der Mitarbeiter GG einen Vermerk zum Datum hinterlassen können. Im Blick auf den Umstand, dass GG voraussetzen konnte, dass die Finanzabteilung am Montagmorgen, 23. Jänner 2023, ordnungsgemäß besetzt sein würde, muss hier eine entschuldbare Fehlleistung unterstellt werden. Dass GG am Montag, 23. Jänner 2023, im Homeoffice eingeteilt war, ist ein unglücklicher Zufall.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die einmalige und unvorhersehbare Fehlleistung von JJ für die Antragstellerin weder vorhersehbar noch abwendbar war. Niemand bei der Antragstellerin, AA, konnte erahnen, dass der aufgebrachte Eingangsstempel „EINGEGANGEN 23. Jan. 2023“ unrichtig wäre. Dies umso weniger, als JJ am 23.01.2023, mit E-Mail von 11:03 Uhr, an ihre Vorgesetzte, Frau CC, sowie an ihre Kollegin, DD, berichtet hatte, dass die genannten acht Bescheide vom Stadtmagistrat Z am 23.01.2023 bei der Post dabei gewesen seien.
Die Tatsache, dass in der Folge die Antragsteller und alle weiteren Beteiligten, insbesondere auch der rechtsfreundliche Vertreter von AA, Rechtsanwalt BB, davon ausgegangen sind, dass maßgebliches Zustelldatum der 23.01.2023 sei, ist auf dieser Grundlage ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das die Antragstellerin daran gehindert hat, fristgerecht (spätestens am 20.02.2023) die Beschwerde sowie den Antrag auf Aussetzung der Einbringung bei der Abgabenbehörde anhängig zu machen.
Beweis:
Einvernahme des Geschäftsführers der AA, KK
Einvernahme der Mitarbeiterin CC, per Adresse der AA,
Adresse 2, **** Z
Einvernahme der Mitarbeiterin DD, per Adresse der AA,
Adresse 2, **** Z
Einvernahme der Mitarbeiterin CC, per Adresse der AA,
Adresse 2, **** Z
Einvernahme der Mitarbeiterin JJ, per Adresse der AA, Adresse 2, **** Z
Einvernahme des Mitarbeiters GG, per Adresse der AA,
Adresse 2, **** Z
IV. Zur Rechtslage
1. Gem. § 308 BAO ist auf Antrag der Partei, die aufgrund eines Fristversäumnisses einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen drei Monaten nach dem Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde), bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden. Im Fall des Fristversäumnisses hat die Partei spätestens mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
2. Die Behörde I. Instanz hat die Rechtslage falsch beurteilt. Einleitend gesteht die Behörde
I. Instanz zu, dass ein Mindergrad des Versehens einer Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nicht entgegenstehen würde. Eine Versäumung, die voraussehbar war und durch zumutbares Verhalten abgewendet werden hätte können, stünde der Wiedereinsetzung im Wege.
„Im vorliegenden Fall hat es nicht nur die für die Bearbeitung der Post zuständige Mitarbeiterin verabsäumt, den Posteingang korrekt zu vermerken, wenngleich sie davon ausgehen hätte können, dass bei Dienstbeginn am Morgen bereits auf ihrem Arbeitsplatz
befindliche Poststücke nicht erst an diesem Tag zugestellt worden sind, sondern hat es offenbar auch der die Post entgegennehmende Mitarbeiter unterlassen, einen Eingangsvermerk anzubringen, wenngleich die Zustellung eines Schriftstückes mittels RSb
ein gewisse Wichtigkeit bzw. Dringlichkeit der Sendung annehmen lässt.“
Die Behörde I. Instanz im angefochtenen Bescheid weiter: Dass die Entgegennahme von Postsendungen ohne entsprechenden Eingangsvermerk zu einer falschen Fristberechnung
und in weiterer Folge zu einem Fristversäumnis führen könne, liege auf der Hand. Durch Einbringung der Beschwerde am vermeintlich vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist sei dieses Risiko schlagend geworden. Die Behörde I. Instanz zusammenfassend: Unter sorgfältiger
Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte sich somit kein Anhaltspunkt ergeben, welcher die
Annahme eines minderen Grades des Verschuldens rechtfertigen würde.
