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LVwG-2021/37/1671-20•LVwG T LVwG-2021/37/1671-20
LVwG-2021/37/1671-20State Administrative CourtDec 19, 2024
Feststellungsverfahren<br/>Abfallbehandlungsanlage<br/>IPPC-Behandlungsanlage<br/>Abfallbehandlung<br/>Verwertung<br/>Beseitigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, dieser vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 05.05.2021,***, betreffend ein Feststellungsverfahren nach dem Abfallwirtschafts-gesetz 2002 (mitbeteiligte Partei: Landesumweltanwalt; belangte Behörde: Landeshauptmann von Tirol), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.05.2021, ***, stellte die belangte Behörde fest, dass die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen im Bereich des Abfallwirtschaftszentrums der AA (= Beschwerdeführerin) in **** Adresse 2, im Umfang von 312 Tonnen laut dem aktuell maßgeblichen Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2016, Zl ***, unter Berücksichtigung der mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 07.02.2019, Zl ***, und vom 19.04.2019, Zl ***, genehmigten zusätzlichen Abfallarten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine IPPC-pflichtige Tätigkeit und damit eine IPPC-Behandlungsanlage darstellt.
Mit Spruchpunkt II. des eben angeführten Bescheides verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2021 erhob die AA, vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ersatzlos zu beheben; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2021, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der AA gegen den Bescheid vom 05.05.2021, ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol samt Verzeichnis vor.
2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 09.09.2021 eine EDM-Auswertung, aus der ersichtlich ist, an wen die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ihre Abfälle aus dem „Zwischenlager gefährliche Abfälle“ und aus dem „Zwischenlager Lithium Batterien“ übergab.
Mit Erkenntnis vom 21.12.2021, Zl LVwG-2021/37/1671-7, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der AA Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2021, ***, ersatzlos behoben. Über die Revision der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.07.2024, Ro 2022/07/0008-5, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.12.2021, Zl LVwG-2021/37/1671-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das Landes-verwaltungsgericht Tirol hatte daher das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2024, Zl LVwG-2021/37/1671-12, erging an die Beschwerdeführerin das Ersuchen, dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitzuteilen, ob die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung (Kapitel III.) des Erkenntnisses vom 21.12.2021, Zl LVwG-2021/37/1671-7, aktuell sind. Insbesondere sollte mitgeteilt werden, ob die Beschreibung der Zwischenlager für gefährliche Abfälle/Abfallarten (Kapitel III./2. des Erkenntnisses vom 21.12.2021) der derzeitigen Situation entspricht.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2024, Zl LVwG-2021/37/1671-13, erging an die belangte Behörde das Ersuchen um Mitteilung, an welche weiteren Sammler und/oder Behandler die Beschwerdeführerin die in ihrem Abfallwirtschaftszentrum in **** Y zwischengelagerten Abfälle verbracht hat. Darüber hinaus war anzugeben, welche Verwertungs- und/oder Beseitigungsverfahren von jenen Behandlern durchgeführt wurden, welche die von der Beschwerdeführerin zwischengelagerten gefährlichen Abfälle übernahmen. Zu dieser Anfrage übermittelte der Landeshauptmann die Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen DD vom 13.09.2024, der mehrere „eBilanzen Auswertungen“ beigefügt waren.
Zur Anfrage vom 19.08.2024 sowie zu den Darlegungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen äußerte sich die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 15.10.2024.
Auf die Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.11.2024, Zl LVwG-2021/37/1671-18, gab die belangte Behörde die seit dem 21.12.2021 ergangenen abfallrechtlichen Genehmigungen für das Abfallwirtschaftszentrum der Beschwerdeführerin bekannt. Ausdrücklich hielt die belangte Behörde fest, dass es seit dem 21.12.2021 zu keinen Änderungen des Lagers für gefährliche Abfälle kam.
Am 28.11.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. In deren Rahmen verwies die Beschwerdeführerin auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Äußerung vom 15.10.2024. Ausdrücklich hob die Beschwerdeführerin hervor, dass sie nicht entscheiden und auch nicht beeinflussen könne, welchen weiteren Bearbeitungsschritten die von ihr an andere Unternehmen übergebenen gefährlichen Abfälle unterworfen würden. Zudem würden sich die allfälligen weiteren Behandlungen in Abhängigkeit der Partnerunternehmen laufend ändern.
Der Vertreter des Landesumweltanwaltes verwies auf die abfalltechnische Stellungnahme vom 13.09.2024, Zl ***, wonach im Jahr 2023 rund 624 Tonnen gefährlicher Abfälle an IPPC-Anlagen Dritter übergeben worden seien. Der Schwellenwert von 50 Tonnen werde damit deutlich überschritten. Folglich sei beim Abfallwirtschaftszentrum der Beschwerdeführerin in Y von einer IPPC-Behandlungsanlage auszugehen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des EE, Betriebsleiter der Beschwerdeführerin, als Partei, durch die Einvernahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen DD sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.
II.Beschwerdevorbringen:
Im Rahmen des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 04.07.2024, Ro 2022/07/0008-5, wonach zu prüfen sei, „ob es sich bei der weiteren Behandlung durch die Unternehmen, denen die gefährlichen Abfälle übergeben werden, um eine solche nach Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 handelt.“ Dies sei erforderlich, da „eine solche anschließende Behandlung [aber] Voraussetzung für die Einstufung als IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002“ ist. „Sollten die Abfälle nach der Lagerung im Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten einer Abfallbehandlung nach Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 unterzogen werden, wäre das Vorliegen einer IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 zu bejahen.“
Die Beschwerdeführerin hob hervor, dass die wiedergegebenen Darlegungen des Höchstgerichtes nur so verstanden werden könnten, „dass klar sein muss, dass eine nachfolgende ‚Z 1, Z 2, Z 4 oder Z 6‘ Tätigkeit durchgeführt wird“. Das Höchstgericht beziehe sich nicht auf eine potentielle Möglichkeit einer IPPC-Tätigkeit, vielmehr halte es fest, dass die Abfälle einer solchen Behandlung unterzogen werden müssten. Es sei daher nicht maßgeblich, dass Abfälle in Behandlungsanlagen übergeben würden, welche die (technischen) Kapazitäten für die einschlägigen IPPC-Tätigkeiten aufweisen würden, solange die Behandlung faktisch nicht durchgeführt werde. Dieser Nachweis sei ihr [= der Beschwerdeführerin] schlichtweg nicht möglich. Eine Qualifizierung der von ihr [= der Beschwerdeführerin] betriebenen Abfallbehandlungsanlage als IPPC-Behandlungsanlage könne somit nur rechtssicher festgestellt werden, wenn auch gewiss sei, dass eine nachfolgende IPPC-Tätigkeit durchgeführt werde (und nicht nur potenziell möglich sei). Ihr als voriger Abfallbesitzerin könne auch die Verantwortung der nachfolgenden Behandlung nicht überbunden werden. Eine Feststellung der von ihr betriebenen Abfallbehandlungsanlage als IPPC-Anlage scheide schon deswegen aus.
Darüber hinaus hob die Beschwerdeführerin hervor, dass im betrachteten Zeitraum (2023) rund 1.000 Tonnen an gefährlichen Abfällen übergeben worden sei. Ob die nachfolgenden Abfallbehandlungsanlagen eine IPPC-auslösende Tätigkeit im Sinne der Z 1, 2, 4 oder 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 durchführen würden, sei nicht nur anhand des qualitativen Merkmals, also anhand der Tätigkeit, sondern auch anhand des quantitativen Merkmals (der Menge) zu prüfen. Jede IPPC-Tätigkeit verlange nämlich ihrerseits das Erreichen eines Schwellenwertes. Nach den Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 müssten daher zumindest 10 Tonnen pro Tag manipuliert werden. Dies sei bezogen auf die Abfallbehandlungsanlage der Beschwerdeführerin nicht schlüssig.
Besondere Schlussfolgerungen würden sich auch nicht aus den Darlegungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen ergeben. Dessen Ausführungen würden zumindest teilweise auf Vermutungen beruhen. Die vom Sachverständigen vorgenommene Betrachtung würde bedeuten, dass die reine Möglichkeit einer nachfolgenden IPPC-Behandlung bereits ausreichen würde, um die Behandlungsanlage am Standort als IPPC-Behandlungsanlage einzustufen. Damit müssten die vom Höchstgericht vorgeschriebenen Erhebungen nicht angestellt werden. An wen Abfälle übergeben würden, entscheide sie [= die Beschwerdeführerin] zudem anhand wirtschaftlicher Gegebenheiten und der aktuellen Marktpreise. Die Schwierigkeit der Auswertung der nachfolgenden Verfahren könne jedenfalls nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden.
