LVwG T LVwG-2023/36/2638-4

LVwG-2023/36/2638-4State Administrative CourtOct 28, 2024

Regest

Mangelnde Parteistellung<br/>Enteignung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/2638-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.36.2638.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der GG vom 02.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 07.09.2023 hat der anwaltlich vertretene AA (in der Folge: Beschwerdeführer) mit näheren Ausführungen die Feststellung beantragt, dass eine Teilflächen des Gst **1 KG X nicht von der Enteignung mit Bescheid des FF vom 03.10.1968, Zl ***, betroffen ist und der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des damaligen Eigentümers CC nunmehr Eigentümer dieser Teilflächen in Ausmaß von insgesamt 1.775 m2 ist.

Zusammengefasst wurde der Antrag damit begründet, dass bei der Enteignung ein Plan herangezogen worden sei, der in diesem Bereich eine größere Fläche betrifft, als enteignet und entschädigt worden sei und sei diese Fläche auch immer von damaligen Eigentümer CC sowie dessen Rechtsnachfolgern genutzt und bewirtschaftet worden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.09.2023 wurde der anwaltlich vertretene Antragsteller darauf hingewiesen, dass eine derartige Feststellung im Straßengesetz nicht normiert sei und wurde Gelegenheit gegeben den Antrag abzuändern.

Mit Eingabe vom 26.09.2023 hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dann den ursprünglichen Antrag - wiederum mit näheren Angaben - dahingehend abgeändert, dass nunmehr gemäß § 3 Abs 2 TStG die Feststellung beantragt wurde, dass die planlich dargestellte Teilfläche (des Gst **1 KG X) nicht Bestandteil der DD (nunmehr:B *** - DD) ist.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der GG vom 02.10.2023, Zl ***, wurde dieser Antrag mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller mit seinem Begehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 02.11.2023 und wurde jeweils mit näheren Ausführungen im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst vorgebracht:

Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspreche nicht den Minimalerfordernissen einer Begründung nach § 60 AVG. Warum die Verweisung auf den Zivilrechtsweg erfolgte, lasse sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ableiten. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung OGH vom 20.9.1998, 5 Ob 231/98a. Die entsprechenden Flächen würden nicht mit dem seinerzeitigen Enteignungsbescheid übereinstimmen und sei ein Rechtsgeschäft für die betroffenen Grundstückteile nicht festgestellt worden. Der VfGH habe seit 1980 (VfSlg 8981/1980) dahingehend judiziert, dass die Rückgängigmachung zweckverfehlender Enteignungen ein dem Rechtsinstitut der Enteignung immanenter Anspruch des Enteigneten sei sowie Pflicht des Enteigners, wenn das entsprechende Enteignungsgesetz eine Rückgängigmachung nicht vorsieht. Diese Auffassung leite sich aus der Judikatur des VfGH zu Artikel 5 StGG ab. Der Eigentumsschutz des Artikel 5 StGG wirke sich solange aus, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden sei. Der Enteignungsbescheid bilde grundsätzlich den Titel für den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft, ein anderer Erwerbsgrund liege nicht vor. Aus dem Enteignungsbescheid vom 03.10.1968, Zl ***, lasse sich nicht ableiten, dass die gegenständliche Fläche enteignet wurde. Ein Lageplan könne keinen Rechtstitel für den Eigentumserwerb darstellen. Ausgehend vom Bescheid und der bezahlten Entschädigung sei die gegenständliche Fläche nicht enteignet worden. Die gegenständliche Fläche im Ausmaß von 1.357 m2 sei nie enteignet und auch nie als Straße verwendet worden. Der Beschwerdeführer vertritt daher den Standpunkt, dass er Eigentümer der betroffenen Fläche sei und demnach auch Parteistellung genieße.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989, in der Fassung LGBl Nr 13/2024:

(1) Bestandteile der Straße sind:

(2) Die Behörde hat auf Antrag

IV.Erwägungen:

1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.

2. Soweit vom Beschwerdeführer in formalrechtlicher Hinsicht ein Begründungsmangel der bekämpften Entscheidung geltend gemacht wurde, ist dazu zunächst auf Folgendes hinzuweisen:

Würde die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG entsprechen, so würde dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel belasten (vgl VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua).

Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123).

Zudem sind die Berufungsbehörden bzw die Verwaltungsgerichte berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen.

Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).

3. Vom Beschwerdeführer wurde mit seiner Eingabe vom 26.09.2023 der ursprüngliche Antrag dahingehend abgeändert, dass nunmehr ausdrücklich ein Antrag gemäß § 3 Abs 2 TStG gestellt wurde.

Gemäß § 3 Abs 2 TStG hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters (lit a), des Eigentümers der betreffenden Grundfläche oder Anlage (lit b) oder desjenigen, dem ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht an der betreffenden Grundfläche oder Anlage zusteht, das zu deren Gebrauch oder Nutzung berechtigt (lit c), mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob eine Grundfläche oder eine Anlage Bestandteil einer öffentlichen Straße ist oder nicht.

