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LVwG-2024/28/2518-5•LVwG T LVwG-2024/28/2518-5
LVwG-2024/28/2518-5State Administrative CourtDec 4, 2024
Aggressives Verhalten in alkoholisiertem Zustand
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit wegen der Verhängung eines Waffenverbots, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 22.08.2024, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz den Besitz von Waffen und Munition verboten und weiters ausgesprochen, dass einer allfällig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:
„Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, *** vom 26.08.2024, zugestellt am 27.08.2024, ergeht
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der Bescheid wird angefochten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Unzuständigkeit der belangten Behörde und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Es ergeht der
Antrag
den angefochtenen Bescheid nach mündlicher Verhandlung aufzuheben.
Beschwerdegründe:
1. Fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung:
Der Bescheid stellt den Sachverhalt unvollständig und verzerrt dar. Es wird zwar erwähnt, dass ich mich im alkoholisierten Zustand aggressiv verhalten habe, jedoch werden die folgenden wesentlichen Punkte außer Acht gelassen:
•Auslöser meines Verhaltens: Mein aggressives Verhalten war eine uninittelbare Reaktion auf einen zuvor erlittenen ungerechtfertigten Angriff. Ich war nur eine Stunde vor dem Vorfall von einer Gruppe von Personen verbal attackiert und physisch bedrängt worden.
•Emotionaler Ausnahmezustand: Diese traumatische Erfahrung, gepaart mit meiner Frustration über die wahrgenommene Ungleichbehandlung bei polizeilichen Kontrollen, führte zu einem emotionalen Ausbruch, der sich in den unangemessenen Äußerungen gegenüber den Beamten entlud.
•Keine ernsthaften Drohungen: Die im Bescheid zitierten Äußerungen wie „I schlog enk nieder" oder „i bring enk um" waren zwar in ihrer Wortwahl unangemessen, jedoch in der Hitze des Moments gefallen und keineswegs als ernsthafte Drohungen gemeint. Wie bereits im Verfahren vor der belangten Behörde dargelegt, handelte es sich bei dem Vorfall um eine einmalige verbale Entgleisung in einer emotionalen Ausnahmesituation. Aus meinerseits lag zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Gewaltbereitschaft oder gar Tötungsabsicht vor. Dies wird auch dadurch belegt, dass ich weder im Vorfeld noch im Nachhinein jemals durch gewalttätiges Verhalten aufgefallen bin.
•Fehlende Gefährdungsprognose: Der Bescheid unterlässt es, eine qualifizierte Gefährdungsprognose durchzuführen. Es wird lediglich pauschal behauptet, dass ich durch den Umgang mit Waffen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen könnte.
2. Unrichtige rechtliche Würdigung:
Der Bescheid verkennt die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996.
a) Alkoholmissbrauch allein reicht nicht aus:
Entgegen der Ansicht der Behörde reicht Alkoholmissbrauch allein nicht aus, um ein Waffenverbot zu rechtfertigen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in ständiger Rechtsprechung festgestellt (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031). Vielmehr müssen zum Alkoholkonsum noch zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten, die einen
Kontrollverlust über die Waffe in der Öffentlichkeit befürchten lassen.
Solche Gefahrenmomente liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Es handelt sich um einen einmaligen Vorfall im alkoholisierten Zustand, der durch einen konkreten Auslöser (erlittener Angriff) provoziert wurde.
b) Fehlende qualifizierte Gefährdungsprognose:
Die Behörde hat es unterlassen, eine qualifizierte Gefährdungsprognose durchzuführen. Es wurde nicht im Einzelnen geprüft, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ich in Zukunft tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen könnte. Eine solche Prognose ist jedoch unerlässlich, um die Verhältnismäßigkeit eines Waffenverbots zu begründen (vgl. LVwG-NÖ-1139/004-2018 vom 17.4.2020, bestätigt durch VwGH Ra 2019/03/0080 vom 24.9.2019).
Die belangte Behörde führt keine vergleichbaren Fälle aus der Rechtsprechung an, in denen ein einmaliger verbaler Ausrutscher im alkoholisierten Zustand ohne weitere
Auffälligkeiten zur Verhängung eines Waffenverbots geführt hat. Im Gegenteil: Die Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, mwN, zuletzt Ra 2019/03/0080) verdeutlicht, dass wiederholte aggressive Handlungen nach Alkoholkonsum notwendig sind, um ein Waffenverbot zu rechtfertigen.
Beweismittel:
•Einzuholendes gerichtliches Strafregister
•Verwaltungsstrafregister
•allfällige Zeugenaussagen zum Vorfall am 28.01.2024
•Meine eigene Schilderung des Vorfalls
Antrag auf mündliche Verhandlung:
Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um den Sachverhalt umfassend aufklären und meine Argumente detailliert vortragen zu können.
Z, am 23.09.2024
AA“
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war am 28.01.2024 Gast im Lokal „CC“ in Z.
Die Landesleitzentrale beorderte die Streife „Z2“ zum Lokal „CC“ in Z. Die Streife „Z 2“, bestehend aus RI DD und BI EE, erhielt den Einsatzbefehl um ca 04.58 Uhr.
