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LVwG-2024/2/2296-4•LVwG T LVwG-2024/2/2296-4
LVwG-2024/2/2296-4State Administrative CourtDec 16, 2024
Änderungsgenehmigung<br/>Nachbarbeschwerde<br/>Lärmgutachten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden der AA und des BB, Adresse 1, **** Z, beide v.d. Rechtsanwalt CC, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.7.2024, *** wegen Änderung der Betriebsanlage durch Zubau einer Lagerhalle für Reifen gemäß §§ 81ff GewO 1994 betreffend die DD Inhaber EE, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 2, **** Z auf Gp. **1 KG Z, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die auf §§ 81ff GewO 1994 gestützte Änderung der Betriebsanlage der DD Inhaber EE, geb. XX.XX.XXXX, in **** Z, Adresse 2 auf Gp. **1 KG Z, durch einen Zubau einer Lagerhalle für Reifen genehmigt. Eine genaue Beschreibung dieser Änderungen ist der Rubrik „Technische Beschreibung“ Seite 1f im angefochtenen Bescheid zu entnehmen.
Dagegen wendeten sich die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit dem zentralen Argument, es käme für sie zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte daraufhin ein lärmtechnisches Gutachten des Leiters der Abteilung FF vom 18.10.2024 ein. Darin kommt der lärmtechnischen Amtssachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass sowohl der Emissionsansatz als auch die Schallimmissionsprognose des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Behörde schlüssig und nachvollziehbar seien. Der Emissionsansatz sei auf Plausibilität geprüft worden und zeige sich eine Annahme auf der sicheren Seite. Die Schallimmissionsprognose sei mit einer zertifizierten Software mittels eines Berechnungsverfahrens nach dem Stand der Technik durchgeführt worden.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 4.12.2024 erläuterte der lärmtechnische Amtssachverständigen sein Gutachten vom 18.10.2024 und beantwortete Fragen des Beschwerdeführers BB bzw. seines Rechtsvertreters.
Er kommt dabei zum zusammenfassenden Schluss, dass die Einreichunterlagen für die lärmtechnische Beurteilung ausreichend waren und die Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Behörde schlüssig und nachvollziehbar seien.
Zur Frage des bestehenden Konsenses in der Betriebsanlage verwies er auf die beiden letzten Sätze des vorletzten Absatzes seines Gutachtens vom 18.10.2024 aufs Seite drei, worin ausgeführt wurde, dass nach Durchsicht des Gegenstandsaktes zwar Begrenzungen hinsichtlich der Betriebszeit und hinsichtlich der Arbeitsbereiche, nicht jedoch hinsichtlich der Kapazitäten, Liefer- oder Kundenfrequenzen vorlägen. Derartige Ausweitungen, Einschränkungen oder Konkretisierungen seien den Projektangaben nicht zu entnehmen.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtliche Erwägungen:
Das durchführte Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat gezeigt, dass sich die Annahme der belangten Behörde, es käme durch die beantragten Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage zu keinen negativen Auswirkungen bei den Nachbarn, insbesondere zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen, bestätigt hat.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun nicht die geringsten Bedenken, sich den schlüssigen und gut nachvollziehbaren Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2024 vollinhaltlich anzuschließen. Er erörterte dabei eingehend sein schriftliches Gutachten vom 18.10.2024 und kommt zum zusammenfassenden Schluss, dass bei den Beschwerdeführern durch die gegenständliche Änderung in Form einer neuen Halle zur Lagerung von Reifen mit keiner Lärmbelästigung zu rechnen ist. Hervorzuheben sind dabei seine eingehenden Ausführungen zur Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes (dieser wird „mehr als erfüllt“!). Seinen Ausführungen wurden von den Beschwerdeführern nicht ansatzweise auf gleichem fachlichen Niveau widersprochen.
