LVwG T LVwG-2024/19/1514-1

LVwG-2024/19/1514-1State Administrative CourtDec 13, 2024

Regest

Materielle Frist<br/>Verspäteter Weiterleitung<br/>Unzuständige Behörde<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/1514-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.19.1514.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 08.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z (belangte Behörde) vom 08.04.2024, Zl ***, wurde der Antrag der AA (Beschwerdeführerin) auf Vergütung des Verdienstentganges für die abgesonderte Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, Frau CC, in der beantragten Höhe von Euro 205,07 gemäß §§ 33 iVm 49 EpiG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die genannte Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.02.2022, Zl ***, bis zum 06.02.2022, 24:00 Uhr, in ihrer Unterkunft in **** Z, Adresse 2, behördlich abgesondert gewesen sei. Der zunächst bei einer unzuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Z, eingebrachte Antrag, sei erst am 21.06.2022 bei der zuständigen (belangten) Behörde eingebracht worden. Demnach sei die Antragseinbringung nicht innerhalb der gemäß § 33 iVm § 49 EpiG festgelegten 3-monatigen Frist, die eine materiell rechtliche Fallfrist darstelle, erfolgt. Auf Grund dieser verspäteten Einbringung sei der Antrag als verspätet abzuweisen gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin sie im Wesentlichen ausführt, dass sie auf Grund des auf dem Absonderungsbescheid ersichtlichen Logos des Landes Tirol davon ausgegangen sei, dass der Bescheid dem Land Tirol zuzurechnen sei und nicht der Stadt Z. Die Übrigen – die Beschwerdeführerin betreffenden Absonderungsbescheide – seien jeweils mit einem Logo der Stadt Z versehen gewesen. Dass bei der Verwendung eines irreführenden Logos durch die belangte Behörde das Risiko der Verspätung bei fristgerechter Einbringung bei einer unzuständigen Behörde ausschließlich zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen soll, sei nicht nachvollziehbar und im Hinblick auf die mit BGBl I Nr 21/2022 eingeführte Inkrafttretensbestimmung von § 49 Abs 4 EpiG auch sachlich nicht gerechtfertigt. Eine sachliche Rechtfertigung für § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022, der nur auf jene Fälle anzuwenden sei, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle, sohin bis zum 17.03.2022, eingebracht worden sei, gebe es nicht. Eine ungleiche Behandlung eines Antrages der – wie der hier gegenständliche – am 12.04.2022 eingebracht worden sei, verstoße somit gegen Art 7 B-VG. Es werde daher angeregt einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof betreffend die in Rede stehende Bestimmung zu stellen.

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde die Abänderung des Bescheides dahingehend, als ihrem Vergütungsantrag stattgegeben werde, in eventu, die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.

II.Sachverhalt:

Es steht fest, dass Frau CC, eine Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, nachdem eine molekularbiologische Testung am 01.02.2022 bei ihr eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigte, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.02.2022, Zl ***, im Zeitraum von 02.02.2022 bis 06.02.2022, längstens jedoch bis 11.02.2022, in ihrer Unterkunft in **** Z, Adresse 2, behördlich abgesondert war.

Fest steht weiters, dass die Beschwerdeführerin mit Email vom 12.04.2022 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG für den Zeitraum von 01.02.2022 bis 11.02.2022 in der Höhe von Euro 205,07 mittels elektronischem Antragsformular bei der Bezirkshauptmannschaft Z einbrachte. Dieser Antrag wurde am 21.06.2022 mit Email von der Bezirkshauptmannschaft Z zuständigkeitshalber an die belangte Behörde zur Entscheidung weitergeleitet.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Aus dem Akteninhalt ergeben sich eindeutig die getroffenen Feststellungen über den Zeitpunkt der Antragseinbringung des gegenständlichen Vergütungsantrages bei der Bezirkshauptmannschaft Z und die mit 21.06.2022 datierte Weiterleitung an die belangte Behörde, den Bürgermeister der Stadt Z.

Die Feststellungen zum Absonderungszeitraum der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin folgen aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.02.2022, Zl ***, mit dem die Absonderung angeordnet worden ist.

Die hier getroffenen Feststellungen hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt. Sie blieben von der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie in der Beschwerde unbestritten.

