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LVwG-2024/45/2287-6•LVwG T LVwG-2024/45/2287-6
LVwG-2024/45/2287-6State Administrative CourtNov 28, 2024
Klimakleber<br/>selbes geschütztes Rechtsgut<br/>Auflösung Versammlung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, ***** Z, Y, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.07.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 01.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen wie folgt:
„1. Datum/Zeit:22.12.2023, 11:13 – 11:18 Uhr
Ort:**** X, A** Str.km 2,48, alle drei Fahrstreifen (Fahrspuren und Pannenstreifen, ca. 12 Meter Breite) der internationalen Haupttransitroute, Fahrtrichtung Y
Sie haben als Teilnehmer und somit Anwesender der Versammlung „Klimademonstration – Blockade der A**“, die von der Bezirkshauptmannschaft X als zuständige Versammlungsbehörde um 11:13 Uhr aufgelöst wurde, unterlassen, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
Trotz der behördlichen Auflösung und der ausdrücklichen behördlichen Aufforderung, den Versammlungsort unverzüglich zu verlassen, verharrten sie bis zumindest 11:18 Uhr am Versammlungsort und konnten nur mit angewendeter Zwangsgewalt der Exekutive vom Versammlungsort entfernt werden.
2. Datum/Zeit:22.12.2023, 10:58 – 11:18 Uhr
Ort:**** X, A** Str.km 2,48, alle drei Fahrstreifen (Fahrspuren und Pannenstreifen, ca. 12 Meter Breite) der internationalen Haupttransitroute, Fahrtrichtung Y
Sie haben durch das Blockieren der Fahrbahn der A** einen Verkehrsstau verursacht, damit berechtigtes Ärgernis zahlreicher Verkehrsteilnehmer erregt und auf diese Weise die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.
Durch dieses Verhalten wurde die öffentliche Ordnung in der Form gestört, dass es dadurch zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen und Rückstauungen auf der A** gekommen ist. Nachkommende LKW konnten keine Rettungsgasse bilden, PKW mussten ins niederrangige Straßennetz abgeleitet werden. Dies hat im Stadtgebiet sowie in der Umgebung von X zu einem wesentlich gesteigerten Verkehrsaufkommen geführt.
Darüber hinaus wurde durch Ihr Verhalten ein umfangreicher Polizeieinsatz ausgelöst.
3. Datum/Zeit:22.12.2023, 10:58 – 11:13 Uhr
Ort:**** X, A** Str.km 2,48, alle drei Fahrstreifen (Fahrspuren und Pannenstreifen, ca. 12 Meter Breite) der internationalen Haupttransitroute, Fahrtrichtung Y
Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung „Klimademonstration – Blockade der Autobahn A**“, welche am 22.12.2023 von 10:58 Uhr bis 11:13 Uhr in **** X, auf der A 12 (Inntalautobahn) bei Straßenkilometer 2,48 – Fahrtrichtung Y, veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigen Abhaltung der Bezirkshauptmannschaft X als zuständiger Behörde schriftlich anzuzeigen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953
2. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
3. EINGESTELLT gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG: § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017“
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,- (11 Tage 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 19 VersG sowie zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,- (4 Tage 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 81 Abs 1 SPG verhängt sowie anteilige Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, der friedliche, kurzfristig verkehrsbehindernde Klimaprotest stelle – unter Rückgriff auf Art 11 Abs 2 EMRK – keine Störung der öffentlichen Ordnung iSd § 81 SPG dar.
II.Sachverhalt:
Am 22.12.2023 veranstaltete die „Letzte Generation Österreich“ eine Versammlung „Klimademonstration – Blockade der A**“. Bereits im Vorfeld war der Polizei bekannt, dass es an diesem Tag zu Blockaden durch „Klimakleber“ kommen wird, wobei der genaue Ort nicht bekannt war. Kurz vor Beginn der Versammlung in **** X, auf der A** Inntalautobahn bei Strkm 2,48, in Fahrtrichtung Y, meldete die „Letzte Generation Österreich“ telefonisch den Ort der Versammlung bei der Leitstelle Tirol. Durch dieses Vorgehen waren Polizei und Behörde wenige Minuten nach Beginn der Versammlung vor Ort.
Die Versammlung selbst begann um 10:58 Uhr. Die Beschwerdeführerin und andere Personen blockierten dabei alle drei Fahrstreifen (Fahrspuren und Pannenstreifen), indem sie sich auf die Fahrbahn setzten und sich mit den Händen festklebten. Dadurch kam es zu einer Staubildung auf der A** im Ausmaß von ca 3,5 km, der in etwa von der Autobahnanschlussstelle X Nord bis zur Autobahnanschlussstelle X Süd reichte. Aufgrund des Ausweichverkehrs kam es auch im Stadtgebiet X auf dem niederrangigen Straßennetz zu Verkehrsverzögerungen.
