LVwG T LVwG-2024/35/1422-6

LVwG-2024/35/1422-6State Administrative CourtOct 4, 2024

Regest

Biber<br/>Biberdamm<br/>Entfernung<br/>Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br/>Geltungsbereich des TNSchG 2005<br/>Maßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen<br/>Maßnahme zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen<br/>Besondere Fälle der Verantwortlichkeit<br/>Wirksames Kontrollsystem<br/>Gefahr in Verzug

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/35/1422-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.35.1422.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.5.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 2.5.2024, ***:

Mit Bericht der Polizeiinspektion Y vom 31.10.2023, ***, wurde die Staatsanwaltschaft X über den Verdacht des Vorliegens eines Straftatbestandes informiert. Nachdem das Verfahren laut Benachrichtigung vom 20.11.2023 eingestellt worden war, wurde die belangte Behörde über die gegenständliche Angelegenheit informiert. Nach Durchführung des im angefochtenen Straferkenntnis näher dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 24.10.2023

Ort: **** Z, Adresse 3, W Flkm 0,64 - 0,7

Sie haben es als Bürgermeister und somit nach außen berufenes Organ der Gemeinde Z zu verantworten, dass der Leiter des Bauhofes Z die Firma CC GmbH am 24.10.2023 beauftragt hat, das angestaute Material des W zu entfernen. Durch die Entfernung des angestauten Materials wurde ein Biberdamm zerstört, obwohl jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten in allen ihren Lebensstadien verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. f Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 163/2019 i.V.m. § 24 Abs. 2 lit. d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. d Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39/2006

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.500,00

0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 45 Abs. 1 lit. f Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 163/2019“

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:

„Mit dem Vorbringen des Beschuldigten, dass im konkreten Fall das eigene Fehlverhalten des Mitarbeiters zu keiner Verantwortung des Beschuldigten führt, ist entgegenzuhalten, da selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein entsprechendes Kontrollsystem zu greifen hat. Das hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens seines Arbeitnehmers, vermag am Verschulden des Bürgermeisters an der nichterfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystem nichts zu ändern.

In Ermangelung der Einrichtung eines geeigneten und wirksamen Kontrollsystems hat der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Als Verschuldensgrad war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen keine vor. Das zur Anwendung angebrachte Strafausmaß erscheint jedenfalls schuld- und tatangemessen, wenn man für den Beschuldigten durchschnittliche Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.“

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis AA am 2.5.2024 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob AA, vertreten durch die RA BB, Beschwerde, welche mit Email vom 24.5.2024 an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.

Begründet wurde diese Beschwerde wie folgt:

„Wie Zeugen DD und EE übereinstimmend festgehalten haben wurde eine Verklausung am Unterlauf des W mit Aufstauen des Wassers von mehreren Gemeindebürgern gemeldet und ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der W seit einem, vor Jahren geschehenen schweren Überschwemmungsunglück von den Gemeindebürgern mit Argusaugen beobachtet wird. Gemäß § 2 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gilt dieses Gesetz nicht für Maßnahmen, welche zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen durchgeführt werden. Gemäß § 2 Abs 4 lit c Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz zählen zu diesen Maßnahmen insbesondere solche, welche zur Verhinderung von Sachschäden ergriffen werden.

Der Bauhofleiter stellte diese Verklausung fest und beauftragte ein im unmittelbaren Nahebereich tätiges Unternehmen die Verklausung zu entfernen, da er Gefahr im Verzug sah, zumal sich das Wasser bereits aufgestaut und im Falle von Unwettern es zu Rückstau und Überschwemmungen hätte führen können. Nachdem das in unmittelbarer Nähe tätige Unternehmen einen LKW Kran zur Verfügung hatte, wurde ohne weitere Maßnahmen und Rücksprachen, eben wegen Gefahr im Verzug, die Verklausung behoben. Es wurden sohin vom Bauhofleiter eigenständig Maßnahmen zur Verhinderung einer potentiellen Überschwemmung und damit einhergehenden Sachschäden ergriffen, was eindeutig der Abwehr von Katastrophen diente und sohin nicht vom Geltungsbereich des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 erfasst ist. Sohin finden auch die Strafbestimmungen des § 45 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hier keine Anwendung. Eine Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y hat während einer Zugfahrt diesen Vorgang wahrgenommen und offensichtlich Anzeige erstattet.

