LVwG T LVwG-2024/12/1399-5

LVwG-2024/12/1399-5State Administrative CourtDec 3, 2024

Regest

Auflösung einer Versammlung<br/>Nichtverlassen des Versammlungsortes<br/>Letzte Generation<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/1399-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.12.1399.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz 1953, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass die zu Spruchpunkt 1. verhängte Strafe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage 16 Stunden) auf Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 2 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit dem Mindestbetrag von Euro 10,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:20.01.2024, 11:15 Uhr - 20.01.2024, 11:27 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2, beim

Fußgängerübergang auf der B***, Y

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema Klima es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 11:15 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 11:27 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.“

Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage 16 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens verhängt.

Die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin erhob gegen das gegenständliche Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte darin zusammengefasst vor, dass ihr Verhalten durch die Ausübung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gerechtfertigt gewesen sei. Nach ihrem Einspruch sei ihr jegliches Parteiengehör verweigert worden. Die Auflösung der Versammlung sei nicht rechtmäßig erfolgt. Der friedliche, kurzfristig geringfügig verkehrsbehindernde Klimaprotest stelle keine „Störung der öffentlichen Ordnung“ iSd Art 11 Abs 2 EMRK dar. Es sei zu prüfen, ob das Verhalten der Versammlungsteilnehmerinnen nicht grundrechtlich gerechtfertigt gewesen sei und sei dazu auch eine Interessensabwägung anzustellen. Es liege ein rechtfertigender Notstand durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Nachteil aufgrund der globalen Erderwärmung und existenziellen Gefahren für die menschliche Zivilisation vor, allenfalls ein entschuldigender Notstand oder ein Irrtum über dessen Vorliegen. Zudem sei das Anliegen des Klimaschutzes als hehres Motiv strafmildernd zu berücksichtigen.

Es wurden die Anträge gestellt, das Straferkenntnis als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 18.11.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin einvernommen worden ist. Der Zeuge RI BB wurde per Video einvernommen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war Aktivistin der „CC“. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von Klimaaktivist*innen unter anderen in Österreich mit dem Ziel, durch Mittel des zivilen Ungehorsams Maßnahmen der Regierung zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris und des 1,5-Grad-Ziels zu erreichen.

Am Vormittag des 20.01.2024 nahm die Beschwerdeführerin an einer nicht angezeigten Versammlung zum Thema „Klima“ im Gemeindegebiet von Y auf der Adresse 3 auf Höhe HNr ** beim Fußgängerübergang auf der B*** teil. Die Beschwerdeführerin saß auf der Adresse 3 und blockierte zusammen mit weiteren Aktivistinnen beide Fahrspuren der B**, um auf die Dringlichkeit von Maßnahmen gegen den Klimawandel hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin war nicht an der Straße angeklebt und hatte einen Banner bei sich.

Der telefonisch kontaktierte Behördenvertreter ordnete die Versammlungsauflösung an. Dies wurde den Versammlungsteilnehmerinnen laut und deutlich durch einen Polizeibeamten um 11:15 Uhr mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin ist bis zumindest 11.27 Uhr am Versammlungsort verblieben und musste von Polizeibeamten von der Straße getragen werden.

III.Beweiswürdigung:

Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Versammlung als Aktivistin der CC wurde anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden.

Der genaue Ablauf der Amtshandlung ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 27.01.2024, GZ: ***, sowie der glaubwürdigen Aussage des Zeugen BI BB vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Beschwerdeführerin hat die gesamte Amtshandlung ebenfalls übereinstimmend geschildert und wurde von ihr ausdrücklich bestätigt, dass die Auflösung der Versammlung deutlich wahrgenommen worden ist und alle Versammlungsteilnehmerinnen insgesamt den Versammlungsort nicht verlassen haben, um auf die Dringlichkeit ihres Anliegens hinzuweisen. Bestätigt wurde auch, dass sie dann von Polizeibeamten von der Straße getragen worden ist.

IV.Erwägungen:

Zum Vorliegen einer Versammlung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl zB VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022) ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).

Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988, VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022 ua).

Im gegenständlichen Fall haben mehrere Teilnehmerinnen, darunter die Beschwerdeführerin die beiden Fahrbahnen der Adresse 3 B** auf Höhe HNr ** blockiert, indem sie sich auf die zwei Fahrstreifen gesetzt haben. Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion an einer stark frequentierten Straße mit dem gemeinsamen Zweck die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.

Zur Auflösung der Versammlung:

Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Nach diesem Wortlaut sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276) für eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG drei Voraussetzungen erforderlich:

1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.

2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.

3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.

Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersammlungsG 1953 stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg: "Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).

Im Beweisverfahren hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Auflösung der Versammlung durch den Behördenvertreter um 11:15 Uhr erfolgte und den Versammlungsteilnehmern durch einen Polizeibeamten kundgetan wurde. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung der Versammlung wurde nicht eingebracht, sodass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbleibt.

Die zu diesem Zeitpunkt anwesende Beschwerdeführerin leistete der Aufforderungen keine Folge, sie hat den Versammlungsort nicht freiwillig verlassen, sondern musste von einem Polizeibeamten weggetragen werden.

