LVwG T LVwG-2024/37/2538-1

LVwG-2024/37/2538-1State Administrative CourtNov 11, 2024

Regest

Bundesverwaltungsabgabe<br/>Verleihung einer Berechtigung<br/>Gebühr<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/37/2538-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.37.2538.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des BB vom 13.08.2024, Zl ***, betreffend einen Kostenbescheid nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/848,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 08.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer (AA, Adresse 1, **** Z) unter der Betriebsnummer *** das „Zerstören der Hornanlage bei Kälbern für die Nachzucht bis zu einem Alter von sechs Wochen durch eine sachkundige Person oder von acht Wochen durch eine Tierärztin/einen Tierarzt“. Diese Maßnahme sollte aus Gründen der Arbeitssicherheit für das Betreuungspersonal der Tiere, aber auch zur Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere erfolgen.

BB (= belangte Behörde) bestätigte diesen „Antrag auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe“ für den Betrieb mit der LFBIS-Nr *** am 02.05.2023, allerdings lediglich bis zum 31.12.2025. Die zuständige Kontrollstelle (CC) überprüfte anlässlich einer Kontrolle im Kalenderjahr 2023 die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer getroffenen Angaben im genehmigten Antrag sowie die betriebliche Notwendigkeit der beantragten Eingriffe.

Mit Bescheid vom 13.08.2024, Zl ***, bestimmte die belangte Behörde die Verwaltungsabgabe für die Bestätigung des Antrages auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe gemäß A. Allgemeiner Teil TP 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) mit Euro 6,50. Zudem enthielt der zitierte Bescheid den Hinweis, dass der Antrag vom 08.03.2023 nach § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 mit Euro 14,30 zu vergebühren sei.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2024 beantragte AA die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 13.08.2024, Zl ***. In der Begründung der Beschwerde heißt es wörtlich:

„I.Aufhebung des Kostenbescheides Zl. ***, vom 13.08.2024 daher, dass die Ausnahme der Antragsgebühr gem. § 14 TP 6 Abs 5 Z 20 GebG zur Wahrung der rechtlichen Interessen im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsbezogenen Anwendung erfahren hat.

II.Diese Beschwerde im Verwaltungsverfahren an das Amt der Tiroler Landesregierung hat die Ausnahme der Antragsgebühr gem. § 14 TP 6 Abs 5 Z 25 GebG zu Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung erfahren.“

Mit Schriftsatz vom 25.09.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.08.2024, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

III.Rechtslage:

1. Verordnung (EU) 2018/848:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Anhanges II Teil II Nr 1.7.8 der Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates lautet wie folgt:

„ANHANG II

Detaillierte Produktionsvorschriften gemäß Kapitel III

Teil II: Vorschriften für die Tierproduktion

Zusätzlich zu den Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 10, 11 und 14 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Tierproduktion.

1. Allgemeine Anforderungen

[…]

1.7.8. Unbeschadet der Entwicklungen in der Tierschutzgesetzgebung der Union können das Kupieren von Schwänzen bei Schafen, das Schnabelstutzen bei höchstens drei Tage alten Tieren, und die Enthornung nur im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen oder wenn die Arbeitssicherheit andernfalls gefährdet wäre. Die Entfernung der Hornknospen kann nur im Einzelfall zulässig sein, wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient oder wenn die Arbeitssicherheit andernfalls gefährdet wäre. Die zuständige Behörde genehmigt diese Eingriffe nur im Falle einer hinreichenden Begründung durch den Unternehmer, der die Gründe dieser zuständigen Behörde gemeldet hat, und wenn die Eingriffe von qualifiziertem Personal vorgenommen werden.

