LVwG T LVwG-2023/39/2557-18

LVwG-2023/39/2557-18State Administrative CourtNov 26, 2024

Regest

15 Prozent Beschränkung<br/>50 Prozent Beschränkung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/39/2557-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.39.2557.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des CC vom 20.09.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Baubewilligung

mit den zum Bauansuchen vom 05.07.2023 mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Planunterlagen vom 01.08.2023 der DD und EE (Planeingabe vom 04.08.2023), geändert hinsichtlich des westseitigen Lagergebäudes entsprechend dem Einreichplan der DD und EE vom 02.09.2024, Plannummer ***, Projektnummer *** (Eingang beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.09.2024), und

mit der Vermessungsurkunde nach § 31 TBO vom 03.09.2024 des FF, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, GZ *** (Eingang beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.09.2024),

erteilt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des CC vom 20.09.2023, Zl ***, wurde GG die Baubewilligung für den Zu- und Umbau am bestehenden Wohnhaus auf Gst Nr **1, KG X, nach Maßgabe der genehmigten Pläne vom 01.08.2023, Planer DD und EE, und der Vermessungsurkunde nach § 31 TBO vom 26.07.2023 des FF unter Nebenbestimmungen erteilt.

Die Behörde stützte ihre positive Entscheidung aus hochbautechnischer Sicht dabei auf die Beurteilung des von ihr beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen.

In gegen diesen Bescheid gerichteter Beschwerde stellt der Beschwerdeführer vorweg sein ihm als Nachbar nur beschränkt eingeräumtes Mitspracherecht nicht in Abrede.

Er hält unzulässiges Ausmaß der geplanten Verbauung im Mindestabstandsbereich sowohl in Bezug auf eine zulässige Verbauung von lediglich 15% der Fläche des Bauplatzes sowie von lediglich 50% der gemeinsamen Grundstücksgrenze vor. Bei einer Gesamtfläche von 695,00 m² ergäbe sich ein zulässiges Verbauen der Mindestabstandsflächen im Ausmaß von 104,25 m². Mit der Einzeichnung der westseitigen Mindestabstandsfläche mit einer Breite von 4,00 m und der sich auf dieser Fläche befindlichen baulichen Anlagen mit einer verbauten Fläche von ausgewiesenen 102,73 m² wolle der Bauwerber offenbar das Unterschreiten der maximal zulässig bebaubaren Fläche belegen. Es wären jedoch nicht nur die baulichen Anlagen innerhalb des Mindestabstandes zu einer Seite hin, sondern sämtliche bauliche Anlagen innerhalb der Mindestabstände zu benachbarten Grundstücken in die Berechnung miteinzubeziehen.

Unter Berücksichtigung eines an der Nordseite errichteten Carports und einer abgestuften Mauer sowie jeweils eines Treppenaufganges an der Ostseite und Westseite (dieser selbst im Falle als ein untergeordneter Bauteil) würden die höchstzulässigen 104,25 m² für die Bebauung der Mindestabstandsflächen deutlich überschritten.

Die westseitige Mindestabstandsfläche werde zudem zum überwiegenden Teil und nicht bloß zu 15% durch bauliche Anlagen verbaut. Im Falle einer Beachtlichkeit nur der baulichen Anlagen innerhalb der westseitigen Mindestabstandsflächen müsse sich die 15%-Grenze auch bloß auf diese Flächen beziehen, sodass auch insoweit von einer massiven Überschreitung auszugehen wäre.

Ausreichenden Zustimmungserklärungen aller Nachbarn zur Überschreitung der 15%-Grenze lägen nicht vor.

Mangels Ersichtlichkeit der Mindestabstandsflächen zu allen Seiten hin und damit der verbauten baulichen Anlagen und mangels fehlender ausreichender Bemaßung seien die Planunterlagen unzureichend.

Die geplante Dachhöhe von maximal 8,95 m (richtig: 8,75 m) über Niveau des Grundstücks des Beschwerdeführers bedinge einen Mindestabstand von 5,37 m, welcher nicht eingehalten werde. Laut Einreichplan würden die Höhen entsprechend dem Bebauungsplan zwar eingehalten, dieser wäre jedoch rechtswidrig ergangen.

Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß des Bebauungsplans gegen § 60 Abs 4 TROG 2022 sowie gegen die Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs 2 lit e TROG 2022.

