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LVwG-2024/13/2655-1•LVwG T LVwG-2024/13/2655-1
LVwG-2024/13/2655-1State Administrative CourtNov 5, 2024
Zurückweisung eines Einspruchs (richtig Beschwerde) wegen Verspätung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.09.2024, Zl ***,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bekämpfter Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2024, Zl ***, wurde die von der Beschwerdeführerin gegen das (von der BH Y fälschlicherweise als Strafverfügung bezeichnet) Straferkenntnis vom 26.06.2024, GZ ***, am 31.08.2024 erhobene Beschwerde (von der Bezirkshauptmannschaft Y fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet) gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.
Dieser Zurückweisungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.09.2024 eigenhändig zugestellt.
In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die ausgestellte Strafverfügung nicht gerechtfertigt sei. Die Begründung der Direktion sei nicht richtig, da sie gewusst habe, genauso wie die Bildungsdirektion Tirol, dass BB gesundheitlich durch seine Angststörungen nicht in der Lage sei, am Unterricht der Mittelschule X teilzunehmen. Dies sei mittlerweile auch durch ein Gutachten bestätigt. Es gehe hier nicht um eine Verletzung der Schulpflicht, es gehe um Angststörungen ihres Kindes, das sich nicht in der Lage sehe, am Unterricht der Mittelschule X teilzunehmen. Sie habe immer fristgerecht Einspruch erhoben.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2024, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin am 01.07.2024 eigenhändig zugestellt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 31.08.2024 Beschwerde und führte darin aus, dass sie bereits zum zweiten Mal schreibe und höflich ersuche die Strafe einzustellen. Ihr Sohn BB sei gesundheitlich nicht in der Lage, den Unterricht an der Mittelschule X fortzuführen. Sie werde der unangemessenen Strafe der Bezirkshauptmannschaft Y nicht nachkommen.
Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, der nunmehr angefochtene Zurückweisungsbescheid erlassen.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus den angesprochenen Beweismitteln im behördlichen Akt.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG (Beschwerdevorentscheidung) steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abs 2 dieser Bestimmung normiert, dass, wenn die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat.
Beim gegenständlich angefochtenen Zurückweisungsbescheid handelt es sich um keine Beschwerdevorentscheidung. Vielmehr hat die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Y, mit der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Zurückweisungsbescheides eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht.
Im Sinn der Bestimmung des § 28 Abs 1 VwGVG hat nämlich das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (mit Beschluss) einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Abs 5 dieser Bestimmung sind, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt - was bei Vorliegen einer Unzuständigkeit der Behörde zu geschehen hat - die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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