Im gesamten Verwaltungsgebiet der Gemeinde Z war die Existenz eines Bibers und eines Biberdamms weder bekannt noch aus früherer Zeit zu vermuten. Insbesondere der Beschuldigte hatte keinerlei Kenntnis von der Tätigkeit eines Bibers im Bereich des W. Im Zeitraum zwischen der Angelobung des Beschuldigten als Bürgermeister am 15.3.2022 und der Beseitigung der Verklausung, welche sich nachträglich als Biberdamm herausstellte, am 24.10.2023 wurde der Beschuldigte von keinerlei Biberaufkommen im Gemeindegebiet Z von Seiten der BH Y oder sonstiger Behörde verständigt. Erst am 5.12.2023, also nach der Beseitigung der vermeintlichen Verklausung, erfolgte eine Mitteilung der BH Y über die Biberkartierung an den Beschuldigten. Auch auf Tirismaps existiert bis dato keine Eintragung des Vorfallortes als FFH-Lebensraum. Hieraus ergibt sich, dass der Beschuldigte schlichtweg nicht wissen konnte, dass es sich hierbei tatsächlich um einen Biberdamm handelt. Diese Unkenntnis vom Bibervorkommen gilt auch für die Zeugen DD und EE, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch nach § 190 Ziffer 2 zur Einstellung brachte. Ebenso wie den Zeugen kann auch dem zuständigen Bürgermeister durch unterstellte Unterlassung der Kontrolltätigkeit kein Vorwurf gemacht werden. Wäre ihm ein solcher zu machen gewesen, hätte die Staatsanwaltschaft auch gegen ihn ein Verfahren einleiten müssen, was sie aber offensichtlich nicht mal angedacht hat.

Die Staatsanwaltschaft kam zur Auffassung, dass der Biberdamm als solcher nicht erkennbar war und auch kein Biber zu Schaden kam, ganz abgesehen davon dass es an jeglichem subjektiven Unrechtsbewusstsein fehlt, weil eben die Tätigkeit eines Biber und überhaupt dessen Existenz nicht bekannt war.

Dem Beschuldigten kann auch kein Kontrollversagen unterstellt werden, wie dies seitens der Bezirkshauptmannschaft Y in deren Straferkenntnis geschieht. DD ist Bauhofleiter der Gemeinde Z und daher in seinem Wirkungsbereich für Bauhoftätigkeiten zuständig, die selbstverständlich vom Bürgermeister entsprechend überwacht und kontrolliert werden. Eine solche Kontrolle ist aber denkunmöglich wenn sich bei Gefahr im Verzug die Notwendigkeit einer eigenverantwortlichen Tätigkeit des Bauhofleiters ergibt, der eben in Wahrnehmung seiner Verantwortung Sofortmaßnahmen einleitet, wie im gegenständlichen Fall, wo dies wegen des unmittelbar in der Nähe befindlichen LKW Krans kurzfristig und leicht möglich war. Es liegt hier auch kein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers vor, wie dies selbst die Staatsanwaltschaft festgestellt hat. Insofern bedarf es daher auch keiner Kontrolle des Bürgermeisters hinsichtlich eines Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, weil es eben ein solches nicht gegeben hat, vielmehr hat der Bauhofleiter durch die Ergreifung dieser Maßnahmen zur Hintanhaltung von Katastrophen durch Überschwemmungen vollkommen richtig gehandelt. Ein Kontrollsystem würde zudem bei weitem überspannt werden, wenn der Bauhofleiter in seinem eigenen Wirkungsbereich bei Gefahr im Verzug Weisungen einzuholen hätte bzw. der Bürgermeister derartige Kontrollen durchführen müsste, weil dies zu einer nahezu lückenlosen täglichen und stündlichen Überwachung der Abteilungsleiter der Gemeinde führen würde. In einer kleinen Gemeinde wie Z ist dies für einen Bürgermeister denkunmöglich.

Die erkennende Behörde unterstellt im gegenständlichen Fall dem Arbeitnehmer, nämlich dem Bauhofleiter und allenfalls auch dem LKW Kranfahrer ein krasses Fehlverhalten. Die Behörde vermag aber nicht zu begründen inwieweit ein solches Fehlverhalten überhaupt gegeben ist, ganz abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft ein solches nicht im Ansatz erkennen konnte. Es fehlt auch an jeglicher Kausalität, weil wie hätte der Bürgermeister die Verklausung als Biberdamm erkennen können, wenn dies nicht einmal für im Baubereich besonders ausgebildete und geschulte Personen möglich war. Wie bereits zuvor ausgeführt war ja auch die Existenz eines Biber in diesem Bereich bis dato nicht bekannt.

Die Tätigkeit des Gemeindemitarbeiters erfolgt in seinem eigenen Wirkungsbereich und war weder gesondert zu kontrollieren bzw. hätte auch eine Kontrolle und persönliche Überprüfung des Bürgermeisters vor Ort keine andere Handlung ergeben. Aufgrund der Katastrophenprävention fehlt es hier zum einen an der Anwendbarkeit des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und zum anderen an jeglicher subjektiven Vorwerfbarkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Handlung, weshalb die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird. Für den Fall als das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hält, möge diese im Wege der Videokonferenz über die Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführt werden.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde im vorliegenden Fall die Abt. Wasserwirtschaft um Beurteilung des Beschwerdevorbringens aus der Sicht des Hochwasserschutzes ersucht. Es sollte beurteilt werden, ob es sich bei der gegenständlichen Materialentfernung um eine Maßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw um eine Maßnahme zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen gehandelt hat.