§ 3 Abs 1 TStG sind Bestandteile der Straße nicht nur die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, sondern ua auch die unmittelbar dem Bestand einer Verkehrsfläche dienenden Anlagen, wie Dämme, Böschungen dergleichen.

4. Der Antrag des Beschwerdeführers nach § 3 Abs 2 TStG wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Prüfgegenstand war sohin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrages nach § 3 Abs 2 TStG eine Antragslegitimation zukommt oder nicht.

5. Gemäß § 3 Abs 2 lit b TStG ist ua der Eigentümer der betreffenden Grundfläche berechtigt einen Antrag nach dieser Bestimmung zu stellen.

Wer Eigentümer der betreffenden Grundfläche iSd § 3 Abs 2 lit b TStG ist, ist von der Behörde als Vorfrage zu prüfen (vgl VwGH 16.09.2009, Zl. 2007/05/0153; ua).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsprache davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben. Für die Beantwortung der vorliegenden Frage, wer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Teilfläche des § 3 Abs 2 lit b TStG ist, kann daher auf die zivilgerichtliche Lehre und Judikatur zurückgegriffen werden.

(vgl VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119; ua).

Im konkreten gegenständlichen Fall ergibt sich das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft bzw an einem Teil davon, aus der Eintragung im Grundbuch im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl VwGH 24.06.2014, 2012/05/0166; - Eintragungsgrundsatz).

6. Wie sich aus dem Grundbuchsstand zweifelsfrei ergibt, ist bücherlicher Eigentümer des gesamten Gst **1 KG X - und damit auch der verfahrensgegenständlichen Fläche - das Land W (EE).

Das Gst **1 KG X grenzt nördlich bzw nordwestlich an die Gste **2 und **3, beide KG X, an, die sich derzeit im Eigentum des Beschwerdeführers befinden und vormals im Eigentum des CC standen.

Der Beschwerdeführer ist sohin nicht grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Fläche, die Teil des nunmehrigen Gst **1 KG X ist, und ist damit eine Antragslegitimation nach § 3 Abs 2 lit b TStG sohin nach dem Grundbuchsstand nicht gegeben.

7. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die betreffende Fläche vom ihm und seinem Rechtsvorgänger bewirtschaftet wird bzw wurde, ist dazu im Hinblick auf die Beurteilung einer Antragslegitimation nach § 3 Abs 2 TStG Folgendes auszuführen:

Nach § 3 Abs 2 lit c TStG ist weiters antragslegitimiert, dem ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht an der betreffenden Grundfläche oder Anlage zusteht, das zu deren Gebrauch oder Nutzung berechtigt.

Als dingliches Recht - auch iS dieser Bestimmung - ist ein Recht zu verstehen, das unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (zB Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten, Gebrauchsrechte).

Während das Eigentum das dingliche Vollrecht an einer Sache ist, sind zB Dienstbarkeiten Nutzungsrechte an fremden Grundstücken zugunsten einer Person oder eines anderen Grundstückes. Der Eigentümer verpflichtet sich, etwas zu dulden oder zu unterlassen.

Dingliche Rechte an Liegenschaften können nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden (§ 9 Grundbuchsgesetz; Eintragungsgrundsatz).

8. Im gegenständlich Fall ergibt sich aus den Eintragungen im Grundbuches zum Gst **1 KG X weiters, dass ein dingliches Recht für den Beschwerdeführer, den damaligen Eigentümer CC oder zu Gunsten der Gste **2 und **3, beide KG X, nicht eingetragen ist.

Es ist sohin gegenständlich auch nach § 3 Abs 2 lit c TStG keine Antragslegitimation gegeben.

Mit dem Vorbringen, dass die betreffende Fläche vom Beschwerdeführer bzw seinen Rechtsvorgänger benutzt und bewirtschaftete werde, konnte daher im Hinblick § 3 Abs 2 lit c TStG keine Antragslegitimation geltend gemacht werden.

9. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters vorbringt, dass die Bewirtschaftung des Beschwerdeführers und seines Rechtsvorgängers im Glauben erfolgte, dass diese Fläche in Ihrem Eigentum steht, ist lediglich noch allgemein darauf hinzuweisen, dass gemäß § 4 Abs 5 Straßengesetz an öffentlichen Straßen das Eigentum und andere dingliche Rechte nicht ersessen werden könnte.

10. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus vorstehenden Erwägungen, dass von der belangten Behörde zur Recht der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers nach § 3 Abs 2 TStG mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde.

11. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde ist lediglich der Vollständigkeit halber noch Folgendes auszuführen:

Mit Bescheid des FF vom 03.10.1968, Zl ***, wurden Fläche im Zusammenhang mit der dem Bau der DD (nunmehr: B *** - DD) enteignet (vorübergehend und dauerhaft).