3. Die Abgabenbehörde verkennt die Unterscheidung zwischen einer natürlichen Person, welche unmittelbar für ihr eigenes Handeln, für ihre eigene Versäumnis verantwortlich gemacht wird einerseits und einer juristischen Person, welche sich unter der Voraussetzung, dass kein Organisationsverschulden vorliegt, auf vertrauenswürdige Arbeitnehmer verlassen durfte bzw. auch in Zukunft verlassen darf.
Letztere Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Beide Mitarbeiter, welche im gegenständlichen Fall involviert waren, Herr GG und Frau JJ, haben sich in der Vergangenheit als äußerst verlässlich, als äußerst vertrauenswürdig erwiesen. Und der Beschwerdeführerin war nicht erkennbar, dass die Postübernahme an Freitagen, Nachmittags, organisiert werden müsste.
Bei der Beschwerdeführerin ist es - jedenfalls soweit den ältesten Mitarbeitern erinnerlich - in der Vergangenheit niemals vorgekommen, dass am Freitag Nachmittag Post zugestellt
wurde. Nicht zuletzt aus diesem Grund hatte der Mitarbeiter GG, dessen Abteilung für die Übernahme der Post an sich nicht zuständig war, auch keinen „Post-EingangsStempel“ zur Disposition. Hinzu kam der Zufall, dass GG für den darauffolgenden Montag nicht zum Dienst eingeteilt war. Eine Instruktion der für die Postübernahme zuständigen Mitarbeiterin der Finanzabteilung ist deshalb unterblieben.
Hinzu kommt, dass für die Beschwerdeführerin keinerlei Veranlassung bestanden hat, einem Mitarbeiter wie GG beispielsweise zu verbieten, dem Postbeamten am Freitag Nachmittag die Türe zu öffnen und mitgebrachte Poststücke entgegenzunehmen. Mit Postzustellungen am Freitag Nachmittag hatte bei der Beschwerdeführerin niemand
gerechnet. Genauso bestand für die Beschwerdeführerin keine Veranlassung, der Mitarbeiterin JJ bei der Bearbeitung von Behördenschriftstücken am Montag Vormittag besondere Vorschriften zu machen. Beide Mitarbeiter haben sich über Jahre als vertrauenswürdig und verlässlich erwiesen. Mit einer Zustellung von behördenbescheiden am Freitag Nachmittag musste und konnte die Beschwerdeführerin nicht kalkulieren!
Vor diesem Hintergrund leidet die rechtliche Beurteilung der Abgabenbehörde I. Instanz
unter grundsätzlichen Rechtsirrtümern. Die Abgabenbehörde I. Instanz übersieht, dass eine juristische Person, hier die Beschwerdeführerin, sich bei der Organisation der Betriebsabläufe auf Mitarbeiter verlassen darf, die in der Vergangenheit anstandslos und fehlerfrei das volle Vertrauen der Beschwerdeführerin erworben haben.
Die Beschwerdeführerin musste und durfte sich auf die Mitarbeiterin JJ, welche als Eingangsdatum auf jeden der angefochtenen Bescheide den 23.01.2023 gestempelt hatte, verlassen. Dass eine Sondersituation vorausgegangen war, wonach der Postbote am Freitagnachmittag eingeschritten war und dass der Mitarbeiter GG keinen Eingangsstempel angebracht hatte und dass die Mitarbeiterin JJ am nachfolgenden Montag rechtsirrig den betreffenden Tag als Zustellungsdatum auf jeden der angefochtenen Bescheide ausgewiesen hatte, konnte die Beschwerdeführerin nicht vorhersehen. Gemäß ständiger Judikatur ist eine Beschwerdeführerin/ein Beschwerdeführer, der sich auf verlässliche Mitarbeiter verlassen durfte, als Wiedereinsetzungswerber zu akzeptieren. Ein Verschulden ist der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Organisation ihres Unternehmens nicht vorzuwerfen. Dass die Abteilung des Mitarbeiters GG über keinen Post-Eingangsstempel verfügt, ist im Blick auf den Umstand, dass Freitagnachmittag keine Postzustellungen zu erwarten waren, der Beschwerdeführerin nicht als Verschulden zuzurechnen. Postzustellungen am Freitagnachmittag sind derart außergewöhnlich, dass kein Unternehmer mit diesen rechnen muss.