Mit Schreiben vom 15.8.2024 wurde folgende Beurteilung abgegeben:

„Beurteilt wird zunächst die Auswirkung des Biberdammes auf die nächstliegenden Gebäude (km 0,71 –km 0,74), da eine Auswirkung auf weiter Objekte ausgeschlossen werden kann, falls diese nicht beeinträchtigt werden. Die Auswirkungen auf nicht bebaute Flächen sind aus Sicht des Hochwasserschutzes irrelevant, da gemäß den Technischen Richtlinien im Wasserbau (***) nicht bebaute Flächen als Abflussräume zu erhalten sind.

Der bestehende Gefahrenzonenplan des W zeigt im Lastfall GG bereits ein Szenario, das ähnlich zu einem Rückstau durch den Biberdamm ist, da dieser Bereich im Hochwasserfall bereits durch den Rückstau aus der U beeinflusst ist und der Durchlass bei km 0,7 eingestaut ist. Der Biberdamm bei km 0,69 bewirkt einen vergleichbaren Effekt, wenngleich die Stauwirkung bei vollständiger Verlegung des Gerinnes noch etwas stärker ist, als die vorgenannten Einflüsse. Aufgrund der selbst im Hochwasserfall geringen Abflüsse im W und des linksseitig großflächig tiefer liegenden Geländes werden sich die Ausuferungen jedoch auch in diesem Fall auf den unbebauten linksseitigen Bereich beschränken. Dies wird auch durch das Überflutungsbild des Rückstaus bei einem Hochwasser der U bestätigt (Abb. 3), bei dem die Gebäude orographisch rechts des W ebenfalls noch hochwasserfrei bleiben. Insgesamt werden durch den Biberdamm verursachte Ausuferungen daher immer orographisch links über Freilandflächen abfließen, bis sie vor der Mündung in den V in den W zurückströmen (Abb. 6).

Bei einem Hochwasser der U hat der Biberdamm aufgrund des ohnehin vorliegenden Rückstaus keine abflussmindernde Wirkung mehr und ändert daher die Hochwassersituation nicht.

Aus Sicht des Hochwasserschutzes handelte es sich bei der Entfernung des Biberdammes daher um keine Maßnahme, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen notwendig war.

Angemerkt wird, dass die hier getroffenen Feststellungen zur Hochwassersituation von einem Laien, insbesondere ohne die vorliegenden Abflussberechnungen für U und W, kaum vor Ort getroffen werden können.“

Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht ein naturkundefachliches Gutachten zur Frage eingeholt, inwieweit das Vorliegen einer Biberbehausung im vorliegenden Fall bekannt bzw erkennbar war, und welche Auswirkungen die gegenständliche Maßnahme aus naturkundefachlicher Sicht hatte.

Aus dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 8.8.2024 ergeben sich folgende Zusammenfassung sowie folgende Schlussfolgerungen:

„Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass es sich um ein Biberrevier handelt, welches in der KW ** (2023) von der ASV für FF der BH Y festgestellt wurde. Im TIRIS/Biberkartierung ist das Revier ab dem 30.11.2023 eingetragen und ersichtlich.

Es dürfte sich um den Damm eines jungen Bibers gehandelt haben, der auf Reviersuche war bzw. auch dort laut Auskunft der Biberbeauftragten den Winter 2023/2024 verbracht hat. Im Frühsommer waren noch vereinzelte Biberspuren in diesem Bereich ersichtlich, eine Burg konnte von der Biberbeauftragten jedoch nicht festgesellt werden.

Die Biberbeauftragte geht somit davon aus, dass sich ein Jungbiber versucht hat anzusiedeln und dazu einen Damm errichtet hat. Es dürfte sich aufgrund der fehlenden (nicht gefundenen) Burg vermutlich nicht um einen Hauptdamm gehandelt haben.

Schlussfolgerungen:

Biber leben in Familienverbänden. Nach zwei Jahren muss das Jungtier das Familienrevier verlassen und sich ein eigenes Revier suchen.

Dämme werden von den Bibern aus unterschiedlichen Gründen angelegt. Der Wichtigste ist, durch die Erhöhung des Wasserstandes den Eingang zur Burg unter Wasser zu halten. Dazu wird eine Wassertiefe von ca. 80 cm angestrebt. Auch bauen Biber gezielt Dämme um Nahrungsflächen schwimmend erreichen zu können. Und Äste sowie Zweige sind im Wasser leichter zu transportieren, als über Land zu ziehen.

Der Biber (Castor fiber) ist nach dem TNSchG 2005 und nach der TNSchVO 2006 (Anlage 5) sowie nach der FFH-Richtlinie Anhang II und IV geschützt. Jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist verboten.

Es ist somit davon auszugehen, dass in einem Biberrevier, das vermutlich erst kürzlich besetzt wurde ein Biber-Damm entfernt wurde.

