LVwG T LVwG-2022/19/2537-4

LVwG-2022/19/2537-4State Administrative CourtNov 14, 2024

Regest

Verdienstentgang<br/>Gastronomiebetrieb<br/>Zu- und Abfahrtsgebote<br/>Ausgangsverbote<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/19/2537-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.19.2537.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol (I.) fasst und (II.) erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 31.08.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

I.

den B E S C H L U S S:

1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages betreffend den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages betreffend den Zeitraum 26.03.2020 bis 03.05.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Anbringen vom 06.05.2020 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum 14.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 in der Höhe von Euro 149.825,55 (in eventu für den Zeitraum 14.03.2020 bis 25.03.2020), da sie auf Grund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W vom 14.03.2020, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 119/2020, in der Zeit von 14.03.2020 bis 13.04.2020 an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit als Betreiberin eines Gastgewerbebetriebes verhindert gewesen sei. Mit Anbringen vom 19.06.2020 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum 15.03.2020 bis 03.05.2020 in der Höhe von Euro 502.173,22, da sie insbesondere auf Grund des Betretungsverbotes gemäß der Verordnung des DD betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, keine Umsätze im genannten Zeitraum erzielte. Über Verbesserungsauftrag vom 12.03.2021 und Parteiengehör vom 20.08.2022 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft der belangten Behörde mit, dass sie den Entschädigungsanspruch für ihren Gastronomiebetrieb „CC“ an der Adresse 3, **** X, in Bezug auf den Zeitraum 13.03.2020 bis 16.03.2020 auf die Höhe von Euro 19.529,45 einschränkt und ihren Antrag für den darüberhinausgehenden Zeitraum aufrecht hält. Mit Anbringen vom 29.08.2022 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft der belangten Behörde mit, dass sie den Antrag betreffend den Zeitraum 10.03.2020 bis 12.03.2020 zurückziehe und den darüberhinausgehenden Anspruch vom 17.03.2020 bis 03.05.2020 aufrecht halte.

Mit Bescheid vom 31.08.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft in Bezug auf den Gastronomiebetrieb CC am Standort Adresse 3, **** X, in Spruchpunkt 1. gemäß „§§ 20, 32 Abs. 1 Z. 5 und 4. EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 119/2020 […]“ für den Zeitraum 13.03.2020 bis 16.03.2020 eine Vergütung in der Höhe von Euro 19.529,45 zuerkannt. In Spruchpunkt 2. dieses Bescheides hat die belangte Behörde das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum 17.03.2020 bis 03.05.2020 gemäß §§ 20, 24, 32 Abs 1 Z 5 und 7 sowie Abs 4 EpiG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zum abweisenden Spruchpunkt 2. aus, dass ab 17.03.2020 die auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnung des DD betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, (COVID-19-MV-96) in Kraft gewesen sei. In § 3 leg cit habe der DD ein Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe angeordnet. Dadurch sei die auf das EpiG gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119/2020, kraft gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG im überschneidenden Anwendungsbereich außer Kraft getreten. Der Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen des EpiG umfasse auch die Entschädigungsregelungen, weshalb keine Vergütung gemäß § 32 EpiG mehr gebühre. Dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, § 3 COVID-19-MV-96 für gesetzwidrig erklärte und überdies gemäß Art 139 Abs 6 B-VG aussprach, dass diese Bestimmung nicht mehr anwendbar sei, ändere daran nichts. Für den Zeitraum 17.03.2020 bis 03.05.2020 seien keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb der Beschwerdeführerin erlassen worden seien. Soweit sich der Antrag auf § 32 Abs 1 Z 7 EpiG stütze, handelte es sich um wirtschaftliche Folgeschäden, somit nur um mittelbare Auswirkungen von Verkehrsbeschränkungen, die nicht vergütungsfähig seien.

Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Gesellschaft im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 29.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt:

Die AA betrieb im Antragszeitraum den Gastronomiebetrieb „CC“ an der Adresse 3, **** X.

In Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 31.08.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft in Bezug diesen Gastronomiebetrieb für den Zeitraum 13.03.2020 bis 16.03.2020 auf Grund der mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 119/2020, erlassenen Maßnahmen eine Vergütung in der Höhe von Euro 19.529,45 zuerkannt. Dieser Spruchpunkt erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 31.08.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde den beantragten Verdienstentgang für den Zeitraum 17.03.2020 bis 03.05.2020 gemäß §§ 20, 24, 32 Abs 1 Z 5 und 7 sowie Abs 4 EpiG abgewiesen. Gegen diesen abweisenden Spruchpunkt 2. wendet sich die beschwerdeführende Gesellschaft in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.

Durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119/2020, wurde auf der Grundlage des EpiG ua eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk W ab dem 13.03.2020 verfügt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181/2020, mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.

Zwar wurde mit § 3 der Verordnung des DD, BGBl II Nr 96/2020, ab dem 17.03.2020 das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt. In weiterer Folge hat allerdings der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.09.2021, V 188/202, § 3 dieser Verordnung für gesetzwidrig erklärt und angeordnet, dass diese Bestimmung nicht weiter anzuwenden ist.

Zusammengefasst wird daher festgestellt, dass für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 25.06.2020 die Betriebsstätte der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgrund einer Anordnung nach dem EpiG geschlossen war.

Festgestellt wird weiters, dass die belangte Behörde ausdrücklich von einer Berechnung des zu erstattenden Verdienstentgangs aus der Schließung des Gastronomiebetriebes für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 (bzw 03.05.2020) abgesehen hat.

Festgestellt wird, dass nach dem 25.03.2020 eine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der Gastronomiebetrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft geschlossen war oder Beschränkungen unterlag, nicht bestanden hat.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt, insbesondere den einliegenden Anbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 06.05.2020, 19.06.2020, 10.05.2021 und 23.08.2022, dem einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2022, Zl ***, und der ebenfalls einliegenden Beschwerde.

Dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Antragszeitraum den Gastronomiebetrieb CC an der Andresse Adresse 3, **** X, betrieben hat, wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und steht mit den Angaben im Gewerbeinformationssystem V in Einklang.

IV.Rechtslage:

1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 105/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

…“

2. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

…“

3. Das Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, BGBl I Nr 69/2023, lautet:

„§ 1. Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022, sind auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar.

§ 2. Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“

4. Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 103/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

§ 4. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“

5. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W vom 14.03.2020 gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, für alle Gemeinden des Bezirks W, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 119/2020, lautete:

„§ 1.

Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk W sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und in vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelleriebetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafes, Bars, Challets, Airbnbs, Privatzimmervermietungen udgl sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

[…]

§3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.

[…]“

6. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W vom 14.03.2020 gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 128/2020:

„§ 1.

Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot- Gemeinden zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw in den Gemeinden einzudämmen, werden für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg nachstehende Anordnungen getroffen.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

a) Die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal und nach St. Anton am Arlberg wird mit Ausnahme der unter lit b angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich.

Davon ausgenommen werden (Einsatz-)fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (zB Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (zB Dialysepatienten etc).

[…]

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.

[…]“

7. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.03.2020 gemäß §§ 6 in Verbindung 24 Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol, Stück 10c – Nr 137/2020:

„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 25 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1.

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk bzw aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im Paznauntal und für die Gemeinde St. Anton am Arlberg.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

[…]“

8. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, Bote für Tirol, Stück 11b – Nr 164/2020:

„§ 1.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr 137, mit welcher gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden, wird mit Ausnahme nachfolgender Bestimmungen aufgehoben.

Nur für das Paznauntal, somit für die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg bleiben die §§ 2, 3 und 5 der Verordnung vom 15.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020 in Kraft.

§ 2.