Von diesen Enteignungen umfasst waren unbestrittenermaßen jedenfalls auch Flächen der Gste **2 und **3, beide KG X, die damals im Eigentum des CC standen.

12. Ergibt sich nach der Fertigstellung des Vorhabens, dass der Gegenstand der Enteignung nur in einem geringeren als dem in der Enteignungsentscheidung bestimmten Umfang benötigt wurde, so ist gemäß § 73 Abs 1 Tiroler Straßengesetz auf Antrag des Enteigneten bzw seines Rechtsnachfolgers die Enteignungsentscheidung bzw der betreffende Teil davon aufzuheben und ua dem Enteigneten das Eigentum am enteigneten Gegenstand wieder einzuräumen.

Ein Antrag auf Rückübereignung kann gemäß § 73 Abs 1 letzter Satz Tiroler Straßengesetz längstens innerhalb von zehn Jahren nach dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung gestellt werden.

13. Auch der VfGH vertritt die Meinung, dass die mit dem Rechtsinstitut der Enteignung wesensgemäß verbundene Rückgängigmachung in verschiedener Beziehung einer näheren Regelung zugänglich ist. So ist es insbesondere zulässig zu regeln, dass der Enteignete seinen Anspruch auf Rückgängigmachung nur innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck nicht verwirklicht wird, geltend machen kann; ohne eine solche Regelung könnte ein solcher Antrag unbefristet gestellt werden, da in Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Natur eine Verschweigung nur dort eintritt, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht (vgl VfGH 03.12.1980, B206/75; ua).

14. Soweit vorgebracht wird, dass im gegenständlichen Fall eine größere Fläche enteignet als entschädigt worden sei (im Ausmaß von 1.357 m2), ist dazu zunächst allgemein auszuführen, dass - wie der VfGH zu verschiedenen Enteignungsregelungen der österreichischen Rechtsordnung bereits festgestellt hat - dafür kennzeichnend ist, dass darin Elemente des öffentlichen mit solchen des privaten Rechtes verknüpft sind.

So wurde insbesondere auch höchstgerichtlich klargestellt, dass die Enteignung selbst öffentlichrechtlichen Charakter hat, während die Entschädigungsfrage privatrechtlich zu beurteilen ist (vgl VfGH 14.06.1977, KI-2/76 - VfSlg. 8065/1977).

15. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen auf den verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz des Art 5 StGG bezieht, ist dazu noch Folgendes auszuführen:

Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist dem durch Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz zwar von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen möglich ist, diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. Wird dieser Zweck nach Ausspruch einer Enteignung nicht verwirklicht oder wird die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt, so fehlt die innere Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung und es wird der verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsschutz uneingeschränkt voll wirksam. In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird.

Der Eigentumsschutz des Art 5 StGG kann sich jedoch nur solange auswirken, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist. Ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird (VfSlg 8981/1980; VwGH 20. Mai 1998, 96/06/0217; VwGH 19.09.2006, 2002/06/0120; ua).

16. Wie vorstehend bereits ausgeführt, wurde vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 26.09.2023 der ursprüngliche Antrag dahingehend abgeändert, dass nunmehr ausdrücklich ein Antrag gemäß § 3 Abs 2 TStG gestellt wurde.

Unbeschadet des Umfangs der konkreten Enteignung mit Bescheides vom 03.10.1968, Zl ***, ist sohin im gegenständlichen Fall zB ein Antrag auf Rückübereignung gemäß § 73 Tiroler Straßengesetz nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Es konnte daher im Hinblick auf die eingeschränkte Sache des Beschwerdeverfahrens aus diesem Grund dem diesbezüglichen Vorbringen und der dazu angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung im vorliegenden Fall keine Relevanz zukommen, weshalb darauf auch nicht mit gegenständlicher Entscheidung weiter im Detail einzugehen war.

17. Die Intention des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren zielt in gebotener Gesamtbetrachtung wohl mittelbar darauf ab, einen Eigentumsanspruch an der in Rede stehenden Teilfläche des Gst **1 KG X in Ausmaß von insgesamt 1.775 m2 und die Eintragung des Eigentumsrechtes für den Beschwerdeführer im Grundbuch durchzusetzen.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, wäre dieser Anspruch allerdings auf gerichtlichem Weg geltend zu machen (Vgl VwGH 24.10.1995, 94/07/0183; ua).

Dadurch, dass die belangte Behörde im Verweis auf den Zivilrechtsweg nicht auf dafür in Frage kommende zivilrechtliche Bestimmung konkret verwiesen hat, ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch kein Begründungsmangel gegeben (vgl VwGH 24.10.1995, 94/07/0183; ua).

18. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen im Ergebnis keine Berechtigung zukommen konnte.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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