LVwG T LVwG-2024/12/1611-8

LVwG-2024/12/1611-8State Administrative CourtOct 3, 2024

Regest

Tierabnahme<br/>Veterinärfachliche Prognose und Halterprognose<br/>Verhältnismäßigkeit <br/>Wohlbefinden der Tiere

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/1611-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.12.1611.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, wegen der zwangsweisen Abnahme von 21 Rindern aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in **** Y, HNr. *, gemäß § 37 Abs 2 erster und zweiter Satz Tierschutzgesetz durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft X am 07.05.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft X den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit am 17.06.2024 eingelangter Beschwerde hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen die zwangsweise Abnahme von 21 Rindern aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb in **** Y, HNr. *, gemäß § 37 Abs 2 erster und zweiter Satz Tierschutzgesetz durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft X am 17.05.2024 eine Maßnahmenbeschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behördenvertreter offenbar keine objektivierbaren Beweise, wie zB Lichtbilder, die den äußeren Zustand der Tiere dokumentieren, gesichert haben. Die hauptsächlich bemängelte angeblich schlechte Wasserversorgung sei nicht durch entsprechende Messungen überprüft worden. Der Beschwerdeführer habe den Wassernachfluss jedes Tränkebeckens der Kühe nach der Tierabnahme überprüft und dabei festgestellt, dass der Wassernachfluss bei jedem Tränkebecken bei zumindest dem vom Amtstierarzt in seinem Mängelbehebungsauftrag vom 02.05.2024 geforderten 6 Litern/Minute bzw bei einem Großteil der Tränkebecken sogar weit darüber liege. Der vom Amtstierarzt bzw der Behörde offenbar gezogene Schluss der unzureichenden Wasserversorgung aufgrund der (angeblich) schlechten Hautelastizität der Rinder sei daher verfehlt. Außerdem sei das Alter der Rinder völlig außer Betracht gelassen worden. Mindestens die Hälfte der Rinder sei zwischen 10 bis 15 Jahr alt. Auch der Vorwurf der angeblich unzureichenden Futterversorgung sei nicht berechtigt. Tatsächlich seien die Tiere regelmäßig (morgens und abends) mit Heu und Kraftfutter versorgt worden. Der leere Futterbarren sei lediglich darauf zurückzuführen, dass die Fütterung im Zeitpunkt der Kontrolle längst abgeschlossen gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über einen ausreichenden Heuvorrat und hätte zeitgerecht für Nachschub des langsam zu Ende gehenden Kraftfuttervorrates gesorgt. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Rinder – ohne Tierabnahme – demnächst auf seine Weideflächen bzw Almen (Verpeil im Kaunertal, Radurschl in Pfunds) verbracht. Die Stand- und Liegeflächen seien vom Beschwerdeführer täglich mit Sägemehl gestreut worden. Der Beschwerdeführer kaufe dazu zumindest 2 Mal pro Jahr ca 10 m³ Sägemehl an. Im Zeitpunkt der Tierabnahme sei ausreichend Streu im Betrieb des Beschwerdeführers vorhanden gewesen. Etwaig zu geringe Streuaufbringung wäre sohin umgehend behebbar gewesen. Die Stand- und Liegeflächen sowie der Mistgraben würden nach Bedarf, aber zumindest einmal bis zweimal täglich ausgemistet und gereinigt. Dasselbe gelte auch für die Tiere, diese würden zumindest einmal täglich mit einer Bürste gestriegelt, die Klauen würden zumindest jährlich gepflegt. Der Beschwerdeführer sorge bei Bedarf stets für eine entsprechende veterinärmedizinische Behandlung/Versorgung seiner Tiere durch den „Hoftierarzt“ CC in W, der niemals den schlechten Zustand der Tiere beanstandet habe. Die Tiere hätten keine auffällige Körperhaltung gezeigt, obwohl Rinder mit Schmerzen idR einen aufgekrümmten Rücken haben. Diese Tatsache spreche gegen die von der Behörde angenommenen Qualen, Schmerzen oder Angstzustände, ebenso wie der Umstand, dass die Tiere bei der Verladung „geblendet“ (Abdecken der Augen) werden mussten, obwohl Tiere, deren Allgemeinzustand derart reduziert wäre, nicht mehr beruhigt werden müssten. Tatsächlich seien die Tiere aktiv gewesen.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die näher angeführten Rinder zu keinem Zeitpunkt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erlitten haben bzw künftig hätten erleiden müssen. Zudem treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder in der Lage gewesen sei, Abhilfe zu schaffen. Tatsächlich hätte er die Rinder demnächst auf seine Weiden bzw Almen verbracht. Die Tierabnahme gemäß § 37 Abs 2 TSchG sei daher rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum sowie auf Gleichbehandlung, das auch jegliche Form willkürlicher Behandlung erfasse, und in seinem einfachgesetzlichen subjektiven Recht auf Nichtabnahme der von ihm gehaltenen Tiere mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.