Für das Baugrundstück Gst **1 bestehe besondere Bauweise, für das Gst **2 des Beschwerdeführers sei die offene Bauweise normiert, der Bebauungsplan hätte für das Gst **1 eine Determinierung aufweisen müssen, dass die Mindestabstände nach § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 (0,6-faches) einzuhalten wären. Weder das vorgelegte Projekt noch die für die Erlassung des Bebauungsplans eingereichte Vorplanung entspreche diesen Vorgaben.

Bereits aus den im Bebauungsplanverfahren vorgelegten Plänen ergäbe sich eine Höhe des Urgeländes im Bereich der westlichen Fassade von 835,00 müA, was mit einer Festlegung des HGH mit 844,30 müA die Bebauung eines Gebäudes mit maximal 9,30 müA ermögliche und womit unter Zugrundelegung des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 ein Abstand von 5,58 m vorliegen müsse.

Werde nun – wie vorliegend – eine besondere Bauweise definiert, die per Bebauungsplan die Abstandsbestimmungen des § 6 Abs 1 TBO 2022 grundsätzlich ausheble, müsse gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt sei, schon aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Vorkehrung getroffen werden, dass in die Rechte des Nachbarn nicht weiter als vom Gesetzgeber als angemessen betrachtet – das Maß hiefür ergebe sich aus § 6 Abs 1 TBO 2022 – eingegriffen werden. Sei der Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte durch keinerlei gesetzliche Grundlage gedeckt, wäre der aufgelegte Entwurf des Bebauungsplans mit Verfassungswidrigkeit behaftet.

Aus denselben Gründen wäre auch die Festlegung eines HGH mit 838,70 bzw 839,00 müA für die Nebengebäude unzulässig. Die zur Grundstückgrenze gerichtete Seite von im Mindestabstandsbereich errichteten Gebäuden dürften eine Höhe von 2,80 m nicht übersteigen.

Die verordnete Dichte von maximal 2,2 m widerspreche den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs 2 lit e TROG 2022. Eine Nachverdichtung dürfe nur unter Berücksichtigung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildschutzes erfolgen. Dem widerspreche die verordnete Baudichte und maximale Geschoßanzahl. Eine einschlägige sachverständige Stellungnahme im Verordnungsverfahren fehle.

Die Interessen des Bauwerbers seien gegenüber den Interessen des Einschreiters überbordend beachtet, die ergänzende Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Sachverständigen stelle keine Interessensabwägung dar. Das geplante Ausmaß der Einheit vermöge eine Fremdnutzung (allenfalls Privatzimmervermietung) nicht auszuschließen, ein zur Verhinderung dienender raumplanerischer Vertrag sei nicht abgeschlossen worden.

Eine wesentliche, die Änderung des Bestandsbebauungsplanes rechtfertigende Änderung der Interessenlage sei vorliegend nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer regte die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens zum Bebauungsplan beim Verfassungsgerichtshof an.

II.Sachverhalt/Feststellungen:

Das Baugrundstück Nr **1 sowie das Nachbargrundstück Gst **2 des Beschwerdeführers sind als Wohngebiet § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet. Für das Baugrundstück sowie das östlich anschließende Gst Nr **3 besteht der Bebauungsplan ***. Für diese Grundstücke ist die besondere Bauweise festgelegt. Für das Hauptgebäude auf Gst **1 sind (soweit beschwerderelevant) HGH +841,10 müA und HGH +844,10 müA und für die Nebengebäude HGH +838,70 müA und HGH +839,00 müA festgelegt. Die Gebäudesituierung ist mit einem Höchstausmaß festgelegt.

Nach Aufhebung des Baubescheides vom 13.07.2022, Zl ***, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.06.2023, ***, wegen Verstoßes gegen grundlegende Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 wurde mit 05.07.2023 ein neues Bauansuchen unter Anschluss von Planunterlagen eingebracht. Beantragt wurde ein Zubau zum bestehenden Gebäude auf Gst **1 im Erdgeschoß, die Abtrennung zum Obergeschoß im Treppenhaus, der Zu- und Umbau 1. Obergeschoß mit neuem Eingang westseitig, der Zubau eines 2. Obergeschoßes, der Neubau von 2 Lagerräumen an der westlichen Grenze und der Neubau von 2 Stützmauern nach den Plänen der DD und EE, und dem Lageplan nach § 31 TBO des FF, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen.

