LVwG T LVwG-2024/38/2749-5

LVwG-2024/38/2749-5State Administrative CourtDec 4, 2024

Regest

Lebensmittelpunkt<br/>Freizeitwohnsitz<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/2749-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.2749.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in ***** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlungen,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.200,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:05.01.2023 - 21.03.2024

Ort:**** X, Adresse 3

Sie haben zumindest im Zeitraum vom 05.01.2023 bis zum 21.03.2024 einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude, unter der Adresse 3, **** X auf Gst **1, GB *** X, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 3 Lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt.

Das Gebäude diente nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13a Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022,-TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der Fassung LGBl Nr 85/2023

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 6.000, 00

2 Tage(n) 2 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 13a Abs. 3 TROG 2022

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 600,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 6.000,00“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, in der er zusammengefasst ausführt, das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit und insbesondere wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Umfang nach bekämpft werde. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 05.01.2023-21.03.2024 das Objekt Adresse 3 in **** X nie als Freizeitwohnsitz, sondern als Hauptwohnsitz genutzt. Für die Annahme der Freizeitwohnsitznutzung fehle jede Grundlage. Auch wenn man-unzutreffend-von einer Freizeitwohnsitznutzung ausgehe, so wäre dem Beschwerdeführer kein Verschulden anzulasten, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe auch aus Gründen der subjektiven Tatseite verfehlt.

Mit Kaufvertrag vom 23.6.2010 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erworben. Bereits am 23.09.2011 habe sich der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in X angemeldet und seither den Lebensmittelpunkt auch dort. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers habe sich ab April 2024 mehr nach W verlagert, weshalb der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in X auch aufgegeben habe. Die Lebensweise der Familie sei jedoch keineswegs lebensfremd oder werde das Objekt in X lediglich Freizeitwohnsitz verwendet. Bereits aus der Stellungnahme vom 10.07.2023 an die belangte Behörde gehe hervor, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau freiberuflich tätig seien. Der Beschwerdeführer sei als Unternehmensberater bei Börsengängen und als Partner in verschiedenen Fonds tätig. Somit befinde er sich oft im Ausland, insbesondere in den USA. Die Vorbereitungen für seine auf Auslandsaufenthalte würden aber in X durchgeführt.

Die beiden Söhne bilden internationale Schulen besuchen und die Familie verbringe ihre Ferien zu einem überwiegenden Teil in Spanien (V).

Es bestehe auch eine soziale Vernetzung der Familie in X. Aus den Kontrollen sei auch ersichtlich, dass die Familie öfter angetroffen worden sei. Einer der Gründe, der Abwesenheiten sei einerseits in den Aufenthalten im Ausland zu suchen und andererseits zum Beispiel im Zeitraum 15.03.2023 und 05.04.2023 in einen Familienurlaub in Spanien. Bei den Fahrzeugen mit deutschen Kennzeichentafeln zwei noch anzuführen, dass es sich um Firmenfahrzeuge des Beschwerdeführers und seiner Frau handle.

Im gegenständlichen Fall liege jedenfalls ein Begründungsmangel vor. In der Begründung sei in Wahrheit keine Beweiswürdigung durchgeführt worden. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall völlig unterlassen, die Gründe, welche zur Feststellung des angeführten Sachverhalts geführt hätten, anzuführen. Es werde auch völlig außeracht gelassen, dass die Angaben des Beschwerdeführers konträr zur Behördenentscheidung der Gemeinde X seien.

Auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei wichtig und unhaltbar. Richtigerweise hätte das Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung enden müssen. Aus dem Umstand, dass eine Person bei mehreren Kontrollbesuchen nicht anwesend bei, lasse sich der Nutzung des Objekts als Freizeitwohnsitz nicht ableiten. Einerseits bestehe die Möglichkeit der Ortsanwesenheit bei gleichzeitiger Abwesenheit von der Adresse. Diese Situation ergebe sich bei unzähligen Objekten, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen. Das Beweisverfahren habe nichts dagegen, dass sich der Beschwerdeführer an den Kontrollterminen zu Erholungszwecken im gegenständlichen Haus aufgehalten hätte.