Die Vorgangsweise - diese wird schon seit vielen Jahren in Tirol so praktiziert – ist, dass entweder die Biberbeauftragte kontaktiert wird und mit dieser die weiteren Möglichkeiten besprochen werden oder die naturkundliche ASV eingebunden wird. Die Biberkartierung im TIRIS ist nur für den Benutzer einsehbar, welcher für den Zoologie Layer freigeschaltet wurde.“

Sodann wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 30.9.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben und in der insbesondere die eingeholten Gutachten nochmals eingehend erörtert und der Bauhofleiter DD als Zeuge einvernommen wurden.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 2, 24, 29 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a) Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zu den im § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 genannten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen in Natura 2000-Gebieten und in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 – für die Durchführung einsatzähnlicher Übungen und für die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Übungsstätten, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen;

b) sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen;

c) Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Feuerwehren, von Rettungs-, Bergrettungs-, Flugrettungs- und Wasserrettungsorganisationen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Bergwächtern und von sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;

d) Maßnahmen, die von Dienststellen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt werden.

(2) (…)“

„§ 24

Geschützte Tierarten

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a) die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und

b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;

b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur;

d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,

a) verbieten,

1. Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;

2. Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

3. Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

4. Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören;

5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.

Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

b) Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a) zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.

(6) (…)“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) (…)

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,

b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und

c) für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) (…)“

„§ 45

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) (…)

f) ein nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder 25 Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;

g) (…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

(2) (…)

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Tierarten regelnde § 4 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet wie folgt:

„§ 4

Geschützte Tierarten nach Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie

(1) Die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten werden zu geschützten Tierarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Tierarten der Anlage 5 sind nach § 24 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren,

b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,

c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur,

d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Für die übrigen zu geschützten Tierarten erklärten Arten des Anhangs IV lit. a der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Abs. 2 lit. e.“

In Anlage 5 TNSchVO 2006 wird unter anderem der „Castor fiber (Biber)“ genannt.

Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund konnte vom Landesverwaltungsgericht grundsätzlich mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass im vorliegenden Fall die objektiven Tatbestandsmerkmale des Verbotstatbestandes nach § 24 Abs 2 lit d TNSchG 2005 iVm § 4 Abs 2 lit d TNSchVO 2006 verwirklicht wurden, dass also durch die Entfernung von angestautem Material des W ein Biberdamm und somit eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer im Anhang IV lit a der Habitat-Richtlinie genannten Tierart zerstört wurde. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Leiter des Bauhofes Z die Firma CC GmbH am 24.10.2023 mit der genannten Entfernung beauftragt hat.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob die gegenständliche Maßnahme überhaupt in den Anwendungsbereich des TNSchG 2005 fällt.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach § 2 Abs 1 lit b TNSchG 2005 „sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen“ vom Geltungsbereich des TNSchG 2005 ausgenommen sind.

Der zitierte § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Katastrophen sind durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen. Als Katastrophe gelten auch die unmittelbaren Folgewirkungen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse, die zu einer Gefährdungslage im Sinn des ersten Satzes führen (sekundäre Katastrophe).

(2) Die Abwehr von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Eintritt unmittelbar drohender Katastrophen zu verhindern.

(3) Die Bekämpfung von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind,

a) die Ausweitung bereits eingetretener Katastrophen zu verhindern oder

b) deren unmittelbare Auswirkungen zu beschränken.

(4) Zu den Maßnahmen nach Abs. 3 lit. a gehören insbesondere:

a) die Rettung von Menschen aus Gefahren,

b) die Hilfeleistung an Verletzte und Kranke,

c) die Verhinderung von Sachschäden.

(5) Zu den Maßnahmen nach Abs. 3 lit. b gehören Maßnahmen wie:

a) die Unterbringung der von der Katastrophe betroffenen Personen,

b) die erste Versorgung der von der Katastrophe betroffenen Personen mit dem notwendigen Lebensbedarf,

c) die Behebung von Sachschäden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit erforderlich ist,

d) die Behebung von Sachschäden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern sowie mit medizinischer und psychologischer Hilfe erforderlich ist,

e) Maßnahmen zur Wiederherstellung wichtiger öffentlicher Verkehrsverbindungen sowie die Mitwirkung bei der Wiederherstellung wichtiger öffentlicher Fernmeldeverbindungen im notwendigen Mindestausmaß.

(6) Zu den Maßnahmen nach Abs. 5 lit. d und e gehören nicht solche der Hoheitsverwaltung.

(7) (…)“

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes fällt die gegenständliche Materialentfernung nicht unter die oben genannten Maßnahmen nach § 2 Abs 1 lit b TNSchG 2005.