In der mündlichen Verhandlung vor der Behörde brachte der Beschwerdeführer seine schriftlich erstellten Einwendungen vor. Niederschriftlich wurde als Ergebnis der Verhandlung die Ergänzung der Einreichpläne festgehalten.

Am 04.08.2023 wurden die geänderten Einreichpläne der DD und EE, vom 01.08.2023 und der Vermessungsplan des FF, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom 26.07.2023 der Behörde vorgelegt. Die geänderte Einreichplanung wurde dem Beschwerdeführer mit gleichem Tag zum Parteiengehör gebracht. In seiner Stellungnahme vom 10.08.2023 hielt der Beschwerdeführer seine bisher erhobenen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht.

Mit Schriftsätzen vom 21.08.2023 bezog der behördliche hochbautechnische Sachverständige Stellung zu den Einwendungen des Beschwerdeführers und gab eine positive gutachterliche Stellungnahme zum Bauvorhaben ab.

Daraufhin erging der nun mit Beschwerde angefochtene Baubescheid.

Der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführten mündlichen Verhandlung lag das schriftliche Gutachten des verwaltungsgerichtlich beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen vom 06.06.2024 zugrunde. In diesem beurteilte der Sachverständige die Bauplanung, wobei er einzig hinsichtlich der Verbauung im Mindestabstandsbereich entgegen der behördlichen Beurteilung einen Widerspruch zu § 6 Abs 7 TBO 2022 insofern feststellte, als durch die eingereichte Planung – bei richtiger Berechnung – 15,96 % der Bauplatzfläche und 52,9 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Beschwerdeführer verbaut werden.

Aufgrund dieses Verhandlungsergebnisses brachte der Beschwerdeführer letztgültig am 09.09.2024 verbesserte Planunterlagen vom 02.09.2024 bzw 03.09.2024 zur Einhaltung der 50%- und 15%- Beschränkung der Verbauung im Mindestabstandsbereich ein. Einziger Antragsgegenstand dieser Planung ist die zu diesem Zweck vorgenommene Änderung der Bauausführung des westseitigen Lagergebäudes, als dieses nunmehr in verkürzter Ausführung projektiert ist.

Zu diesen Planunterlagen erstellte der hochbautechnische Sachverständige mit Datum 12.09.2024 seine neuerliche – nunmehr positive - gutachterliche Beurteilung. Sowohl der 50%igen Mindestabstandsverbauung als auch der 15%igen Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze ist nunmehr entsprochen. Die gutachterliche Beurteilung vom 12.09.2024 und die Änderungsplanung wurden den Parteien – so auch dem Beschwerdeführer - zum Parteiengehör gebracht.

Mit Schreiben vom 22.10.2024 bezog der Beschwerdeführer dazu Stellung. Die belangte Behörde und der Bauwerber gaben keine inhaltlichen Stellungnahmen ab. Der Beschwerdeführer moniert neuerlich die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.

Am 04.07.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, der Bauwerber, Vertreter der belangten Behörde und der verwaltungsgerichtlich beigezogene hochbautechnische Sachverständige teil. Der Sachverständige erläuterte sein schriftliches Gutachten vom 06.06.2024, dies auch unter Einsichtnahme mit den Parteien in die Planunterlagen. Es bestanden zum Gutachten keine Fragen an den Sachverständigen. Der Beschwerdeführer hielt lediglich seine Anregung auf Herantreten an den Verfassungsgerichtshof aufrecht.

Beurteilte der verwaltungsgerichtliche Sachverständige noch in seinem Gutachten vom 06.06.2024 zur ursprünglichen Planung die Beschränkung der Bebauung der gemeinsamen Grundgrenze in einem Ausmaß von 50% und der Mindestabstandsflächen in einem Ausmaß von 15 % als nicht eingehalten, so kommt er nach letzter Planänderung nunmehr zu gegenteiliger fachlicher Beurteilung (12.09.2024). Dieser Beurteilung wurde seitens des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 22.10.2024 in inhaltlicher Hinsicht ausdrücklich nichts (mehr) entgegengesetzt.