Auch sei zumindest nicht die Abnahme des gesamten Tierbestandes erforderlich gewesen, sondern hätten dem Beschwerdeführer sofern überhaupt lediglich einzelne Tiere abgenommen werden dürfen, die tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden mussten. Es sei nicht einzusehen, dass dem Beschwerdeführer auch all jene Tiere abgenommen worden sind, die sich sogar laut Befund des Amtstierarztes in einem (minder-/mittel-)guten Ernährungszustand befunden haben und deren Hautelastizität lediglich vermindert sei. Ein verschmutztes oder nasses Haarkleid sowie leicht zu lange Klauen (was ebenfalls bestritten bleibe) rechtfertigen jedenfalls nicht die Tierabnahme.

Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die am 07.05.2024 um 10:05 Uhr durch DD ausgesprochene und ab 10.30 Uhr vollzogene Abnahme der näher bezeichneten Rinder gemäß § 37 Abs 2 TSchG für rechtswidrig erklären und aufheben und den Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in den Kostenersatz verfällen, wobei der Ersatz der Eingabegebühr, der Fahrtkosten sowie des Pauschalbetrages für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß den Vorschriften der VwG-Aufwandersatzverordnung geltend gemacht werde.

Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft X legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor und erstattete die Gegenschrift vom 17.07.2024. In dieser wurde ausgeführt, dass sowohl am 02.05.2024 als auch am 07.05.2024 veterinärbehördliche Kontrollen am landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers in **** Y, Hnr. *, stattgefunden haben. Diesen beiden vorausgegangen seien weitere Kontrollen der zuständigen Veterinärbehörde am gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2022. Bei allen veterinärbehördlichen Kontrollen mussten dabei zum Teil erhebliche Mängel in der Tierhaltung durch den Beschwerdeführer festgestellt werden, welchen mittels behördlichen Mängelbehebungsaufträgen iSd § 35 Abs. 6 Tierschutzgesetzes und der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes begegnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei kurzzeitig immer wieder den behördlich angeordneten Mängelbehebungsaufträgen zum Teil nachgekommen, eine gesamtheitliche Verbesserung habe jedoch nicht festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer sei über einen längeren Zeitraum nicht Willens und in der Lage gewesen für eine ordnungsgemäße und rechtskonforme Tierhaltung in seinem Betrieb Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang müsse insbesondere auf die dem Beschwerdeführer wiederholt ausgesprochene Androhung der zwangsweisen Tierabnahme durch die Behörde sowie auf das rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der im Zuge der Tierschutzkontrolle am 09.03.2022 im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers festgestellten Mängel (siehe Erkenntnis Landesverwaltungsgericht Tirol vom 26.03.2024, LVwG-2023/46/0530-11) hingewiesen werden. Selbst diese Maßnahmen konnten den Beschwerdeführer nicht dazu bewegen, die Tierhaltungsbedingungen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu verbessern.

Verdeutlicht werde dieses Bild auch mit anderen Umständen und Tätigkeiten des Beschwerdeführers am gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb (vgl zB das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes von Tirol vom 27.06.2024, LVwG-2024/34/0704-20, betreffend die jahrelange unsachgemäße Stallmistentsorgung durch den Beschwerdeführer). Die mangelnde Einsichtigkeit des Beschwerdeführers, welche in weiterer Folge dazu geführt habe, dass der Großteil der Tiere Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst erlitten haben und das Wohlbefinden des gesamten Rinderbestandes zum Zeitpunkt der behördlich verfügten Tierabnahme am 07.05.2024 nicht mehr gegeben gewesen sei, zeige sich auch darin, dass der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Behördenorgane am 07.05.2024 das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT *** in Anbindehaltung gehalten habe, obwohl ihm dies erst unmittelbar zuvor im Rahmen der Tierschutzkontrolle am 02.05.2024 ausdrücklich untersagt worden sei.