EU-Bürgern sei die Anschaffung, Anmietung und Nutzung von Liegenschaften in Österreich nicht zuletzt im Hinblick auf die EU-Grundfreiheiten unionsrechtlich gestattet. Der festgestellte Sachverhalt ergebe daraus, dass keine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz vorliege.

In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass es sich entsprechend der allgemeinen Beweislast regeln zugunsten des Verwenders eines Objektes auswirke, wenn eine Freizeitwohnsitznutzung nicht nachgewiesen werden könne. So sei die Bestimmung des § 13 Abs. 10, § 13 a Abs 5 TROG sowie gemäß § 29 Abs. 4 TBO nur eine Mitwirkungs-und vor allem Auskunftspflicht. Eine Beweislastumkehr würde gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen.

Der Beschwerdeführer weiterhin zusammengefasst im oben angeführten Zeitraum mit gutem Grund der Überzeugung, das Objekt rechtmäßig als Hauptwohnsitz genutzt zu haben, so dass ihn keineswegs ein Verschulden treffe. Nach der Abmeldung eines Hauptwohnsitzes sei er auch der Überzeugung, dass er seine Frau in X besuchen dürfte. So gehe aus einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hervor, dass getrennte Wohnsitze von verheirateten Partnern grundsätzlich möglich seien. Aufgrund beruflicher und schulischer Verpflichtungen sei es dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nicht möglich, den Hauptwohnsitz weiterhin in X zu haben.

Wenn er seine Gattin in X besuche, könne jedenfalls nicht von einer unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz besprochen werden. Es wäre absurd, wenn den Kindern und dem Beschwerdeführer nunmehr ein bloßer Besuch ihrer in X lebenden Ehegatten bzw. Mutter nicht mehr erlaubt sei.

Die Söhne des Beschwerdeführers hätten ihren Wohnsitz an der Adresse 1, ***** Z. Sohn CC besuche das U in der Schweiz. Er befindet sich an den Wochenenden und in den Ferien in X. Der jüngere der beiden Söhne besuche eine internationale Schule in Z. An Wochentagen halte er sich nach den Schulbesuchen in Z auf und werde dort vom Beschwerdeführer und seinen Eltern betreut. Auch die Großeltern (die Schwiegereltern des Beschwerdeführers) würden an der gleichen Adresse wohnen und sich bei beruflich bedingten Orts Abwesenheiten des Beschwerdeführers und dessen Sohn kümmern.

Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren nur unzureichend durchgeführt. Insbesondere sei die Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Die nach zu holen die Parteieneinvernahme könne direkt im Rahmen der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt werden und würde maßgeblich zur Verfahrensbeschleunigung und zu einer wesentlichen Kostenersparnis führen.

Es werde daher der Antrag gestellt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Sache selbst entscheidet. Das Straferkenntnis der belangten Behörde möge ersatzlos behoben werden; in eventu möge das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden; in eventu möge die verhängte Strafe zur Gänze aufgehoben und eine Ermahnung ausgesprochen werden. Jedenfalls solle eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

II. Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.01.2011, Zahl: ***, die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Carport auf Grundstück **1, in EZ ***, KG X, erteilt wurde. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.03.2024, Zahl: ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Objektes Adresse 3, *** X, untersagt.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 23.09.2011 bis zum 15.04.2024 mit Hauptwohnsitz an der Adresse 3, **** X, gemeldet. Gleichzeitig war und ist er auch in W seit 15.09.2020 in Z an der Adresse 1 angemeldet. Er lebt in aufrechter Ehe mit seiner Gattin DD. Von den beiden minderjährigen Söhnen besuchte der Jüngere eine internationale Schule in Z und der ältere ist bis Juni 2024 in einem Internat in der Schweiz zur Schule gegangen. Mittlerweile wohnt er wieder in Z im elterlichen Haus.

Der Beschwerdeführer ist in W krankenversichert und auch steuerpflichtig. Er ist Eigentümer und Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das in W zugelassen ist. In Österreich ist kein Fahrzeug auf ihn zugelassen.

In seiner Aussage verweigerte er die Angabe, in welcher Firma er arbeitet bzw welche Firmen in seinem Eigentum stehen. Er widersprach aber der Zeugenaussage seiner Gattin, in der sie angegeben hat, dass er über ihre EE seine selbständigen Tätigkeiten abrechnet.