Begutachtend mit 12.09.2024 stellt der hochbautechnische Sachverständige fest, dass die übermittelten verbesserten Planunterlagen nunmehr vollständig sind und alle entsprechenden Informationen enthalten, um aus bautechnischer Sicht eine Baugenehmigung zu erhalten. Der Sachverständige kommt zum Gesamtergebnis, dass keine Widersprüche zu den Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 mehr bestehen. Aus dem Plan *** sind die verbauten Flächen im Mindestabstandsbereich gemäß § 6 Abs 7 TBO 2022 ersichtlich. Es ergibt sich daraus, dass nunmehr alle relevanten Bauteile im Sinne der Abstandsbestimmungen berücksichtigt wurden. Durch die beantragte Kürzung des Lagerraumes bewegt sich die verbaute Fläche im Abstandsbereich mit 95,30 m² unterhalb der maximal zulässigen Fläche von 104,25 m². Die beauftragten Änderungen spiegeln sich auch in der aktuellen Vermessungsurkunde (03.09.2024) wieder. Mit Ausnahme der Kürzung des Lagerraums wurden in dieser keine weiteren Änderungen vorgenommen.

Aus der Begutachtung des Sachverständigen vom 06.06.2024 ergibt sich, dass zur westlichen Grundgrenze hin sämtliche – für das Hauptgebäude und die Nebengebäude im Gutachten im Einzelnen ausgewiesen und darauf an dieser Stelle verwiesen – sich aus dem Bebauungsplan ergebenden höchsten Gebäudepunkte eingehalten sind, dies nachgewiesen in der Ansicht West. Die Vorgaben des Bebauungsplans hinsichtlich der Höhe werden bei allen Bauteilen eingehalten.

Weiters beurteilt der Sachverständige anhand der sich aus der Ansicht West in Bezug auf das Gelände vor Bauführung ergebenden Höhenausmaße der Gebäudeteile den jeweils notwendigen Abstand zur westlichen Grundgrenze als – sogar mit Spiel – eingehalten, teilte die gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers nicht und klärte dazu auch in der mündlichen Verhandlung auf, wobei Seitens sämtlicher anwesenden Parteien dazu aus fachlicher Sicht nichts entgegengesetzt wurde. Auf die Detailausführungen des Sachverständigen dazu in seiner Begutachtung vom 06.06.2024 wird an dieser Stelle verwiesen.

Sämtliche Beurteilungen des Bauvorhabens durch den hochbautechnischen Sachverständigen sind für das erkennende Gericht schlüssig, nachvollziehbar und mit der Rechtslage im Einklang und der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Auf gleicher fachlicher Ebene erstellte Gegenbeurteilungen wurden durch den Beschwerdeführer nicht erbracht.

Die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Erörterung der zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens am 09.09.2024 eingebrachten geänderten Planunterlagen vom 02.09.2024 bzw 03.09.2024 sowie der dazu erstellten Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen vom 12.09.2024 erweist sich als nicht notwendig. Mit dieser geänderten Planung erfolgte - über die verpflichtend eingeräumte Möglichkeit, durch Projektmodifikation das Vorhaben den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen und damit etwa einen Versagungsgrund zu beseitigen - eine Änderung des Bauvorhabens ausschließlich im Bereich des westseitig situierten Lagergebäudes zur Einhaltung der 50%- bzw 15% Beschränkung der Mindestabstandsbebauung.

