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LVwG-2024/30/1246-9•LVwG T LVwG-2024/30/1246-9
LVwG-2024/30/1246-9State Administrative CourtNov 12, 2024
Verlust Staatsbürgerschaft<br/>Fremde Staatsangehörigkeit <br/>Positive Willenserklärung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der CC vom 11.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem DD die Kosten des bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag der Beschwerdeführerin beigezogenen gerichtlich beeideten Dolmetschers in der Höhe von Euro 185,00 zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die CC als belangte Behörde gemäß § 42 Abs 3 StbG von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin die durch Verleihung nach § 16 StbG mit Wirkung vom 18.06.1997 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbes der X Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 mit dem Tag des Beschlusses Nr *** des X Ministerrates am 20.07.1999 verloren hat. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Staatsbürgerschaftsverleihung und nach Genehmigung zur Entlassung aus der X Staatsangehörigkeit mit Beschluss des Ministerrates vom 11.07.1996, Nr ***, mit Wirkung 20.01.1999 (Ausstellungsdatum der Entlassungsurkunde) die X Staatsbürgerschaft verloren hat (Beweis: Entlassungsurkunde, Verleihungsakt). Am 05.08.2021 wurde dem Amt der CC, Abteilung Staatsbürgerschaft, ein X Personenstandsregisterauszug vom 16.07.2004 übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die (Wieder-) Verleihung der X Staatsangehörigkeit beantragt und diese in der Folge mit Beschluss Nr. *** mit Wirkung vom 20.07.1999 wieder erhalten hat. In dem vorgelegten X Personenstandregisterauszug befindet sich bei der Beschwerdeführerin die Anmerkung „Zugleich besitzt die Person die öst. StB“. Als Bewies wurde der vorliegende x Personenstandsregisterauszug in die Bescheidbegründung aufgenommen (eingescannt).
Aufgrund des vorliegenden Auszuges aus dem X Personenstandsregisters stehe für die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 18.06.1997 wieder die X Staatsbürgerschaft erworben habe. Die belangte Behörde nehme es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der X Staatsangehörigkeit abgegeben habe und dass ihr aufgrund dieser Willenserklärung die X Staatsangehörigkeit erneut verliehen worden sei. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe die Beschwerdeführerin weder beantragt noch sei ihr eine solche Genehmigung erteilt worden.
Da es sich beim X Staatsbürgerschaftsrecht um fremdes Recht handle, auf das der Grundsatz „iura novit curia“ keine Anwendung findet, sei dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen. Der Wiedererwerb der X Staatsangehörigkeit am 20.07.1999 sei nach den Bestimmungen des X Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964 (alte Fassung) erfolgt. Es sei grundsätzlich auszuführen, dass das X Staatsbürgerschaftsgesetz sowohl in der alten wie auch in der neuen Fassung (X Staatsbürgerschaftsgesetz Nr 5901 vom 29.05.2009) im Wesentlichen folgende Erwerbstatbestände kenne: Geburt, Adoption, Entscheidung der zuständigen Behörde (= Verleihung über Antrag). Nach neuer Rechtslage führe auch die Ausübung des Wahlrechtes in bestimmten Fällen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit. Ein sonstiger antragsloser, zwangsweise, heimlicher oder sonst wie ohne Wissen und Willen des/der Betroffenen erfolgter Erwerb der Staatsangehörigkeit sei dem X Recht fremd. Die maßgeblichen Bestimmungen des X Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964 wurden von der belangten Behörde auszugsweise in die Bescheidbegründung aufgenommen. Es stehe daher für die belangte Behörde aufgrund der zitierten Bestimmung fest, dass die Verleihung der Staatsangehörigkeit nach dem X Staatsbürgerschaftsgesetz Nr 403 vom 11.12.1964 ausnahmslos eines Antrages des Verleihungswerbers/der Verleihungswerberin bedürfe. Dies gelte insbesondere auch für die Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 8 des X Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964. Auf Artikel 11 des X Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964, woraus sich jeweils die Notwendigkeit der Antragstellung deutlich ergebe, wurde ausdrücklich hingewiesen.