Zusammengefasst könne somit die von ihr [= der Beschwerdeführerin] betriebene Abfallbehandlungsanlage keine IPPC-Behandlungsanlage sein. Eine nachfolgende IPPC-relevante Behandlung sei nicht gewiss. Darüber hinaus seien selbst bei konservativer Annahme die IPPC-Schwellenwerte der nachfolgenden potenziellen Behandlung nicht erreicht.
III.Sachverhalt:
1. Maßgebliche behördliche Bewilligungen:
Mit Bescheid vom 10.03.1981, Zl II-342/13, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X FF die gewerbepolizeiliche Genehmigung zur Erweiterung seines Schotterwerk-betriebs in Y durch die Errichtung eines Werkstättenbaues auf dem Gst Nr **1, KG W, nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und Vorschreibung von Nebenstimmungen erteilt. Mit den Bescheiden vom 24.01.1991, Zl ***, vom 11.01.1996, Zl ***, und vom 10.12.1998, Zl ***, erteilte die Bezirkshaupt-mannschaft X betriebsanlagenrechtliche Genehmigungen zur Erweiterung der mit Bescheid vom 10.03.1981, Zl ***, genehmigten Betriebsanlage auf Gst Nr **1, KG W.
Mit Bescheid vom 06.10.2006, Zl ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der Beschwerdeführerin die gewerbe- und wasserrechtliche Genehmigung für verschiedene Änderungen des Abfallwirtschaftszentrums in Y. Diese Änderungen umfassten unter anderem die Errichtung der Halle zur Zwischenlagerung von Altpapier und Problemstoffen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.09.2007, Zl ***, wurde der Bescheid vom 06.10.2006, Zl ***, konkretisiert und festgelegt, welche gefährlichen Abfälle in welchen Bereichen der Betriebsanlage zu lagern sind.
Mit Schreiben vom 30.06.2008 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft X den gegenständlichen Akt zuständigkeitshalber der belangten Behörde.
Mit Bescheid vom 31.10.2008, Zl ***, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Abänderung der behördlich genehmigten Betriebsanlage durch die Errichtung von Manipulations- und Lagerflächen samt Entsorgung der Oberflächenwässer. In diesem Bescheid legte die Abfallbehörde fest, welche gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle gelagert werden dürfen. Eine Festlegung im Hinblick auf die Lagerkapazitäten erfolgte damals nicht. Die Vorschreibung ergänzender Nebenstimmungen erfolgte mit Bescheid vom 16.04.2009, Zl ***.
Mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl ***, nahm die belangte Behörde die Anzeige der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zwischenlagerung näher bezeichneter zusätzlicher Abfallarten zur Kenntnis.
Mit Bescheid vom 12.01.2010, Zl ***, genehmigte die belangte Behörde die Abänderung der behördlich bewilligte Betriebsanlage durch Zubauten im Ausmaß von 182,26 m² an der Nord- und Südseite des bestehenden eingeschoßigen Bürogebäudes. Der gegenüber diesem Bescheid abgeänderten Ausführung der bewilligten Anlagenteile erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.06.2012, Zl ***, die abfallwirtschafts-rechtliche Genehmigung.
Mit Bescheid vom 21.03.2013, Zl ***, genehmigte die Abfallbehörde Anlagenänderungen in Form der Überdachung einer vorhandenen Lagerfläche durch einen Lagerhallenzubau, der technischen Erneuerung der bestehenden Kunststoffsortieranlage sowie der Errichtung einer EPS-Styroporzerkleinerungsanlage. Weitere detailliert angeführte Anlagenänderungen bewilligte die belangte Behörde mit den Bescheiden vom 02.06.2015, Zl ***, und vom 29.11.2016, Zl ***.
Mit Bescheid vom 21.12.2016, Zl ***, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter anderem die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Erweiterung/Umstrukturierung von bestehenden Lagern und die Errichtung neuer Zwischenlager für gefährliche Abfälle im vereinfachten Verfahren. Mit Spruchteil A)/II. des Bescheides vom 21.12.2016, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die am Betriebsareal der AA in Y befindlichen Zwischenlager für gefährliche Abfälle beschrieben und die den jeweiligen Lagern (Lager G1, Lager G2, Lager G3, Lager G4, Lager G5, Lager G6, Lager G7, Lager W, Lager H3 und Lager T) zugeordneten, für die Zwischenlagerung vorgesehenen gefährlichen Abfallarten festgehalten.
Mit Bescheid vom 07.02.2019, Zl ***, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für genau bezeichnete Änderungen der bestehenden Abfallbehandlungsanlage. Mit diesem Bescheid wurde auch die Zwischenlagerung weiterer gefährlicher Abfallarten genehmigt. Mit Bescheid vom 19.04.2019, Zl ***, nahm die belangte Behörde die Anzeige betreffend die Sammlung und Zwischenlagerung weiterer gefährlicher Abfallarten zur Kenntnis.
Die zum Abfallwirtschaftszentrum der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide der belangten Behörde vom 10.05.2022, Zl ***, vom 12.01.2024, Zl ***, vom 04.07.2024, Zl ***, und vom 01.10.2024, Zl ***, betrafen nicht das Lager für gefährliche Abfälle. Für diesen Anlagenteil ergaben sich somit seit Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 19.04.2019, Zl ***, keine Änderungen.
2. Zwischenlager für gefährliche Abfälle/Abfallarten:
Die Beschwerdeführerin betreibt auf ihrem Betriebsgelände in **** Adresse 2, auf der Grundlage der in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten behördlichen Genehmigungen ein aus verschiedenen Anlagenteilen bestehendes Abfallwirtschaftszentrum. In diesem Abfallwirtschaftszentrum werden auch gefährliche Abfälle/Abfallarten zwischengelagert. Die von der Beschwerdeführerin betriebenen, räumlich voneinander getrennten Zwischenlager lassen sich wie folgt beschreiben:
Lager G1:
Das Lager G1 befindet sich innerhalb der Halle in einem eigenen abgeschlossenen Bauwerk. Im nordöstlichen Eck der Halle sind zwei Lager für brennbare Flüssigkeiten, unterteilt in Gefahrenklasse I und II bzw Gefahrenklasse III im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl Nr 240/1991, errichtet.