Dem Beschwerdeführer – wie auch den anderen Parteien – wurde zu den geänderten Planunterlagen zum Lagergebäude und zur Begutachtung vom 12.09.2024 Parteiengehör eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 22.10.2024 erhob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vom Sachverständigen zu dieser Planänderung getroffene positive Beurteilung der Sache nach ausdrücklich keine weiteren Einwendungen mehr. Unter diesem Gesichtspunkt sah er eine weitere Verhandlung als nicht erforderlich. Der Sachverhalt ist damit ausreichend erörtert, festgestellt und unbestritten geblieben. Soweit der Beschwerdeführer diesen Verhandlungsverzicht an die Bedingung der Vorlage vollständiger Planunterlagen – der Beschwerdeführer folgert eine solche Notwendigkeit aus dem vom Sachverständigen zum Plan *** aufgezeigten Umstand, dass nicht auch sämtliche planerische Darstellungen der Originalpläne (gelbe Schraffierung zweier beantragter Wanddurchbrüche im Grundriss, Rückrechnung der zulässigen Wandhöhe über die Grundabstände / 0,6 in der Ansicht West) in diesem Plan wiedergegeben sind - knüpft, ist dem entgegen zu halten. Gegenstand der Planung vom 02.09.2024 bzw 03.09.2024 ist ausschließlich die Verkleinerung des westseitigen Lagergebäudes als Änderung zum ursprünglichen Antrag. In entsprechender Weise wird dieser Planungsinhalt auf der Einreichplanung als „Einreichung zur Abänderung eines Antrages auf Neubau eines Bauteils in kleinerem Umfang zur Einreichung vom 01.08.2023“ definiert und ergibt sich auch aus dem Planausschnitt Grundriss sowie aus der Ansicht West die in Rot beschriebene „Verkleinerung Lager“ als einziger Änderungsinhalt zum ursprünglichen Antrag. Auch aus dem Plan *** ist analog dazu als einzige Änderung zum genehmigten Originalplan die Verkürzung des Lagerraumes ersichtlich. Gleiches zeigt sich auch im Vermessungsplan. Wenn nun der zusätzlich ersichtliche Teil des Grundrisses sowie die Ansicht West im Plan *** nicht mit sämtlichen Informationen, wie diese aus den original gestempelten Unterlagen hervorgehen, dargestellt sind, schadet dies nicht, da diese Informationen für die beantragte Projektänderung „Verkleinerung Lager“ nicht beurteilungsrelevant sind und somit auch nicht in den nachgereichten Unterlagen aufscheinen müssen, da diese ohnehin in den Originalplänen enthalten sind; dies wird auch schlüssig und nachvollziehbar vom hochbautechnischen Sachverständigen aus fachlicher Sicht beurteilt.

Auch die vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf die Durchführung einer weiteren Verhandlung gestellte Anfrage vom 24.09.2024 bzw 08.10.2024 (neben den anderen Parteien auch) an den Beschwerdeführer bezog sich ausschließlich auf eine allenfalls als notwendig gesehene Sachverhaltserörterung zum Thema 15%ige- bzw 50%ige Bebauungsbeschränkung. Diesbezüglich wurden – wie vorangeführt – durch den Beschwerdeführer bereits schriftlich ausdrücklich keine Einwendungen mehr geltend gemacht und ist der einschlägige Sachverhalt somit nicht bestritten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol trägt dieser auf das westliche Lagergebäude eingeschränkten Planungsänderung zum Ursprungsantrag auch in seiner Entscheidung entsprechend Rechnung, als das Bauvorhaben mit dieser (einzigen) Abänderung im Spruch genehmigt und durch Vermerk auf den Einreichunterlagen dokumentiert ist. Ein entsprechender Hinweis auf das vorliegende Erkenntnis wurde auch auf den behördlich genehmigten Plänen vermerkt.

IV.Rechtslage:

Die Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 73/2024, lautet auszugsweise:

„§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

[…]

(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b) erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c) freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² Fläche, sofern der Abstand der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist; dabei darf dieser Abstand an keinem Punkt 2 m übersteigen, außer der betroffene Nachbar stimmt einem größeren Abstand nachweislich zu;

d) Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

e) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

f) Stellplätze einschließlich der Zufahrten, erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Ladestationen sowie ebenerdige Gebäudezugänge einschließlich Freitreppen;

g) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

h) Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

[…]

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, c, e und f sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

[…]

§ 33Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]“

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 73/2024, lautet auszugsweise:

§ 60

[…]

(4) Soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung von Grundstücken erforderlich ist, kann eine besondere Bauweise festgelegt werden. Für unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden gilt eine besondere Bauweise nur dann, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird. Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise ist die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. An Festlegungen können zwingende Festlegungen oder Festlegungen über Mindest- oder Höchstausmaße getroffen werden. Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2022 einzuhalten. Wird jedoch eine besondere Bauweise für ein Grundstück festgelegt, auf dem nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig ein anderes als nach der Tiroler Bauordnung 2022 in den Abstandsflächen zulässiges Gebäude besteht, so darf eine Bebauung nur im Umfang des § 6 Abs. 10 und 11 der Tiroler Bauordnung 2022 ermöglicht werden.“

V.Erwägungen:

1. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062).