Vor Ort, gemeint vor dem Lokal CC waren zwei Männer in einen Streit involviert, bei welchem es um die Feststellung des Eigentums einer Jacke ging. Der einvernommene Zeuge BI EE versuchte vorab die zwei Streitparteien zu beruhigen und den Streit zu schlichten.
Der Beschwerdeführer war in diesen Vorfall nicht involviert. Der Beschwerdeführer mischte sich jedoch mehrfach in die Amtshandlung ein und wurde immer aufgebrachter und aggressiver.
Auch nachdem der Türsteher vorab versucht hat, den Beschwerdeführer zu beruhigen, dieser sich jedoch nicht beruhigen ließ und immer wieder in die Amtshandlung einmischte, versuchte der Zeuge BI EE den Beschwerdeführer zu beruhigen. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch und war uneinsichtig und drohte sowohl dem Türsteher, als auch dem einvernommenen Zeugen BI EE mit folgenden Worte: „i muass gornix, i bring enk um, i stich enk ob, wenn des mi mitnehmts“.
Diese Drohung wurde in weiterer Folge auch gegenüber der zweiten Polizeibeamtin und zwar Frau DD vom Beschwerdeführer ausgesprochen. Diese Aussagen vom Beschwerdeführer erfolgten mehrfach. Der Beschwerdeführer war alkoholisiert.
Dieser Sachverhalt steht zweifelsfrei fest und wird dieser Sachverhalt vom Beschwerdeführer selbst gar nicht bestritten.
Vom Zeugen BI EE wurde sodann gegen den Beschwerdeführer Anzeige nach § 11 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz und nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz erstattet.
Aufgrund des oben beschriebenen Vorfalls wurde daraufhin von der Landespolizeidirektion ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Y übermittelt und in weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 29.07.2024 der Besitz von Waffen und Munition verboten. Daraufhin wurde vom Beschwerdeführer Vorstellung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Z erließ sodann den gegenständlichen Bescheid vom 22.08.2024, worauf der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde einbrachte.
III.Beweiswürdigung:
Der Festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und auch widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt zu den Akten 2024/28/2688 und 2024/28/2518 sowie aus der Aussage des einvernommenen Beschwerdeführers bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.12.2024. Weiters ergibt sich dieser festgestellte Sachverhalt aus der Aussage des einvernommenen Zeugen BI EE bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.12.2024. Die Aussagen des einvernommenen Zeugen BI EE waren für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig, glaubhaft und nachvollziehbar und bestehen keinerlei Zweifel an den getroffenen Aussagen und Feststellungen.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
§ 12 Abs 1 Waffengesetz verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen wie eine Gefährdung von Personen oder von Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbotes auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person im Besitz von Waffen steht.
Die Waffenbehörde hat bei der Anwendung des § 12 Abs 1 Waffengesetz eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen.
Wiederholt aggressives Verhalten ist jedenfalls für die Prognose nach § 12 Abs 1 Waffengesetz relevant, selbst wenn dabei von Betroffenen keine Waffen verwendet wurden. Setzt eine Person in relativ kurzem Zeitraum Handlungen, die erkennen lassen, dass diese Person eine Gefahr im Sinn des § 12 Abs 1 Waffengesetz indizierenden Weise in Situationen des Alltags zu unangebrachten Reaktionen neigt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden, so ist eine solche Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts seines Verhaltens eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw von diesem zu befürchten ist. Wiederholtes aggressives Verhalten, insbesondere Drohungen, jeweils nach dem Genuss von Alkohol rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Waffenverbotes.
Die im vorliegenden Fall stattgefundenen Aussagen und Drohungen verdeutlichen, dass erhebliche Aggressionspotential und die damit verbundene Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, welcher im Zuge dieses Vorfalles offensichtlich eine entscheidende Rolle gespielt hat. Somit liegt beim Beschwerdeführer zweifelslos ein Gefährdungspotential im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor, welche die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen.
Aufgrund des beschriebenen Vorfalls vom 28.01.2024 ist die Verwaltungsbehörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes vollkommen zu Recht davon ausgegangen, dass eine waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist. Aufgrund der mehrmaligen, verbalen Drohungen des Beschwerdeführers mit den Worten „i muass gornix, i bring enk um, i stich enk ob, wenn des mi mitnehmts“ war und ist zu Recht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, wäre er im Besitz von Waffen diese womöglich missbräuchlich verwenden würde und hiedurch, das Leben, die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums gefährden könnte.
Maßgeblich ist lediglich, welches Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt hat, und ob dies eine Prognose im Sinn des § 12 Abs 1 Waffengesetz zu rechtfertigen vermag. Im vorliegenden Fall wurden mehrfach Drohungen am vorfallsgegenständlichen Tag gegenüber den Polizeibeamten und dem Türsteher des Lokals ausgesprochen und liegen allein schon in diesen Aussagen eine mögliche Gefährdung von Leben, Gesundheit und Freiheit von anderen Menschen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schon ein einmaliger Vorfall, ungeachtet eines untadeligen Vorlebens, die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 Waffengesetz rechtfertigen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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