LVwG T LVwG-2024/30/1011-9

LVwG-2024/30/1011-9State Administrative CourtJan 7, 2025

Regest

Nichterfüllung Integrationsvereinbarung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/30/1011-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.30.1011.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der syrischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.03.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Integrationsgesetz (IntG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00, das sind 20 % der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe, zu leisten.

3. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„1. Datum/Zeit: 08.11.2018 -31.01.2024

Ort: **** Z, Adresse 2, Stadt Z,

Referat für Aufenthaltsangelegenheiten

Sie haben sich als syrische Staatsangehörige am 07.11.2016 gemäß § 14a Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, i. d. F. vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren, sohin bis zum 07.11.2018, ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichtet.

Sie sind jedoch Ihrer Pflicht, einen Nachweis über die Erfüllung zu erbringen, aus Gründen, die ausschließlich Ihnen zuzurechnen sind, in der Zeit von 08.11.2018 bis zumindest 31.01.2024 nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 IntG iVm § 81 Abs. 37 erster Satz und Abs. 38 zweiter Satz NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 100,00 2 Tage(n) 19 Stunde(n) § 23 Abs. 1 Integrationsgesetz

0 Minute(n) (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00“

In der fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.04.2024 eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsanwalt BB eine Vertretungsvollmacht erteilt, welche von diesem angenommen worden ist. Der einschreitende Vertreter beruft sich auf diese ihm erteilte Vollmacht.

Gegen den Bescheid der Stadt Z vom 05.03.2024, zugestellt 08.03.2024, ***, binnen offener First das Rechtsmittel der

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt folgende Anträge und führt die Beschwerde aus wie folgt:

Der oberhalb näher bezeichnete Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten.

Es wird gestellt der

Antrag,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid der Stadt Z ersatzlos aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung und Verfahrensergänzung sowie Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen;

in eventu:

den angefochtenen Bescheid nach Verfahrensergänzung dahingehend abändern, dass der Beschwerde der Beschwerdeführer stattgegeben wird;

Die Beschwerdeführerin kommt aus einem Kriegsgebiet. Sie musste aus ihrer Heimat zunächst in die Türkei flüchten und kam dann nach einer Eheschließung mit einem Österreicher im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich. Die Beschwerdeführerin war aufgrund des gezwungenen Ortswechsels infolge von Kriegshandlungen traumatisiert und kam sodann nach Österreich in einen ihr bis dorthin fremden Kulturkreis. Es dauerte 1-3 Jahre, damit sich die Beschwerdeführerin in Österreich zurechtfinden konnte. Sie hat auch ohne größere Verzögerung angefangen, die deutsche Sprache im Selbststudium und durch Besuch von Kursen zu erlernen. Da sie in Syrien lediglich die Volksschule absolvierte und zu einer völligen anderen Sprachfamilie angehört und in ihrer Muttersprache kein lateinisches, sondern arabisches Alphabet verwendet wird, war es für die Beschwerdeführerin schwer zunächst die Grundlagen der Sprache zu erlernen. Nichtdestotrotz hat sie sich über die Jahre bemüht, Kurse zu besuchen und Prüfungen abzulegen, die sie leider nicht bestanden, hat. Sie ist nach wie vor bestrebt, dies aus Eigeninteresse, die deutsche Sprache zu erlernen. Sie ist an Prüfungssituationen nicht gewohnt und kann sie in diesen Situationen das Erlernte nicht so leicht wiedergeben. Im alltäglichen und beruflichen Leben hat sie mit der Verständigung keine Schwierigkeiten. Sie arbeitet in einer Filiale der Lebensmittelmarktkette CC und betreut allein die Feinkostabteilung.

Zu berücksichtigen ist auch, dass in der Pandemiezeit der Beschwerdeführerin kaum möglich war, einen Kurs zu besuchen. Die Annahme der Behörde, dass die Beschwerdeführerin sich selbst PC-Kenntnis hätte aneignen können, ist nicht zutreffend, da es der Beschwerdeführerin, die überhaupt keine PC-Kenntnisse hat und Volksschulabsolventin ist, nicht möglich ist, diese selbst anzueignen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin berufstätig ist und einen Haushalt zu führen hat. Sie kann den Verlust der ihrer Beschäftigung nicht riskieren, weshalb sie Kurse, die sie besuchen möchte, so zu wählen hat, dass sei möglichst wenig von der Arbeit fernbleibt.

Beweis: PV

Bereits vorgelegten Kurs- und Prüfungsnachweise

Es wird höflich beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Weiters wird beantragt, zu der anzuberaumenden Verhandlung einen Dolmetscher für die arabische Sprache beizuziehen.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde der Aufenthaltsakt der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde angefordert. Die für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wesentlichen Aktenteile, insbesondere die von der Beschwerdeführerin unterfertigte Integrationsvereinbarung vom 07.11.2026, wurden in Kopie zum Beschwerdeakt genommen. Aus einem im Beschwerdeverfahren eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 05.07.2016 mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet ist. Seit 13.06.2022 hat sie ihren Hauptwohnsitz in der Adresse 3 in **** Z.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde weiters am 26.11.2024 die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie als Lebensmittelverkäuferin beschäftigt sei. Sie habe keine Sorgepflichten und verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.800,00. Sie habe keine Schulden und kein Vermögen.