Weiters habe der Beschwerdeführer auch im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 04.07.2024 im Zuge des Ermittlungsverfahrens über die Entscheidung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Ausfolgeantrages vom 14.06.2024 keinerlei Einsicht gezeigt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Tiere zu keinem Zeitpunkt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erlitten hätten, dürfe auf das im Akt einliegende Gutachten des Amtstierarztes vom 01.07.2024 verwiesen werden, in welcher dieser zum Schluss komme, dass den Tieren durch die Haltungsbedingungen am Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls ungerechtfertigte Leiden, Schmerzen und Schäden in hohem Ausmaß zugefügt worden seien. Auch die Tierschutzombudsperson komme in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.05.2024 zum selben Schluss.

Der Beschwerdeführer trete diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten des Amtstierarztes lediglich mit allgemeinen Schutzbehauptungen gegenüber und nicht auf gleicher fachlicher Ebene. An der Entscheidung zugrundeliegenden Amtssachverständigenbeurteilung bestünden keine Zweifel und seien die darin enthaltenen entsprechenden Ausführungen in höchstem Maß schlüssig, glaubhaft und nachvollziehbar.

Der Vollständigkeit halber angemerkt werden darf, dass der Tierschutzkontrolle am 07.05.2024 neben dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X auch ein fachkundiger Vertreter der Landesveterinärdirektion sowie die Tierschutzombudsperson beigezogen worden seien. Bei all diesen Personen handle es sich um ausgebildete Veterinäre und fachliche Experten. Bei der Beurteilung der Situation vor Ort kämen alle fachkundigen Personen zum selben Ergebnis, nämlich, dass nicht nur das Wohlbefinden des gesamten Tierbestandes aufgrund der vorgefundenen Haltung stark beeinträchtigt sei, sondern die Haltung für die Tiere auch mit Leiden, Schmerzen und Schäden verbunden sei.

Aus rechtlicher Sicht sei daher die Behörde iSd § 37 Abs. 2 2. Satz Tierschutzgesetz nicht nur berechtigt gewesen, jene Tiere deren Wohlbefinden beeinträchtigt gewesen seien, abzunehmen, sondern sei sie iSd § 37 Abs. 2 1. Satz Tierschutzgesetz sogar ex lege dazu verpflichtet gewesen.

Es werde daher der Antrag, gestellt die Maßnahmenbeschwerde vom 17.06.2024 als unbegründet abzuweisen. Desweitern werde beantragt, die Kosten für die Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer iSd VwG-Aufwandersatzverordnung aufzuerlegen.

Am 12.09.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen DD, EE und FF einvernommen worden sind.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2024 legte der Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Rechnungen für den Kauf von Kraftfutter vom 14.10.2022, 28.12.2022, 03.03.2023, 14.11.2023 und vom 12.02.2024 vor.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer führt am Standort **** Y HNr * einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 21 Rindern. Der Beschwerdeführer ist der Halter dieser Tiere.

Am Betrieb des Beschwerdeführers wurden am 09.03.2022 eine amtstierärztliche Kontrolle durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X durchgeführt und wurde bemängelt, dass alle Tränkebecken leer, die Wassernachflussgeschwindigkeit zu gering und ein Drittel der Tiere hochgradig verschmutzt waren. Zudem war praktisch keine Einstreu vorhanden. Anlässlich der Nachkontrolle am 16.03.2022 waren die Kotverschmutzungen größtenteils entfernt worden, aber der größere Teil der Stand-und Liegeflächen war immer noch nicht eingestreut und mit Ausnahme einzelner weniger Tränkebecken, bei welchen die Nachflussmenge geringfügig verbessert wurde, war die Wasserversorgung praktisch unverändert mangelhaft. Erst anlässlich einer weiteren Kontrolle am 31.03.2022 wurden die Mängel weitgehend durch den Beschwerdeführer behoben (vgl amtstierärztliches Gutachten vom 13.07.2022, ***, samt Bilddokumentation der Tierschutzerhebung am 09., 10., 16. und 31.03.2022).

Mit Straferkenntnis vom 16.01.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 38 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG durch eine Vernachlässigung in der Betreuung und Ernährung der Rinder zur Last gelegt, weil die Rinder nur unzureichend mit Wasser versorgt wurden. Ein weiterer Verstoß gegen § 38 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG wurde aufgrund der praktisch einstreufreuen Liegeflächen und der damit einhergehenden hochgradigen Kotverunreinigung der Rinder erkannt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.03.2024, LVwG-2023/46/0530-11, wurden beide Spruchpunkte zusammengefasst und eine Gesamtstrafe verhängt.

