LVwG T LVwG-2023/24/2432-9

LVwG-2023/24/2432-9State Administrative CourtOct 31, 2024

Regest

Sicherstellung<br/>Waffen<br/>Entschädigungszahlung<br/>Verfall <br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/24/2432-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.24.2432.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der CC vom 29.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG 1996),

I.

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als der dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigungsbetrag von Euro 3.975,00 auf nunmehr Euro 9.125,00 erhöht wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

B E S C H L U S S:

1. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 AVG 1991 die mit Kostenbeschluss vom 11.10.2024, Zl ***, festgesetzten Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen in Höhe von Euro 1.923,00 zu tragen und binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Konto bei der DD, ***, ***, zu überweisen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid der FF vom 27.7.2022, Zl ***, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt, welches mit 14.12.2022 in Rechtskraft erwachsen ist (der Bescheid wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 12.12.2022, zu GZ ***, bestätigt). Die am 15.06.2022 sichergestellten Waffen gelten daher mit Eintritt der Rechtskraft als verfallen.

Am 25.01.2023 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Entschädigung nach § 12 Abs 4 WaffG gestellt.

Daraufhin ist die GG um Schätzung der sichergestellten Waffen gebeten worden. Nach Begutachtung der eingezogenen Depositen durch EE, ***, Beamter im waffentechnischen Dienst wurde für diese ein Entschädigungsbetrag in Höhe von Euro 3.975,00 geschätzt (Sie Zusammenstellung vom 21.08.2023, von EE, BSc MA). Über nachfolgende Objekte erfolgte eine Schätzung:

31 Schrotpatronen ohne Verpackung

Hirschfänger (2/10)

Weitere 3 Hirschfängern (dabei handle es sich um Devotionalien des 3. Reichs, wie Verzierungen mit Hakenkreuzen; es handle sich um keine Waffen iS des § 1 WaffG);

21 Stk (Bajonett, Dolche): hier erfolgte keine Schätzung, da kein objektiver Verkehrswert gegeben sei.

Mit Bescheid der FF vom 29.08.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 4 WaffG 1996 eine Entschädigung in der Höhe von € 3.975,00 zuerkannt.

Dagegen wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde eingebracht:

[…].

Die belangte Behörde legt ihrer Entschädigung eine „Schätzung“ der GG zu Grunde. Ausgehend davon wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung über € 3.975,- zu erkannt.

Soweit die Gegenstände auch nicht an Dritte herausgegeben werden, hat der Beschwerdeführer jedenfalls Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Ausgehend davon sind die Verkehrswerte zu erheben. Der BF legt unter einem Ausdrucke mit Preisen, die über das Internet erzielt oder von Händlern geboten werden, vor, Teilweise handelt es sich um idente, jedenfalls aber ähnliche und vergleichbare Gegenstände. Ein Vergleich mit den in der Schätzung herangezogenen Werten ergibt große Divergenzen.

Eine Begründung im Bescheid, wie die belangte Behörde oder die GG diese Beträge objektiviert hat, ist nicht enthalten, aber auch der beiliegenden Schätzung nicht zu entnehmen.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, ob und gegebenenfalls an welchen Verkaufs- und Handelsplätzen diese Preise erhoben wurden. Es ist auch nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche Gegenstände als Vergleichsobjekte herangezogen wurden, so dass die jeweils herangezogenen Preise auf ihre Angemessenheit in keiner Weise überprüfbar sind. Es kann sogar sein, dass überhaupt keine aktuellen Vergleichswerte erhoben wurden, sondern es sich überhaupt um eine willkürliche Schätzung handelt.

Ohne diese Begründung, ist der Rechtsmittelwerber wie auch die Rechtsmittelbehörde nicht in der Lage diese Entschädigung nachzuprüfen.

Tatsächlich hat der Rechtmittelwerber mit Schreiben vom 25.1.2023 der Behörde mitgeteilt, dass er anhand eigener Recherchen und Rückfragen bei Händlern Preise erhoben und sich daraus insgesamt eine Entschädigung über € 20.800,-- ergeben hat. Die belangte Behörde verliert in ihrer Bescheidbegründung kein Wort darüber, weshalb die jeweiligen Werte der Schätzung der GG richtig und die vom Rechtsmittelwerber angeführten Werte unrichtig seien.

Es gibt auch div. Händler die die gesamte Sammlung kaufen, so dass allenfalls auch eine direkte Ausfolgung der Behörde an Dritte erfolgen kann, was der Behörde mitgeteilt und angeboten wurde. Dem Waffenverbot wäre damit genüge getan und der BF schadlos gehalten. Auch darauf geht die Behörde mit keinem Wort ein.