Beweis:
Einvernahme des Geschäftsführers der AA, KK
Einvernahme der Mitarbeiterin CC, per Adresse der AA, Adresse 2, **** Z
Einvernahme der Mitarbeiterin DD, per Adresse der AA, Adresse 2, **** Z
Einvernahme der Mitarbeiterin CC, per Adresse der AA,
Adresse 2, **** Z
Einvernahme der Mitarbeiterin JJ, per Adresse der AA, Adresse 2, **** Z
Einvernahme des Mitarbeiters GG, per Adresse der AA,
Adresse 2, **** Z
Ausdrücklich verweist die Beschwerdeführerin auf die eingangs gestellten Beschwerdeanträge.
Z, am 25.10.2023für die Beschwerdeführerin“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2024 wies der Stadtmagistrat die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurück. In der Begründung wurde im Wesentlichen und zusammengefasst darauf verwiesen, dass laut Verfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 24.1.2029 Amtsstunden festgelegt worden seien und die Empfangsgeräte (ua auch E-Mail) außerhalb der Amtsstunden nicht betreut werden würden. Ein Anbringen gelte erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid (nachweisliche Zustellung am 27.9.2023) sei am Freitag, 27.10.2023 um 23:55 per Mail an den Magistrat übermittelt worden. Aufgrund der organisatorischen Beschränkung des elektronischen Verkehrs gelte das Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden (Montag 30.10.2023) als eingebracht.
Mit Schreiben vom 24.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Mit Schreiben vom 18.7.2024 (Vorlagebericht) wurde der gegenständliche Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund der Beschwerde wurde am 10.12.2024 eine Verhandlung durchgeführt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.5.2024 wurde rechtzeitig, nämlich am 27.10.2023, eingebracht.
Für die Postbearbeitung der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich die Finanzabteilung zuständig. Diese ist am Freitag bis 13:00 Uhr besetzt. In einigen Fällen, wurde die Post auch vom EE der Beschwerdeführerin übernommen. Das EE hat von 6 bis 23 Uhr geöffnet.
Die Post wird unregelmäßig zugestellt und am Freitagnachmittag seit Corona unregelmäßig oder oft gar nicht.
Die Kommunalsteuerfestsetzungsbescheide, jeweils vom 16.1.2023, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, wurden nachweislich am 20.01.2023 der Beschwerdeführerin zugestellt.
Herr GG, Angestellter der Beschwerdeführerin im EE, übernahm die RSb-Sendung am Freitag (20.01.2023) Nachmittag, legte den RSb-Brief verschlossen, ohne Hinweis auf die erfolgte Zustellung am 20.01.2023, in die Finanzabteilung.
Herr GG hat bezüglich des Umganges mit der Post eine allgemeine mündliche Unterweisung, aber keine schriftlich, auch keine wie mit RSb-Sendungen umzugehen ist, Unterweisung erhalten.
Am Montag, 23.01.2023, wurde die RSb-Sendung von Frau JJ, Mitarbeiterin der Finanzabteilung der Beschwerdeführerin, geöffnet und bearbeitet. Frau JJ fragte nicht im EE nach, wann die Zustellung erfolgte. Ob am Montag den 23.01.2023 weitere RSb-Zustellungen an die Beschwerdeführerin stattfanden, konnte nicht mehr festgestellt werden.