IV.Rechtslage:

1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 105/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

…“

2. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…],

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

CC, eine Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, unterlag von 02.02.2024 bis zumindest 06.02.2022, längstens jedoch bis zum 11.02.2022, einer bescheidmäßig von der belangten Behörde angeordneten Absonderung iSd § 7 EpiG auf Grund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2. Grundsätzlich lag somit eine Maßnahme vor, die gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang begründen kann. Gemäß § 49 Abs 1 EpiG ist ein solcher Anspruch binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen war. Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die gemäß § 33 in Verbindung mit § 49 Abs 1 EpiG normierte Frist am Tag nach Beendigung einer Absonderung beginnt und am entsprechenden Tag drei Monate später endet (vgl etwa VwGH 29.01.2024, Ra 2023/07/0105 Rz 17). Die hier maßgebliche behördliche Maßnahme endete jedenfalls mit Ablauf des 11.02.2022, sodass die Frist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches spätestens mit 12.02.2022 zu laufen begann. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vergütung beim Bürgermeister der Stadt Z als zuständige Behörde spätestens am 12.05.2022 hätte einbringen müssen, damit er sich als rechtzeitig erwiesen hätte. Zwar brachte die Beschwerdeführerin den Vergütungsantrag am 12.04.2022 und sohin innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 49 Abs 1 EpiG ein, dies jedoch bei der Bezirkshauptmannschaft Z und damit bei einer unzuständigen Behörde. Bei der belangten Behörde langte der Antrag nach erfolgter Weiterleitung am 21.06.2022 und damit erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 49 Abs 1 EpiG ein.

Zur verspäteten Weiterleitung an die zuständige Behörde ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß § 6 Abs 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, sie darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) erfolgt jedoch nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“. Das bedeutet, derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966; VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 09.04.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10; Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

Unter Verweis auf die vorigen Ausführungen erweist sich der gegenständliche Vergütungsantrag als verspätet, da er erst nach Ablauf der in § 49 Abs 1 EpiG normierten dreimonatigen Frist von der (unzuständigen) Bezirkshauptmannschaft Z an den Bürgermeister der Stadt Z als örtlich zuständige Behörde weitergeleitet worden ist. Die rechtlichen Nachteile der verspäteten Weiterleitung sind aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs 1 AVG von der Beschwerdeführerin zu tragen.

Auch wenn die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 vorgesehen hat, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 leg cit bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt, ist für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall nämlich nicht anzuwenden. Gemäß § 50 Abs 29 EpiG ist § 49 Abs 4 EpiG idF des BGBl I Nr 21/2022 nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit BGBl I Nr 21/2022 erfolgt ist. Die Novelle BGBl I Nr 21/2022 ist am 18.03.2022 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG in der anzuwendenden Fassung auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der erst nach dem 18.03.2022, nämlich am 12.04.2022 bei der unzuständigen und am 21.06.2022 bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde, nicht anzuwenden ist (vgl VwGH 22.03.2023, Ra 2023/03/0020).

Mit den Bestimmungen des §§ 33 und 49 EpiG wurde eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094). Bei der Antragsfrist handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung somit nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern (auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien) um eine materiell-rechtliche Frist (vgl VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). Das Verstreichen dieser materiellen Frist führt zum Erlöschen des Anspruchs, da materiell-rechtliche Fristen von der Behörde weder restituierbar noch erstreckbar sind.

Aus diesem Grund ist auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund eines irreführenden Logos auf dem Absonderungsbescheid – darauf habe sich das Logo des Landes Tirol und nicht der Stadt Z, wie auf anderen Absonderungsbescheiden, befunden – davon ausgegangen, der Antrag sei bei des Bezirkshauptmannschaft Z einzubringen gewesen, nichts zu gewinnen. Unabhängig ob die Fristversäumnis auf einem Verschulden der Beschwerdeführerin beruht oder nicht, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG bei der Versäumnis einer materiellen Frist – wie die hier gegenständliche - nicht möglich.

Mit Einlangen des verspäteten Antrages am 21.06.2022 beim Bürgermeister der Stadt Z war diese materiell-rechtliche Frist bereits verstrichen und damit der Vergütungsanspruch erloschen.

Somit kam der Beschwerde keine Berechtigung zu und sie war als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die Bedenken der Beschwerdeführerin, dass die Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 49 Abs 4 EpiG durch die Regelung in § 50 Abs 29 EpiG möglicherweise gegen Art 7 B-VG verstößt, nicht. So liegt es nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, festzulegen, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat. Dabei bleibt es ihm im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung auch ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Sichttag unsachlich ist. Solche sind mit Blick auf den vorliegenden Fall nicht erkennbar. Verfassungsrechtliche Bedenken hatte offenbar auch der Verwaltungsgerichtshof, der die hier maßgeblichen Bestimmungen schon mehrfach zur Anwendung brachte, nicht (zB VwGH 21.04.2023, Ra 2023/03/0068; 22.03.2023, Ra 2023/03/0020). Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, ihre Bedenken selbst an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die von keiner Partei beantragt worden ist, konnte verzichtet werden, da der Sachverhalt unzweifelhaft feststeht und von der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten worden ist. Auch konnte eine rechtliche Erörterung im Rahmen einer Verhandlung unterbleiben, da sich der Fristenlauf eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt und die diesbezüglichen Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt worden sind.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der rechtlichen Beurteilung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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