LVwG T LVwG-2024/49/2502-5

LVwG-2024/49/2502-5State Administrative CourtNov 18, 2024

Regest

Freizeitwohnsitzpauschale<br/>Freizeitwohnsitz im Elternhaus<br/>Betreuung und Unterstützung Elternteil<br/>keine Nächtigung im Rahmen des Tourismus

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/2502-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.2502.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 16.7.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.6.2024, ***, über die Beschwerde vom 26.2.2024 des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1.2.2024, ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 für die Jahre 2019 bis 2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.2.2024 schrieb die Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer die für die Jahre 2019 bis 2023 an den Tourismusverband Osttirol zu entrichtende Freizeitwohnsitzpauschale für das Objekt in Adresse 2, **** Y, mit einer Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes von 68 m² in Höhe von insgesamt € 2.400,00 (€ 480,00 pro Jahr auf Basis einer Abgabe von € 2,00 multipliziert mit dem Faktor 240) vor.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, es läge eine Ungleichbehandlung vor, indem ihm für seinen unbestrittenermaßen bestehenden Freizeitwohnsitz, den er im Dachboden seines Elternhauses, welchen er zuvor in Folge Schenkung von seinen Eltern als Erbteil erhielt, errichtete, jährlich eine Freizeitwohnsitzpauschale von € 480,00 unter Zugrundelegung von 240 Nächtigungen entrichten müsse, obwohl er im Jahr 2019 17 Nächte, im Jahr 2020 (Corona) 6 Nächte, im Jahr 2021 (Corona) 8 Nächte, im Jahr 2022 (Corona) 7 Nächte und im Jahr 2023 9 Nächte, also insgesamt nur 47 Nächte dort verbracht hätte. Nachdem er in seinem eigenen Elternhaus als Gast gelte, müsse er auch als solcher behandelt werden und würde die Abgabe analog einem Gast in einem Beherbergungsbetrieb lediglich € 94,00 (47 Nächtigungen á € 2,00) betragen. Zudem läge die Ausnahme gemäß § 4 Abs 1 lit e Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 vor. Er sei im Elternhaus in ADRESSE 2 geboren und dort mit sieben Geschwistern aufgewachsen. Seine Mutter lebe nach wie vor dort. Drei Geschwister würden noch in Y wohnen. Er nächtige bei seinen Besuchen in der ihm gehörenden Wohnung im Haus seiner Mutter. Die ohnehin spärlichen Nächtigungen in seiner im Elternhaus integrierten Wohnung zwecks Besuches seiner dort im gleichen Haus lebenden Mutter seien nicht in den Sammelbegriff „Tourismus“ einzuordnen und bestehe daher keine Abgabepflicht.