Jeder Nachbar kann nur die Verletzung der ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, nicht aber auch Einwendungen bezogen auf Rechte anderer am Verfahren beteiligter Personen erheben.

Der Beschwerdeführer grenzt mit seinem Grundstück Nr. **2 im Westen unmittelbar an das Baugrundstück an. Als solcher Nachbar ist er berechtigt, die in § 33 Abs 3 TBO 2022 taxativ aufgezählten Mitspracherechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im Nachbarbeschwerdeverfahren in seiner Prüfungsbefugnis an den Umfang geltend gemachter zulässiger Mitspracherechte, und dies nur insoweit, als diese auch dem Schutz des jeweiligen Nachbarn dienen, gebunden.

Im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten ist das Landesverwaltungsgericht nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten aufzugreifen (VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264 ua, Ra 2018/06/0276 ua).

2. Dem Beschwerdeführer steht über § 33 Abs 3 lit e TBO 2022 ein Mitspracherecht auf Einhaltung der 15%-Beschränkungen sowie der 50%-Beschränkung nach § 6 Abs 7 TBO 2022 zu, soweit dies seinem Schutz dient.

Wie dazu feststellend und beweiswürdigend ausgeführt, entspricht das Projekt nach dazu vorgenommener, auf das westseitige Lagergebäude bezogener Antragsänderung nunmehr vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs 7 TBO 2022. Die Umsetzung der auf das westliche Lagergebäude beschränkten Planungsänderung erfolgte im Spruch der vorliegenden Entscheidung und durch entsprechende Dokumentation (Vermerk) auf den Änderungsplänen. Da gegenüber der ursprünglichen Vermessungsurkunde vom 26.07.2023 mit Ausnahme der Kürzung des Lagerraumes keine weiteren Änderungen vorgenommen wurden, konnte der ursprüngliche Vermessungsplan gegen den neuen Vermessungsplan vom 03.09.2024, versehen mit entsprechendem Vermerk, spruchgemäß ausgetauscht werden. Dies entspricht auch der dazu getroffenen fachlichen Beurteilung des verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen vom 12.09.2024.

Dem Beschwerdeführer steht über § 33 Abs 3 lit c TBO 2022 ein Mitspracherecht auf Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bauhöhe zu, soweit diese seinem Schutz dienen.

Dazu wurde – wie oben ausgeführt - ebenfalls sachverständig positiv beurteilt und festgestellt. Weder in höhen- als auch – über Heranziehung der projektierten Höhen – in abstandsmäßiger Hinsicht greifen die dazu erhobenen Beschwerdeeinwände. Auf die sachverständigen Ausführungen dazu wird verwiesen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung liegen vor.

Es war damit im Ergebnis die Beschwerde in ihrem Vorbringen als unbegründet abzuweisen. Die Planänderung bezogen auf das westseitige Lagergebäude war entsprechend zu berücksichtigen und in die Entscheidung einzuarbeiten, ebenso wie der Austausch der Vermessungsurkunde nach § 31 TBO.

3. Ein nachbarrechtliches Mitspracherecht im Bauverfahren im Hinblick auf Fragen des Orts- und Straßenbildschutzes im Bauverfahren besteht nicht. Auch deshalb ist damit aber der (in eventu gestellte) Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen für den Fachbereich Orts- und Straßenbildschutz und Einholung entsprechender Gutachten nicht zulässig.

4. Zur Anregung auf Herantreten an den Verfassungsgerichtshof:

Den gegen den Bebauungsplan *** herangetragenen Bedenken wird nicht gefolgt. Die zwingende Einhaltung der Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2022 gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, ergibt sich bereits ex lege aus der Vorschrift des § 60 Abs 4 TROG 2022, konkret aus dessen fünftem Satz. Einer zusätzlichen einschlägigen Festlegung bzw Determinierung im Bebauungsplan bedarf es damit nicht. Nach dem geltenden Bebauungsplan gilt somit für das Baugrundstück die besondere Bauweise unter Einhaltung der Bestimmungen über die offene Bauweise zu den westlich angrenzenden Grundstücken (so auch zu jenem des Beschwerdeführers) hin. Die Festlegung höchster Punkte für die Gebäude im Bebauungsplan steht dazu nicht im Widerspruch bzw hebelt – wie vom Beschwerdeführer gesehen - die einzuhaltenden Abstandsbestimmungen nicht aus, vielmehr kann die zulässige Höhe in jedem Punkt der baulichen Anlage jeweils nur so weit ausgeschöpft werden, als damit dort auch die jeweiligen Abstände eingehalten werden.