Da keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und der Republik X betreffend die wechselseitige Information über erfolgte Einbürgerungen existiere, würden derartige Anfragen beim EE, ob eine Partei die X Staatsbürgerschaft besitze, nicht beantwortet werden. Als Beweismittel wurde eine unbeantwortete Anfrage der CC an das EE vom 06.07.2017 angeführt. Da auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass die x Staatsangehörigkeit anders als durch Wiederverleihung über Antrag der Beschwerdeführerin wieder erworben worden sei, sei der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs 1 StbG mit dem genannten Datum eingetreten. Da im gegenständlichen Fall ex lege mit dem eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit auch der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden sei, sei aufgrund der Entscheidung des EUGH in der Rechtssache Tjebbes (T-2021/17) und der darauf aufbauenden Judikatur des VwGH (erstmals VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0477) eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe nicht um Beibehaltung der Staatsbürgerschaft angesucht. Wer eine fremde Staatsbürgerschaft annehme, ohne vorher die um Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu beantragen, habe selbst zu verantworten, wenn in der Folge der Verlust der Staatsbürgerschaft eintrete. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich sei laut belangter Behörde davon auszugehen, dass die Betroffene einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigwürdigen Gründen erlangen könne. Besonders gewichtige bzw außergewöhnliche Umstände des Privat- und Familienlebens, welche die Sphäre der Betroffenen erheblicher Weise berühren würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen, nicht zuletzt, da es die Betroffene unterlassen habe, solche konkreten Umstände zu behaupten und zu bescheinigen. In diesem Sinne überwiege im gegenständlichen Falle das private Interesse am Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ohne Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaft. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser Folgendes ausgeführt:
„Gegen den Bescheid der CC vom 11.3.2024, ***, zugestellt am 8.4.2024, erhebt die Beschwerdeführerin (Bf) durch ihren ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol zulässig (§ 7 VwGVG). Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf am 8.4.2024 zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Sachverhalt:
Der Bf wurde mit Bescheid der CC vom 17.4.1997, Zahl: ***, mit Wirkung vom 18.6.1997, gemäß § 16 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft erstreckungsweise verliehen. Mit der entsprechenden Entlassungsurkunde des X Innenministeriums, welche der belangten Behörde auch überreicht wurde, hat de Bf die x Staatsbürgerschaft verloren. Seither ist die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin. Nunmehr wird der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde vorgeworfen, die x Staatsbürgerschaft durch Antrag wiedererworben und daher die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG per 20.7.1999 verloren zu haben.
Beschwerdepunkt:
Die Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. auf Nichtfeststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft verletzt, wobei als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) geltend gemacht werden.
Beschwerdegründe:
Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens):
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren blieb mangelhaft und unvollständig, was wiederum geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Sachverhalts zu verhindern. Der in antizipierender und voreingenommener Vorgehensweise infolge eines mangelhaft und unzureichend durchgeführten Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde als erwiesen erachtete Sachverhalt (Seite 6 des angefochtenen Bescheides), auf welchen die belangte Behörde wiederum ihren Spruch gründet, nämlich
„Aus dem angeführten X Personenstandsregisterauszug geht hervor, dass die Partei die (Wieder-)Verleihung der X Staatsangehörigkeit beantragt (...) hat.“
„Aufgrund der Tatsache, dass die Partei nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus dem X Staatsverband ausgeschieden ist, steht fest, dass sie nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die X Staatsangehörigkeit -
entsprechend den nachstehend festgestellten Bestimmungen des X Staatsbürgerschaftsrechts- durch Verleihung wieder erworben haben muss. Die erkennende Behörde nimmt als erwiesen an, dass die Partei eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der X Staatsangehörigkeit abgegeben hat und dass ihr aufgrund dieser Willenserklärung die X Staatsangehörigkeit erneut verliehen wurde.“
wird ausdrücklich bekämpft.
Ohne sich abschließend mit den grundsätzlichen und offenen Fragen (hiezu siehe weiter unten) objektiv und umfassend auseinandergesetzt zu haben, gelangt die belangte Behörde absolut voreingenommen auf den oben zitierten unrichtigen Sachverhalt, auf welchen sie wiederum ihren Spruch stützt.
Hätte die belangte Behörde ein objektives und vollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt, so wäre sie zwangsläufig zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt durch Antrag oder durch eine sonstige aktive/ positive Willenserklärung odgl die X Staatsbürgerschaft wiedererworben hat. Für alles Gegenteilige vermag die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine objektiven und stichfesten Beweisergebnisse zu liefern. Vielmehr beruhen sämtliche Feststellungen bzw. Scheinbegründungen der belangten Behörde auf (in Konjunktiv gefasste) Mutmaßungen, Einschätzungen, Rückschlüsse und Spekulationen.