Die Abgabenbehörde wies die erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.6.2024 als unbegründet ab. In der Begründung führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen und zusammengefasst aus, der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, auch ein Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol sei beim Aufenthalt bzw beim Nächtigen an seinem (also in seinem Eigentum stehenden) Freizeitwohnsitz als Gast im Sinne des Aufenthaltsabgabegesetzes anzusehen. Zur geltend gemachten Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 1 lit e Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sei festzuhalten, der Beschwerdeführer nächtige nicht „bei“ einem Verwandten, sondern handle es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um eine vom restlichen Gebäudebestand unabhängige und im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Wohnung. Durch (mehrtägige) Aufenthalte in diesem Objekt sei gerade ein Kernmerkmal von Urlaub (bzw „Tourismus“) verbunden, nämlich Zeit mit der Familie an einem Ort zu verbringen, an welchem nicht der gewöhnliche Wohnsitz gelegen sei. Auch diesbezüglich sei der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach aufgrund der Nächtigung im eigenen Freizeitwohnsitz und zudem ohne Anwesenheit von Verwandten im gesonderten Gebäudeteil der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt werde. Diese Nächtigungen seien daher nicht von der Abgabepflicht ausgenommen (vgl ; VwGH 22.9.2021, Ra 2021/13/0111). Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 lit e Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 liege somit nicht vor. Das Vorliegen sonstiger Ausnahmetatbestände sei im Verfahren weder behauptet noch bewiesen worden. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Berechnung der Aufenthaltsabgaben hätte anhand der tatsächlichen Nächtigungen zu erfolgen, ergebe sich, dies entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr normiere § 6 Abs 6 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 eine Pauschalierung der Aufenthaltsabgabe für Freizeitwohnsitze, welche eine Bezugnahme auf tatsächliche Nächtigungen bzw auch auf das Vorliegen etwaiger Befreiungen im Sinne des § 4, somit eine Bezugnahme auf einzelne Nächtigungen bzw einzelne Personen, ausschließe (). Es könne jedoch angemerkt werden, der Verfassungsgerichtshof habe sich bereits mehrfach mit der Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Normen befasst und diesbezüglich ausgesprochen, grundsätzlich bestünden gegen die Auferlegung einer Abgabe wie nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz keinerlei gleichheitswidrige Bedenken, zumal eine sachliche Rechtfertigung vorliege. Insbesondere habe der Verfassungsgerichtshof auch festgestellt, die Vermeidung aufwendiger Erhebungsmaßnahmen bei schwierig zu ermittelnden Sachverhalten sei durch Vornahme einer Pauschalierung geradezu ein Paradebeispiel einer einfacheren Vollziehung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Der Verwaltungsaufwand wäre gerade im gegenständlichen Fall bei einer individuellen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen unangemessen hoch, wobei von Seiten des Verfassungsgerichtshofes auch berücksichtigt worden sei, eine individuelle Erhebung wäre sicherlich durchführbar. Insbesondere werde auch festgehalten, die Überprüfbarkeit in Beherbergungsbetrieben sei leichter gegeben als bei den am schwierigsten zu kontrollierenden (dort noch) Ferienwohnungen (VfSIg 9624/1983). Es bestünden seitens des Verfassungsgerichtshofes keinerlei Bedenken gegen die Pauschalierung an sich, wobei es ausschließlich auf die Größe des Freizeitwohnsitzes und nicht auf die Lage und tatsächliche Größe des Objektes ankomme. Insbesondere werde auch indiziert, nicht auf die tatsächlichen Nächtigungen im Objekt sei abzustellen, sondern sei eine Pauschalierung an sich – wenn sie wie im gegenständlichen Fall sachlich gerechtfertigt sei - nicht verfassungswidrig (VfSIg 19.103/2010).

Der Beschwerdeführer brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.6.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Begründend wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen darin, seine Nächtigungen in den Jahren 2019 bis 2023 hätten ausschließlich dem Zweck gedient, seine dort lebende Verwandtschaft, insbesondere seine Mutter, zu besuchen. Bei Nächtigungen gemäß § 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz ließe sich unter Verweis auf die Erläuternden Bemerkungen kein Bezug zum Tourismus herstellen und erschließe sich daraus, die im § 4 Abs 1 lit e leg cit genannten Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten würden nicht unter die Legaldefinition des „Tourismus“ fallen und folglich auch nicht von der im § 3 Abs 1 leg cit geregelten Abgabepflicht erfasst sein, zumal der klare Wortlaut dieser Gesetzesstelle in taxativer Aufzählung bestimme, (nur) „alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Beherbergungsbetrieben und in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden [...]“, seien abgabepflichtig. Des Weiteren sei – näher begründet – die Pauschalierung willkürlich und unsachlich, indem diese keinesfalls als der Lebenserfahrung entsprechend, sondern vielmehr als sach- und faktenfremd angesehen werden müsse. Es bestehe ein nicht gerechtfertigter Unterschied zwischen einerseits abgabepflichtigen Touristen, die in einem Beherbergungsbetrieb übernachten und die Abgabe pro Nacht und Person entrichten müssten, und andererseits ebenfalls Touristen, die aber Inhaber eines Freizeitwohnsitzes sind, und ohne Zugrundelegung einer tatsächlichen Nächtigungszahl ex lege zu einer Pauschale genötigt werden würden.