Der lärmtechnische Amtssachverständige setzt sich auch eingehend mit der Thematik der Auswirkungen der geplanten Änderung auf die bereits genehmigte Anlage (§ 81 Abs 1 2. Satz GewO 1994) auseinander (Gutachten Seite 3 2. Absatz). Dazu ist zunächst auszuführen, dass die verfahrensgegenständliche Halle die Lagerung der Reifen in Containern im Freien (vgl. die gewerbliche Änderungsgenehmigung vom 27.6.2017), ersetzt. Es finden also nunmehr in diesem Bereich keine Manipulationen im Freien (mehr) statt und ändern sich dadurch auch nicht die innerbetrieblichen Transportwege, die sich eventuell auf die bestehende Anlage auswirken könnten. Es ist daher als notorisch anzusehen, dass dies eine Verbesserung der Bestandssituation darstellt, wie dies bereits der gewerbetechnische Amtssachverständige im behördlichen Verfahren festgestellt hat (vgl. seine diesbezüglichen Aussagen etwa bereits in der Stellungnahme vom 23.11.2021 oder nunmehr in jener vom 26.2.2024). Auch ist nicht ansatzweise erkennbar, warum sich die nunmehrige Lagerung von Reifen in einer neuen Halle anstatt im Freien in Containern, ohne dass es sonst zu Änderungen im Betriebsablauf im Bestandobjekt kommt, zu negativen Auswirkungen für die Nachbarn durch den Bestandsbetrieb kommen soll. Den Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass mit dem Hallenzubau keine zusätzlichen An- und Ablieferungen bzw. keine zusätzlichen Parkplätze bzw. geänderte Stellplatzwechselfrequenzen geplant sind. Auch eine Erweiterung der Kapazität wurde nicht beantragt. Die innerbetrieblichen Betriebsabläufe im Bestandsbetrieb bleiben sohin unverändert und löst die Änderung der Anlage keine neuen oder größeren Immissionen beim Nachbarn aus.
Konkretisierend führt der lärmtechnische Sachverständige zutreffend aus, dass der sog. „Flaschenhals“ bei einer Reifenwerkstätte die Anzahl der Bühnen und der dabei eingesetzten Mitarbeiter ist. Diesbezüglich ergeben sich jedoch – wie oben schon erwähnt - keinerlei Änderungen und fehlen damit für eine lärmtechnische Beurteilung beschreibbare Veränderungen im bestehenden Betrieb.
Zusammenfassend wirkt sich der hier geplante Hallenzubau nicht auf den Betriebsablauf im Bestandsbetrieb aus. Reifen, die zuvor im Freien in Containern gelagert werden, werden nunmehr in einer Halle gelagert – eine Situation, die eine Verbesserung für die Nachbarn in lärmtechnischen Hinsicht darstellt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden.
Für das erkennende Gericht ist es augenfällig und hat dies auch das Gespräch mit dem Beschwerdeführer BB in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass die eigentliche Problematik für die Nachbarn, gerade was die Lärmbelästigung betrifft, nicht im gegenständlichen Hallenzubau, sondern vielmehr in der von den Nachbarn vorgetragenen Abweichungen vom genehmigten Betrieb gelegen ist, wenn also z.B. Eisenabfälle „im hohen Bogen“ in Container geworfen werden, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu den Nachbarn aufgestellt sind. Hier ist an die Adresse des Betreibers zu appellieren, sich genauestens an die Genehmigungsbescheide und die dort formulierten Auflagen zu halten, widrigenfalls seitens der Behörde in Verfahren nach § 360 GewO 1994 bzw. § 79 GewO 1994 vorzugehen sowie entsprechende Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten wären. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.8.2003 verwiesen, in dem folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben wurde: „Während dem Betrieb der Anlage sind bei lärmintensiven Arbeiten sowie beim Starten bzw. Laufenlassen von Motoren, insbesondere auch von Fahrzeugen, die Tore, Türen und Fenster der Werkstätte (Halle) geschlossen zu halten“.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die hier strittige Rechtsfrage aufgrund der geltenden Rechtslage und deren Sinngehalts völlig klar und unmissverständlich. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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