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

Die Bestimmungen über die Ausgangssperre in den Gemeinden des Paznauntals und der Gemeinde St. Anton am Arlberg treten erst mit Ablauf des 28.03.2020 außer Kraft.“

9. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181/2020:

„§ 1

a) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11.03 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020) mit welcher gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen in Räumen und außerhalb von Räumen bzw im Freien angeordnet wurden, wird entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 03.04.2020, 12:00 Uhr, vorzeitig aufgehoben.

b) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/8-2020), Bote für Tirol Nr 119/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehrs und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbebetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 13.04.2020, vorzeitig aufgehoben.

c) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020), Bote für Tirol Nr 137/2020, mit der gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung, verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden in Verbindung mit der Verordnung vom 19.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EP/57/19-2020) mit welcher die erstgenannte Verordnung bereits mit Ausnahme der Gemeinden im Paznauntal und der Gemeinde St. Anton am Arlberg aufgehoben wurde, wird nunmehr zur Gänze aufgehoben.

§ 2.

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“

10. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W vom 28.03.2020 gemäß § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Stück 12b – Nr 189/2020, betreffend die Aufhebung einer Verordnung:

„§ 1.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht im Boten für Tirol, Nr 128/2020 am 14.03.2020, mit welcher gemäß § 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, X, Kappl und See sowie die Gemeinde St. Anton am Arlberg angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020 in Kraft.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Vorweg wird festgehalten, dass laut aktuellem Firmenbuchauszug über die beschwerdeführende Gesellschaft mit Beschluss des LG Y vom 29.11.2023, ***, Konkurs eröffnet worden ist. Die Gesellschaft wurde laut Firmenbuch infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Laut Insolvenzdatei wurde mit Beschluss vom 08.11.2024 der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Nach stRsp tritt Vollbeendigung einer Gesellschaft nur ein, wenn neben der Löschung im Firmenbuch auch die materielle Voraussetzung der Vermögenslosigkeit vorliegt (vgl zB OGH 26.04.2006, 3OB 32/06m). Beides ist vorliegende nicht gegeben. Zum einen ist die beschwerdeführende Gesellschaft zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung im Firmenbuch eingetragen und nicht gelöscht, zum anderen besteht (allenfalls) noch ein Anspruch nach § 32 EpiG für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 (vgl dazu im Folgenden). Daher ist nicht von einer Vollbeendigung, sondern vom Fortbestand der Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft und ihrer Parteifähigkeit auszugehen.

1. Zur Behebung des 2. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides im Umfang des Antragszeitraums 17.03.2020 bis 25.03.2020 und Zurückverweisung an die belangte Behörde:

Im 2. Spruchpunkt des gegenständlich angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Entschädigung für den Verdienstentgang als Betreiberin des Gastronomiebetriebes CC in X für den Zeitraum 17.03.2020 bis 03.05.2020 ab. In Bezug auf den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 begründete die belangte Behörde dies insbesondere damit, dass in diesem Zeitraum das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, somit auch von Gastronomiebetrieben, gemäß § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96, welche auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG erlassen wurde, untersagt war und daher auf Grund der in § 4 Abs 2 COVID-19-MG getroffenen Regelung ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG nicht bestehe.

Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021 ua, erkannt, dass § 3 COVID-19-MV-96 gesetzwidrig war und gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl die Kundmachung BGBl II Nr 501/2021).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mittlerweile klargestellt (vgl zB VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048), dass ein auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützter Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen ist, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.

Dieser Rechtsanschauung folgend ist nunmehr zu prüfen, ob die beschwerdeführende Gesellschaft einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang auf Grund der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol 10b – Nr 119/2020, angeordneten Maßnahmen betreffend Gastgewerbebetriebe, die auf § 20 EpiG gestützt waren, hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass das Betreten von Betriebsstätten, gemäß dem im damaligen Zeitraum in Geltung stehenden § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 untersagt war.