Anlässlich der am 24.1.2024 von der belangten Behörde durchgeführten Amtshandlung/Niederschrift gab der Ex-Ehegatte der Bf, namentlich FF, zu Protokoll, dass er seinerzeit alleine beim EE anwesend gewesen sei und er sämtliche Dokumente dort alleine unterschrieben hätte. Auch der belangten Behörde ist hinlänglich bekannt, dass vor 20-30 Jahren vor den X Behörden zur Erledigung von Staatsbürgerschaftsangelegenheiten die Unterschrift des „Familienoberhauptes“ (pater familias) durchaus ausreichend war. Es war niemals der Wille bzw. die freie Entscheidung der Bf, die x Staatsbürgerschaft wiederzuerwerben. Wäre dies ihr Ziel gewesen, so hätte sie von Anbeginn die X Staatsbürgerschaft nicht aufgegeben und die österreichische Staatsbürgershaft erworben.
Entgegen der Behauptung der belangten Behörde, welche Behauptung sich als eine reine Scheinbegründung darstellt, geht aus dem X Personenstandsregister keinesfalls hervor, dass die Bf die (Wieder-)Verleihung der X Staatsbürgerschaft beantragt hätte. Losgelöst davon, dass die belangte Behörde nicht festzustellen vermag, wann jener „Antrag“ erfolgt sein soll (Datum), ist dem vorgenannten Personenstandsregister lediglich zu entnehmen, dass die X Staatsbürgerschaft wiedererworben wurde, nicht jedoch, dass diese Wiederannahme auf einen allfälligen Antrag, eine positive/aktive Willenserklärung, Zustimmung, odgl. der Bf beruht.
Auch hat es die belangte Behörde unterlassen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung
bzw. Interessenabwägung im Sinne des Unionsrechts ex offo durchzuführen, zumal
die Beschwerdeführerin mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
auch die Unionsbürgerschaft bzw. den Unionsbürgerstatus verlieren würde (vgl.
EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes ua., Rn. 48; VfGH 17.6.2019, E-1832/2019;
VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477-6). Der Verlust der Unionsbürgerschaft würde
das Privat- und Familienleben der Bf massiv beeinträchtigen. Die beiden Töchter
(=Kernfamilie) der Bf, GG samt Tochter JJ (=Enkelin der Bf) und KK, sind allesamt österreichische Staatsbürger (Unionsbürger). Die Einheit der
Kernfamilie wäre künftig jedenfalls gefährdet, zumal nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Kinder der Bf -aus welchem Grund auch immer- ihren Lebensmittelpunkt
in der Zukunft ins (EU)Ausland verlegen.
Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige rechtliche Beurteilung):
Die belangte Behörde gelangt zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw. zu einer falschen Rechtsansicht.
Gemäß § 27 Abs. 1 StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit bewilligt worden ist.
Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG 1985 setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl. VwGH vom 15.03.2012, ZI. 2010/01/0022).
Die Beschwerdeführerin ist seit 18.6.1997 österreichische Staatsbürgerin und hat sie seitdem zu keinem Zeitpunkt im Sinne des § 27 StbG eine, wie auch immer geartete „positive“ Willenserklärung (Antrag, Erklärung, ausdrückliche Zustimmung) zum Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft (hier X Staatsbürgerschaft) abgegeben. Auch aus dem bezughabenden, X Personenstandsregister geht nicht hervor, dass die Bf per Willenserklärung (Antrag, Unterschrift, Zustimmung, etc.) die x Staatsbürgerschaft wiedererworben hätte. Zudem hat die Bf von den X Behörden niemals einen Verleihungsbescheid oder ein sonstiges Dokument betreffend den Wiedererwerb bekommen. In die X ist die Bf stets mit einem Visum eingereist. Weiters hat der Ex-Ehegatte der Bf, FF, am 24.1.2024 bei/vor der belangten Behörde niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er sämtliche Unterschriften vor dem X Generalkonsulat seinerzeit alleine unterschrieben hat. In diesem Zusammenhang ist der Ordnung halber festzuhalten, dass der Ex-Ehegatte der Bf absolut keinen Grund hätte, die Bf, zu welcher er seit der (problembehafteten) Scheidung kein Verhältnis mehr hat, durch eine Gefälligkeitsaussage in Schutz zu nehmen.