Mit Schreiben vom 18.9.2024, ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte des Weiteren antragsgemäß am 29.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der Abgabenbehörde teilnahmen.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, geboren am xx.xx.xxxx, ist seit dem Jahr 1997 durch Schenkung seines Vaters mit *** Miteigentumsanteilen Eigentümer des Tops *** mit einer Nutzfläche von 68 m² in seinem Elternhaus in ADRESSE 2, **** (GSt **1 in EZ ***1, KG *****).

Beim Top 2 handelt es sich um einen Freizeitwohnsitz. Der Beschwerdeführer gab am 17.8.2021 eine Erklärung zur Freizeitwohnsitzabgabe der Gemeinde Y ab und ist die Wohnung im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde Y erfasst.

Im Jahr 2019 erfolgten vom Beschwerdeführer 17 Nächtigungen, im Jahr 2020 (Corona) 6 Nächtigungen, im Jahr 2021 (Corona) 8 Nächtigungen, im Jahr 2022 (Corona) 7 Nächtigungen und im Jahr 2023 9 Nächtigungen. Die Nächtigungen erstreckten sich zumeist über das Wochenende. Wenige Nächtigungen davon erfolgten zusammen mit seiner Lebensgefährtin.

Im Top 1 des Elternhauses lebte in den verfahrensgegenständlichen Jahren und lebt auch noch aktuell seine inzwischen 97-jährige Mutter.

Zweck der Aufenthalte und der Nächtigungen im Freizeitwohnsitz des Beschwerdeführers war in den verfahrensgegenständlichen Jahren die Betreuung und Unterstützung seiner im selben Haus lebenden Mutter (ua Sozialkontakt, Einkäufe, Haus- und Gartenarbeiten).

Zur Betreuung und Unterstützung seiner Mutter hielt und hält sich der Beschwerdeführer auch mehrmals im Jahr nur untertags in Y auf und fuhr bzw fährt am selben Tag wieder zurück an seinen Hauptwohnsitz in Z.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten sowie den schriftlichen Vorbringen und Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet die Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Nächtigungen und deren Zweck, für glaubhaft und nachvollziehbar.

IV.Rechtsgrundlagen

Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), LGBl Nr 85/2003 (§§ 2 und 5) idF LGBl Nr 77/2010 (§§ 3 und 7), LGBl Nr 26/2017 (§ 4) und LGBl Nr 114/2019 (§ 6):

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:

a) „Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;

(…)

e) „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;

f) „Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;

g) „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;

(…)

§ 3

Abgabepflicht

(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus

(…)

b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,

soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

(…)

§ 4

Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Nicht abgabepflichtig sind:

(…)

e) Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;

§ 5

Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches

(…)

(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.

(…)

(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.

§ 6

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben beträgt ein Euro je Person und Nächtigung.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit fünf Euro festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Die Abgabe kann auch nach Winter- und Sommersaisonen und nach Gebietsteilen unterschiedlich festgesetzt werden (Staffelung). Eine Staffelung nach Saisonen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes saisonal unterschiedlich belasten. Eine Staffelung nach Gebietsteilen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugute kommen.

(…)

(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.

(…)

§ 7

Entrichtung

(…)

(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.

(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.

(…)

V.Rechtliche Erwägungen

Die Aufenthaltsabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe, zu deren Entrichtung die nächtigende Person bzw der Inhaber eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft verpflichtet ist. Der Ertrag der Aufenthaltsabgabe fließt in den jeweiligen Tourismusverbänden zur Besorgung ihrer Aufgaben zu. Der Abgabentatbestand ist in § 3 Abs 1 TAAG näher umschrieben. Nach dieser Bestimmung sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Beherbergungsbetrieben (lit a) und in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden (lit b), abgabepflichtig, soweit im § 4 Abs 1 TAAG nichts anderes bestimmt ist. In § 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz sind mehrere Ausnahmen von der Abgabepflicht umschrieben. Damit sollen jene Nächtigungen von der Abgabepflicht ausgenommen werden, bei denen kein Bezug zum Tourismus besteht.