Somit liegen die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 19 VersG iVm § 14 Abs 1 VersG vor.

Hinsichtlich des Verschuldens wird aufgrund des passiven Verhaltens der Beschwerdeführerin, die zuletzt sogar vom Verhandlungsort weggetragen werden musste, von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen. Sie hat auch ausdrücklich eingestanden, dass ihr bewusst gewesen sei, dass sie nach der Auflösung der Versammlung den Versammlungsort verlassen hätte müssen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach behördlicher Auflösung der Versammlung dieses Vorbringen ins Leere geht. Dass der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Zeit eingeräumt wurde, um den Versammlungsort zu verlassen, wurde nicht vorgebracht, sondern wurden durch die Beschwerdeführerin keinerlei Maßnahmen gesetzt, um von sich aus der Verpflichtung zum Verlassen des Versammlungsortes nachzukommen.

Zum vorgebrachten rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand:

Der – auch im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte, dort aber stillschweigend vorausgesetzte – Rechtsfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mittel ist das relativ schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6, Anm 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Unter entschuldbaren Notstand ist eine Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095; 11.12.0421, 2001/03/0421, 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).

Demnach gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.02.1987, 86/02/0177, 16.04.1997, 96/03/0334, 28.02.2001, 2000/03/0376) zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Diese Voraussetzung trifft jedoch im Beschwerdefall nicht zu:

Durch das Verbleiben der Beschwerdeführerin am Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung wird weder die Klimakrise abgewendet, noch bewirkt ihr Verbleiben und Wegtragen Lassen, dass Politiker unmittelbar konkrete Maßnahmen zum Klimaschutz ergreifen. Durch die an sich verwaltungsstrafrechtlich nicht zu sanktionierende Teilnahme an einer Versammlung bis zu ihrer Auflösung war es der Beschwerdeführerin möglich, auf die drastischen Folgen der Klimakrise hinzuweisen und Ziele der „CC“ zu verfolgen. Nach der Auflösung der Versammlung war es der Beschwerdeführerin als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen jedenfalls zumutbar, sogleich den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen. Das Verbleiben am Versammlungsort ist weder das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr, noch handelt es sich um das schonendste Mittel, zumal zahlreiche Mittel des legalen Protests bestehen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf strafbefreienden Notstand berufen.

Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor und es konnte auch nicht glaubhaft gemacht werden, dass ein Irrtum über das Vorliegen einer Notstandssituation vorliegt. Die belangte Behörde warf der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretungen somit zu Recht vor.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs im Behördenverfahren bemängelt hat, wurde ein allfälliger Verfahrensmangel durch die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und insbesondere die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, anlässlich derer die Beschwerdeführerin einvernommen wurde, saniert.

Zur Strafbemessung

Wer eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begeht ist gemäß § 19 VersG mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu € 720 zu ahnden.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil § 14 Abs 1 VersG die rasche Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung bezweckt, was bei einer unangemeldeten Versammlung auf einer wichtigen Verkehrsroute von besonderer Bedeutung ist.

Die Beschwerdeführerin handelte vorsätzlich.

Bei der Beschwerdeführerin scheint zur Tatzeit eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung auf, sodass insoweit ein Erschwerungsgrund vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat ein Einkommen von monatlich Euro 1.200,00 und Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder angegeben. Als Vermögen wurde ein Einfamilienhaus bekannt gegeben.

Bei der Bemessung der Strafe ist auch gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Z 3 StGB als Milderungsgrund zu berücksichtigen, wonach die Beschwerdeführerin die Tat aus achtenswerten Beweggründen beging. Diese bilden das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z 6 StGB (vgl VwGH 26.05.1995, 95/17/0074 mwN). Wie einerseits ein Beweggrund ein „besonders verwerflicher“ zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 6 StGB gewertet werden kann, muss es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z 3 StGB um einen „achtenswerten“ Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen. Auf dem Boden des allgemeinen Grundsatzes des § 32 Abs 2 Satz 2 StGB ist bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters beruht und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. „Achtenswerte“ Beweggründe sind (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen. Im gegenständlichen Fall beabsichtigt die Beschwerdeführerin mit der gegenständlichen Protestaktion wachzurütteln, um auf die drastischen und für uns alle bereits spürbaren Folgen der globalen Klimakrise aufmerksam zu machen. Sie hat persönliche Nachteile in Kauf genommen, um sich für den Klimaschutz einzusetzen. Etwas anderes habe sie mit ihrem Gewissen nichtvereinbaren können.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage 16 Stunde) auf Euro 70,00, (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 2 Stunden) herabzusetzen. Die Verhängung dieser Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.

Eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon alleine deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes, sowie das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Zu den Kosten des Behördenverfahrens:

Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit dem Mindestbetrag von Euro 10,00 neu festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, da der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Pflicht des Teilnehmers nach Auflösung einer Versammlung den Ort der Versammlung sogleich zu verlassen) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0243).

§ 19 VersammlungsG 1953 sieht bei Übertretung des VersammlungsG 1953 nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu sechs Wochen") vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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