Da die Bf die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaates nicht besitzt, würde sie bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zwangsläufig auch den Status als Bürgerin der Europäischen Union und die damit verbundenen Rechte verlieren. Dieser Umstand würde die Bf in ihrem Privat- und Familienleben sichtlich beeinträchtigen. Sie könnte sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstatten nicht mehr frei bewegen und aufhalten. Die Bf hat Kinder/Enkelkinder (=Kernfamilie), die Unionsbürger sind und bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie sich in verschiedenen Mitgliedstaaten niederlassen und dort einer Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung nachgehen werden. Insofern hat die Bf berücksichtigungswürdige private und familiäre Gründe, die dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft unionsrechtlich entgegenstehen. Dieses Interesse der Bf überwiegt auch dem (nationalen) öffentlichen Interesse (Vermeidung von Doppel- bzw. Mehrfachstaatsbürgerschaften in Österreich).
Laut stRsp des EuGH (vgl. bspw. C-221/17, Urteil vom 12.3.2019, Tjebbes ua.) darf der Verlust einer Unionsbürgerschaft/Unionsbürgerstatus (Art. 20 f AEUV) weder das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), noch das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl verletzen.
Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK wäre der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft absolut unverhältnismäßig.
Abschließend wird festgehalten, dass im Zweifel (hilfsweise) ohnedies § 57 StbG 1985 idgF zur Anwendung gelangt. Die Bf wird seit 1997 von sämtlichen Behörden als österreichische Staatsbürgerin behandelt.
Weiteres Vorbringen samt Beweisanbot bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Unter einem werden nachstehende Urkunden in Vorlage gebracht:
•Überweisungsbeleg (Gebühr von EUR 30,-).
•Kopien-Reisepass (Visum)
Aus all diesen Gründen stellt die Bf nachstehende
ANTRÄGE:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben.
Z, am 26.4.2024Für AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde am 15.10.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab auf Befragung Folgendes an:
„Ich bin 1987 nach Österreich eingereist im Zusammenhang mit der Eheschließung mit meinem damaligen Mann FF. Ich war damals 20 Jahre alt. Ich habe in Österreich dann auch gearbeitet. Ich arbeite auch immer noch. Ich selbst war nie beim EE. Etwaige Angelegenheiten beim Generalkonsulat hatte damals immer mein Mann auch für mich und dann für die Kinder erledigt. Ich habe schon mitgekriegt, dass mein Ehemann ab und zu zum Generalkonsulat gefahren ist. Welche Angelegenheit er gerade zu erledigen hatte, wusste ich damals nicht. Dass er nach Y gefahren ist, habe ich aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes schon mitbekommen. Zur Aufenthaltsbehörde (LL) bin ich zusammen mit meinem Ehemann gegangen, um dort die behördlichen Erledigungen durchzuführen. Den Staatsbürgerschaftsantrag vom 27.01.1994 habe ich selbst unterschrieben. Mir wird der Antrag nochmal vorgezeigt. Auch den dem Antrag angeschlossenen Lebenslauf habe ich selbst unterschrieben.
Mir wird die Bestätigung des X Generalkonsulats vom 04.04.1996 gezeigt. Darin führt das GG in Y aus, dass ich und mein Mann am 18.07.1994 um die Entlassung aus dem X Staatsverband angesucht haben. Ich kann mich erinnern, dass ich diesen Antrag mit meinem Mann unterschrieben habe. Diesen Antrag habe ich unterschrieben, aber ich bin deshalb nicht zum Generalkonsulat nach Y gefahren. Die Erklärungen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Datum 05.05.1997 und die Niederschrift im Zusammenhang mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft vom 18.06.1997 habe ich selbst unterschrieben. Im Aufenthaltsakt befindet sich die Bestätigung über die Entlassung aus dem X Staatsverband mit Datum 20.01.1999. Die Übermittlung der vorausgehenden Staatsbürgerschaftsverleihung bzw. des Staatsbürgerschaftsbescheides an das Generalkonsulat wurde wahrscheinlich von meinem Ehemann und nicht von mir durchgeführt. Ich wurde am 24.01.2024 zusammen mit meinem geschiedenen Ehemann bei der belangten Behörde einvernommen im Beisein meines Rechtsanwaltes. Meine Aussagen vor der belangten Behörde am 24.01.2024, die im Beisein meines Rechtsanwaltes und meines geschiedenen Ehemannes und dessen Rechtsanwalt und m Beisein der anwesenden Behördenvertreterin erfolgte, entsprechen der Wahrheit. Die Niederschrift wurde von uns allen unterfertigt.
Auf ein Verlesen kann daher verzichtet werden.