Der Wasserverbrauch für das gegenständliche Einfamilienhaus betrug in den Jahren von 2018-2023 zwischen maximal 50 m³ bis 26 m³. Der Stromverbrauch für ein Einfamilienhaus, in dem vier Personen leben liegt pro Person bei 1927 kWh. Der tatsächliche Stromverbrauch der Familie belief sich im Zeitraum vom 30.11.2018 bis zum 7.11.2022 auf 33.897,0 kWh und war somit unterdurchschnittlich.

Im Tatzeitraum lag eine Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz durch den Beschwerdeführer vor.

III. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. Aus dem Akt ergibt sich widerspruchsfrei, dass die Benützung durch den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X rechtskräftig untersagt wurde. Dies wurde auch in keiner Lage des Verfahrens von Seiten des Beschwerdeführers bestritten.

Die wesentlichen Feststellungen zu den Verbrauchsdaten, wie Strom und Wasser, resultieren aus diesem Akt. Der durchschnittliche Jahresverbrauch an Wasser liegt in Tirol in der Gemeinde X bei einem Wert von 130-170 m³. Aus der Tatsache, dass der Wasserverbrauch nur zwischen 50 m³ und 26 m³ über einen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren gelegen ist, resultiert schlüssig, dass das gegenständliche Einfamilienwohnhaus entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ganzjährig genutzt wird. Der Beschwerdeführer konnte auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung nicht erklären, warum die Wasserverbrauchsdaten derartig niedrig sind, obwohl von seiner Seite behauptet wird, dass im Tatzeitraum das Wohnhaus von ihm als Hauptwohnsitz genutzt wurde.

Auch der Stromverbrauch liegt im Zeitraum von vier Jahren im Falle einer Benutzung durch vier Personen weit unter dem durchschnittlichen Verbrauch, wobei der Verbrauch aus einer Auskunft des lokalen Stromanbieters resultiert. Somit konnte der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Objekt unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz im Tatzeitraum verwendet hat.

Gesamt war die Aussage des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig. Er hat im Widerspruch zu seiner Gattin angegeben, dass er sich nicht um die Betreuung der Kinder gekümmert hat. Dies sei von seiner Ehegattin und den Schwiegereltern gemacht worden. Seine Gattin gab dagegen an, dass sie sich die Betreuung der Kinder in Z mit dem Beschwerdeführer und ihren Eltern aufgeteilt habe. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er ab Freitag, den 22.11.2024, in X mit seiner Gattin gewesen sei und von dort mit ihr gemeinsam zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gefahren sei. Die Gattin gab hingegen an, dass sie über das Wochenende in Z gewesen sei und erst am 25.11.2024 nach X gefahren sei, um sich dort mit ihrem Mann zu treffen. Der Beschwerdeführer und die als Zeugin einvernommene Gattin haben sich somit wiederholt widersprochen, sodass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu bezweifeln ist.

IV. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 85/2023, lauten wie folgt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

[…]

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, der

a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b) […].

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 40.000,00 Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3000,00 Euro zu bestrafen.

(4) […].“

V. Rechtliche Beurteilung:

Die wesentliche Rechtsfrage im gegenständlichen Fall ist, ob die Beweislage im vorliegenden Fall ausreichend ist, um eine Feststellung der widerrechtlichen Benützung der baulichen Anlage mit der Adresse **** X, Adresse 3, durch den Beschwerdeführer als Freizeitwohnsitz im Tatzeitraum treffen zu können.

Wie oben ausgeführt, definiert das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 den Begriff des Freizeitwohnsitzes und versteht darunter Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung des § 13 Abs 1 TROG 2022 in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).

In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führt er zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teiles eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.

Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt. Selbst der Umstand, dass sich zum Beispiel eine Person, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.

Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Lebensmittelpunkts der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.

Auch die Ausübung gelegentlich beruflicher Tätigkeiten an dem Wohnsitz steht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (vgl VwGH 30.08.2022, Ra 2022/06/0193). Den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ kennt das TROG 2022 nämlich nicht.

Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Fall mit Hauptwohnsitz im verfahrensgegenständlichen Objekt gemeldet, was sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergeben hat. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, so auch in seiner Entscheidung vom 19.05.2023, Zahl Ra 2022/06/0076, dass das Meldegesetz bzw die Meldung im Zentralen Melderegister nicht ausschlaggebend ist, da das Tiroler Raumordnungsgesetz in seinem § 13 Abs 1 eine Definition von Freizeitwohnsitzen enthält (im Gegensatz vom Meldegesetz), und somit von den Bestimmungen des TROG und der TBO jeweils auszugehen ist.

Zusätzlich zu seinem Wohnsitz in X war der Beschwerdeführer im Tatzeitraum auch in Z in der Adresse 1 gemeldet. Sein Fahrzeug hat eine deutsche Zulassung.

Der Beschwerdeführer ist in W krankenversichert und bezahlt auch Steuern in W. Er lebt in aufrechter Ehe mit seiner Gattin FF. Seine beiden Söhne leben in Z, wobei im Tatzeitraum der ältere Sohn in der Schweiz ein Internat besucht hat.

Der Beschwerdeführer arbeitet freiberuflich als Unternehmensberater und ist auch in anderen Firmen tätig, wobei er diesbezüglich die Aussage verweigert hat und somit nicht festgestellt werden kann, wo der Sitz dieser Firmen ist. Es ist aber davon auszugehen, dass diese nicht in Österreich sind, da er in W steuerpflichtig ist.

Ein sehr deutliches Bild ergibt sich aus den Wasserverbrauchsdaten der baulichen Anlage. Der durchschnittliche Wasserverbrauch liegt laut Auskunft des Versorgungsunternehmens für ein Objekt in dieser Größenordnung bei ca 140 bis 170 m³ pro Jahr. Der Wasserverbrauch lag in den Jahren von 2018 bis 2023 zwischen maximal 50 m³ und 26 m³, was deutlich zeigt, dass die bauliche Anlage nicht dauerhaft genutzt wird. Den geringen Wasserverbrauch konnte der Beschwerdeführer auch nicht erklären.

Die beiden Söhne des Beschwerdeführers gingen im Tatzeitraum in W bzw in der Schweiz zur Schule. Es ist somit nicht glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer vor allem in X aufgehalten hat. Sein privater Lebensmittelpunkt liegt jedenfalls durch den Schulbesuch seines jüngeren Sohnes in Z. Er würde seine elterlichen Betreuungspflichten verletzen, wenn er nicht zumindest in den Abendstunden anwesend wäre und es erscheint auch nicht glaubwürdig, dass immer die Schwiegereltern die Betreuung übernommen haben. Dies mag zwar in den Zeiten von beruflichen Auslandsaufenthalten der Fall gewesen sein, ist aber außerhalb dieser Zeiten nicht glaubwürdig.

In gebotener Gesamtbetrachtung hat sich nicht ergeben, dass der Mittelpunkt der familiären und beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in X liegt, sondern vielmehr hinsichtlich seiner familiären Lebensbeziehungen ein deutliches Übergewicht in Z gegeben ist. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dient der gegenständliche Wohnsitz dem Beschwerdeführer somit nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis und dem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, sodass eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer gegeben ist. Die objektive Tatseite des Deliktes ist somit erfüllt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen und war daher zumindest bereits ex lege Fahrlässigkeit gegeben.

Von der belangten Behörde wurde hinsichtlich des Verschuldens Vorsatz angenommen.

Dazu ist auszuführen, dass aufgrund der ausdrücklichen Ausführungen und Hinweise im Baubescheid des vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin neu errichteten verfahrensgegenständlichen Gebäudes zur Unzulässigkeit der Freizeitwohnsitznutzung von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden kann.

In diesem Zusammenhang ist zudem auch auf die Ausführungen im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht betreffend den mit der Gemeinde geschlossenen Raumordnungsvertrag hinzuweisen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie oben ausgeführt und auch von der belangten Behörde der Strafbemessung zugrunde gelegt, zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig angegeben, dass er kein Einkommen bezieht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145).

Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173).

Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch von der belangten Behörde nichts erschwerend gewertet.

Da der Unrechtsgehalt der Übertretung groß ist und nur 15% des Strafrahmens von der belangten Behörde ausgeschöpft wurden, erscheint die Strafhöhe tat-und schuldangemessen.

Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass sie unbegründet abzuweisen war.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfas

sungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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