Siehe in diesem Zusammenhang zunächst etwa folgende Ausführungen aus VwGH 20.9.1999, 98/10/0357:

„Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b NSchG legt es nicht nahe, die Verweisung auf das Katastrophenhilfsdienstgesetz als die Legaldefinition des § 1 Abs. 4 umfassend zu begreifen. Das NSchG verweist im unmittelbaren Zusammenhang mit den Begriffen ‚Abwehr von Katastrophen‘ und ‚Bekämpfung von Katastrophen‘ ausschließlich auf die den Begriff ‚Katastrophe‘ bestimmende Vorschrift des § 1 Abs. 3 Katastrophenhilfsdienstgesetz. Hingegen enthält das NSchG keinen allgemeinen Verweis auf das Katastrophenhilfsdienstgesetz, dessen gesamten § 1 oder auf § 1 Abs. 4 und 5. Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der in § 1 Abs. 4 und 5 Katastrophenhilfsdienstgesetz enthaltenen Definitionen der Begriffe ‚Abwehr von Katastrophen‘ und ‚Bekämpfung von Katastrophen‘ war, deutet dies darauf hin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zwar der Inhalt des Begriffes ‚Katastrophen‘ in § 2 Abs. 1 lit. b NSchG anhand von § 1 Abs. 3 Katastrophenhilfsdienstgesetz zu ermitteln ist, bei der Auslegung des Begriffes ‚Abwehr von Katastrophen‘ hingegen nicht zwingend an § 1 Abs. 4 Katastrophenhilfsdienstgesetz anzuknüpfen ist.

Ohne eine solche zwingende Anknüpfung ist aber nicht davon auszugehen, dass der Begriff ‚Abwehr von Katastrophen‘ in § 2 Abs. 1 lit. b NSchG nur Maßnahmen umfasste, die geeignet wären, den Eintritt unmittelbar drohender Katastrophen zu verhindern. Diese Einschränkung des Begriffsinhaltes entspricht wohl den aus den Regelungen des Katastrophenhilfsdienstgesetzes ersichtlichen Zielsetzungen der Einrichtung eines Katastrophenhilfsdienstes, nämlich der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen in außerordentlichen Notsituationen; die langfristig vorbeugende Katastrophenabwehr - etwa im Sinne der Errichtung von Anlagen zur Abwehr von Hochwasser, Vermurungen und Lawinen - zählt nach den Regelungen des Gesetzes hingegen zweifelsfrei nicht zu den Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes.

Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b NSchG ist es hingegen, Maßnahmen vom Geltungsbereich des NSchG auszunehmen, die zur Rettung höherwertiger Rechtsgüter als der im NSchG geschützten unabdingbar sind (siehe hiezu das zur vergleichbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 Z. 2 NÖ NSchG, LGBl. 5500-5, ergangene Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 98/10/0351). Angesichts dieser Zielsetzung liegt es näher, Maßnahmen des vorbeugenden Katastrophenschutzes in die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b NSchG einzubeziehen, weil es im Zusammenhang mit dem Gewicht des geschützten Rechtsgutes keinen Unterschied macht, ob Maßnahmen zu dessen Schutz vorbeugend oder in einer akuten Bedrohungssituation getroffen werden.

Zur im Wesentlichen dem § 2 Abs. 1 lit. b NSchG gleich lautenden Vorschrift des § 3 lit. b Kärntner Nationalparkgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 93/10/0166, dargelegt, es sei im Falle der Abwehr von Katastrophen nicht Tatbestandsmerkmal, dass eine Katastrophe ‚unmittelbar‘ droht; vielmehr seien in einem solchen Fall auch unbedingt erforderliche Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen als mitumfasst anzusehen. Eine Maßnahme sei somit insoweit von den Beschränkungen des Nationalparkgesetzes ausgenommen, als sie eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung einer Maßnahme der Katastrophenabwehr oder selbst eine solche Maßnahme darstelle.

Im bereits erwähnten Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 98/10/0351, hat der Verwaltungsgerichtshof zur ebenfalls vergleichbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 Z. 2 NÖ NSchG dargelegt, die Ausnahmen vom Geltungsbereich könnten nicht so verstanden werden, dass damit jegliche Maßnahme, die einen wie immer gearteten Zusammenhang mit dem Schutz des betreffenden Rechtsgutes (dort: der Verhütung von Bränden) habe, von vornherein nicht dem Geltungsbereich des NÖ NSchG zu subsumieren sei; Voraussetzung für die Ausnahme vom Geltungsbereich sei vielmehr, dass die Maßnahme zur Rettung des geschützten Rechtsgutes unabdingbar wäre.