Der BF hat die aktuellen Werte jener Gegenstände, die ihm nicht zurückgestellt wurden, mit identen oder zumindest vergleichbaren Gegenständen erhoben bzw. wurden ihm von Händlern bekanntgegeben.

Des Weiteren werden laut Bescheid bestimmte Gegenstände unrichtigerweise gar nicht entschädigt. In der Bewertung des GG, welche eine Bescheidbegründung nicht ersetzen vermag, ist dazu zu angeführt, eine Schätzung aufgrund der österr. Gesetzeslage sei nicht möglich, weil die Gegenstände Devotionalien des 3. Reiches enthalten würden.

Im Bescheid sind Einzelheiten, bei welchen Gegenständen welche Devotionalien des 3 Reiches enthalten sind, und ob diese (erlaubterweise) gehandelt werden, nicht zu enthalten.

Es wird als amtsbekannt anzunehmen sein, dass diese Gegenstände mit und ohne Devotionalen im Internet und auf div. Flohmärkten auch in Österreich gehandelt werden. Hierzu ist anzumerken, dass der Handel bzw. Verkauf auch nach österreichischer Gesetzeslage per se nicht unzulässig ist, selbst wenn Devotionalien des 3. Reiches vorhanden wären. Laut den Bestimmungen des Verbotsgesetzes wird der Besitz nur unter Strafe gestellt, wenn er vielen Menschen zugänglich wird und vor allem, wenn man damit nationalsozialistisches Gedankengut verherrlichen und anpreisen will.

Wenn solche Gegenstände mit Bildern zum Verkauf angeboten werden, müssen einschlägige Beschriftungen/Devotionalien daher verpixelt oder verblendet werden. Teilweise werden diese Beschriftungen/Devotionalien auf den Gegenständen selbst unkenntlich gemacht und können jedenfalls entfernt werden.

Ein Verkauf scheint daher jedenfalls möglich, ein Marktwert daher zwangsläufig gegeben. Eine Bewertung zahlreicher Gegenstände mit Null stellt keinesfalls die im Gesetz geforderte „angemessene" Entschädigung dar.

Abgesehen davon ist Österreich Mitglied der Europäischen Union. Die österreichische Rechtslage ist daher zwangläufig im Lichte des EU-Rechtes zu beurteilen. Demnach ist jeder EU-Bürger berechtigt am freien Markt der Europäischen Union ungehindert teilzunehmen.

Tatsächlich ist der Verkauf und Handel dieser Gegenstände unabhängig davon, ob diese die in Österreich und vermutlich auch in D verpönten Motive aufweisen oder nicht, in den anderen EU-Ländern uneingeschränkt möglich, so dass ein Verkehrs- und Marktwert gegeben sein muss. Eine Beschränkung auf den Markt Österreich scheint daher im Hinblick auf die europarechtlichen Grundfreiheiten eines jeden wie auch auf den freien Markt in ganz Europa unzulässig und rechtswidrig.

In der Online-Version des „Standard“ wird dazu berichtet:

Kunstmarkt

Blühende Geschäfte mit XX-Memorabilien

Die einst hauptsächlich auf Flohmärkten abgewickelten Geschäfte haben sich längst ins Internet verlagert. Eine für Verkäufer weit profitablere Plattform, da dort die internationale Klientel anzutreffen ist. Viele Anbieter verschanzen sich hinter Pseudonymen, andere haben sich auch offiziell auf dieses Segment spezialisiert. Sie sind vorwiegend in England oder in den USA tätig, wo über die Nachfahren ehemaliger Besatzungssoldaten große Mengen auf den Markt kommen. Laut Brancheninsidern stieg die Nachfrage zuletzt, befeuert durch TV-Dokumentationen und Filme über den Zweiten Weltkrieg.

Nationalistisch Gesinnte sollen als Käufer kaum ins Gewicht fallen, hauptsächlich handle es sich um historisch interessierte Personen, teils auch jüdischer Herkunft. Letztere sammeln im Hinblick darauf, dass die Gräuel der XX-Zeit niemals in Vergessenheit geraten mögen. Wie jener orthodoxe Jude, der 2010 erwähntes ***-Notizbuch ersteigerte und dessen Großmutter einst Auschwitz überlebte.

Demnach besteht sogar ein großer internationaler Markt für solche Gegenstände. Nachstehend werden in einer Tabelle die vom Beschwerdeführer recherchierten Preise, die teilweise von einschlägigen Händlern genannt, teilweise durch vergleichbare Angebote im Internet dargestellt und den im Bescheid angeführten Preisen gegenübergestellt:

„Tabelle im pdf ersichtlich“

Der Beschwerdeführer beantragte abschließend, der Beschwerde Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die sichergestellten Waffen und Munition an einen vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Händler herausgegeben werden und der Beschwerdeführer den Erlös erhält; in eventu dem Beschwerdeführer eine Entschädigung gem. § 12 Waffengesetz mit € 34.430,00 festzusetzen; in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und der Behörde I. Instanz, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens, eine neue Sachentscheidung aufzutragen.