Folgende gefährliche Abfallarten werden ausschließlich in Fässern bzw anderen dichten Behältnissen zwischengelagert:
SN
Sp
g
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
s
b
Behandlungs-verfahren
54104
g
Kraftstoffe mit Flammpunkt unter 55 °C (zB Benzine)
x
R13
54108
g
Heizöle und Kraftstoffe mit Flammpunkt über 55 °C (zB Dieselöle)
x
R13
55370
g
Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB "Nitroverdünnungen"), auch Frostschutzmittel
x
R13
55374
g
Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel
x
R13
59803
g
Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten
x
R13/D15
Zudem werden folgende Abfallarten im VbF-Lager gelagert, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aufgrund ihrer Zusammensetzung der VbF unterliegen:
SN
Sp
g
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
s
b
Behandlungs-verfahren
54102
g
Altöle
x
R13
54109
g
Bohr-, Schneid- und Schleiföle
x
R13
54118
g
Hydrauliköle, halogenfrei
x
R13
54408
g
sonstige Öl-Wassergemische
x
R13
54702
g
Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhalte)
x
R13/D15
55502
g
Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden
x
D15
55503
g
Lack- und Farbschlamm
x
D15
55507
g
Farbstoffrückstände, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden
x
D15
55508
g
Anstrichmittel, sofern lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig und/oder biozidhaltig sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden
x
D15
Kapazität:insgesamt maximal 11 Tonnen
Lager G2:
Südlich des VbF-Lagers ist innerhalb der Halle an der Rampe in der Nähe des Bahngleises ein Fasslager eingerichtet, das im Bereich der ostseitigen Außenwand Bodenabläufe zu einem Ölspeicherraum aufweist. In diesem Lager, auch bezeichnet als „Fasslager“, werden folgende gefährliche Abfallarten in Fässern oder ähnlichen dichten Behältnissen gelagert, sofern sie nicht aufgrund ihrer Zusammensetzung in das VbF-Lager zu verbringen sind:
SN
Sp
g
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
s
b
Behandlungs-verfahren
31437
g
Asbestabfälle, Asbeststäube
x
D15
31637
g
Phosphatierschlamm
x
D15
35106
g
Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten
x
R13/D15
35201
gn
elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen
x
R13
35323
gn
Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
x
R13/D15
35324
gn
Knopfzellen
x
R13/D15
35326
gn
Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände, Quecksilberdampflampen
x
D15
35335
gn
Zink-Kohle-Batterien
x
R13/D15
52102
g
Säuren und Säuregemische, anorganisch
x
D15
52103
g
Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate)
x
D15
52402
g
Laugen, Laugengemische
x
D15
52404
g
Laugen und Laugengemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate, Entfettungsbäder)
x
D15
52707
g
Fixierbäder
x
D15
52723
g
Entwicklerbäder
x
D15
52725
g
sonstige wässrige Konzentrate
D15
53103
g
Altbestände von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
x
D15
53510
g
Arzneimittel, wassergefährdend, schwermetallhaltig (zB Blei, Cadmium, Zink, Quecksilber, Selen), Zytostatica und unsortierte Arzneimittel
x
D15
54102
g
Altöle
x
R13
54109
g
Bohr-, Schneid- und Schleiföle
x
R13
54118
g
Hydrauliköle, halogenfrei
x
R13
54120
g
Bremsflüssigkeit
x
R13
54401
g
synthetische Kühl- und Schmiermittel
x
R13
54402
g
Bohr- und Schleifölemulsionen und Emulsionsgemische
x
R13
54408
g
sonstige Öl-Wassergemische
x
R13
54702
g
Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhalte)
x
R13
54704
g
Schlamm aus der Tankreinigung
x
R13/D15
54715
g
Schlamm aus der Behälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kesselwagen)
x
R13/D15
54926
g
gebrauchte Ölbindematerialien
x
D15
54928
g
gebrauchte Öl- und Luftfilter, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
x
R13/D15
54930
g
feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)
x
D15
55205
g
fluorkohlenwasserstoffhaltige Kälte-, Treib- und Lösemittel
x
D15
55502
g
Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden
x
D15
55503
g
Lack- und Farbschlamm
x
D15
55507
g
Farbstoffrückstände, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden
x
D15
55508
g
Anstrichmittel, sofern lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig und/oder biozidhaltig sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden
x
D15
55523
g
Druckfarbenreste, Kopiertoner, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
x
D15
55903
g
Harzrückstände, nicht ausgehärtet
x
D15
55905
g
Leim- und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet
x
D15
57127
g
Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen)
x
D15
57202
g
Fabrikationsrückstände aus der Kunststoffherstellung und -verarbeitung
x
D15
57306
g
Kunststoffschlamm, lösemittelhaltig, ohne halogenierte organische Bestandteile
x
D15
59305
g
unsortierte oder gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste
x
D15
97101
gn
Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen können, zB mit gefährlichen Erregern behafteter Abfall gemäß ÖNORM S 2104
x
D15
Kapazität:insgesamt maximal 35 Tonnen, wobei
-die Kapazität zur Zwischenlagerung der SN 54102g, „Altöle“, auf maximal 10 Tonnen eingeschränkt ist;
-die Kapazität zur Zwischenlagerung der SN 57202g, „Fabrikationsrückstände aus der Kunststoffherstellung und –verarbeitung“, auf unter 10 Tonnen eingeschränkt ist;
-die Kapazität zur Zwischenlagerung der SN 59305g, „unsortierte oder gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste“, auf unter 10 Tonnen eingeschränkt ist und die Kapazität zur Zwischenlagerung der nach Anhang 1 Teil 2 der Seveso III-Richtlinie namentlich angeführten Stoffe, auf unter 0,2 Tonnen eingeschränkt ist.
Lager G3:
Dieses Lager befindet sich östlich außerhalb der Halle, ist überdacht und befestigt und umfasst ca 180 m². In diesem Lager werden folgende Abfallarten gelagert:
SN
Sp
g
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
s
b
Behandlungs-verfahren
35205
g
Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan)
x
R13
35206
g
Kühl- und Klimageräte mit anderen Kältemitteln (zB Ammoniak bei Absorberkühlgeräten)
x
R13
35207
g
Leiterplatten, bestückt
x
R13
35211
g
Flüssigkristallanzeigen (LCD)
x
R13/D15
35212
g
Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte
x
R13/D15
35322
gn
Bleiakkumulatoren
x
R13
35338
gn
Batterien, unsortiert
x
R13/D15
35339
gn
Gasentladungslampen (zB Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren)
x
R13/D15
54106
g
Trafoöle, halogenfrei
D15/R13
54107
g
Trafoöle halogenhaltig
D15/R13
Kapazität:insgesamt maximal 48 Tonnen, wobei die Jahresmengen betreffend die Abfallarten mit den Schlüsselnummern 54106 und 54107 maximal drei Tonnen betragen und deren Lagerung in Fässern in dichten Auffangwannen stattfindet.
Lager G4 und Lager G5:
Diese Lager – es handelt sich um zwei getrennte Lagerboxen – befinden sich nordöstlich des Hallengebäudes, sind befestigt und von anderen, auch nicht gefährlichen Abfällen durch gemauerte Trennwände abgetrennt. Zusammen weisen die beiden Lager eine Gesamtfläche von 160 m² auf. In den beiden Lagerboxen zu je ca 80 m² (eine Box für die SN 35220 und SN 35230 sowie eine eigene Box für die SN 31412 und die SN 31437) werden folgende Abfallarten gelagert:
SN
Sp
g
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
s
b
Behandlungs-verfahren
35220
gn
Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
x
R13
35230
g
Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
x
R13
31412
g
Asbestzement
x
D15
31437
g
Asbestabfälle; Asbeststäube eingeschränkt auf künstliche Mineralfasern
D15
Im Lager G5 werden die angeführten asbesthaltigen Abfallarten, im Lager G4 Elektro-kleingeräte zwischengelagert. Bei den beiden Lagern handelt es sich um zwei abgetrennte, nicht überdachte Lagerboxen. Die Zwischenlagerung der Elektrokleingeräte als auch der asbesthaltigen Abfallarten erfolgt in abgedeckten Containern.
Kapazität:beide Lager zusammengerechnet maximal 48 Tonnen
Lager G6:
Dieses Lager im Ausmaß von ca 70 m² befindet sich auf einem befestigten, durch Trennwände abgegrenzten Bereich östlich des Hallengebäudes. Es umfasst folgende Abfallarten:
SN
Sp
g
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
s
b
Behandlungs-verfahren
31423
g
ölverunreinigte Böden
x
R13/D15
31424
g
sonstige verunreinigte Böden
x
R13/D15
31441
g
Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen
x
D15
54504
g
rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial
x
R13/D15
57108
77
qn
Polystyrol, Polystyrolschaum
D15, R13
Die ölverunreinigten und sonstigen verunreinigten Böden, das rohölverunreinigte Erdreich sowie der Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen werden in abgedeckte Container eingebracht und in dieser Form im Lager G6 zwischengelagert. Die Abfallart „Polystyrol, Polystyrolschaum“ wird in Big Bags (wasserfest) zwischengelagert.
Kapazität:insgesamt maximal 45 Tonnen, wobei
die Jahresmenge betreffend die Abfallart mit der SNr 57108 zehn Tonne beträgt
Lager G7:
Dieses Lager befindet sich südlich des Hallengebäudes, unmittelbar südseitig der Lagerfläche für nicht kontaminierten Schrott und weist eine Fläche von ca 660 m2 Lagerfläche auf. Folgende Abfallart wird gelagert:
SN
Sp
g
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
s
b
Behandlungs-verfahren
35203
gn
Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)
x
R13
Kapazität:maximal 40 Tonnen
Lager G8:
Dieses Lager befindet sich im südwestlichen Bereich des Abfallwirtschaftszentrums. Die Lagerung der nachfolgenden gefährlichen Abfallart erfolgt in verschließbaren, gedeckten Abrollcontainern – 2,5 m x 6,0 m x 2,4 m – in einer Entfernung von mindestens 6 m zu anderen Abfällen.