§ 1 lit b zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol 10b – Nr 119/2020, ordnete mit Inkrafttreten am 13.03.2020 die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze im Bezirk W an. Bereits im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass durch diese – auf der Grundlage von § 20 EpiG – verordnete Maßnahme der „gegenständliche Gastgewerbebetrieb“ für den Zeitraum 13.03.2020 bis 25.03.2020 geschlossen worden ist.

Folge dessen steht der beschwerdeführenden Gesellschaft somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend ihren Gastgewerbebetrieb in X durch die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG dem Grunde nach zu.

Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst war.

Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol 10b – Nr 119/2020, trat gemäß § 3 leg cit am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft. Das war der 13.03.2020. Die anspruchsbegründende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol 10b – Nr 119/2020, wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol, Stück 12a – Nr 182/2020, zur Gänze aufgehoben. Diese „Aufhebungsverordnung“ trat nach ihrem § 2 „am Tag der Kundmachung“, das war der 26.03.2020, in Kraft. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 119/2020, stand sohin bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung. Im Ergebnis begründet somit diese Verordnung – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret über den 16.03.2020 hinaus und damit auch für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020.

Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.04.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.07.2021, Ro 2017/06/0029; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die beschwerdeführende Gesellschaft habe auf Grund des § 3 Abs 1 COVID-19-MA-96 iVm § 4 Abs 2 COVID-19-MG mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG schon dem Grunde nach für ihren Gastronomiebetrieb im Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 keinen Vergütungsanspruch wegen der in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol Stück 10b – 119/2020, angeordneten Maßnahmen. Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof ist dem von der beschwerdeführenden Gesellschaft geltend gemachten Anspruch im Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 allerdings sehr wohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119/2020, zu Grunde zu legen und ist dieser anhand von § 32 EpiG zu prüfen.

Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit des EpiG bzw der Bestimmungen des EpiG über die Vergütung für den Verdienstentgang im Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 (bzw 03.05.2020) aus und ermittelte deshalb den diesbezüglich maßgeblichen Sachverhalt nicht und wies den verfahrenseinleitenden Antrag in Bezug auf diesen Zeitraum ab, ohne zuvor ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesondere hat sie – so die belangte Behörde auch ausdrücklich – keine Ermittlungen zur Höhe der zustehenden Vergütung für den Verdienstentgang für diesen Zeitraum getätigt und auch keine dafür notwendigen Feststellungen getroffen bzw Berechnungen angestellt. Sie hat damit, wenn auch (lediglich) auf Grund einer nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr haltbaren Rechtsansicht, jegliche Ermittlungen, die zur Feststellung der der Beschwerdeführerin entstandenen Vermögensnachteile in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum erforderlich sind, unterlassen. Ermittlungsschritte und Ermittlungsergebnisse, insbesondere Erhebungen und durch die Behörde durchgeführte oder geprüfte Berechnungen zum „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“, nach welchem gemäß § 32 Abs 4 EpiG die Entschädigung für Unternehmungen zu bemessen ist, fehlen zur Gänze. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).

Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde daher zu prüfen haben, welche Vermögensnachteile der beschwerdeführenden Gesellschaft durch die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 119/2020, angeordneten Maßnahmen im Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 tatsächlich entstanden sind.

Insbesondere wird der Verdienstentgang auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens gemäß § 32 Abs 4 EpiG und gemäß der auf Grund des § 32 Abs 6 EpiG erlassenen EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II 329/2020, zu berechnen und anzurechnende Beträge gemäß § 32 Abs 5 EpiG zu berücksichtigen sein.

Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die der beschwerdeführenden Gesellschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden.

Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Ermittlungsergebnisses aus dem Verfahren vor der Behörde unter gleichzeitiger Einbeziehung des Erfordernisses von allenfalls durchzuführenden Erhebungen etwa betreffend der Beschwerdeführerin bereits gewährter Unterstützungen, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Hinblick auf die nunmehr geklärte Rechtslage ist auch von keinem neuerlichen Instanzenzug auszugehen.