Ich möchte festhalten, dass ich selbst nicht beim EE die neuerliche Verleihung der Staatsbürgerschaft an mich im Jahre 1999 beantragt habe.
Ich kann mich nicht erinnern und ich habe auch keine Wahrnehmung, dass mein damaliger Ehemann für sich und mich die Verleihung der X Staatsbürgerschaft beim EE beantragt hat. Mir ist diesbezüglich nichts bekannt.
Wie gesagt, er hat zu mir so etwas nicht gesagt. Auch nach Bekanntwerden der Probleme betreffend die Staatsbürgerschaft, glaublich im Jahre 2023, habe ich mit dieser Angelegenheit mit meinem Ehemann nicht gesprochen. Nach der Scheidung im Jahr **** oder **** hatte ich keinen Kontakt mehr mit meinem damaligen Ehemann.
Auf Fragen durch meinen Rechtsvertreter, ob ich irgendwann nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft irgendwie gewillkürt gegenüber dem X Generalkonsulat einen Antrag oder eine Zustimmung für eine neuerliche Verleihung der X Staatsbürgerschaft gemacht habe, gebe ich an, dass ich eine solche Erklärung nicht abgegeben habe. Seit mir die österreichische Staatsbürgerschaft im Juni 1997 verliehen wurde, habe ich nie bei der X Behörde ein X Dokument, einen Reisepass und dgl. beantragt oder erhalten.
Auf Frage, ob ich seit der Verleihung der Staatsbürgerschaft im Juni 1997 von irgendeiner österreichischen Behörde so behandelt worden wäre, als wäre ich nicht Österreicher sondern Ausländer, gebe ich an, dass ich immer als österreichischer Staatsbürger behandelt wurde. Ich habe auch die für Österreicher vorgesehenen Dokumente auf Antrag immer problemlos erhalten.
Auf Nachfrage durch die Vertreterin der belangten Behörde, gebe ich an, dass ich in der X geboren bin und in der X geheiratet habe. Die Scheidung wurde in Österreich durchgeführt. Ich habe die Scheidung, die in Österreich durchgeführt wurde, auch der X Personenstandsbehörden gemeldet. Ich habe damals meinen Anwalt in der X beauftragt und bevollmächtigt, dass er diese Eintragung der Scheidung für mich bei den zuständigen Personenstandsbehörden durchführt. Das hat er auch gemacht. In Österreich leben zwei erwachsene Kinder von mir. Meine beiden Töchter sind im Jahre *** und im Jahre *** in Österreich geboren. Meine erstgeborene Tochter GG erhielt die Staatsbürgerschaft durch Erstreckung mit der Verleihung im Jahre 1997. Die zweite im Jahre *** geborene Tochter erhielt die Staatsbürgerschaft aufgrund der Tatsache, dass wir (beide Elternteile) damals die österreichische Staatsbürgerschaft bereits hatten.
Auf Nachfrage, welche Staatsbürgerschaft meine beiden erwachsenen Kinder haben, gebe ich an, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft haben. Meine ältere Tochter GG hat ebenfalls eine Tochter (Enkeltochter von mir), die am XX.XX.XXXX geboren wurde. Mein Schwiegersohn, also der Ehemann meiner Tochter GG, besitzt die X Staatsbürgerschaft. Meine Enkeltochter besitzt nach meinem Wissensstand die österreichische und die x Staatsbürgerschaft. Sie verfügt auch über ein österreichisches Reisedokument. Meine beiden Eltern leben noch. Sie waren immer in der X wohnhaft und sie wohnen auch jetzt in der X. Ich habe noch drei Schwestern, die alle in der X leben. Ich bin seit dem Jahre **** als Kosmetikerin selbständig tätig. Meine jüngere Tochter arbeitet bei mir. Ich selbst bin eine gelernte Kosmetikerin.“
Der als Zeuge einvernommene ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr FF, gab wahrheitsbelehrt Folgendes an:
„Ich bin der geschiedene Ehemann der anwesenden Beschwerdeführerin. Ich wurde über mein Entschlagungsrecht belehrt.
