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LVwG-2024/34/2915-12•LVwG T LVwG-2024/34/2915-12
LVwG-2024/34/2915-12State Administrative CourtDec 30, 2024
Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot<br/>Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 stopp durch die Staatsanwaltschaft<br/>Anklageverbrauch<br/>Derselbe Sachverhalt<br/>Dieselbe Tatsachengrundlage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am 18.9.1952, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.9.2024, ***, (sonstige Partei: Tierschutzombudsperson CC, Adresse 3, **** W) betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 25.9.2024 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer betreffend den 2.5.2024 folgenden Sachverhalt bezüglich seines landwirtschaftlichen Betriebs (Betriebsnummer ***) in **** Z, Adresse 1, zur Last:
„[…]
1. Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in HNr. ***, **** Z, hat jedenfalls am 02.05.2024, 08:15 Uhr, gegen das Verbot der Tierquälerei verstoßen, zumal er im Stall seines landwirtschaftlichen Betriebes in **** Z, Betriebsnummer ***, insgesamt 21 Rindern (12 weiblich, 9 männlich) ungerechtfertigt und ohne vernünftigen Grund Leiden zugefügt hat. Die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von Herm AA gehaltenen Rinder wurde dahingehend vernachlässigt, indem die Wassemachflussgeschwindigkeit bei allen Tränkebecken viel zu gering war womit sämtliche gehaltene Rinder nur unzureichend mit Wasser versorgt wurden, durch die praktisch einstreufreien Liegeflächen und die damit einhergehende hochgradige Kotverunreinigung der Hinterextremitäten das Wohlbefinden der Rinder beeinträchtigt wurde und bei der Stand- und Liegefläche (nordseitig in Tümähe) die Liegefläche eine größere Vertiefung aufwies.
2. Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in HNr. ***, **** Z, hat jedenfalls am 02.05.2024 im Stall seines landwirtschaftlichen Betriebes in **** Z, Betriebsnummer ***, das Kalb mit der Ohrmarken-Nr.: ***, geb. am XX.XX.XXXX gehalten und dabei nicht dafür gesorgt, dass die besonderen Haltungsvorschriften für Kälber eingehalten wurden, da bei der Kontrolle durch den Amtstierarzt DD am 02.05.2024, in derzeit von 08:15 Uhr bis 10:10 Uhr im angeführten Betrieb mit der LFBIS-Nr.: *** festgestellt wurde, dass das Kalb während der gesamten Kontrollzeit und somit mehr als eine Stunde angebunden war und dies auch nicht unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke festgestellt wurde.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer 1. gegen „§ 38 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2024“ und 2. gegen „§ 24 Abs. 1 Ziffer. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2024 i.V.m. § 2 u. Anlage 2 Pkt 3.2.1. i.V.m. Pkt 1 der 1. TierhaltungsvVO BGBI.II 296/2022“ verstoßen, weshalb über ihn 1. gemäß „§ 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2024“ eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und 2. gemäß „§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2024“ eine Geldstrafe in Höhe von EUR 125,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG 1. mit EUR 150,00 und 2. mit EUR 12,50 bestimmt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Er bestreitet die Begehung der ihm zur Last gelegten Taten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Erhebungsprotokoll des Amtstierarztes vom 13.5.2024 betreffend die Tierschutzerhebungen am 2. und am 7.5.2024, das Mängelbehebungsschreiben des Amtstierarztes vom 2.5.2024, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin vom 1.7.2024, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 25.7.2024, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, den Akt der Staatsanwaltschaft W zu *** (vgl OZ 4) und die Mitteilung der Staatsanwaltschaft W vom 6.12.2024 (vgl OZ 6).
Das LVwG räumte dem Beschwerdeführer, der Tierschutzombudsperson und der belangten Behörde mit E-Mail vom 10.12.2024 Parteiengehör ein und örterte die Angelegenheit mit den drei Parteien entsprechend der im Erkenntnis erfolgenden Ausführungen (vgl OZ 6).