Frau JJ ist seit Dezember 2019 in der Finanzabteilung der Beschwerdeführerin.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichem Akt, insbesondere aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
So sagten diese insbesondere Folgendes aus:
Bezüglich der Frage ob es eine schriftliche Anweisung gibt, wie mit Poststücken umzugehen ist, gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin folgendes an:
„Mündlich, und das hat sich mit der Zeit einfach so eingespielt. Was wir nicht haben ist eine Posteingangsstelle, so etwas würde sich nicht rechnen“.
Auf Frage wie die Vorgehensweise ist, wenn zum Beispiel das EE die Post annimmt, gab die Zeugin JJ folgendes an:
„Sie nehmen den Brief oder die Post an, geben es der Finanz ins Büro und das wird dann entsprechend bearbeitet“
Auf Frage wann üblicherweise die Post kommt, gab die Zeugin JJ folgendes an:
„Unterschiedlich, manchmal kommt sie vormittags, manchmal auch nachmittags um 16.00 Uhr. Das ist wirklich schwer einzuschätzen“.
Der Zeuge GG gab auf Frage ob er eine Unterweisung wie mit solchen Briefsendungen umzugehen ist an:
„Nein, keine“.
Ergänzend dazu führte der Zeuge GG weiters an:
„Ja, es gibt eine Unterweisung, wie generell mit der Post umzugehen ist.“
„Zur Post allgemein, zu RSb-Briefen im Speziellen hatten wir keine Instruktion“
Die Zeugin CC gab auf Frage ob es irgendwelche schriftlichen Unterweisungen gab, zum Beispiel an das EE, wie mit RSb-Sendungen umzugehen ist, an:
„Bis zu diesem Tag nicht, danach ja“
Die Zeugin DD gab auf Frage ob es nicht unüblich ist, dass das EE zum Beispiel außerhalb der Öffnungszeiten der Finanzabteilung Post entgegennimmt an:
„Ja, nehmen sie entgegen“
Dass das RSb-Kuvert von Herrn GG am Freitag den 20.01.2023 entgegengenommen wurde und verschlossen in die Finanzabteilung gelegt wurde, welches dann am Montag den 23.01.2023 von Frau JJ bearbeitet wurde, wurde nicht bestritten und ergibt sich wiederrum aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie aus dem Abgabenakt.
Die Nichtfeststellbarkeit ob Frau JJ (Zeugin) am Montag, den 23.01.2023, auch eine andere RSb-Sendung entgegengenommen hat, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin selbst.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 308 Bundeabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF BGBl. I Nr. 14/2013, lautet wie folgt:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Bezüglich der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.9.2023 wird festgehalten, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die zeitliche Einschränkung auf die Amtsstunden für Abgabenangelegenheiten nicht gilt, weil für diese zeitliche Einschränkung in der Bekanntmachung der Stadtmagistrates Z vom 21.6.2018 explizit der § 13 AVG, und nicht der § 86b BAO angeführt ist (vgl AVG 1991 - EB zu RV 2081. XXVII. GP, 1 und 2).
Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua das hg Erkenntnis vom 29. November 1994, Zl 94/05/0318) ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein „minderer Grad des Versehens“ (seit der AVG-Novelle 1990, BGBl Nr 357) unterläuft (siehe auch das hg Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl 92/06/0222). Ein solcher „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (vgl ua VwGH vom 29. März 1995, Zl 93/05/0088, und vom 29. November 1994, Zl 94/05/0318).