Von der Bezirkshauptmannschaft X als zuständige Versammlungsbehörde wurde die Versammlung um 11:13 Uhr aufgelöst. Dazu wurde folgende Durchsage mittels Megaphon vorgenommen: „Achtung, Achtung! Es folgt eine Durchsage der Bezirkshauptmannschaft X: Da durch das fortgesetzte Blockieren der Straße und den darauf resultierenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Fahrzeugverkehrs die Versammlung eine die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter angenommen hat, wird die Versammlung hiermit aufgelöst. Diese Beeinträchtigung ergibt sich aus einem massiven Rückstau und erschwerter Erreichbarkeit der kritischen Infrastruktur. Alle Anwesenden sind verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen! Die Nichtbefolgung dieser Anordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Im Falle des Ungehorsams kann zudem die Auflösung durch die Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.“ Diese Durchsage wurde um 11:15 Uhr wiederholt. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und verharrte zumindest bis 11:18 Uhr am Versammlungsort. Nachdem die Polizei begonnen hatte die ersten Teilnehmer von der Fahrbahn zu lösen und wegzubringen, entfernte sich die Beschwerdeführerin eigenständig von der Fahrbahn. Um 11:33 Uhr war der Polizeieinsatz beendet und die Autobahn wieder frei.
Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich rechtskräftig wegen der in Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Übertretung des VersG bestraft (vgl mündliche Verkündung zu *** am 12.11.2024); ein den gleichen Vorfall betreffendes Verfahren wegen Übertretung des § 46 Abs 1 Straßenverkehrsordnung (Benützung der Autobahn als Fußgängerin, obwohl der Fußgängerverkehr auf der Autobahn verboten ist) ist aktuell beim Landesverwaltungsgericht anhängig (vgl ***).
III.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 12.11.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Verhandlung betreffend die gegenständliche Übertretung des SPG mit der Verhandlung zu der unter Spruchpunkt 1. angefochtenen Übertretung des VersG (vgl ***) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin, ein weiterer Teilnehmer der Versammlung, der polizeiliche Einsatzleiter vor Ort sowie ein Vertreter der belangten Behörde befragt.
Die Feststellungen bezüglich der Vorinformation bzw der Information der Versammlung durch die „Letzte Generation Österreich“ stützen sich auf die Angaben des polizeilichen Einsatzleiters. Beginn und Dauer der Versammlung ergeben sich zum einen aus der polizeilichen Anzeige, dem im Behördenakt einliegenden Aktenvermerk des Behördenvertreters vom 03.01.2024, ***, sowie aus dem gegenständlichen Straferkenntnis.
Der polizeiliche Einsatzleiter hat in seiner Einvernahme angegeben, dass der Rückstau auf der A** ca 3,54 km betrug. Auch auf dem niederrangigen Straßennetz im Stadtgebiet von X habe sich Stau gebildet, dies habe er durch eine Abfrage über „Google Maps“ festgestellt; dieser Bereich sei rot markiert gewesen, was bedeute, dass die Fahrgeschwindigkeit nicht wie vorgeschrieben einhaltbar gewesen sei.
In der Begründung – nicht im Tatvorwurf – des angefochtenen Straferkenntnisses verwies die belangte Behörde auf eine „großflächige Verkehrsbeeinträchtigung“ sowie „unmittelbare Auswirkungen auf den Nahbereich kritischer Infrastruktur“, ohne dies näher zu konkretisieren. Über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung hat der polizeiliche Einsatzleiter dazu angegeben, dass sich im Nahbereich der Autobahnanschlussstelle X Süd das Bezirkskrankenhaus befindet und hier die Erreichbarkeit erschwert gewesen sei. Ein Rettungsfahrzeug hätte das Krankenhaus erreichen können, eine Privatperson mit entsprechender Verzögerung.