Die drei Parteien akzeptieren die mit ihnen erörterte Vorgehensweise und verzichteten auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl OZ 7, 9 und 10). Das LVwG sieht gemäß § 44 Abs 5 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung ab.
I.Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft W leitete zu 22 St 105/24w ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl § 101 Abs 1 StPO) und prüfte dabei, ob das am 2.5.2024 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsnummer: ***) festgestellte Verhalten den Tatbestand des vorsätzlichen Zufügens unnötiger Qualen im Sinne des § 222 Abs 1 Z 1 StGB erfüllt (vgl Mitteilung der Staatsanwaltschaft in OZ 6).
Im Rahmen der Prüfung wurde insbesondere untersucht, ob die Haltungsbedingungen der insgesamt 21 Rinder (12 weiblich, 9 männlich) sowie die Versorgung des Kalbes mit der Ohrmarke *** gegen geltende rechtliche Vorgaben verstießen (vgl OZ 6).
Die Staatsanwaltschaft prüfte, ob die Rinder aufgrund unzureichender Wasserversorgung durch zu geringe Nachflussgeschwindigkeit bei den Tränkebecken, nahezu einstreulosen Liegeflächen, die zu starker Kotverschmutzung der Hinterbeine führten, und einer erheblichen Vertiefung der Stand- und Liegefläche nordseitig in Türnähe sowie das Kalb durch die Anbindehaltung erheblich in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt wurden (vgl OZ 6).
Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der Tierquälerei gemäß § 222 Abs 1 Z 1 StGB wurde für den Zeitraum vom 21.7.2022 bis zum 7.5.2024 mit Verfügung vom 30.8.2024 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Grundlage der Einstellung bildeten unter anderem der Abschlussbericht vom 8.8.2024, der Mängelbehebungsauftrag vom 2.5.2024 sowie das Erhebungsprotokoll des Amtstierarztes zu den Tierschutzerhebungen am 2. und am 7.5.2024 (vgl OZ 6).
Die Staatsanwaltschaft erachtete die objektiven Umstände des Sachverhalts als erwiesen, konnte aber das Vorliegen der für eine strafrechtliche Verfolgung erforderlichen subjektiven Voraussetzungen (das Vorliegen von bedingtem Vorsatz im Sinne des § 222 Abs 1 StGB) dem Beschwerdeführer im Zweifel nicht nachweisen (vgl OZ 6).
Durch die Staatsanwaltschaft wurde das Ermittlungsverfahren nicht gemäß § 193 StPO fortgeführt. Die Frist für einen Antrag auf Fortführung gemäß § 195 Abs 2 StPO ist abgelaufen (vgl OZ 6).
Nach der von der Staatsanwaltschaft erfolgten Einstellung gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.6.2024 Gelegenheit zur Rechtfertigung, holte das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin vom 1.7.2024 ein und erließ schließlich das angefochtene Straferkenntnis vom 25.9.2024 (vgl Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.6.2024, Gutachten vom 1.7.2024, angefochtenes Straferkenntnis).
Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer den bereits von der Staatsanwaltschaft geprüften Sachverhalt vom 2.5.2024 zur Last (vgl oben zum Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) und stützte sich dabei unter anderem auf das Erhebungsprotokoll des Amtstierarztes zu den Tierschutzerhebungen am 2. und am 7.5.2024 sowie das Gutachten vom 1.7.2024. Auf diese Dokumente hatte sich bereits die Staatsanwaltschaft in ihrem Ermittlungsverfahren gestützt.
Die belangte Behörde erachtete den Beschwerdeführer aufgrund des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Sachverhalts zweier Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz schuldig: erstens bezüglich der 21 Rinder wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Tierquälerei gemäß den §§ 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13, 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, und zweitens bezüglich des Kalbs mit der Ohrmarke *** eines Verstoßes gegen § 38 Abs 3 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, in Verbindung mit § 2 Abs 1 und Anlage 2 Punkte 1. und 3.2.1. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022. Sie verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,00 und eine in Höhe von EUR 125,00 (vgl angefochtenes Straferkenntnis).
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf den in Klammern genannten Urkunden, insbesondere auf der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft W vom 6.12.2024 (OZ 6), und sind unbestritten.