Dass die notwendigen Abstände zum Grundstück des Beschwerdeführers hin durch die Planung eingehalten sind, ergibt sich aus der hochbautechnischen Beurteilung im Beschwerdeverfahren.

Im Hinblick auf die in § 27 Abs 2 TROG 2022 normierten zahlreichen Ziele der örtlichen Raumordnung ist im Grundsatz auszuführen, dass Raumordnungsziele unbestimmte Gesetzesbegriffe sind, die in der Regel weite Auslegungsspielräume der Wertung aber auch der Sachverhaltsprüfung und Prognosespielräume enthalten.

Die Pluralität der Raumordnungsziele bringt es mit sich, dass sich diese zum Teil widersprechen und sich daher im Einzelfall nicht alle Ziele gemeinsam verwirklichen lassen (vgl Pernthaler/Fend, Kommunales Raumordnungsrecht in Österreich, S 80 f).

Eine Einsichtnahme in den Erläuterungsbericht des raumordnungsfachlichen Sachverständigen vom 24.01.2022 sowie in dessen raumordnungsfachliche Ergänzung vom 05.04.2022 zeigen schlüssig und nachvollziehbar, welche tragenden raumordnungsfachlichen Erwägungen die Bebauungsplanung leiteten und diesen der Vorrang zu geben war. Vorrangig wurde mit der Bebauungsplanung dem Leitgedanken des Tiroler Raumordnungsgesetzes des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne der Zielsetzung des § 27 Abs 2 lit e TROG 2022 Rechnung getragen, wurde die Schaffung zusätzlichen Wohnraums ohne zusätzlichen Grundverbrauch gewährleistet und der Forderung und Priorisierung verdichteter Bauformen, vorliegend die Nachverdichtung bestehender Bauformen, entsprochen. Durch die Einbeziehung auch der östlich benachbarten Gp **3 in die Bebauungsplanung wird darüber hinaus auch den Zielen des § 27 Abs 2 lit f TROG 2022 im Hinblick auf eine Absicherung einer für künftige Entwicklungen notwendig werdenden Straßenverbreiterung (Neufestlegung von Straßen- und Baufluchtlinie) im Bereich beider Grundstücke Rechnung getragen.

Dem entsprechend sind auch die einschlägigen Festlegungen des Örtlichen Raumordnungsgesetzes der Gemeinde X nach bodensparender, vorrangig bestehende Bauformen nachverdichtender Bebauung und zweckmäßiger und bodensparender verkehrsmäßiger Erschließung (§ 2 lit b und d, § 6 Abs 1) in der Bebauungsplanung umgesetzt.

Auch unter dem Gesichtspunkt des nach § 27 Abs 2 lit e TROG 2022 zu beachtenden Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu sehen, bewertet der raumordnungsfachliche Sachverständige eine Baumassendichte von 2,25 als nicht ungewöhnlich und vertretbar, ebenso wie eine Erhöhung des Gebäudes um geplante 1,90 m.

An dieser Stelle grundsätzlich festgestellt gilt, dass Nachbarn (auch) im Bauverfahren ein Mitspracherecht hinsichtlich Fragen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nicht eingeräumt ist.

Von einer Fremdnutzung getragene Befürchtungen gegen einen Bebauungsplan finden in diesem Inhalt keinen Niederschlag in den Zielsetzungen des § 27 Abs 2 TROG 2022, vielmehr ist die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfs der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen eine weitere Zielsetzung der örtlichen Raumordnung.

Grundsätzlich festgestellt ist, dass der Umstand, dass die Erlassung eines Raumordnungsplanes (hier: eines Bebauungsplanes) im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben erfolgt, der Planinhalt also nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung bestehender Bauvorhaben erstellt wird, nicht per se gesetzwidrig ist, sofern die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind und die Erlassung sachlich gerechtfertigt iSd Art 7 B-VG und Art 2 StGG ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich im Ergebnis nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers auf Herantragung des Bebauungsplanes an den Verfassungsgerichtshof zu folgen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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