SN
Sp
g
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
S
B
Behandlungs-verfahren
35337
gn
Lithiumbatterien
D15, R13
Kapazität:maximale Jahresmenge drei Tonnen
Lager W:
Dieses Lager befindet sich östlich des Werkstattgebäudes auf dem Areal des Waschplatzes und weist eine Fläche von 30 m2 auf. Die zwei, in jeweils getrennten Absetzcontainern zur Lagerung vorgesehen Abfallarten sind:
SN
Sp
g
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
s
b
Behandlungs-verfahren
54701
g
Sandfanginhalte, öl – oder Kaltreiniger haltig
D15
54703
g
Schlamm aus Öltrennanlagen
R13/D15
Kapazität:insgesamt maximal 25 Tonnen
Lager H3:
Dieses Lager befindet sich in einem Bereich des überdachten, befestigten Teiles des Hallengebäudes nordöstlich des Schrottplatzes und weist eine Fläche von 30 m2 auf. Folgende Abfallarten sollen hier gelagert werden:
SN
Sp
g
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
s
b
Behandlungs-verfahren
17207
g
Eisenbahnschwellen
x
R13/D15
17209
g
Holz (zb Pfähle und Masten), teerölimprägniert
x
R13/D15
Kapazität:insgesamt maximal 20 Tonnen
Lager T:
Dieses Lager stellt einen Altöltank dar, welcher sich in Sichtweite westlich des Bürogebäudes befindet. Darin werden größere Chargen Altöl gelagert, die nicht in Fässern angeliefert werden.
SN
Sp
g
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
s
b
Behandlungs-verfahren
54102
g
Altöle
x
R13
Kapazität:maximal 40 Tonnen
Werden die Kapazitäten der einzelnen, eben angeführten Lager zusammengezählt, ergibt sich eine Gesamtkapazität von mehr als 300 Tonnen.
3. Zur Behandlung der gefährlichen Abfälle:
Die Beschwerdeführerin übernimmt, insbesondere bei Problemstoffsammlungen in 22 Gemeinden des Bezirkes X, verschiedene gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Die Beschwerdeführerin sammelt außerdem im Auftrag der GG gefährliche Abfälle, insbesondere Kühlgeräte. Die Anlieferung der Abfälle erfolgt entweder durch firmeneigene Fahrzeuge oder in Form von Fremdanlieferungen. Jede Anlieferung wird am Eingang Über die Brückenwaage erfasst. Nach einer Klassifizierung werden die angelieferten Abfälle den jeweiligen Lagern/Zwischenlagern zugeordnet. Gefährliche Abfälle werden den Zwischenlagern G1 bis G8, W, H3 und T zugeführt. Die angelieferten gefährlichen Abfälle werden im Abfallwirtschaftszentrum der Beschwerdeführerin ausschließlich in den beschriebenen Lagern zwischengelagert. Eine andere Behandlung dieser gefährlichen Abfälle findet nicht statt.
Unter Berücksichtigung der behördlich vorgegebenen Kapazitäten werden die in den einzelnen Lagern des Abfallwirtschaftszentrums Y zwischengelagerten gefährlichen Abfälle an befugte Unternehmen weitergegeben. Gegen Ende jeden Jahres erfolgt durch die Beschwerdeführerin eine Anfrage bei befugten Unternehmen, zu welchen Konditionen gefährliche Abfälle übernommen werden. Diese Unternehmen geben der Beschwerdeführerin die für das kommende Jahr zu erwartende Preise (Jahrespreise) bekannt. Ausgehend von den konkreten Anboten und den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der in Frage kommenden Unternehmen entscheidet die Beschwerdeführerin, an welche Unternehmen die zwischengelagerten gefährlichen Abfälle weiter geliefert werden. Da die bei der Beschwerdeführerin zwischengelagerten gefährlichen Abfälle möglichst rasch weitergegeben werden sollen, ist neben dem Preis die Kapazität des jeweiligen Partnerunternehmens von entscheidender Bedeutung.
Die der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Preise gelten grundsätzlich für das gesamte nächste Jahr. Schriftliche Verträge über die Weitergabe gefährlicher Abfälle an die jeweiligen Partnerunternehmen werden nicht aufgesetzt.
Für jene Abfälle, die die Beschwerdeführerin im Auftrag von in Österreich tätigen Systemunternehmen annimmt und zwischenlagert, werden keine Anbote eingeholt. Jene Unternehmen, an denen diese gefährlichen Abfälle weiterzugeben sind, werden von den in Österreich tätigen Systemunternehmen bestimmt, im Falle von Elektroaltgeräten von der GG.
Im Zusammenhang mit der Weitergabe gefährlicher Abfälle überprüft die Beschwerdeführerin lediglich, ob die in Frage kommenden Unternehmen über die entsprechende Sammler-, allenfalls Behandlererlaubnis verfügt. Ob die jeweiligen Partnerunternehmen die übernommenen gefährlichen Abfälle wiederum nach einer Zwischenlagerung an andere Unternehmen weitergeben oder selbst behandeln, prüft die Beschwerdeführerin nicht. Eine derartige Abfrage im EDM (Elektronisches Datenmanagement) ist der Beschwerdeführerin auch nicht möglich.
3.2.2. Weitergabe im Jahr 2023:
Im Jahr 2023 übergab die Beschwerdeführerin gefährliche Abfälle an die nachfolgenden Unternehmen:
JJ
KK
LL
MM
NN
OO
PP
Im Einzelnen stellen sich die Weitergaben und Übernahmen wie folgt dar:
Übergabe durch die Beschwerdeführerin:
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
323
54928g gebrauchte Öl- und Luftfilter, mit gefahrensrelevanten Eigenschaften
39,00
R13
JJ (***)
(***)
414
52723g Entwicklerbäder
44,00
R13
JJ (***)
(***)
737
54408g sonstige Öl-Wassergemische
74,00
R13
JJ (***)
(***)
1583
54120g Bremsflüssigkeit
236,00
R13
JJ (***)
(***)
1765
35206gn Kühl- und Klimageräte mit anderen Kältemitteln (zB Ammoniak bei Absorberkühlgeräten)
300,00
R13
JJ (***)
(***)
2091
52102g Säuren und Säuregemische, anorganisch
445,00
R13
JJ (***)
(***)
2376
59305g unsortierte oder gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste
646,00
R13
JJ (***)
(***)
2461
52402g Laugen, Laugengemische
719,00
R13
JJ (***)
(***)
2626
35322g Bleiakkumulatoren
890,00
R13
JJ (***)
(***)
2708
54701g Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig
996,00
R13
JJ (***)
(***)
2948
35337gn Lithiumbatterien
R13
JJ (***)
(***)
3020
31637g Phosphatierschlamm
R13
JJ (***)
(***)
3133
53103g Altbestände von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
R13
JJ (***)
(***)
3187
55503g Lack- und Farbschlamm
R13
JJ (***)
(***)
3292
55905g Leim- und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet
R13
JJ (***)
(***)
3300
54104g Kraftstoffe mit Flammpunkt unter 55 °C (zB Benzine)
R13
JJ (***)
(***)
3398
55374g Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel
R13
JJ (***)
(***)
3516
54402g Bohr- und Schleifölemuslionen und Emulsionsgemische
R13
JJ (***)
(***)
3527
54701g Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig
R13
OO (***)
3559
53510g Arzneimittel mit Zytostatica und Zytotoxica oder unsortierte Arzneimittel
R13
JJ (***)
(***)
3619
54702g Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhalte)
R13
OO (***)
3641
55523g Druckfarbenreste, Kopiertoner, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
R13
JJ (***)
(***)
3647
59803g Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten
R13
JJ (***)
(***)
3653
54102g Altöle
R13
JJ (***)
(***)
3658
59405g Tenside sowie Wasch- und Reinigungsmittel, die chemikalienrechtlich als gefährlich eingestuft sind
R13
JJ (***)
(***)
3780
35339gn Gasentladungslampen (zB Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren)
R13
QQ (***)
3836
31437 44gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften
R13
RR (***)
3928
57202g Fabrikationsrückstände aus der Kunststoffherstellung und -verarbeitung
R13
JJ (***)
(***)
3949
54701g Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig
R13
OO (***)
3996
54930g feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)
R13
JJ (***)
(***)
4062
54930g feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)
R13
QQ (***)
4070
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
R13
QQ (***)
4100
55370g Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB „Nitroverdünnungen“), auch Frostschutzmittel
R13
JJ (***)
(***)
4107
31437 44gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften
R13
RR (***)
4140
31441g Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen
R13
MM (***)
4169
54401g synthetische Kühl- und Schmiermittel
R13
JJ (***)
(***)
4176
35322gn Bleiakkumulatoren
R13
SS (***)
4181
31412gn Asbestzement
R13
TT (***)
4186
31412gn Asbestzement
D1
TT (***)
4197
35322gn Bleiakkumulatoren
R13
SS (***)
4215
35338gn Batterien, unsortiert
R13
QQ (***)
4249
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
R13
NN (***)
4265
35203gn Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)
R13
UU (***)
4282
35205gn Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, HFCKW-, HFKW und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan)