Ich weiß, um was es bei der heutigen Verhandlung geht, nämlich um den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Ich habe selbst auch die Staatsbürgerschaft verloren. Dieser Bescheid ist bereits rechtskräftig. Ich habe zwischenzeitlich einen X Reisepass erhalten und auch eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von einem Jahr. Ich bin bereits seit über 10 Jahren in Pension. Ich war von 1987 bis ins Jahr **** mit der anwesenden Beschwerdeführerin verheiratet. Der Ehe entstammten zwei Kinder, nämlich unsere beiden Töchter, die im Jahre *** und *** geboren wurden. Ich habe bis zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein paar wenige Male beim EE vorgesprochen. Einmal ging es um die Abgabe von Personalauweisen und einmal ging es um die Unterschrift betreffend den Austritt aus dem X Staatsverband. Ich kann mich zwar jetzt nicht konkret erinnern, aber auch zB die Eintragung unserer erstgeborenen Tochter in meinem Reisepass müsste beim Generalkonsulat erfolgt sein und müsste ich vermutlich dort vorgesprochen haben. Konkret erinnern kann ich mich heute nicht mehr.
Bis zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe ich auch für mich und meine Ehegattin und unser damaliges Kind die Ausstellung der X Reisepässe beim Generalkonsulat beantragt. Damals wurden die Reisepässe noch postalisch zugestellt. Heute muss man sich glaublich abholen. Die Erledigungen betreffend Passausstellungen wurden zumindest damals vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beim X Generalkonsulat von mir für mich, meine Ehefrau und meine damalige Tochter durchgeführt. Wer dann den Reisepassantrag oder im Reisepass wirklich unterschrieben hat, weiß ich heute nicht mehr. Meinen Reisepass habe jedenfalls ich unterschrieben.
Ich kann mich an die Einvernahme bei der CC am 24.01.2024 noch erinnern. Ich wurde damals mit meiner geschiedenen Ehefrau und unseren Rechtsvertretern befragt. Die Niederschrift wurde von mir auch unterschrieben. Meine damals gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit. Ausdrücklich werden nochmals die Fragen 2 und 3 von der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.01.2024 übersetzt und mir vorgelesen. Die gemachten Antworten von mir waren richtig. Ich hatte damals nicht beabsichtigt, die x Staatsbürgerschaft zu erlangen. Das GG hat mir damals einige Unterlagen zum Unterschreiben vorgelegt. Diese Unterlagen habe ich unterschrieben. Es handelt sich um Schriftstücke, die an mich, meine Ehefrau und an mein Kind gerichtet waren. Ich war, wie bereits ausgeführt, zwischen **** und **** mit der anwesenden Beschwerdeführerin verheiratet. Seit dem Jahre 2003 haben wir dann getrennt gelebt. Bis zum Jahr 2003, vor der Trennung, war die Ehe eigentlich normal.
Über Frage der Vertreterin der belangten Behörde, ob ich damals die Unterlagen, die mir zum Unterschreiben beim Konsulat betreffend den Austritt vorgelegt wurden, auch gelesen habe, gebe ich an, dass ich damals den Reisepass bereits abgegeben hatte und habe dann deshalb einfach alles nur unterschrieben.
Ich gebe an, dass ich, wenn ich damals die Unterlagen gelesen hätte, diesen Inhalt auch verstanden hätte, weil ich in der X auch eine Zeit lang eine Universität besucht habe. Ich hätte den Inhalt verstanden. Ich hätte dann natürlich die Unterlagen, die mich, meine Ehefrau und mein Kind betrafen, nicht unterschrieben.
Auf Frage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, ob ich nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1997 nochmals x Reisedokumente beantragt oder verwendet habe, gebe ich an, dass ich das nicht getan habe.
Auf Nachfrage durch die Vertreterin der belangten Behörde, ob ich nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Besitze einer „MM Karte“ war, gebe ich an, dass ich eine solche Karte nie beantragt und besessen habe.“
Der vom Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung eingebrachte Beschwerdeantrag auf Einholung eines aktuellen Personenstandsregisterauszuges aus der X wurde abgewiesen, da dies, wie bereits im Verfahren vor der belangten Behörde nachgewiesen, in der Praxis mangels Kooperation der X Behörden nicht möglich ist. Es wurde aber der Beschwerdeführerin eingeräumt, dass sie dieses Beweismittel – nämlich einen aktuellen Auszug des X Personenstandsregisters, betreffend die Beschwerdeführerin selbst – binnen vier Wochen nach Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls beim Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorlegen kann.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme beantragte die Vertreterin der belangten Behörde unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies in der abschließenden Stellungnahme auf die Beschwerdeschrift und führte ergänzend noch Folgendes aus:
„Die Vertreterin der belangten Behörde hat in der heutigen Verhandlung die Beschwerdeführerin befragt, ob die in Österreich durchgeführte Scheidung in der X gemeldet wurde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin bejaht. Hierzu ist auszuführen, dass nach der X Gesetzeslage jeder, der einmal in seinem Leben die X Staatsbürgerschaft besessen hat und deshalb auch einen Eintrag im Personenstandsregister mit einer eigenen Identitätsnummer hat, eine allfällige Scheidung - auch wenn zwischenzeitlich eine andere Staatsbürgerschaft erworben wurde - den X Personenstandsbehörden bekanntzugeben hat.