Am 02.05.2024 fand eine weitere tierschutzrechtliche Kontrolle durch den Amtstierarzt EE am Betrieb des Beschwerdeführers in Y statt. Im Anbindestall mit 21 Rindern war auf dem Holzboden keinerlei Einstreu vorhanden. Die Stand- und Liegeflächen waren teilweise mit Kot verunreinigt und nass. Der Boden war an mehreren Stellen schadhaft. Im Mistgraben befand sich eine so große Menge an Mist, dass zahlreiche Rinder mit deren Hinterextremitäten direkt im Kot standen. Das Kalb mit der Ohrenmarke AT 817246 274 wurde in der Kälberbox in Anbindehaltung vorgefunden. Die Rinder wurden großteils mit struppigem und großflächig verschmutzten Haarkleid (eingetrocknete Kotkrusten im Bereich der Hinterextremitäten sowie im Becken- und Bauchbereich) vorgefunden, einzelne Tiere mit feuchtnassem Haarkleid im Bereich der Hinterextremitäten und im Bauchbereich. Der Ernährungszustand wurde vom Amtstierarzt bei zahlreichen Rindern als mindergut bis schlecht beurteilt. Das Rind mit der Ohrmarke *** war kachektisch. Die Futterbarren und der Futtergang waren absolut futterleer. Die Tränkebecken waren funktionstüchtig, allerdings wurde die Wassernachflussgeschwindigkeit bei einigen Tränkebecken als zu gering beurteilt (vgl dazu das Erhebungsprotokoll vom 13.05.2024, ***).

Dem Beschwerdeführer wurden diese Mängel bereits bei der Kontrolle durch den Amtstierarzt mündlich mitgeteilt, zusätzlich wurde ihm am 02.05.2024 ein schriftlicher Mängelbehebungsauftrag vom selben Tag, zur Zahl ***, durch einen Polizeibeamten persönlich zugestellt. In diesem wurden folgende Mängel ausgewiesen:

bei mehreren Tränkebecken ist die Nachflussgeschwindigkeit des Wassers viel zu gering (Behebungsfrist: unverzüglich)

fehlende Einstreu auf den Stand- und Liegeflächen (Holzboden) (Behebungsfrist: unverzüglich)

zahlreiche Tiere sind im Bereich der Extremitäten stark mit Kotresten verunreinigt (Behebungsfrist: unverzüglich)

bei der Stand- und Liegefläche (nordseitig in Türnähe) befindet sich eine größere Vertiefung (Behebungsfrist: unverzüglich)

das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT 817 246 274 (geb. 19.03.2024) wurde in Anbindehaltung gefunden (Behebungsfrist: unverzüglich).

Am 07.05.2024 wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X EE im Beisein eines Amtstierarztes der Landesveterinärdirektion FF, der Tierschutzombudsperson GG, der Behördenvertreter der Bezirkshauptmannschaft X DD, JJ und KK sowie von vier Polizeibeamten und dem Bürgermeister der Gemeinde Y eine tierschutzrechtliche Nachkontrolle durchgeführt.

Dabei erfolgte durch die zwei Amtstierärzte eine Einzeltieruntersuchung und wurden die Rinder wie folgt beurteilt (vgl Erhebungsprotokoll vom 13.05.2024, ***, und amtstierärztliches Gutachten vom 01.07.2024 zur selben Zahl):

Lfd.

Nr.

Ohrmarke (OM)

Ernährungszustand

Pflegezustand

Hautelastizität

Sonstiges

1

AT ***

mittelgut bis mindergut

Oberschenkel beidseitig haarlos und mit Kot verschmutzt;

  • bis ++ (geringgradig bis mittelgradig vermindert)

lokale Hautentzündung Hinterextremitäten (= HE)

2

AT ***

mindergut bis schlecht

Hinterextremitäten (inkl. Innenseite) u. Bauch mit Kot verschmutzt;

erhalten

3

AT ***

mindergut

rechte Körperseite komplett nass und mit Kot verschmutzt;

erhalten

Vorderextremitäten (= VE): Klauen geringgradig zu lang;

4

AT ***

mittelgut bis gut

ohne offenkundige tierschutzrelevante Besonderheiten;

erhalten

Ohrmarken fehlen beidseitig; VE: Klauen geringgradig zu lang;