R13
VV (***)
4297
35212gn Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte
R13
QQ (***)
4309
54702g Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhalte)
R13
OO (***)
4364
55502g Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden
R13
JJ (***)
4390
54102g Altöle
R13
OO (***)
4491
31412gn Asbestzement
R13
TT (***)
4505
35205gn Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, HFCKW-, HFKW und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan)
R13
KK (***)
4520
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
R13
NN (***)
Übernahme von gefährlichen Abfällen durch die JJ (***) von der Beschwerdeführerin:
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
1005
52102g Säuren und Säuregemische, anorganisch
34,00
D9
JJ (***)
1381
52723g Entwicklerbäder
44,00
D9
JJ (***)
2294
54408g sonstige Öl-Wassergemische
74,00
D9
JJ (***)
2826
57127g Kunststoffemballagen und –behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercatridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen)
97,00
D15
JJ (***)
2948
59305g unsortierte oder gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste
103,00
D9
JJ (***)
3596
52402g Laugen, Laugengemische
136,00
D15
JJ (***)
4273
55361g Polyetheralkohole
182,00
D15
JJ (***)
4967
54120g Bremsflüssigkeit
236,00
R13
JJ (***)
5719
55905g Leim- und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet
334,00
D15
JJ (***)
6216
52103g Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate)
411,00
D9
JJ (***)
6870
59305g unsortierte oder gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste
543,00
D15
JJ (***)
6970
55523g Druckfarbenreste, Kopiertoner, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
570,00
D15
JJ (***)
6980
31637g Phosphatierschlamm
575,00
D15
JJ (***)
7035
52402g Laugen, Laugengemische
583,00
D9
JJ (***)
7593
55503g Lack- und Farbschlamm
776,00
R13
JJ (***)
8125
31637g Phosphatierschlamm
966,00
D15
JJ (***)
8195
31440g Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen
996,00
D13
JJ (***)
8273
54104g Kraftstoffe mit Flammpunkt unter 55 °C (zB Benzine)
D15
JJ (***)
8387
55374g Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel
D9
JJ (***)
8442
53510g Arzneimittel mit Zytostatica und Zytotoxica oder unsortierte Arzneimittel
D15
JJ (***)
8705
55905g Leim- und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet
D13
JJ (***)
8784
55503g Lack- und Farbschlamm
D15
JJ (***)
8832
54104g Kraftstoffe mit Flammpunkt unter 55 °C (zB Benzine)
R13
JJ (***)
9063
54102g Altöle
D15
JJ (***)
9203
53103g Altbestände von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
D15
JJ (***)
9248
55361g Polyetheralkohole
R13
JJ (***)
9412
59405g Tenside sowie Wasch- und Reinigungsmittel, die chemikalienrechtlich als gefährlich eingestuft sind
D15
JJ (***)
9889
53510g Arzneimittel mit Zytostatica und Zytotoxica oder unsortierte Arzneimittel
D13
JJ (***)
9923
55374g Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel
D15
JJ (***)
10000
57202g Fabrikationsrückstände aus der Kunststoffherstellung und -verarbeitung
D15
JJ (***)
10055
54102g Altöle
R13
JJ (***)
10084
59405g Tenside sowie Wasch- und Reinigungsmittel, die chemikalienrechtlich als gefährlich eingestuft sind
D9
JJ (***)
10179
54402g Bohr- und Schleifölemulsionen und Emulsionsgemische
D9
JJ (***)
10222
54401g synthetische Kühl- und Schmiermittel
D15
JJ (***)
10397
55523g Druckfarbenreste, Kopiertoner, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
D10
JJ (***)
10435
57202g Fabrikationsrückstände aus der Kunststoffherstellung und –verarbeitung
D9
JJ (***)
10560
59803g Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten
D15
JJ (***)
10626
54930g feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)
D15
JJ (***)
10974
55370g Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB „Nitroverdünnungen“), auch Frostschutzmittel
R13
JJ (***)
10987
54930g feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)
7:283,00
D13
JJ (***)
11202
55370g Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB „Nitroverdünnungen“), auch Frostschutzmittel
D15
JJ (***)
11650
54401g synthetische Kühl- und Schmiermittel
D9
JJ (***)
11729
55502g Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden
R13
JJ (***)
11869
55502g Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden
D15
JJ (***)
11963
52725g sonstige wässrige Konzentrate
JJ (***)
Übernahme von gefährlichen Abfällen durch KK (***) von der Beschwerdeführerin:
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
3670
35205gn Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, HFCKW-, HFKW und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan)
R4_06
KK (***)
Die Sammlung der gefährlichen Abfallart „35205gn Kühl- und Klimageräte, mit FCKW-, HFCKW-, HFKW und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan)“ führte die Beschwerdeführerin im Auftrag der GG durch. Die GG bestimmte auch, wohin die in ihrem Auftrag durch die Beschwerdeführerin übernommenen gefährlichen Abfälle weiterzugeben sind.
Übernahmen von gefährlichen Abfällen durch LL (***) von der Beschwerdeführerin:
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
2333
35203gn Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)
R13
UU (***)
2334
35203gn Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)
R13
UU (***)
Übernahme von gefährlichen Abfällen durch die MM (***) von der Beschwerdeführerin:
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
3939
31441 19 Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen
R13
MM (***)
9439
31441 19 Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen
R12_04
MM (***)
Übernahme von gefährlichen Abfällen durch die NN (***) von der Beschwerdeführerin:
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
43
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
R13
NN (***)
Übernahme von gefährlichen Abfällen durch die SS (***) von der Beschwerdeführerin:
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
7202
35322gn Bleiakkumulatoren
Keine Angabe
SS (***)
Die SS übernahm von der Beschwerdeführerin gefährliche Abfälle der Abfallart 35322gn Bleiakkumulatoren im Rahmen eines sogenannten Streckengeschäftes. Daher scheint in der Jahresbilanz der SS die angeführte Menge gefährlicher Abfälle nicht bei deren „Vertriebslager“ auf.
Übernahme von gefährlichen Abfällen durch die OO (***) von der Beschwerdeführerin:
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
2160
54102g Altöle
R13
OO (***)
2161
54102g Altöle
R13
OO (***)
2443
54701g Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig
D9_03
OO (***)
2511
54702g Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhalte)
D9_03
OO (***)
Übernahme von gefährlichen Abfällen durch die TT (***) von der Beschwerdeführerin:
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
120
31412gn Asbestzement
Keine Angabe
TT (***)
Die TT übernahm von der Beschwerdeführerin gefährliche Abfälle der Abfallart 31412gn Asbestzement im Rahmen eines sogenannten Streckengeschäftes. Die TT übernahm diesen gefährlichen Abfall, um ihn direkt an die WW (***) weiterzugeben. Insgesamt übergab die TT an die WW Abfälle der gefährlichen Abfallart 31412gn Asbestzement im Umfang von 306.030 kg, welche diese Abfälle auf der Deponie V ablagerte.
Übernahme von gefährlichen Abfällen durch die QQ (***) von der Beschwerdeführerin:
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
4942
35322gn Bleiakkumulatoren
890,00
R3
QQ (***)
4943
35337gn Lithiumbatterien
R13
QQ (***)
4951
35338gn Batterien, unsortiert
R13
QQ (***)
4956
35339gn Gasentladungslampen (zB Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren)
R3
QQ (***)
13423
35212gn Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte
R3
QQ (***)
20951
54930g feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)
R3
QQ (***)
20958
55404g lösemittelhaltige Betriebsmittel ohne halogenierte organische Bestandteile
D15
QQ (***)
35231
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
Keine Angabe
QQ (***)
Von den von der Beschwerdeführerin insgesamt übergebenen gefährlichen Abfälle im Umfang von 1.345.100 kg erfolgte eine Weitergabe von 570.490 kg an Betreiber von IPPC-Anlagen (davon 163.205 kg an Zwischenlager für gefährliche Abfälle) und 764.610 kg an Anlagen ohne IPPC-Status. Die an Zwischenlager weitergegebenen gefährlichen Abfälle wurden im Ausmaß von 102.713 kg einem R-Verfahren und im Ausmaß von 60.492 kg einem D-Verfahren zugeordnet.