Zum Sachverhalt befragt gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Ich bin seit dem Jahr 2014 mit dem österreichischen Staatsangehörigen DD verheiratet. Ich bin dann im Jahr 2016 im Rahmen einer Familienzusammenführung zu meinem Ehemann nach Österreich gekommen. Ich bin am 03.07.2016 nach Österreich eingereist. Ich bin mit einem Visum D nach Österreich eingereist. Meinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ habe ich bereits im November 2015 bei der Österreichischen Botschaft in Y eingebracht. Der erste Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ wurde mir am 07.11.2016 ausgehändigt. Er hatte eine Gültigkeit vom 24.10.2016 bis 24.10.2017. Ich habe dann diesen einjährigen Aufenthaltstitel immer rechtzeitig verlängern lassen.

Den erforderlichen Sprachnachweis für das Sprachniveau A1 konnte ich positiv abschließen und vorlegen. Ich habe leider bis heute noch nicht die nach der Integrationsvereinbarung erforderliche Migrationsprüfung B1 vorlegen können. Ich habe regelmäßig Kurse besucht und bin auch zu Prüfungen angetreten. Ich habe zuletzt im Juni 2024 die Sprachprüfung für A2-Niveau abgelegt. Leider war die Prüfung negativ. Ich habe zwar doch Einiges positiv erledigen können, zB im Bereich Hören und Sprechen. Es hat aber für einen gesamten positiven Abschluss noch etwas gefehlt.

Seit dem Jahr 2018 gehe ich durchgehend einer Beschäftigung nach. Seit ca 5 Jahren bin ich als Verkäuferin bei der Firma CC beschäftigt und zwar vollbeschäftigt mit 40 Wochenstunden.

Mir ist grundsätzlich schon bewusst, dass ich die Verpflichtung nach dem Integrationsgesetz erfüllen muss. Ich werde auch wieder einen neuen Sprachkurs belegen und dann wieder zur Prüfung antreten. Wahrscheinlich werde ich im Jänner oder Februar 2025 zur Sprachprüfung neuerlich antreten. Mein Aufenthaltstitel läuft im März 2025 aus. Mein Ziel ist es natürlich auch, die österreichische Staatsbürgerschaft zu bekommen.

Ich möchte festhalten, dass ich ansonsten alle Voraussetzungen erfülle und ich bin auch willig, die Prüfung zu machen. Grundsätzlich bin ich auch gesund und kann deshalb einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen.

Ich möchte noch festhalten, dass ich keine Kinder habe. Zu Hause und in meinem sozialen Umfeld wird oft arabisch gesprochen. Ich habe diesbezüglich auch nicht so gute Möglichkeiten, in meinem Umfeld deutsch zu sprechen. Am Arbeitsplatz wird deutsch gesprochen. Ich bin zuversichtlich, dass ich die erforderliche Deutschprüfung demnächst positiv ablegen kann.“

In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsstrafakt dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Folgendes aus:

„Ich verweise auf meine Ausführungen in der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich willig, die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Sie wird sich auch weiterhin bemühen und den erforderlichen Deutschkurs besuchen und auch zur Prüfung antreten. Es wird daher – wie in der Beschwerde ausgeführt – beantragt, von einer Bestrafung abzusehen bzw die Strafe entsprechend herabzusetzen.

Bei der belangten Behörde wird vielleicht versucht werden, dass noch einmal eine Verlängerung der Frist für die Beibringung der Integrationsprüfung gewährt wird.“

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und stimmte einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich der der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt nämlich, dass sie sich in ihrer am 07.11.2016 unterfertigten Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren, sohin bis zum 07.11.2018, verpflichtet hat und dass sie dieser Verpflichtung im angelasteten Tatzeitraum und bis dato nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin geht auch bereits seit dem Jahre 2018 durchgehend einer Beschäftigung nach. Sie ist seit 5 Jahren als Verkäuferin bei der Firma CC vollbeschäftigt mit 40 Wochenstunden. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Integrationsvereinbarung nach dem Integrationsgesetz ist der Beschwerdeführerin bewusst und wird sie nach eigenen Aussagen auch neuerlich einen Sprachkurs belegen und zur erforderlichen Prüfung voraussichtlich im Jänner oder Februar 2025 antreten. Die Beschwerdeführerin bestätigt in der Beschwerdeverhandlung, dass sie auch gesund ist und deshalb einer Vollbeschäftigung nachgehen kann. Die Beschwerdeführerin ist überdies zuversichtlich, dass die erforderliche Deutschprüfung demnach positiv abgelegt werden kann.

Die der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsübertretung wurde jedenfalls in objektiver Hinsicht von der Beschwerdeführerin begangen. In subjektiver Hinsicht ist zumindest von fahrlässigem Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Bestrafung durch die belangte Behörde erfolgte dem Grunde nach daher zu Recht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe ist unter Berücksichtigung des langen Tatzeitraumes durchaus schuld- und tatangemessen. Die verhängte Strafe ist auch nicht als überhöht anzusehen. Von der belangten Behörde wurde die Strafhöhe mit 20 % der möglichen Höchstgeldstrafe von Euro 500,00 festgesetzt.

Da im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht vorlagen, konnte von der Fortführung eines Strafverfahrens weder abgesehen noch mit der Verhängung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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