Die soeben dargelegten Grundsätze sind angesichts des nahezu identen Wortlautes und der übereinstimmenden Zielsetzung der in Rede stehenden Vorschriften auf § 2 Abs. 1 lit. b NSchG zu übertragen. Vom Geltungsbereich des NSchG ausgenommen sind somit Maßnahmen, die zur Abwehr von durch elementare oder technische Vorgänge ausgelösten Ereignissen, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden könnten, unbedingt erforderlich sind, einschließlich der unbedingt erforderlichen Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen. Ob es sich beim in Rede stehenden Vorhaben um solche Maßnahmen handelt, was die Beschwerdeführerin unter Berufung auf sachverständige Äußerungen behauptet hat, hat die belangte Behörde (offenbar ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsauffassung, wonach Abwehrmaßnahmen nur im Fall ‚unmittelbar drohender Katastrophen‘ vom Geltungsbereich des NSchG ausgenommen wären) festzustellen unterlassen. Gegebenenfalls wäre der Bewilligungsantrag mangels Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens zurückzuweisen gewesen (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 93/10/0166).“

Vom Landesverwaltungsgericht wurde im vorliegenden Fall die Abt. Wasserwirtschaft um Beurteilung des Beschwerdevorbringens aus der Sicht des Hochwasserschutzes ersucht. Es sollte beurteilt werden, ob es sich bei der gegenständlichen Materialentfernung um eine Maßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw um eine Maßnahme zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen gehandelt hat.

Diesbezüglich wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Entfernung des Biberdammes nach Maßgabe der Gefahrenzonenplanungen für W und U um keine solche Maßnahme gehandelt hat. Dies insbesondere deshalb, da durch den Biberdamm verursachte Ausuferungen immer orographisch links über Freilandflächen abfließen würden und da bei einem Hochwasser der U der Biberdamm aufgrund des ohnehin vorliegenden Rückstaus keine abflussmindernde Wirkung mehr hätte und daher an der Hochwassersituation nichts ändern würde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

Da also der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Gutachten zum Thema Hochwasserschutz nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich AAs Beschwerde, soweit diese die Nichtanwendbarkeit des TNSchG 2005 im vorliegenden Zusammenhang behauptet, als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).

Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass die gegenständliche Maßnahme eine solche nach § 2 Abs 3 lit a iVm Abs 4 lit c Tiroler Katastrophenmanagementgesetz gewesen wäre, also eine Maßnahme zur Bekämpfung von Katastrophen, weil dadurch Sachschäden verhindert worden wären, so trifft dies aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu. Zwar entstehen zweifellos auch bei der Überflutung von landwirtschaftlichen Flächen Sachschäden; allerdings hat der wasserfachliche Amtssachverständige im Rahmen der durchgeführten Verhandlung ausgeführt, dass solche Schäden beim Hochwasserschutzmanagement bewusst in Kauf genommen werden, um Schäden im weit größeren Ausmaß an Gebäuden und sonstiger Infrastruktur zu verhindern. Insofern würde aber aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes bei einem Hochwasser des W der Begriff „Katastrophe“ im Sinn des § 2 Abs 1 Tiroler Katastrophenmanagementgesetz nicht erfüllt, da dieser "in großem Umfang“ Gefährdungen oder Schädigungen unter anderem des Eigentums verlangt. Damit kann aber naturgemäß auch die gegenständliche Materialentfernung nicht als Maßnahme zur Katastrophenbekämpfung eingestuft werden, weil eine solche nicht bei Verhinderung jedes beliebigen Sachschadens angenommen werden kann, sondern wiederum nur, wenn Sachschäden in großem Umfang verhindert werden.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht im vorliegenden Fall somit fest, dass beim gegenständlichen W zur angenommenen Tatzeit keine unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestanden hat und die Entfernung des Biberbaus auch nicht zur Abwehr oder Bekämpfung einer Katastrophe notwendig war. Durch die durchgeführte Materialentfernung wurde insofern keine Maßnahme im Sinn des § 2 Abs 1 lit b TNSchG 2005 gesetzt, weshalb diese Maßnahme in den Anwendungsbereich des TNSchG 2005 fällt und im vorliegenden Fall somit tatsächlich die objektiven Tatbestandsmerkmale der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurden.

Bezüglich der inneren Tatseite ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass er von der entfernten Biberbehausung nicht gewusst habe und auch als Bürgermeister nicht für die vom Bauhofleiter in Auftrag gegebene Maßnahme zur Verantwortung gezogen werden könne.

Was letzteres Vorbringen betrifft, ist maßgeblich, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde als Bürgermeister der Gemeinde Z und somit als das zur Außenvertretung befugte Organ der Gemeinde Z nach § 9 Abs 1 VStG zur Verantwortung gezogen wurde.

Der genannte § 9 VStG lautet wie folgt:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der gegenständliche Auftrag an die Firma CC GmbH zur Materialentfernung von DD als Leiter des Bauhofes Z erteilt wurde. Dies im Namen der Gemeinde Z.

Daran, dass der Beschwerdeführer Bürgermeister der Gemeinde Z und als solcher zur Vertretung der Gemeinde nach Außen berufen ist, besteht ebenfalls kein Zweifel. Insofern wäre dieser im vorliegenden Fall nach § 9 Abs 1 VStG nur dann nicht strafrechtlich verantwortlich, wenn ein strafrechtlich Verantwortlicher bestellt worden wäre.