Der Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen „Nachkommende LKW konnten keine Rettungsgasse bilden“. Das Ermittlungsverfahren hat dazu keine Anhaltspunkte ergeben. Die einvernommenen Teilnehmer der Versammlung haben angegeben, dass die Verkehrsteilnehmer eine Rettungsgasse gebildet hätten, durch die auch Einsatzfahrzeuge der Polizei durchgekommen seien. Der polizeiliche Einsatzleiter konnte dazu keine Angaben machen. Der Behördenvertreter hat eingeräumt, dass sich „die Verkehrsteilnehmer wahrscheinlich nicht StVO-konform verhalten haben“. Im Ergebnis konnte das Landesverwaltungsgericht somit nicht feststellen, dass keine Rettungsgasse gebildet wurde bzw dass dies auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen wäre.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 55/2018 lautet wie folgt:
§ 81
Störung der öffentlichen Ordnung
(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
[…]
V.Erwägungen:
Nach § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Da die gegenständlich vorgeworfene Übertretung im Zusammenhang mit einer Versammlung stand, war das Vorliegen des letzten Halbsatzes zu prüfen.
1. Strafbarkeit während aufrechter Versammlung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Versammlung vor, wenn eine Zusammenkunft mehrerer Personen in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg 12.161/1989, 14.366/1995). Um eine solche Manifestation handelte es sich auch bei der gegenständlichen „Klimademonstration – Blockade der A**“, mit der die Auswirkungen des Klimawandels aufgezeigt werden sollten. Diese Versammlung in Form einer Straßenblockade war nicht bei der gemäß § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 zuständigen Behörde angezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind allerdings auch Versammlungen, die nicht behördlich angemeldet wurden, als Versammlungen iSd VersammlungsG zu qualifizieren (vgl zB VfSlg 14366/1995). Gegenständlich lag somit eine Versammlung vor.
Die Beschwerdeführerin hat als Versammlungsteilnehmerin durch Festkleben auf der Fahrbahn gemeinsam mit anderen Personen alle drei Fahrstreifen der A** blockiert und damit die unter II. festgestellten Verkehrsbeeinträchtigung verursacht. Für das erkennende Gericht steht fest, dass die Beschwerdeführerin dadurch den Tatbestand der ihr vorgeworfenen Ordnungsstörung iSd § 81 Abs 1 SPG in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Dass eine Staubildung infolge von „Klimaklebern“ Ärgernis unter den betroffenen Autofahrern erregt, ist unzweifelhaft; ebenso, dass sich durch diese Aktion konkrete Auswirkungen in Form von Verkehrsstaus ergeben haben. Der Erfolg ist somit eingetreten.
Zu beachten ist allerdings, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhaltensweise in unmittelbarem sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der angeführten Versammlung stand. In diesem Zusammenhang ist auf die politische Funktion der Versammlungsfreiheit in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen hinzuweisen. Es liegt im Wesen einer Versammlung, die der öffentlichen Durchsetzung eines Protests dienen soll, dass dies in einer Weise geschieht, durch welche die Öffentlichkeit auf das Anliegen der Versammlung aufmerksam wird. Insofern ist die Beanspruchung des öffentlichen Raumes zu Durchführung der Versammlung und der Einsatz von Hilfsmitteln, um akustisch (zB Lautsprecher, Glocken etc) bzw visuell (Fahnen, Banner etc) Aufmerksamkeit zu erregen, in einem bestimmten Ausmaß essentiell, um diesen Zweck zu erreichen. Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung (vgl VfSlg 11.822/1988) davon aus, dass Versammlungen sich in der Regel auch für Unbeteiligte störend auswirken (so etwa durch Sperre des Straßenverkehrs oder durch Lärmentwicklung). Demnach gehört die Inkaufnahme eines gewissen Maßes von Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs bzw einer gewissen Störung der Öffentlichkeit zum Kerngehalt der Versammlungsfreiheit.
Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählt sind. Demnach darf die Ausübung des Versammlungsrechtes keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln iSd § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (vgl VfSlg 11.866/1988 und 12.116/1989, vgl auch VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).