[…]

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG) BGBl Nr 51/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

[…]“

3. Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl Nr 24/1983, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 5/2008, lauten wie folgt:

„I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI. Abs 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

[…]“

„§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.“

[…]“

„§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben ist.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne Weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 des Verwaltungs-entlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.“

„II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben

§ 4. für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.“

[…]

„Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A.Allgemeiner Teil

Euro

1. Bescheide durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen

oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung

verlängert wird, sofern sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere

andere Tarifpost des besonderes Teiles dieses Tarifes fällt ……………6,50

[…]“

4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszuweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

IV.Beweiswürdigung:

1. Zur Qualifikation des angefochtenen Bescheides:

Ergeht im Zusammenhang mit einer Amtshandlung ein Bescheid gemäß den Vorgaben des § 56 oder § 57 AVG, ist die Vorschreibung der Bundesverwaltungsabgabe in den Spruch dieses Bescheides aufzunehmen. Die Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben darf aber auch mit abgesonderten Bescheid erfolgen.

Die Vorschreibung der Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 erfolgte nicht mit der Bestätigung/Genehmigung des Antrages auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe vom 02.05.2023. Die belangte Behörde war dennoch berechtigt, die Bundesverwaltungsabgabe mit einem gesonderten Bescheid vorzuschreiben [Hengstschläger/Leeb AVG § 78 (Stand 1.4.2009, rdb.at)].

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid vom 13.08.2024, Zl ***, den maßgebenden Sachverhalt fest (vgl insbesondere Seite 3 letzter Absatz). Der angefochtene Bescheid ist somit als solcher nach § 56 AVG und nicht als Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG zu qualifizieren. Aus diesem, § 3 Abs 2 BVwAbgV widersprechenden Vorgehen der belangten Behörde gibt sich jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der angefochtene Bescheid erfüllte die Kriterien des § 56 AVG und dem Beschwerdeführer stand die – von ihm auch genutzte – Möglichkeit offen, den Bescheid mit Beschwerde zu bekämpfen.

2. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 20.08.2024 zugestellt und von ihm auch am 02.09.2024 übernommen. Die Beschwerde vom 13.09.2024 ist an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

3. In der Sache:

Nach § 78 Abs 1 erster Satz AVG könne den Parteien für wesentliche in ihrem Privatinteresse liegenden Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Die Abgabenpflicht gemäß § 78 AVG besteht jedenfalls für die Verleihung von Berechtigungen. Die belangte Behörde bestätigte den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2023 auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe – Enthornung von Kälbern für die Nachzucht bis zu einem Alter von sechs Wochen durch eine sachkundige Person oder von acht Wochen durch eine Tierärztin/einen Tierarzt – und verlieh dem Beschwerdeführer somit eine Berechtigung. Die Voraussetzung für die Vorschreibung einer Bundesverwaltungs-abgabe liegt somit vor.

Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe ergibt sich aus den in der BVwAbgV festgelegten Tarifen. Die belangte Behörde hat dabei in Übereinstimmung mit Z 1 des Allgemeinen Teils des Tarifes die Verwaltungsabgabe mit Euro 6,50 bestimmt.

Die Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Festsetzung der Bundesverwaltungsabgabe behauptete der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr wendete er sich gegen den von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen „Hinweis nach dem Gebührengesetz“ und behauptete das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 14 TP 6 Abs 5 Z 20 und 25 Gebührengesetz 1957 BGBl Nr 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 113/2024.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Mit der Vollziehung des GebG ist gemäß § 38 Abs 1 GebG der Bundesminister für Finanzen betraut. Die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätige belangte Behörde wies lediglich auf die zu entrichtende Gebühr hin, eine Vorschreibung dieser Gebühr erfolgte nicht. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich somit.

4. Ergebnis:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer für seinen Antrag vom 08.03.2024 auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe – Enthornung von Kälbern für die Nachzucht bis zu einem Alter von sechs Wochen durch eine sachkundige Person oder von acht Wochen durch eine Tierärztin/einen Tierarzt – übereinstimmend mit § 78 Abs 1 und 2 AVG iVm § 3 Abs 2 und des Allgemeinen Teils des Tarifs der BVwAbgV die Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben. Der angefochtene Bescheid ist somit nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol stützt sich auf die eindeutigen Bestimmungen des § 78 AVG und der BVwAbgV. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu klären (VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Dementsprechend wird die ordentliche Revision mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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