Im vorliegenden Fall war somit zu klären, ob DD vom Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gemeinde Z im Sinn des § 9 Abs 1 VStG als strafrechtlich verantwortlicher Beauftragte bestellt wurde, dem „für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt“.

In diesem Zusammenhang ist etwa folgender, aus VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121, abgeleiteter Rechtssatz von Bedeutung:

„Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 VStG ist klar ersichtlich, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, ‚klar abzugrenzen‘ ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen - wie der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seinem Erkenntnis vom 12. Januar 1999, Zl. 98/09/0231, unter Hinweis auf weitere Judikatur bereits dargelegt hat - nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an.“

Anhaltspunkte dafür, dass DD im Sinn der obigen Ausführungen als strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter bestellt worden wäre, sind im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen.

Somit steht im vorliegenden Fall fest, dass den Beschwerdeführer selbst die strafrechtliche Verantwortung für die durchgeführte Materialentfernung trifft, da für diesen Tätigkeitsbereich weder DD noch eine andere Person als strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde.

Zur Verantwortlichkeit des Bürgermeisters vgl etwa folgenden, aus VwGH 1.6.2023, Ra 2022/07/0042, abgeleiteten Rechtssatz:

„Gemeinden sind, sofern sie im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden (vgl. dazu Art. 116 Abs. 2 B-VG), nicht anders als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, die Verwaltungsvorschriften (Art. VI Abs. 2 EGVG) einzuhalten (vgl. VwGH 25.3.2004, 2001/07/0135). Der Revisionswerber vertritt als Bürgermeister gemäß § 55 Abs. 1 Tir GdO 2001 die Gemeinde nach außen. In diesem Sinne ist er grundsätzlich (vgl. § 9 Abs. 1 VStG) für die Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, wie auch die Einhaltung von Bescheidauflagen, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH 25.3.2004, 2001/07/0135; VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152).“

Siehe auch folgenden Rechtssatz aus VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152:

„Gemäß § 45 Stmk GdO 1967 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden. In diesem Sinne ist der Bürgermeister als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Gemeinde sowie betraut mit der Leitung und Beaufsichtigung der gesamten Verwaltung grundsätzlich (vgl. § 9 Abs. 1 VStG) für die Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, wie auch die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. hiezu im Zusammenhang mit der Einhaltung des Wasserrechtsgesetzes das E vom 25. März 2004, 2001/07/0135, im Zusammenhang mit vergleichbaren Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung).“

Vor dem Hintergrund der oben dargelegten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Bürgermeister für die gegenständliche Maßnahme stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob der Beschwerdeführer die durchgeführte Maßnahme aufgrund eines ausreichenden Kontrollsystems hätte verhindern können.

Aus VwGH 23.8.2023, Ra 2023/07/0029, geht in diesem Zusammenhang hervor, dass dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem Fahrlässigkeit grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, Fahrlässigkeit dann nicht anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung (VwGH 1.6.2023, Ra 2022/07/0042).

Aus dem eben erwähnten VwGH-Erkenntnis vom 23.8.2023 ergibt sich zudem folgender Rechtssatz:

„Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lässt es nicht zu, dass sich der Unternehmer (Arbeitgeber, strafrechtlich Verantwortliche) aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hat, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargestellten Anforderungen nicht (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/10/0206 bis 0207). Dies hat zur Konsequenz, dass jeder Unternehmer (in Österreich) innerhalb der Vertriebskette für eine Übertretung des PMG 2011, die an das Inverkehrbringen anknüpft, in Anspruch genommen werden kann. Dies selbst dann, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung auf eine vorgelagerte Vertriebsstufe (etwa das Importeurs) zurückzuführen ist (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047).“

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall das Vorhandensein eines wirksamen Kontrollsystems nicht glaubhaft machen. Es mag entsprechend dem Beschwerdevorbringen zutreffen, dass es dem Bürgermeister einer Kleingemeinde nicht möglich ist, lückenlos die Tätigkeiten seiner Gemeindebediensteten zu überwachen, und auch, dass die Tätigkeit eines Bauhofleiters auch eigenverantwortlich wahrzunehmende Tätigkeiten umfasst. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist aber nicht anzunehmen, dass dieser Tätigkeitsbereich eines Bauhofleiters auch die Anordnung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Katastrophen durch Überschwemmungen umfasst. Um eine solche hätte es sich aber laut – wie weiter oben dargelegt: unrichtiger - Auffassung des Bürgermeisters und des Bauhofleiters im vorliegenden Fall gehandelt. Die Notwendigkeit, eine Überschwemmungskatastrophe zu verhindern, kann keine so regelmäßig vorkommende Aufgabe eines Bauhofleiters sein, dass diese ohne entsprechende Vereinbarung eigenverantwortlich und ohne Abstimmung mit dem Bürgermeister erfolgen darf. Dass der Bürgermeister entsprechend dem Beschwerdevorbringen keine besseren Kenntnisse zur Beurteilung der Frage hatte, ob durch die durchgeführte Maßnahme ein Biber zu Schaden kommen kann, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Für das Vorliegen einer so großen Gefahr in Verzug, dass vor Anordnung der Maßnahme keine Abstimmung mit dem Bürgermeister erfolgen konnte, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen.