III.Rechtslage:
1. § 38 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Strafbestimmungen
§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
[…]
(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“
2. § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
[…]"
3. § 222 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 in der Fassung BGBl I Nr 112/2015, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Tierquälerei
§ 222. (1) Wer ein Tier
1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
[…]
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.
[…]“
4. Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr 7) (7. ZPEMRK), BGBl Nr 628/1988 in der Fassung BGBl III Nr 30/1998, lautet wie folgt:
„Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.“
In englischer verbindlicher Fassung lautet dieser Artikel wie folgt:
„Article 4 – Right not to be tried or punished twice
1 No one shall be liable to be tried or punished again in criminal proceedings under the jurisdiction of the same State for an offence for which he has already been finally acquitted or convicted in accordance with the law and penal procedure of that State.
2 The provisions of the preceding paragraph shall not prevent the reopening of the case in accordance with the law and penal procedure of the State concerned, if there is evidence of new or newly discovered facts, or if there has been a fundamental defect in the previous proceedings, which could affect the outcome of the case.
3 No derogation from this article shall be made under Article 15 of the Convention.“
IV.Erwägungen:
Nach den getroffenen Feststellungen verfügte die Staatsanwaltschaft im Fall des Beschwerdeführers die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO wegen des Verdachts des Vergehens des vorsätzlichen Zufügens unnötiger Qualen im Sinne des § 222 Abs 1 Z 1 StGB.
Nach Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Zur Würdigung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083).
Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist.
Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO stellt eine Entscheidung des Staatsanwalts in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art 90 Abs 2 B-VG dar. Diese Entscheidung ist zwar keine Gerichtsentscheidung, stellt jedoch das Ende des Strafverfahrens dar, das mit dem Ermittlungsverfahren als integralem Bestandteil beginnt (vgl VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083).
Für die Beurteilung, ob die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft eine Sperrwirkung für das Verwaltungsstrafverfahren entfaltet, sind zwei Aspekte maßgeblich: Erstens, ob ein Anklageverbrauch eingetreten ist und zweitens, ob das Ermittlungsverfahren denselben Sachverhalt auf derselben Tatsachengrundlage wie das Verwaltungsstrafverfahren behandelt hat (vgl VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238, 13.9.2016, Ra 2016/03/0083).
Im vorliegenden Fall sind alle Bedingungen für eine Sperrwirkung erfüllt:
Eine Fortführung des Verfahrens wäre nur nach den Bestimmungen des § 193 StPO (Fortführung durch die Staatsanwaltschaft) oder § 194 StPO (Fortführung auf Antrag des Opfers oder des Beschuldigten) möglich. Durch die Staatsanwaltschaft W wurde das Ermittlungsverfahren nicht gemäß § 193 StPO fortgeführt. Ein fristgemäßer Antrag auf Fortführung hätte gemäß § 195 Abs 2 StPO binnen dreier Monate gestellt werden müssen, diese Frist ist abgelaufen. Die Möglichkeit einer formlosen Fortführung eines nach den §§ 190 ff StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens kennt die StPO nicht. Im Ergebnis ist daher von Anklageverbrauch auszugehen.
Nach den getroffenen Feststellungen haben die Staatsanwaltschaft und die belangte Behörde denselben Sachverhalt geprüft, wobei sie sich auf dieselbe Tatsachengrundlage, insbesondere dieselben Dokumente, gestützt haben. Die Frage, ob jemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt, betrifft die subjektive Einstellung des Täters zu seinem Handeln. Diese subjektive Komponente beeinflusst die rechtliche Bewertung des Sachverhalts, ohne jedoch die objektiven Tatsachen des Geschehens zu verändern. Daher hat sie keine Auswirkungen auf den Sachverhalt selbst.
Da die weitere Verfolgung im Verwaltungsstrafverfahren unzulässig war, ist das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und sind die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Erkenntnis orientiert sich an den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zum Verbot der Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK und zur Bindungswirkung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO (vgl VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238, 13.9.2016, Ra 2016/03/0083). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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