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LVwG-2024/27/1741-4•LVwG T LVwG-2024/27/1741-4
LVwG-2024/27/1741-4State Administrative CourtOct 28, 2024
Mikrozensusstichprobenerhebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des CC vom 21.05.2024, Zl ***, wegen Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
wie folgt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird das bekämpfte Straferkenntnis dahingehend richtiggestellt, dass es bei den verletzten Verfahrensvorschriften und bei der Strafnorm jeweils nach „Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999“ anstelle von „idgF“ richtig zu lauten hat: idf BGBl I Nr 125/24 sowie bei der verletzten Rechtsvorschrift nach „EWStV 2010, BGBl. II Nr 111/2010“ anstelle von „idgF“ richtig zu lauten hat: BGBl II Nr 475/2020.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 40,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:von zumindest 09.01.2024 bis 28.01.2024
Ort:**** Z, Adresse 2
Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), war die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und -jähre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung iVm § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind.
Sie sind im Hinblick auf Ihre auf Grund des § 8 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung
2010 (EWStV) bestehende Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das 4. Quartal 2023 wiederholte Male sowohl unmittelbar seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich als auch seitens der durch die zuvor angeführte Bundesanstalt für Sie bestellten Erhebungsperson, DD, ersucht und dazu aufgefordert worden, einen Termin für eine unmittelbare mündliche Befragung im Sinne der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung mit Letzterer zu vereinbaren.
Sie sind Ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 03.01.2024 (mit Rückscheinbrief am 09.01.2024 zugestellt), bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 28.01.2024 nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 66 Abs. 1 iVm § 9 ZI Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF iVm § 8 und § 9 Abs. 1 EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe
von
Gemäß
1 Tage(n) 6 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin, seinerzeit vertreten durch EE, Rechtsanwalt, Beschwerde erhoben. Das Beschwerdevorbringen deckt sich nahezu wortgleich mit dem Beschwerdevorbringen im Parallelfall zu *** (Beschuldigter: FF) und ist insofern nicht stimmig, als die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Zeugin beantragt ist. In der Rechtsmittelverhandlung am 24.09.2024 bringt der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Beschwerdevorbringen jedoch ergänzend und damit auch klarstellend, worin sich die Beschwerdeführerin beschwert fühlt, vor, dass die Beschwerdeführerin vergeblich versucht hätte, mit der GG Kontakt aufzunehmen, um mitzuteilen, dass sie sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Österreich aufhalte. Die Anträge in der Beschwerde (Behebung des Straferkenntnisses, Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw Behebung des Straferkenntnisses und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung) werden vom nunmehrigen Rechtsvertreter aufrecht erhalten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie durch Einvernahme der Zeugin DD. Die Beschuldigte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der GG vom 03.01.2024, zugestellt am 09.01.2024 darüber informiert, dass alle an dieser Adresse lebenden Personen ausgewählt wurden, an der Mikrozensus-Erhebung teilzunehmen. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass umgehend eine Terminvereinbarung mit Frau DD unter der Telefonnummer *** erbeten werde. Weiters wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die GG von Rechtswegen verpflichtet ist, die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen, falls bis zum jeweiligen – in der Tabelle angeführten – Bearbeitungsfristdatum keine Auskunft erfolgt. Betroffen davon sind alle Personen, die an der Stichprobenadresse wohnen bzw die gesetzliche Vertretung. Die Erstbefragung sollte laut diesem Schreiben zwischen 25.12.2023 bis 28.01.2024 stattfinden, wobei als letztmögliche Bearbeitungsfrist nach vorangemeldeter Terminvereinbarung der 28.01.2024 angeführt ist.
Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin am 09.01.2024 übernommen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch mit Frau DD unter der angegebenen Telefonnummer weder telefonisch noch per SMS Kontakt aufgenommen.
Mit Schreiben vom 19.03.2024 wurde seitens der GG aus diesem Grund Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erhoben, da sie der Auskunftspflicht im vierten Quartal bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 28.01.2024 nicht nachgekommen war.