Mit Schreiben vom 18.01.2024 wurde EE, GG, ***, Referat ***, die Beschwerde zur Stellungnahme übermittelt.

Eine Stellungnahme langte am 31.01.2024 ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Schätzung aufrecht bleibe und als Empfehlung an die belangte Behörde zu verstehen sei. Die Festlegung des gegenwärtigen Verkehrswertes sei unter Berücksichtigung des Alters, des Zustandes und des derzeitigen handelsüblichen und damit tatsächlich erzielbaren Preises erfolgt. Bei befugten Gewerbetreibenden, wie auch bei einer öffentlichen Versteigerung im Dorotheum, sei kaum ein höherer Erlös als der ermittelte Schätzbetrag zu erzielen.

Mit Schreiben vom 09.02.2024 übermittelte das Landesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme der GG und teilte zudem informativ mit, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes beabsichtigt werde, einen Sachverständigen beizuziehen. Der Beschwerdeführer habe diesfalls für die Kosten der Erstellung eines Gutachtens aufzukommen.

In der daraufhin vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelten Stellungnahme vom 04.03.2024 führte dieser aus, dass für den Verkauf von Nazi-Devotionalien nicht nur ein nationaler, sondern europaweiter Markt bestehe. Es dürfe als gerichtbekannt angesehen werden, dass diese Gegenstände in anderen EU-Ländern, wie beispielsweise Südtirol/Italien, sogar offen gehandelt werden dürften und nicht nur von Privatpersonen, sondern von Händlern zum Kauf und Verkauf angeboten werden würden. Die Ermittlung des Verkehrswertes obliege zudem der Behörde und sei eine Kostentragung des Sachverständigen im Waffengesetz nicht vorgesehen. Es werde auch angeregt, dass die Objekte treuhändig einem namhaft gemachten Dritten (gewerblichen Händler) übergeben werden, der dem Beschwerdeführer unter Aufsicht der Behörde unter namentlicher Bekanntgabe des Erwerbers den Verkaufserlös, abzüglich anfallender Verkaufsprovision an den Beschwerdeführer, zur Auszahlung bringt.

Mit Schreiben vom 06.06.2024 erteilte das Landesverwaltungsgericht dem waffentechnischen Sachverständigen JJ den Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens hinsichtlich der Bewertung der verfahrensgegenständlichen Waffen.

Der Sachverständige übermittelte das Gutachten (s unten Punkt II.) mit Schreiben vom 20.06.2024. Das Gutachten des Sachverständigen wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.06.2024 zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.

In der Stellungnahme vom 12.07.2024 führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Gutachtens nun klargestellt sei, dass seriöse Handelswege und offizielle Vertriebskanäle innerhalb der Europäischen Union und sogar in die USA offenstehen würden. Die vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswerte würden nicht beanstandet. Dem Beschwerdeführer seien die durch den Sachverständigen ermittelten Verkehrswerte abzugelten und die Kosten für das Gutachten nicht anzulasten.

II.Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchgeführten Beweisverfahrens konnten nachfolgende Feststellungen getroffen werden:

Der Sachverständige JJ bewertete in seinem Gutachten die am 15.06.2022 beim Beschwerdeführer sichergestellten und in der Folge verfallenen Waffen. Die sichergestellten Waffen weisen folgende objektive Verkehrswerte bzw ortsübliche Marktwerte auf:

1. Hieb- und Stichwaffen, welche nicht den Bestimmungen des Verbotsgesetzes

unterliegen:

€4.615,00

2. Schusswaffen und Munition der Kategorie C, welche den Bestimmungen

des WaffG unterliegen:€1.260,00

3. Hieb- und Stichwaffen, welche den Bestimmungen des Verbotsgesetzes

unterliegen:

Verkehrswert Inland: €00,00

Materialwert: € 20,00

Verkehrswert Belgien (EU): €3.250,00

Gesamter objektiver Verkehrswert bzw. ortsüblicher Marktpreis: €9.125,00

[s. SV-Gutachten JJ]

III.Beweiswürdigung:

Zunächst wird auf die bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungs-behördlichen Aktes sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Sie gründen insbesondere auf den fachkundigen Schätzungen des Sachverständigen JJ. Das Gutachten des Sachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde in keiner Lage des Verfahrens in Zweifel gezogen. Vielmehr äußerte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme, die ermittelten Verkehrswerte nicht zu beanstanden.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG 1996), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021, lautet wie folgt:

„Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

[…]

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

[…]“

V.Erwägungen:

Nach § 12 Abs 4 WaffG 1996 hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und die verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheid eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 zu stellen.

