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LVwG-2024/17/1848-9•LVwG T LVwG-2024/17/1848-9
LVwG-2024/17/1848-9State Administrative CourtOct 24, 2024
ausländische Lenkberechtigung<br/>Bindungswirkung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.05.2024, Zl. ***, wegen eines Lenkverbotes nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht
erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 24.04.2024, Zl. ***, war dem nunmehrigen Beschwerdeführer AA auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, das Recht aberkannt worden, von seinem Führerschein für die Klassen 1, 1a, 3 und 4 in Österreich Gebrauch zu machen und Kraftfahrzeuge zu lenken. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 29.04.2024.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.05.2024, Zl. ***, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2024 von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23.02.2024 um 00:50 Uhr in **** W auf der B *** Höhe Straßenkilometer 42,975 beim dortigen Waschpark das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Untersuchung des Atemalkoholgehalts habe einen Wert von 0,88 mg/l ergeben. Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sei dafür eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten festzusetzen. Wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorlägen, sei Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen gem. § 30 Abs 1 FSG das Recht abzuerkennen, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Ein namentlich genannter Zeuge sei der Lenker des Fahrzeugs gewesen. Des Weiteren läge kein gültiges Alkomatmessergebnis vor. Die Dauer des Lenkverbotes sei zu lange bemessen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens gem. § 45 Abs 1 VStG beantragt; in eventu wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Am 08.10.2024 wurde in der zu Zl *** geführten Beschwerdesache betreffend die verwaltungsrechtliche Bestrafung des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem hier gegenständlichen Ausspruch eines Lenkverbots eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Beweis wurde dabei aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und den-Administrativakt der belangten Behörde betreffend das gegenständliche Lenkverbot. Einvernommen wurden der Beschwerdeführer sowie als Zeugen die zwei einschreitenden Polizeibeamten und drei der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten vier Zeugen.
Schließlich wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.10.2024, ***-6, die Beschwerde gegen die dem gegenständlichen Verfahren nach dem Führerscheingesetz zugrundeliegende Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit a StVO als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 23.05.2024 um 00:50 Uhr in **** W auf dem an die B *** auf Höhe Straßenkilometer 42,975 angrenzenden Waschpark das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Der Atemalkoholgehalt betrug dabei 0,88 mg/l.
II.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG), maßgeblich:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
[…]
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist
[…]
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. […]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
[…]
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen
§ 30.
(1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
[…]
III.Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl. VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts für andere Verfahren des Verwaltungsgerichts gilt, ist aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.10.2024, ***-6, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 23.02.2024 um 00:50 Uhr in **** W auf dem an die B *** auf Höhe Straßenkilometer 42,975 angrenzenden Waschpark das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) auszugehen.
Aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren festgestellten Alkoholisierungsgrades von 0,88 mg/l hat der Beschwerdeführer ein Delikt gem. § 99 Abs 1 (lit a) StVO begangen und ist daher der besondere Entziehungstatbestand gem. § 26 Abs 2 Z 1 FSG erfüllt. Die damit verbundene Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung beträgt sechs Monate.
Da der Beschwerdeführer über eine ausländische Lenkberechtigung verfügt und in Österreich keinen Wohnsitz hat, war in Anwendung des § 30 Abs 1 FSG anstelle der Entziehung der Lenkberechtigung ein Lenkverbot für Österreich auszusprechen wobei für die Bemessung der Dauer des Lenkverbots die entsprechende Entziehungsdauer des relevanten Entziehungstatbestandes heranzuziehen war.
Es war daher das von der belangten Behörde verfügte Verbot, von der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, im zeitlichen Ausmaß der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG zu bestätigen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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