Über Aufforderung zur Rechtfertigung hat die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 13.05.2024 im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass ihr Lebensgefährte, Herr FF, vergeblich versucht habe, Frau DD telefonisch zu erreichen. In ihrer Einvernahme vor Gericht hat die Zeugin DD jedoch angegeben, dass es einen derartigen Versuch in der fraglichen Zeit nicht gegeben hat. Die Zeugin DD gab an, dass sie sich nach jedem Gespräch mit Personen, die für eine Befragung in Frage kommen, am Handy nach der ersten Kontaktaufnahme den Namen notiere. Den Namen FF habe sie nicht notiert. Sie hat auch angegeben, dass sie für den Fall, dass eine ihr noch unbekannte Nummer bei ihr anruft und sie diesen Anruf nicht entgegennehmen könne, jedenfalls zurückrufe. Auch diesbezüglich hat die Zeugin angegeben, dass es zu keiner versuchten Kontaktaufnahme durch Herrn FF gekommen ist. Die Zeugin DD hat weiters angegeben, dass die im Schreiben der GG angeführte Telefonnummer jene für ihr Diensthandy ist. An diesem Handy ist sie beinahe rund um die Uhr erreichbar.
Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie den Befragungstermin nicht wahrgenommen hat.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des Inhaltes des vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie aufgrund der Angaben der Zeugin DD, die anlässlich der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen hat, getroffen werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar im behördlichen Verfahren bereits behauptet, mehrmals über ihren Lebensgefährten versucht zu haben, mit der Zeugin DD in Kontakt zu treten, jedoch hat sie diesbezüglich keine weiteren Nachweise vorgelegt, obwohl sie die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Es wäre ihr zB freigestanden, ein Protokoll des Telefonbetreibers ihres Lebensgefährten über die von ihm behaupteten Versuche der Kontaktaufnahme mit der Zeugin DD beizubringen. Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin nichts Derartiges als Beweismittel angeboten, sondern hat er lediglich die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen war und es ihr freigestanden wäre, an dieser teilzunehmen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr 163/1999 idF BGBl I Nr 125/2024, lauten:
„§ 9.
Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
[…]
§ 66.
Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretung
(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen
[…]“
Die wesentlichen Bestimmungen des Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl II Nr 111/2010 idF BGBl II Nr 475/2020 lauten:
„§ 8.
Auskunftspflicht
Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
§ 9.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
(1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.
(2)Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragungen kann nur mittels gesonderter rechtlicher Anordnung erfolgen.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Die Beschwerdeführerin ist als volljährige Angehörige eines Privathaushaltes in die Stichprobe einbezogen worden und damit zur Auskunftserteilung verpflichtet. Gemäß § 9 Abs 1 EWStV 2010 sind die Auskunftspflichtigen verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen. Gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 sind die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigem und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet. Ein Auskunftspflichtiger kann auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen. Die Beschwerdeführerin hat nach den Feststellungen keinen Kontakt mit der von der GG angegebenen Mitarbeiterin hergestellt und im Weiteren auch keine Auskunft erteilt. Sie ist insofern einer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat die Benachrichtigung über die Mikrozensuserhebung erhalten, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an der Erhebung mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet, sich zu verschiedenen nicht vorhersehbaren Zeiten im Ausland aufzuhalten und vergeblich über ihren Lebensgefährten versucht zu haben, Kontakt mit der Zeugin DD aufzunehmen. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin am 09.01.2024 in Österreich aufhältig war, weil sie an diesem Tag nachweislich das Schreiben der GG vom 03.01.2024 übernommen hat.
Die Beschwerdeführerin vermochte im Verfahren nicht aufzuzeigen, was sie daran gehindert hat, mit der Vertreterin der GG Kontakt aufzunehmen und einen entsprechenden Termin zu vereinbaren.
Der Beschwerdeführer ist somit ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen. Sie hat zwar behauptet, telefonisch über ihren Lebensgefährten Kontakt mit der Zeugin DD gesucht zu haben, diese Behauptung jedoch nicht durch entsprechende Protokolle des Telefonanbieters ihres Lebensgefährten oder andere Beweismittel untermauert. Die Zeugin DD hat demgegenüber angeführt, keinerlei Telefonate seitens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin erhalten zu haben.
In objektiver Hinsicht ist die Verwaltungsübertretung damit belegt.
Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne Weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelungen. Sie hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde gegen eine Bestimmung zur Mitwirkung an der Erhebung von statistischen Daten verstoßen.
Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzuführen, dass diese im untersten Bereich verhängt wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen um die Beschwerdeführerin künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Statistikrechts zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lag nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da keine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der Geringfügigkeit des Verschuldens. Der Beschwerdeführerin hat den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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