In Bezug auf Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsökonomie für eine Pauschalierung entschieden. Dabei ist eine Nächtigungszahl zugrunde zu legen, die sich an einer Staffelung der Wohnnutzfläche orientiert (§ 6 Abs Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz). Eine derartige Konzeption ist nicht unsachlich. Es ist jedoch eine angemessene Relation zwischen Besteuerung und Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben und jenen in Ferienwohnungen einzuhalten (vgl VfGH 16.6.2010, G10/10, V14/10).

Wenn in einem Abgabenzeitraum in einem Beherbergungsbetrieb oder in einem Ferienwohnsitz – aus welchen Gründen immer – keine Nächtigungen (im Tourismus) stattfinden, so begründet dies gemäß § 3 Abs 1 TAAG dem Grunde nach bereits keine Abgabeverpflichtung. Soweit am Freizeitwohnsitz tatsächlich derartige Nächtigungen stattfinden, ist maßgeblich, inwieweit diese Nächtigungen allenfalls gemäß § 4 TAAG von der Abgabepflicht ausgenommen sind.

Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen führen demnach grundsätzlich lediglich dann zu keiner Abgabepflicht, wenn keine Nächtigungen iSd § 3 Abs 1 lit b TAAG vorliegen oder sämtliche Nächtigungen gemäß § 4 Abs 1 TAAG von der Abgabepflicht ausgenommen sind.

Unbestritten ist, das gegenständliche Objekt ist als Freizeitwohnsitz iSd § 2 lit e bzw § 3 Abs 1 lit b TAAG zu beurteilen. Ebenso ist unstrittig, dieser Freizeitwohnsitz wurde nicht wechselnden Gästen überlassen.

Verfahrensgegenständlich ist unabhängig vom Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes zunächst die Frage zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Sachverhaltes „Nächtigungen im Rahmen des Tourismus“ iSd § 3 Abs 1 TAAG vorliegen und daher dem Grunde nach eine Abgabepflicht besteht oder nicht.

Der Freizeitwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in seinem Elternhaus, in welchem seine inzwischen 97-jährige Mutter wohnte und noch wohnt. Der Beschwerdeführer verbrachte in den Jahren 2019 bis 2023 laut seinen glaubhaften Aussagen nur wenige Nächte in seinem Freizeitwohnsitz und hielt sich darüber hinaus auch ohne zu nächtigen im Elternhaus bzw in seinem Freizeitwohnsitz auf. Die Aufenthalte samt Nächtigungen in seinem Freizeitwohnsitz hatten den Zweck, seine Mutter zu betreuen und unterstützen. Die Betreuungs- und Unterstützungstätigkeiten umfassten dabei vor allem den Sozialkontakt, die gemeinsame Durchführung von Einkäufen sowie Haus- und Gartenarbeiten. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegt aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und den vorigen Ausführungen im konkreten Einzelfall noch kein derart ausreichender Bezug zum Tourismus vor, der eine Abgabenpflicht iSd § 3 Abs 1 lit b TAAG nach sich ziehen würde: Nächtigungen in einem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Freizeitwohnsitzes, der sich im ehemaligen Elternhaus befindet, in welchem jedoch noch ein Elternteil wohnt und dieser aufgrund des hohen Alters Betreuung, Hilfe und Unterstützung bedarf, stellen dann keine Nächtigungen im Rahmen des Tourismus dar, wenn – wie verfahrensgegenständlich – glaubhaft dargelegt wird, die Aufenthalte samt Nächtigungen dienen ausschließlich der Betreuung und Unterstützung des noch im selben Gebäude wohnhaften Elternteils.

Da im vorliegenden Fall sohin in den Jahren 2019 bis 2023 keine Nächtigungen im Rahmen des Tourismus gemäß § 3 Abs 1 lit b TAAG vorlagen, ist der angefochtene Bescheid zu beheben und erübrigt sich daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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