Die Jahresfrist des § 12 Abs 4 Waffengesetz beginnt mit Rechtskraft des Waffenverbot-Bescheides zu laufen. Der Antrag auf Entschädigung für die verfallenen Waffen wurde somit vom Beschwerdeführer rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gestellt.

Der Betroffene muss den seinerzeitigen rechtmäßigen Erwerb „glaubhaft“ machen, er muss dies nicht beweisen. Gegenständlich ist schon die Verwaltungsbehörde von einem rechtmäßigen Erwerb ausgegangen und musste dieser Punkt daher nicht mehr überprüft werden.

In Bezug auf die angemessene Entschädigung für verfallene Waffen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 12 Abs 4 Waffengesetz 1996 bereits klar zum Ausdruck gebracht, dass die Entschädigung nach dem objektiven Verkehrswert festzusetzen ist. Unter dem Begriff „angemessene Entschädigung“ ist laut dem Verwaltungsgerichtshof der objektive Verkehrswert, also der ordentliche Preis im Sinne des § 305 erster Halbsatz AGBG, und nicht der Wert einer besonderen Vorliebe nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung, zu verstehen. Es ist somit der ortsübliche Marktwert, zusammengesetzt aus dem Preis für eine Neubeschaffung vermindert um den Wertverlust durch Abnützung, veraltete Technik uä, maßgeblich (VwGH 25.06.2008, 2005/03/0099).

Stammt die verfallene Waffe oder die verfallene Munition aus dem Eigentum des Adressaten des Waffenverbotes, so wird wohl nur der übliche Händlerkaufpreis (und nicht der Händlerverkaufspreis) für eine Waffe dieses Zustandes bzw für die Munition „angemessen“ im Sinne des Gesetzes sein.

Im vorliegenden Fall wurde im Schätzgutachten auf den objektiven Verkehrswert der verfallenen Gegenstände abgestellt. Für die zu entschädigenden Waffen wurden vom Sachverständigen zum Teil wertmindernde Umstände (nicht sammelwürdige Zustände, teilweise vorkommende Fälschungen, nichtmusealer Zustand) angeführt. Zudem wurde der technische Zustand samt den Makeln der Depositen nach erfolgter Augenscheinnahme erläutert. Auch ging der Sachverständige auf den Verkehrswert der Depositen in den Ländern der Europäischen Union mit Exportauflage bei Händlerausfolgung ein.

Die Schätzwerte wurden vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Schätzgutachten nicht beanstandet. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol erscheinen die Schätzwerte plausibel.

Aus diesem Grund war der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als im Zuge des vom Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchgeführten Beweisverfahrens festgestellt werden konnte, dass der festgestellte Entschädigungswert der belangten Behörde in Höhe von Euro 3.975,00 zu niedrig angesetzt war und auf den Betrag von Euro 9.125,00 (wie im Spruch angeführt) erhöht werden musste.

Zum Beschluss (Punkt II.):

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 88/2023, lautet:

„§ 76

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(…)“

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung demnach Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen (§ 76 Abs 1 AVG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelten diese Gebühren der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht dann als erwachsen, wenn sie dem Sachverständigen gegenüber mittels Bescheid gemäß § 53a Abs 2 AVG festgesetzt wurden. Vorher kommt – auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung – ein Ersatz der Barauslagen nicht in Betracht (vgl VwGH 24.02.2004, Zl 2002/05/0658). Zudem müssen die Gebühren bereits von der Behörde bzw dem Landesverwaltungsgericht tatsächlich bezahlt worden sein. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, liegen keine Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG vor und ist die Vorschreibung des Kostenersatzes an den Antragsteller somit nicht zulässig (VwGH 15.11.2001, Zl 2000/07/0282).

Wie oben angeführt, wurden im vorliegenden Fall die Gebühren des Sachverständigen vom Landesverwaltungsgericht Tirol bescheidmäßig festgesetzt und auch dokumentiert am 11.10.2024 (s Durchführungsprotokoll, Dok ***, FI-BelegNr ***) beglichen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, den verfahrenseinleitenden Antrag, nämlich auf Entschädigung nach dem Waffengesetz eingebracht. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG trifft diesen daher auch die Pflicht, die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.10.2024, GZ *** bestimmten und bereits bezahlten Kosten in der Höhe von insgesamt Euro 1.923,00 zu tragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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