In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor.

2. Zur Abweisung der Beschwerde im Umfang des Antragszeitraums 26.03.2020 bis 03.05.2020:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (siehe VwGH 26.03.2021, Ra 2021/03/0017, unter Hinweis auf VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; vgl auch VwGH 13.04.2021, Ra 2021/09/0020; 07.04.2021, Ra 2021/09/0051, mwN).

Nach § 32 Abs 2 EpiG ist Entschädigung für jeden von einer in Abs 1 leg cit genannten behördlichen Verfügung umfassten Tag zu leisten (vgl VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).

Mit der am 13.03.2020 in Kraft getretenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119/2020, wurde in § 1 lit b leg cit – gestützt auf § 20 EpiG – die Schließung aller „Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk W, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, …“ verordnet. Gemäß § 3 leg cit trat diese Schließungsanordnung mit 13.04.2020 außer Kraft.

Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181/2020, wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119/2020, und damit die auf das EpiG gestützte Schließung des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Ablauf des 25.03.2020 (vorzeitig) aufgehoben. Daraus folgt, dass die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119/2020, verordnete Betriebsschließung, für die Dauer ihrer Geltung, das heißt für die Zeit vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 einen Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG begründete (wie oben dargelegt). Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag vor diesem Hintergrund der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W, Bote für Tirol Stück 10b – 119/2020, für die Zeit nach dem 25.03.2020 keine Grundlage mehr für einen aus der durch sie gemäß § 20 EpiG verordneten Betriebsschließung abgeleiteten Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG darstellen kann.

Auch sonst wurden keine Maßnahmen nach dem EpiG erlassen, die den Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft im Zeitraum 26.03.2020 bis 03.05.2020 gemäß § 20 EpiG beschränkt oder gesperrt hätten. Die weiteren Anordnungen der belangten Behörde im Bezirk W haben ab dem 26.03.2020 vielmehr Beschränkungen nach § 24 EpiG betroffen, durch die die beschwerdeführende Gesellschaft nicht unmittelbar an der Führung ihres Betriebes gehindert war. In diesem Zusammenhang ist überdies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu verweisen, wonach juristischen Personen ein eigener Anspruch auf Verdienstentgang auf Grund von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gemäß § 24 EpiG grundsätzlich nicht zusteht (vgl dazu etwa VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023). Ein auf die beschwerdeführende Gesellschaft von allfälligen Dienstnehmern nach § 32 Abs 1 Z 7 iVm § 32 Abs 3 EpiG übergegangener Anspruch wurde gegenständlich nicht geltenden gemacht.

Insofern als die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem Anbringen vom 10.06.2020, eingebracht mit Email am 19.06.2020, den Vergütungsanspruch auf das mit Verordnung des DD betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II Nr 162/2020 iVm der Verordnung betreffend Lockerungen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 246/2020, normierte Betretungsverbot von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, stützt, ist auf die nunmehr ständige Judikatur von Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof zu verweisen, wonach Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw der darauf gestützten „COVID-19-Verordnungen“ die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ haben (vgl VfGH 14.07.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen (vgl zB VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018). Dies gilt in gleichem Maße für Einschränkungen nach dem COVID-19-MG, die vom BM angeordnet wurden, wie für jene, die der EE gestützt auf dieses Gesetz verfügte (vgl VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018). Auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnungen vermögen sohin einen Anspruch nach § 32 Abs 1 EpiG nicht zu begründen.

Im Lichte dieser Ausführungen war der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum 26.03.2020 bis 03.05.2020 abzuweisen.

VI.Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Hinsichtlich Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die maßgebliche Rechtsfrage in Bezug auf § 32 EpiG wurde – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt. In der Folge war der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges dem Grunde nach besteht, zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung konnte das Landesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, obwohl diese in der Beschwerde beantragt worden ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren – bei unstrittigem Sachverhalt – ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden mittlerweile in der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.