„Unabwendbar“ ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; „unvorhergesehen“ ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 22.09.1992, 92/04/0194, u.a.).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 10.02.1994, Zl. 94/18/0038, u.a.).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (zB VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (zB VwGH 17.3.2005, 2004/16/0204; 2.9.2009, 2009/15/0096; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (OGH 29.8.1990, 9 Ob A 199/90, RZ 1991, 200; VwGH 21.11.1995, 95/14/0140; OGH 22.5.1997, 10 ObS 116/97z, RZ 1998, 68; vgl auch VwGH 8.8.1996, 96/14/0072, 0078, strengerer Maßstab bei Rechtsanwalt als bei rechtsunkundigen Personen). – siehe Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung, § 308, RZ 15
Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl zB VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096; 11.3.2010, 2008/16/0034; 27.1.2011, 2010/15/0149; 26.2.2014, 2012/13/0051). Dies gilt nicht nur für den Parteienvertreter selbst, sondern auch für seinen Substituten (VwGH 13.3.1997, 96/15/0243) und etwa auch für Organe juristischer Personen (vgl VwGH 8.10.1990, 90/15/0134). - siehe Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung, § 308, RZ 17.
Im gegenständlichen Fall war die Postzustellung generell und damit auch eine RSb-Zustellung an einem Freitagnachmittag nicht ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne der oben zitierten Judikatur. Die Zeugen gaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass das EE Post durchaus Post entgegengenommen hat. Es gab auch keine Anweisung an die Mitarbeiter des EE, wie mit RSb-Sendungen zu verfahren ist. (siehe Punkt III. Beweiswürdigung). Dass bei Postzustellungen generell auch manchmal RSb-Sendungen dabei sein können ist landläufig bekannt.
Die Beschwerdeführerin hätte sich aufgrund der unregelmäßigen Postzustellungen seit Corona (siehe wiederrum Punkt III. Beweiswürdigung) nicht darauf verlassen dürfen, dass an Freitagnachmittagen keine RSb-Zustellung erfolgt, weil ja auch in sonstigen Fällen gerade das EE (außerhalb der Büroöffnungszeiten) Post entgegennahm.
Auch der fehlende Vermerk auf dem RSb-Kuvert über die Zustellung am Freitag (20.01.2023) und die Postbearbeitung durch Frau JJ am Montag (23.01.2023) ist aufgrund der obigen Ausführungen kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis für die Beschwerdeführerin.
Aufgrund der Tatsache, dass Postzustellungen bekanntermaßen unregelmäßig erfolgen hätte die Beschwerdeführerin hier Vorkehrungen treffen und klare Unterweisungen im Hinblick auf RSb-Zustellungen geben müssen. Dass es an Freitagnachmittagen zu Postzustellungen und damit auch zu RSb-Zustellungen kommen kann, war aufgrund der obigen Ausführungen nicht unvorhersehbar oder unabwendbar.
Darüber hinaus liegt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auch kein minderer Grad des Versehens vor. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (zB VwGH 17.3.2005, 2004/16/0204; 2.9.2009, 2009/15/0096; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051) siehe Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung, § 308, RZ 17.
Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, wie man bei einem verschlossenen RSb-Kuvert davon ausgehen kann, dass die Zustellung am selben Tag erfolgte, da der Erhalt ja mit einer Unterschrift bestätigt werden muss. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nicht mehr festgestellt werden kann ob an diesem Tag (23.01.2023) eine weitere RSb-Zustellung erfolgte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Erhalt von weiteren RSb-Zustellungen mit Unterschrift bestätigt werden müssen.
Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist (zB VwGH 17.10.2007, 2006/13/0058 bis 0060; 5.3.2009, 2007/16/0160; 9.11.2011, 2011/16/0222).
Der Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind (zB VwGH 17.10.2007, 2006/13/0058 bis 0060; 4.3.2009, 2009/15/0024; 5.3.2009, 2007/16/0160).
Auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften (zB Gemeinden) oder Kapitalgesellschaften muss in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen (VwGH 26.6.1996, 95/16/0307; 18.3.1997, 97/04/0032, ZfVB 1998/2/427). - siehe Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung, § 308, RZ 17.
Wie bereits oben dargelegt, hätte die Beschwerdeführerin hier Vorkehrungen treffen und klare Unterweisungen im Hinblick auf RSb-Zustellungen geben müssen.
Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneinte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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