Insgesamt behandelten im Jahr 2023 die KK, die JJ, die UU, die NN, die OO, die WW (Streckengeschäft über XX) die QQ, die VV und die YY (aus Streckengeschäft mit RR) die – nicht nur von der Beschwerdeführerin, sondern auch von anderen Abfallbesitzern – übernommenen gefährlichen Abfällen im nachfolgenden Umfang:
[t/d] – 365 d/a
14
27
23
5
13
23
11
25
10
18
32
22
21
20
1
27
*Übernahmemenge
gefährlich 2023 [t]
382
Übernahmemenge
gefährlich 2023 [kg]
Anlagen-GLN
Gesamt
Anlage
Kühlgerätebehandlungsanlage
Lager gefährlicher Abfall
Verdampferanlage
GG-Shredder-FP
CPA
CPO
Autotrockenlegungsanlage
Elektronikschrottaufbereitung
A1.3-Lager für gefährliche Abälle (flüssig)
A1.1-CP-Anlage
Astbestkompariment V
Astbestkompartiment BRMD Ternberg
EAG-Aufbereitungsanlage
Sortieranlage für Werkstättenabfälle
Rückbauzentrum Kematen
Astbestkompartimentsabschnitt Erweiterung Südwest
Betreiber
KK
JJ
JJ
JJ
JJ
JJ
LL
NN
OO
OO
WW (aus Streckengeschäft PP)
WW (aus Streckengeschäft PP)
VV
YY (aus Streckengeschäft RR)
Die QQ gab außerdem von ihr, ua auch von der Beschwerdeführerin, übernommenen Abfälle der gefährlichen Abfallart 35230gn „Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften“, welche an verschiedenen Standorten dem Verwertungsverfahren R13 (Lagerung bis zur Verwertung) zugeordnet waren, an verschiedene andere befugte Unternehmen wie folgt weiter:
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
2103
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
R13
ZZ (***)
2273
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
Keine Angabe
AAA (***)
4558
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
R13
ZZ (***)
9956
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
Keine Angabe
SS (***)
20665
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
Keine Angabe
BBB (***)
27897
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
Keine Angabe
ZZ (***)
32381
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
Keine Angabe
CCC (***)
37084
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
R13
ZZ (***)
40626
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
R13
DDD (***)
49594
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
R3
ZZ (***)
49599
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
500,00
Keine Angabe
CCC (***)
49797
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
180,00
Keine Angabe
EEE (***)
50194
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
R13
ZZ (***)
58350
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
R13
ZZ (***)
66587
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
860,00
Keine Angabe
FFF (***)
QQ (***)
67098
35230gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
R13
ZZ (***)
An welche Unternehmen die Beschwerdeführerin zukünftig die von ihr übernommenen und zwischengelagerten gefährlichen Abfälle weitergibt und welche Behandlungen die übernehmenden Unternehmen durchführen, lässt sich nicht feststellen.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die dort angeführten, einen Bestandteil des behördlichen Aktes bildenden Bescheide sowie die Mitteilung der belangten Behörde vom 20.11.2024, Zl ***.
Die belangte Behörde beschrieb in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides die Zwischenlagerung verschiedener gefährlicher Abfälle in namentlich bezeichneten Lagern anhand bestimmter abfallrechtlicher Genehmigungen. Teil dieser Beschreibung ist auch ein Lageplan, auf dem die Zwischenlager für gefährliche Abfälle eingezeichnet sind. Diese Ausführungen bilden im Wesentlichen die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Übereinstimmend dazu bestätigte EE, Betriebsleiter der Beschwerdeführerin, bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.11.2024, dass die Beschreibung der einzelnen Lager nach wie vor aktuell ist. Eine derartige Bestätigung enthielt bereits die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.10.2024.
Zur Übernahme von Abfällen im Abfallwirtschaftszentrum Y, zur Klassifizierung der angelieferten Abfälle sowie zur Zwischenlagerung gefährlicher Abfälle äußerte sich Betriebsleiter EE im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2024. EE bestätigte zudem, dass die im Abfallwirtschaftszentrum Y zwischengelagerten gefährlichen Abfälle nicht behandelt, sondern an befugte Unternehmen übergeben werden. Die Aussage des Betriebsleiters bildet im Wesentlichen die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 3.1 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der Zeuge EE erläuterte die Kriterien für die Auswahl jener Unternehmen, an welche die Beschwerdeführerin die zwischengelagerten gefährlichen Abfälle weitergibt. Er betonte, dass durch die Beschwerdeführerin lediglich geprüft werde, ob die in Frage kommenden Unternehmen zur Sammlung und/oder Behandlung der jeweiligen gefährlichen Abfälle befugt sind und über welche Kapazitäten sie verfügen. Eine Überprüfung, ob und in welcher Weise die Partnerunternehmen die übernommenen gefährlichen Abfälle behandeln, werde nicht geprüft, eine solche Prüfung sei auch nicht möglich. Diese Angabe des Betriebsleiters bestätigte der abfalltechnische Amtssachverständige DD, da entsprechende Abfragen im EDM der Beschwerdeführerin gar nicht möglich sind. Der Zeuge hielt ausdrücklich fest, dass gegen Ende jeden Jahres die Beschwerdeführerin entscheide, an welche Unternehmen die bei ihr zwischengelagerten gefährlichen Abfälle weitergegeben würden. Darüber würden keine schriftlichen Vereinbarungen verfasst. Die genannten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3.2.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der abfalltechnische Amtssachverständige DD führte für das Jahr 2023 – gemäß § 8 Abs 3 Abfallbilanzverordnung, BGBl II Nr 497/2008, sind im Regelfall bis zum 15.03. des Folgejahres die Bilanzen des gesamten Vorjahres im EDM-Portal einzubringen – eine umfangreiche Auswertung im EDM durch. Anhand konkreter Abfragen – diese erläuterte der abfalltechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2024 – erhob der abfalltechnische Amtssachverständige, welche gefährlichen Abfälle in welcher Menge von der Beschwerdeführerin an verschiedene Unternehmen übergeben und in welcher Menge näher bezeichnete Unternehmen bestimmte gefährliche Abfälle von der Beschwerdeführerin übernommen haben. Ergänzend dazu erläuterte der abfalltechnische Amtssachverständige – übereinstimmende mit EE – den Begriff des „Streckengeschäftes“. Anhand dieser Erhebung konnte der abfalltechnische Amtssach-verständige auch darlegen, welche Partnerunternehmen die übernommenen gefährlichen Abfälle nicht bloß zwischenlagerten, sondern in anderer Weise behandelten. EE hob zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin bestimmte Abfallarten im Auftrag von österreichweit tätigen Sammlern übernimmt und die Weitergabe durch diese Unternehmen vorgegeben wird. Der abfalltechnische Amtssachverständige erhob zudem, welcher Anteil der insgesamt von der Beschwerdeführerin übergebenen gefährlichen Abfälle (1.345 t) von Betreibern von IPPC-Anlagen übernommen wurden und deren Zuordnung zu Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren. Die Ergebnisse fasste er in der Beilage A zusammen. Bei jenen Unternehmen, welche die von der Beschwerdeführerin übernommenen gefährliche Abfälle behandeln (keine Zwischenlagerung), erhob der abfalltechnische Amtssachverständige die insgesamt behandelte Menge an gefährlichen Abfällen (Beilage B).