Es wird daher weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das gegenständliche Verfahren eingestellt wird.
Es wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auch einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 57 StbG hätte. Ein diesbezüglicher Antrag wurde bereits im Verfahren eingebracht. Über diesen Antrag wäre je nach Ausgang des gegenständlichen Verfahrens dann noch zu entscheiden.“
Die beiden Rechtsvertreter beantragten die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und stimmten einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu.
Die Übermittlung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erfolgte am 17.10.2024. Binnen der in der Beschwerdeverhandlung eingeräumten Frist wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail am 04.11.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol im anhängigen Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass es der Beschwerdeführerin als österreichische Staatsbürgerin nicht möglich gewesen sein, von der zuständigen X Berufsvertretungsbehörde (Konsulat) in Österreich einen aktuellen Personenstandsregisterauszug zu besorgen.
Aus dem durchgeführten Verfahren, insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres ehemaligen Ehemannes im Verfahren vor der belangten Behörde und den Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde am XX.XX.XXXX in der X geboren. Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahre 1987 in Österreich. Vom 09.12.1986 bis zur Scheidung im Jahre **** war die Beschwerdeführerin mit Herrn FF, geboren am XX.XX.XXXX, verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder, die im Jahre *** und im Jahre *** geboren wurden, hervor. Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der CC vom 17.04.1997 mit Wirkung vom 18.06.1997 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Dem damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin und der im Jahre *** geborenen gemeinsamen Tochter wurden ebenfalls mit dem angeführten Datum mit Wirkung vom 18.06.1997 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1997 ist die Beschwerdeführerin der Verpflichtung zur Zurücklegung der X Staatsangehörigkeit in weiterer Folge im Jahre *** nachgekommen. Mit der vorgelegten Entlassungsurkunde hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 20.01.1999 die x Staatsbürgerschaft rechtswirksam zurückgelegt und verloren. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1997 und nach Zurücklegung der X Staatsbürgerschaft im Jänner 1999 neuerlich die x Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 20.07.1999 erworben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Aussage ihres geschiedenen Ehemannes vor der belangten Behörde und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 15.10.2024. Die Beantragung der (neuerlichen) Verleihung der X Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 20.07.1999 erfolgte mir Rechtswirkung für die Beschwerdeführerin durch deren Ehemann beim EE (siehe Ausführungen in der Niederschrift bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.01.2024, Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu den Unterschriftsleistungen des geschiedenen Ehemannes vor dem X Generalkonsulat, Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Ehemannes bei der Beschwerdeverhandlung am 15.10.2024). Die Beantragung der neuerlichen Verleihung der X Staatsbürgerschaft mit Rechtswirkung für die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Ehemann wurde von der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch nicht bestritten. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich auch, dass die erforderlichen und notwendigen Besuche bzw Vorsprachen beim EE ihr seinerzeitiger Ehemann auch für die Beschwerdeführerin miterledigte, zB war der Ehemann der Beschwerdeführerin am 20.01.1999 alleine beim Generalkonsulat in Y und hat die Entlassung für die gesamte Familie und somit auch für die Beschwerdeführerin beantragt und erhalten. Die Unterfertigung aller vom X Generalkonsulat vorgelegten Dokumente wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigt, die er nach eigenen Ausführungen aber nicht gelesen habe (siehe Niederschrift vom 24.01.2024).
II.Rechtslage:
Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl Nr 311/1985 in der geltenden Fassung (idgF):
„Verlust der Staatsbürgerschaft
§ 26
Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
3. Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
4. Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
§ 27
(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13).“
III.Rechtliche Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um die Feststellung des Ex-lege-Verlustes der Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG handelt. Gemäß § 27 Abs 1 StGB verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen
Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Die Bestimmungen des § 27 Abs 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger/die Staatsbürgerin eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl VwGH 15.03.2012, 2010/01/0022).
Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (siehe VwGH 16.02.2012, 2011/01/0003).
Jede Form einer zu Gunsten des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit abgegebenen Willenserklärung hat den Verlust der Staatsbürgerschaft zur Folge.
Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich mit den nach § 27 Abs 1 StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmalen der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederverleihung der X Staatsangehörigkeit gestellt hat. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens wurde jedenfalls auch seitens der Beschwerdeführerin eine Antragstellung auf Erlangung der X Staatsangehörigkeit insofern nicht ausgeschlossen und zwar dadurch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für sie bei einer Vorsprache beim EE die Verleihung der X Staatsbürgerschaft beantragt haben könnte. Dass ein für die Beschwerdeführerin und für die X Behörden rechtswirksamer Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt wurde, ergibt sich schlüssig daraus, dass dem Antrag Folge gegeben und die x Staatsbürgerschaft im Jahre 1999 mit Beschluss des X Ministerrates erteilt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von der erfolgten Beantragung der Staatsbürgerschaft durch ihren damaligen Ehemann bei einer persönlichen Vorsprache beim EE nichts wusste. Die Beschwerdeführerin war mit ihrem Ehemann von **** bis **** über einen Zeitraum von 20 Jahren verheiratet und stammten aus der Ehe zwei inzwischen erwachsene Kinder. Die Staatsbürgerschaftsbeantragungen und die daraufhin erfolgten Staatsbürgerschaftsverleihungen erfolgten im Jahre 1997 gemeinsam. Es war und ist daher von Absprachen innerhalb der Familie der Beschwerdeführerin auszugehen. Es erscheint äußerst lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass im gegenständlichen Falle eine Staatsbürgerschaftsbeantragung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Verleihung der X Staatsbürgerschaft im Jahr 1999 ohne deren Wissen und Zustimmung erfolgte. Die gegenständliche Antragstellung vor der Verleihung der X Staatsbürgerschaft im Jahre 1999 durch den Ehemann erfolgte von diesem jedenfalls auch für die Beschwerdeführerin mit deren Wissen und Zustimmung. Die Beantragung der Verleihung der X Staatsbürgerschaft durch den Ehemann hatte auch für die Beschwerdeführerin gegolten und war die Antragstellung ausreichend für die X Behörden, um das diesbezügliche Staatsbürgerschaftsverfahren einzuleiten und nach X Vorschriften rechtswirksam positiv abzuschließen (auf ähnliche Bestimmungen für die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige in § 10 Abs 4 AVG im österreichischen Recht wird hingewiesen).
Da aufgrund des durchgeführten Verfahrens von zumindest einer vorliegenden ausdrücklichen Zustimmung der Beschwerdeführerin für die Beantragung der X Staatsangehörigkeit durch ihren Ehemann im Jahr 1999 auszugehen war, erfolgte die amtswegige Feststellung nach § 42 Abs 3 StbG mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin die ihr im Jahr 1997 verliehene österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Beschlusses Nr *** des X Ministerrates am 20.07.1999 tatsächlich verloren hatte, zu Recht.
Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch unter Berücksichtigung der Rechtssache Tjebbes (C-221/17) nicht gegen EU-Recht verstoßen. Der Beschwerdeführerin wäre es freigestanden, sich vor Beantragung der X Staatsangehörigkeit über die in Österreich geltende Rechtslage zu erkundigen und die erforderlichen Verfahrensschritte, insbesondere die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor der Verleihung der X Staatsbürgerschaft zu beantragen. Im gegenständlichen Fall liegen keine fallbezogenen Umstände vor, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Mit dem Ex-lege-Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist im gegenständlichen Fall noch nicht die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Staatenlosigkeit würde erst mit der Entlassung aus dem X Staatenbund eintreten. Da die Beschwerdeführerin davon ausgehen kann, dass ein weiterer Aufenthalt in Österreich für sie auch nach den Bestimmungen des NAG auch hinkünftig möglich sein wird, stehen auch keine besonders gewichtigen außergewöhnlichen Umstände der gegenständlichen Entscheidung entgegen (vgl VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0007). Seitens der Beschwerdeführerin konnte auch nicht begründet dargetan werden, warum die ihr eingeräumte Möglichkeit der Beantragung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG nicht wahrgenommen wurde. Auch diesem Faktum kommt bei der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgebliche Bedeutung zu (vgl VwGH 29.04.2020, Ra 2020/01/0043). Zusammenfassend konnte somit auch eine EURechtswidrigkeit und/oder Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde nicht erkannt werden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen für den bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag der Beschwerdeführerin beigezogenen gerichtlich beeideten Dolmetschers für die x Sprache waren der Beschwerdeführerin vorzuschreiben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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