Laut Erkenntnis des VwGH vom 21.4.2010, 2008/03/0139, wird hinsichtlich eines einzurichtenden Kontrollsystem etwa verlangt, dass durch dieses „die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden. Der Beschwerdeführer hätte alle Maßnahmen zu treffen gehabt, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen.“

Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, welche Maßnahmen er konkret getroffen hat, um Verstöße wie den vorliegenden durch einen seiner Gemeindebediensteten zu verhindern.

Im vorliegenden Fall steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, das geeignet gewesen wäre, die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verhindern.

Dem Beschwerdeführer ist insofern diesbezüglich keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen.

Im Zusammenhang mit der inneren Tatseite wird vom Beschwerdeführer nun allerdings auch noch vorgebracht, dass die Tatverwirklichung weder für ihn, noch für DD als Leiter des Bauhofs und Auftraggeber erkennbar war.

Dieses Vorbringen ist zwar insofern nachvollziehbar, als auch vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausgeführt wurde, dass etwa in der TIRIS-Biberkartierung das gegenständliche Revier erst seit 30.11.2023 erfasst ist, das Revier laut Biberbeauftragten mutmaßlich erst im Herbst 2023 entstanden ist und es sich mangels Vorhandenseins einer Biberburg nicht um einen Hauptdamm gehandelt hat, allerdings führt die Schwierigkeit, die gegenständlichen Ablagerungen einem Biber zuzuordnen, nicht zwangsläufig zu fehlendem Verschulden.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist (vgl zB VwSlg 10.262 A/1980). Der Beschwerdeführer und in dessen Vertretung der Leiter des Bauhofs als Auftraggeber wären somit grundsätzlich verpflichtet gewesen, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhalten sind in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur).

Dass bei Arbeiten in einem Gewässer regelmäßig Verwaltungsbestimmungen einschlägig sind, muss dem Bürgermeister und seinem Bauhofleiter aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt gewesen sein und wäre es ihnen daher grundsätzlich subjektiv als Fahrlässigkeit anzulasten, dass sie keine näheren Erkundigungen über die Zulässigkeit der gegenständlichen Maßnahme eingeholt haben.

Dem Beschwerdeführer kommt nun allerdings zu Gute, dass vom wasserfachlichen Amtssachverständigen ausgeführt wurde, dass die Konsequenzen der gegenständlichen Aufstauung des W im Zusammenhang mit Hochwasserschutz von einem Laien kaum beurteilt werden könnten. Insofern sei es laut Amtssachverständigen auch durchaus nachvollziehbar, dass der Bauhofleiter im vorliegenden Fall von einer unmittelbar drohenden Hochwassergefahr ausging und diesbezüglich nicht nur die Überschwemmung von landwirtschaftlichen Flächen, sondern auch von Gebäuden ernstlich für möglich hielt.

Nun hat sich letztlich aufgrund des wasserfachlichen Gutachtens zwar wie oben dargelegt gezeigt, dass die gegenständliche Materialentfernung für die Verhinderung von Sachschäden in großem Ausmaß nicht erforderlich war; allerdings war die Annahme einer Gefahr in Verzug – auch im Hinblick auf glaubwürdig geschilderte Hochwasserprobleme bei anderen nahegelegenen Bächen – für das Landesverwaltungsgericht durchaus plausibel und ergibt sich insofern in Kombination mit dem oben bereits thematisierten (einen grundsätzlich die Fahrlässigkeit nicht ausschließenden) Irrtum darüber, dass es sich um eine bloße Verklausung und nicht um einen Biberdamm handelt, dass dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Der aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes entschuldbare Irrtum über das Vorliegen von Gefahr in Verzug entschuldigt letztlich auch das an sich fahrlässige Nichterkunden über jene Vorschriften, die grundsätzlich bei Materialentfernungen in einem Bach zu beachten sind.

Im vorliegenden Fall steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass dem Beschwerdeführer subjektiv nicht vorwerfbar ist, dass durch die durchgeführte Materialentfernung der gegenständliche Verbotstatbestand nach dem TNSchG 2005 verwirklicht wurde.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher ersatzlos zu beheben und das diesbezüglich geführte Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat bzw Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen musste bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen werden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer als strafrechtlich Verantwortlicher nach § 9 VStG herangezogen werden durfte, wurde vom Landesverwaltungsgericht ebenso in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw direkt aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften gelöst, wie die Frage, ob die gegenständliche Materialentfernung dem Geltungsbereich des TNSchG 2005 unterliegt, und die Frage, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden im vorliegenden Fall trifft.

Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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