Die Aussagen des EE sowie die vom abfalltechnischen Amtssachverständigen DD vorgenommene EDM-Auswertung unter Berücksichtigung seiner Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2024 und der weiteren ausgearbeiteten Unterlagen (Beilagen A und B) bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3.2.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Nach der eindeutigen Aussage des EE wird gegen Ende jeden Jahres neu bestimmt, an wen gefährliche Abfälle übergeben werden. Eine Feststellung, an welche Unternehmen zukünftig gefährliche Abfälle übergeben und ob in welcher Form diese behandelt werden, lässt sich daher nicht vorhersagen. Dementsprechend lautet auch die Feststellung in Kapitel 3.2.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V.Rechtslage:
1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in den Fassungen BGBl I Nr 103/2013 (Anhang 5) sowie BGBl I Nr 71/2019 (§§ 2 und 6), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) […]
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. ‚Behandlungsanlagen‘ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
1a.‚Lager‘ ortsfeste Einrichtungen, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 des Anhangs 2 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet werden;
[…]
3. ‚IPPC-Behandlungsanlagen‘ jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;
[…]“
„Feststellungsbescheide
§ 6. (1) […]
(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob
[…]
2. eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,
[…]
Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.
[…]“
„Anhang 5
IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten
1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von 10 Tonnen pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
a)biologische Behandlung;
b)physikalisch-chemische Behandlung;
c)Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;
d)Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;
e)Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;
f)Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
g)Regenerierung von Säuren oder Basen;
h)Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
i)Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
j)erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;
k)Oberflächenaufbringung.
2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen
a)für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität über 3 t pro Stunde;
b)für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;
3. a)Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S 1, fallen:
i)biologische Behandlung;
ii)physikalisch-chemische Behandlung;
iii)Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iv)Behandlung von Schlacken und Asche;
v)Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
b)Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
i)biologische Behandlung;
ii)Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iii)Behandlung von Schlacken und Asche;
iv)Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
4. Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 mit einer Aufnahmekapazität von 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.
5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 Tonnen, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung ─ bis zur Sammlung ─ auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.
Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit. a und b durchgeführt werden. Nicht als Tätigkeiten im Sinne des Teil 1 gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungs-maßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 idF BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
[…]“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 05.05.2021, ***, wurde der Beschwerdeführerin zuhanden deren Rechtsvertretung am 11.05.2021 zugestellt. Deren Beschwerde langte am 08.06.2021 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist beim Landeshauptmann von Tirol ein. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2.1. Zur Gesamtkapazität der Lager für gefährliche Abfälle im Abfallwirtschaftszentrum der Beschwerdeführerin:
Bei dem von der Beschwerdeführerin am Standort Adresse 3, **** Y, betriebenen Abfallwirtschaftszentrum handelt es sich um eine ortsfeste Abfallbehandlungs-anlage im Sinne des § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002. Diese Abfallbehandlungsanlage gilt aufgrund der Übergangsbestimmung des § 77 Abs 2 AWG 2002 als in das AWG 2002 übergeleitet. Die von der Beschwerdeführerin übernommenen gefährlichen Abfallarten werden in räumlich voneinander getrennten, entsprechend ausgestatteten Lagern – Lager G1 bis G8, W, H3 und T – bis zur Übergabe an andere befugte Unternehmen im Sinne der Behandlungsverfahren R13 und D15 des Anhanges 2 des AWG 2002 gelagert, eine Verwertung und/oder Behandlung im Sinne der Verwertungsverfahren R 1 bis R 12 sowie der Beseitigungsverfahren D1 bis D14 des Anhangs 2 des AWG 2002 findet nicht statt. Die angeführten Bereiche, denen die gefährlichen Abfallarten zugewiesen werden, gelten daher als Lager im Sinne des § 2 Abs 7 Z 1a AWG 2002. Diese Lager sind Teil der gesamten, von der Beschwerdeführerin betriebenen, als Abfallwirtschaftszentrum bezeichneten Abfallbehandlungsanlage.
Für das Vorliegen einer IPPC-Behandlungsanlage nach § 2 Abs 7 Z 3 AWG 2002 gilt ein eigener – von dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und dem der Betriebsanlage nach § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002 zu unterscheidender – unionsrechtlich geprägter Anlagenbegriff. Der Anlagenbegriff nach § 2 Abs 7 Z 3 AWG 2002 ist enger als jener der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994. Eine IPPC-Betriebsanlage ist ein Gesamtgebilde (eine technische „Einheit“), das alle an einem Standort vorhandenen Einrichtungen – Bauwerke, Maschinen, Werkzeuge, usw – umfasst, in denen die Durchführung der IPPC-Tätigkeit erfüllt wird. Eine IPPC-Anlage nach § 2 Abs 7 Z 3 AWG 2002 kann auch mehrere Behandlungsanlagen im Sinn von § 2 Abs 7 Z 7 AWG 2002 umfassen. Der nach § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002 anzulegende technische Anlagenbegriff ist somit bei der Beurteilung, ob eine oder mehrere IPPC-Behandlungsanlagen vorliegen, nicht maßgeblich. Entsprechend dem Wortlaut des § 2 Abs 7 Z 3 AWG 2002 bestehen „IPPC-Behandlungsanlagen“ regelmäßig aus mehreren am Standort bestehenden „Teilen“ und somit aus voneinander unterscheidbaren Einrichtungen, in denen die IPPC-Tätigkeit durchgeführt wird (so ausdrücklich VwGH 04.07.2024, Ro 2022/07/0008).
Maßgebliche IPPC-Tätigkeit ist im vorliegenden Fall die in Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 genannte zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 AWG 2002 angeführten Tätigkeit mit einer Gesamtkapazität von über 50 Tonnen, soweit nicht eine Deponie nach Anhang 5 Teil 1 Z 4 AWG 2002 vorliegt. Ausgenommen ist nach dem letzten Halbsatz des – mit Anhang 5 Nr I 5.5. Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) übereinstimmenden – Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 20002 die zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind. Der Tätigkeit der zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen im Sinn von Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 ist immanent, dass verschiedene Abfälle voneinander getrennt gelagert werden. Für den Betreiber eines Zwischenlagers ergibt sich daraus das Erfordernis, voneinander abgeschlossene Einheiten für die Lagerung der einzelnen Abfallarten zu schaffen. Die Schaffung abgetrennter Bereiche für die unterschiedlichen Abfälle kann in diesem Sinn somit nichts daran ändern, dass dennoch nur eine (einheitliche) IPPC-Tätigkeit nach Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 durchgeführt wird. Teil einer „IPPC-Behandlungsanlage“ nach § 2 Abs 7 Z 7 AWG 2002, in der eine Tätigkeit nach Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 ausgeübt wird, sind im dargestellten Sinn somit jedenfalls alle am Standort vorhandenen Einrichtungen, die dieser Tätigkeit dienen; somit insbesondere die einzelnen Bereiche, in denen – im Allgemeinen getrennt nach Abfallarten – die Lagerung der gefährlichen Abfälle erfolgt.
Die einzelnen Lager des Abfallwirtschaftszentrums der Beschwerdeführerin sind als Einheit zu betrachten. Folglich sind die Kapazitäten der räumlich und sachlich getrennten Zwischenlager für gefährliche Abfälle der Abfallbehandlungsanlage der Beschwerdeführerin zusammen-zurechnen. Der Schwellenwert 50 Tonnen gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 wird durch die von der Beschwerdeführerin gehandhabte Behandlung – Zwischenlagerung von gefährlichen Abfallarten – überschritten.
2. 2Zum Tatbestandselement „zeitweilige Lagerung“:
Die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Tätigkeit stellt sich als eine „vorübergehende Lagerung“ dar. Allerdings erfasst Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 vorübergehende Lagerung von Abfällen nicht nur dann, wenn der Betreiber der Anlage selbst die nachfolgende Tätigkeit nach Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 durchführt. Vielmehr sind Feststellungen zu treffen, welcher Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum vorübergehend gelagerten gefährlichen Abfälle in späterer Folge zugeführt werden. Für die Auslegung der Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 ist somit maßgeblich, welcher Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum vorübergehenden gelagerten gefährlichen Abfälle in späterer Folge zugeführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob es sich bei der weiteren Behandlung durch die Unternehmen, denen die gefährlichen Abfälle übergeben werden, um eine solche nach Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 handelt. Eine solche anschließende Behandlung ist Voraussetzung für die Einstufung als IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002.