Im gegenständlichen Fall dient die Zielsetzung des herangezogenen Straftatbestandes des § 81 Abs 1 SPG der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und findet sohin seine Grundlage im materiellen Gesetzesvorbehalt des Art 11 Abs 2 EMRK. Es ist daher eine Interessensabwägung vorzunehmen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Beeinträchtigung nicht jenes Maß geringfügiger Beeinträchtigung überschritten hat, das in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der Versammlungsfreiheit hinzunehmen ist: Mit der gegenständlichen Versammlung wollten deren Teilnehmer auf die Klimabeeinträchtigungen und deren Auswirkungen aufmerksam machen und wählten dazu einen damit thematisch im Zusammenhang stehenden Versammlungsort, nämlich das hochrangige Straßennetz. Die gegenständliche Beeinträchtigung war von verhältnismäßig kurzer Dauer und hat zwischen 30 bis 40 Minuten betragen. Die Teilnehmer der Versammlung haben in diesem Zusammenhang zum einen im Vorfeld angekündigt, dass es zu Protestaktionen kommen wird, und haben die konkrete Versammlung vor deren Beginn auch selbst bei der Leitstelle Tirol telefonisch gemeldet. Die Polizei war somit innerhalb weniger Minuten vor Ort. Die Beschwerdeführerin selbst ist davon ausgegangen, dass sie nicht lange auf der Autobahn kleben werde, da die verständigte Polizei die Teilnehmer der Versammlung rasch von der Fahrbahn lösen werde. Schlussendlich hat sie von selbst die Autobahn verlassen, nachdem die ersten Personen von der Fahrbahn gebracht wurden. Auch die konkrete Beeinträchtigung des Verkehrs hat sich noch in Grenzen gehalten: der Rückstau auf der Autobahn betrug laut dem polizeilichen Einsatzleiter vor Ort ca 3,5 Kilometer. Ein Rückstau in diesem Ausmaß bildet sich auch relativ rasch im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und stellt keine außergewöhnliche Beeinträchtigung dar. Zwar ist es auch im Stadtgebiet von X zu Verkehrsverzögerungen gekommen, die Erreichbarkeit des Krankenhauses war für Einsatzfahrzeuge nach Angaben des polizeilichen Einsatzleiters allerdings gegeben.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist auch bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig anzusehen, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (vgl Urteil des EGMR vom 05.03.2009 in der Rechtssache Barraco, 31684/05, sowie Urteil vom 27.06.2006 in der Rechtssache Cetinkaya, 75569/01). In der Gesamtschau war aufgrund der oben ausgeführten konkreten Umstände bei der Abwägung davon auszugehen, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit und damit die Ausübung eines grundrechtlich geschützten politischen Rechtes die verursachten Beeinträchtigungen – gerade noch – rechtfertigte.
Auch wenn die Beschwerdeführerin das oben beschriebene objektive Tatbestandsmerkmal des § 81 Abs 1 SPG erfüllte, handelte sie in Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Damit war ihr Verhalten im Sinne des § 81 Abs 1 SPG letzter Halbsatz des ersten Satzes durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich geschützten Rechts gerechtfertigt. Eine Strafbarkeit liegt somit nicht vor. Dies betrifft jedenfalls jenen Zeitraum, in dem die Versammlung stattgefunden hat, das bedeutet konkret den vorgeworfenen Tatzeitraum 10:58 Uhr bis zur Auflösung um 11:13 Uhr. Somit ist das Straferkenntnis insoweit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
2. Strafbarkeit nach Auflösung der Versammlung
Wie festgestellt wurde die Versammlung von der zuständigen Behörde um 11:13 Uhr mittels Durchsage aufgelöst. Die Beschwerdeführerin ist anschließend noch bis 11:18 Uhr am Versammlungsort verblieben und wurde ihr im angefochtenen Straferkenntnis auch eine Übertretung des § 81 Abs 1 SPG in diesem Zeitraum zur Last gelegt. Für das Verbleiben am Versammlungsort trotz erfolgter behördlicher Auflösung wurde die Beschwerdeführer in der Zwischenzeit rechtskräftig nach § 14 VersG bestraft.
Gemäß § 22 Abs 2 Satz 1 VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen. Sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt. Neben der Spezialität und der Subsidiarität zählt die Konsumtion zu den Fällen der Scheinkonkurrenz.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Konsumtion vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird. Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist. Umgekehrt wurde das Vorliegen einer Konsumtion bejaht, wenn durch zwei Übertretungen dasselbe Rechtsgut verletzt wird und das eine Delikt das andere zwingend nach sich zieht (vgl dazu ua VwGH 23.11.022, Ro 2022/02/0024 mwN).
Die Auflösung der Versammlung durch die Sicherheitsbehörde diente dem Zweck, die durch die unangemeldete Versammlung eingetretene Störung der öffentlichen Ordnung wiederherzustellen (vgl in diesem Zusammenhang auch die Durchsage). Es handelt sich somit um dasselbe geschützte Rechtsgut. Das Verbleiben am Versammlungsort – nachdem die Versammlung zur Widerherstellung der öffentlichen Ordnung aufgelöst wurde – wird dabei durch die Bestrafung nach dem für diesen Tatbestand spezielleren Norm des § 14 VersG konsumiert. Eine zusätzliche Bestrafung nach § 81 Abs 1 SPG scheidet vor diesem Hintergrund aus.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin gemäß 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von Euro 500,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von Euro 150,00 verhängt wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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