Die von der Beschwerdeführerin übergebenen, nachfolgenden gefährlichen Abfälle wurden im Jahr 2023 in nachfolgendem Ausmaß Beseitigungs- und/oder Verwertungsverfahren, ausgenommen der zeitweiligen Lagerung, unterzogen:
JJ (***):
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
1005
52102g Säuren und Säuregemische, anorganisch
34,00
D9
JJ (***)
1381
52723g Entwicklerbäder
44,00
D9
JJ (***)
2294
54408g sonstige Öl-Wassergemische
74,00
D9
JJ (***)
2948
59305g unsortierte oder gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste
103,00
D9
JJ (***)
6216
52103g Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate)
411,00
D9
JJ (***)
7035
52402g Laugen, Laugengemische
583,00
D9
JJ (***)
8195
31440g Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen
996,00
D13
JJ (***)
8387
55374g Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel
D9
JJ (***)
8705
55905g Leim- und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet
D13
JJ (***)
9889
53510g Arzneimittel mit Zytostatica und Zytotoxica oder unsortierte Arzneimittel
D13
JJ (***)
9923
55374g Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel
D15
JJ (***)
10000
57202g Fabrikationsrückstände aus der Kunststoffherstellung und -verarbeitung
D15
JJ (***)
10055
54102g Altöle
R13
JJ (***)
10084
59405g Tenside sowie Wasch- und Reinigungsmittel, die chemikalienrechtlich als gefährlich eingestuft sind
D9
JJ (***)
10179
54402g Bohr- und Schleifölemulsionen und Emulsionsgemische
D9
JJ (***)
10397
55523g Druckfarbenreste, Kopiertoner, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
D10
JJ (***)
10435
57202g Fabrikationsrückstände aus der Kunststoffherstellung und –verarbeitung
D9
JJ (***)
10987
54930g feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)
7:283,00
D13
JJ (***)
11650
54401g synthetische Kühl- und Schmiermittel
D9
JJ (***)
11963
52725g sonstige wässrige Konzentrate
JJ (***)
KK (***):
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
3670
35205gn Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, HFCKW-, HFKW und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan)
R4_06
KK (***)
MM (***):
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
9439
31441 19 Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen
R12_04
MM (***)
OO (***):
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
2443
54701g Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig
D9_03
OO (***)
2511
54702g Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhalte)
D9_03
OO (***)
TT ()/WW ():
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
120
31412gn Asbestzement
Keine Angabe
TT (***)
QQ (***):
Nr.
Abfallart
Masse (kg)
Verfahren
Person
4942
35322gn Bleiakkumulatoren
890,00
R3
QQ (***)
4956
35339gn Gasentladungslampen (zB Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren)
R3
QQ (***)
13423
35212gn Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte
R3
QQ (***)
20951
54930g feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)
R3
QQ (***)
Bei der JJ, der KK, der MM, der OO und der WW erfolgten eine Verwertung und/oder Beseitigung der übernommenen gefährlichen Abfälle im Sinne einer Abfallbehandlung nach Z 1 und 4 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002. Berücksichtigt man die von angeführten Unternehmen insgesamt behandelten gefährlichen Abfälle sind die in Z 1 und Z 4 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 normierten Mengenschwellen erfüllt. Rückblickend betrachtet wären daher die Lager für die gefährlichen Abfallarten als IPPC-Anlage zu qualifizieren.
Die Qualifizierung des von der Beschwerdeführerin betriebene Lagers für gefährliche Abfälle als IPPC-Anlage setzt aber eine für die Zukunft unzweifelhafte Feststellung voraus, welcher Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum zwischengelagerten Abfälle nach der Zwischenlagerung unterzogen werden. Erst eine solche Feststellung ermöglicht eine Zuordnung der nachfolgenden Abfallbehandlung zu einer Tätigkeit gemäß Z 1, 2, 4 oder 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002. Die Beschwerdeführerin entscheidet allerdings gesondert für das jeweilige Jahr, an welche Unternehmen sie ihre gefährlichen Abfälle weitergibt. Darüber hinaus wurden im Jahr 2023 maßgebliche Teilmengen der weitergegebenen Abfälle auch in den übernehmenden Unternehmen vorübergehend gelagert (Verfahren R13 oder D15). Eine weitergehende Nachverfolgung der von der Beschwerdeführerin weitergegebenen und wiederum zwischengelagerten gefährlichen Abfälle scheidet aus, da bei den Partnerunternehmen eine Vermischung mit von anderen Abfallbesitzern übernommenen gefährlichen Abfällen stattfindet. Mangels hinreichender Sicherheit, an wen die Beschwerdeführerin zukünftig ihre zwischengelagerten gefährlichen Abfälle übergibt und ob diese gefährlichen Abfälle nachfolgend von den übernommenen Unternehmen einer Behandlung gemäß den Ziffern 1, 2, 4 oder 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 unterzogen werden, sind die Lager für gefährliche Abfälle in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Abfallwirtschaftszentrum nicht als IPPC-Behandlungsanlage zu qualifizieren.
Ausgehend von den Tatbeständen des § 2 Abs 7 Z 3 AWG 2002 und der Z 5 des Anhanges 5 Teil 1 AWG 2002 und unter der Berücksichtigung der Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 04.07.2024, Ro 2022/07/0008-5, sind die im Abfallwirtschaftszentrum der Beschwerdeführerin vorgesehenen Einrichtungen für die zeitweilige Lagerung von verschiedenen gefährlichen Abfällen – Behandlungsverfahren R13 und D15 – nicht als IPPC-Behandlungsanlagen zu qualifizieren. Die Mengenschwelle der Z 5 des Anhanges 5 Teil 1 AWG 2002 wird zwar deutlich überschritten, allerdings lässt sich nicht feststellen, welcher Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum zwischengelagerten Abfälle nach der Zwischenlagerung zukünftig unterzogen werden. Derartige Feststellungen lassen sich lediglich für die Vergangenheit treffen. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Entscheidung frei, an welche Unternehmen sie die bei ihr zwischengelagerten gefährlichen Abfälle übergibt. Auch aus diesem Grund lässt sich eine Feststellung, welche Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum zwischengelagerten Abfälle nach der Zwischenlagerung unterzogen werden, nicht mit der für das gegenständliche Feststellungsverfahren erforderlichen Sicherheit treffen. Darüber hinaus ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vorstellbar, dass die Einstufung als IPPC-Behandlungsanlage davon abhängig ist, an welche Unternehmen die Beschwerdeführerin ihre gefährlichen Abfälle übergibt, da diese Entscheidung – von wenigen gesammelten Abfällen abgesehen – ihrer Dispositionsbefugnis unterliegt und für jedes Jahr aufs Neue getroffen wird.
Die belangte Behörde traf von Amts wegen in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf genau bezeichnete behördliche Bewilligungen die Feststellung, „dass die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen im Bereich des Abfallwirtschaftszentrums […] eine IPPC-pflichtige Tätigkeit und damit eine IPPC-Behandlungsanlage darstellt“. Dieses Einschreiten von Amts wegen war rechtswidrig und somit unzulässig. Spruchpunkt I. und die darin getroffene Feststellung war daher gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben. Damit entscheidet das Landesverwaltungsgericht Tirol – im Unterschied zur Aufhebung und Zurückweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 VwGVG – in der Sache selbst. An die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde in weiterer Folge gemäß § 28 Abs 5 VwGVG gebunden.
Die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides von Amts wegen getroffene Feststellung ist nicht als eine im Interesse der Beschwerdeführerin liegende Amtshandlung im Sinne des § 78 Abs 1 AVG zu qualifizieren. Folglich ist im Hinblick auf die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides auch die Vorschreibung einer Bundesverwaltungsabgabe als Folge des amtswegigen Vorgehens und damit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Der Beschwerde war daher vollumfänglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid im gesamten Umfang – also dessen Spruchpunkte I. und II. – ersatzlos zu beheben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte entsprechend den höchstgerichtlichen Ausführungen im Erkenntnis vom 04.07.2024, Ro 2022/07/0008-5, Feststellungen zu treffen, welcher Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum der Beschwerdeführerin zwischengelagerten Abfälle nach der Zwischenlagerung unterzogen werden. Dazu waren umfangreiche Erhebungen, insbesondere Auswertungen des EDM, und deren Würdigung erforderlich. Allein diese Umstände rechtfertigen das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus haben die an der Verhandlung am 28.11.2024 teilnehmenden Verfahrensparteien – Beschwerdeführerin und Landesumweltanwalt – auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit der Auslegung der Z 5 des Anhanges 5 Teil 1 AWG 2002 auseinanderzusetzen. Dabei war das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß der in § 63 Abs 1 VwGG verankerten Bindungswirkung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß dessen Erkenntnis vom 04.07.2024, Ro 2022/07/0008-5, gebunden. Wesentliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes war die Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren unter Berücksichtigung des zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisses nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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