5

AT ***

mittelgut

hochgradige Verschmutzung mit Kot an beiden HE und der linken Bauchwand;

erhalten

HE: Klauen etwas zu lang;

6

AT ***

schlecht

Oberschenkelbereich geschoren;

erhalten

Klauen geringgradig zu lang, alte verheilte Schwanzwurzelverletzung, deutlich zu geringer Nachfluss beim Tränker;

7

AT ***

mittelgut

starke Verschmutzungen mit Kot (Vorderextremitäten; Brust- und Bauchwand – v.a. links; rechte HE bis über Sprunggelenk);

erhalten

Deutlich zu geringer Nachfluss beim Tränker; Entlastung der li. VE;

8

AT ***

mindergut bis schlecht

starke Verschmutzungen mit Kot (v.a. rechts) im Bauchbereich und an den HE;

++ (mittelgradig vermindert)

Ohrmarken fehlen; geringgradig zu lange Klauen (VE+HE)

9

AT ***

mindergut bis schlecht

starke Verschmutzungen mit Kot (HE und Unterbauch);

++ (mittelgradig vermindert)

Deutlich zu geringer Nachfluss beim Tränker;

10

AT ***

mindergut

Verschmutzungen im Bereich der HE; Oberschenkelbereich geschoren;

++ (mittelgradig vermindert)

1 Ohrmarke fehlt; hgr. Zähneknirschen; mehrere haarlose Stellen am Hals (v.a. rechts); deutlich zu geringer Nachfluss beim Tränker;

11

AT ***

mindergut

starke Verschmutzungen mit Kot im Unterbauch (v.a. rechts);

++ bis +++ (mittelgradig bis hochgradig vermindert)

mittelgradig vermindertes Allgemeinverhalten

12

AT ***

mittelgut

geringe Verschmutzungen mit Kotresten;

erhalten

VE: Klauen geringgradig zu lang;

13

AT ***

mindergut

starke Verschmutzungen mit Kot (HE bis Mitte Oberschenkel, Bauch- und Brustbeeich);

erhalten

14

AT ***

mindergut

Verschmutzungen und haarlose Stellen im Bereich der HE;

++ (mittelgradig vermindert)

Münzgroße (ca 2 cm) Liegeschwiele am linken Knie

15

AT ***

mindergut – schlecht

Verschmutzungen im Bereich der HE, Oberschenkelbereich geschoren;

  • (geringgradig vermindert)

16

AT ***

kachektisch

starke Verschmutzungen (HE beidseitig), Oberschenkel teilweise geschoren;

+++ (hochgradig vermindert)

Tränker funktioniert, Nachflussmenge zu gering;

17

AT ***

mittelgut

Verschmutzungen (HE beidseitig, Unterbauch und Brust); Oberschenkel teilweise geschoren

erhalten

18

AT ***

mittelgut - mindergut

Verschmutzungen (HE und Unterbauch);

erhalten

Zurückgebliebene Gesamtentwicklung (Kümmerer);

19

AT ***

gut

Verschmutzungen mit Kot (dorsaler Halsbereich; HE beidseitig);

erhalten

VE: Klauen geringgradig zu lang;

20

AT ***

gut

geringgradige Verschmutzung (HE)

erhalten

Divergenz von Alter und Entwicklungsgrad!

21

ohne OM

gut

erhalten

fehlende Meldung bei der AMA, vom Amtstierarzt erhobenes Geburtsdatum: 15.04.2024

Das Allgemeinverhalten der Rinder wurde als vermindert (matt, apathisch, wenig lebhaft) beschrieben. Zahlreiche Rinder zeigten ein deutlich hörbares Zähneknirschen. Der überwiegende Anteil der Rinder wies ein struppiges und großflächig verschmutztes und teilweise feucht-nasses Haarkleid mit eingetrockneten Kotkrusten, insbesondere im Bereich der Hinterextremitäten sowie im Becken- und Bauchbereich auf. Die Stand- und Liegeflächen waren unverändert ohne Einstreu. Im Mistgraben befand sich wieder eine solche Menge Mist (ohne Einstreu), sodass zahlreiche Rinder mit deren Hinterextremitäten direkt im Kot standen bzw lagen. Im Erhebungszeitpunkt waren die Futterbarren und der Futtergang futterleer. Anlässlich der Kontrolle wurde kein wiederkauendes Rind beobachtet. Das Kalb wurde erst beim Eintreffen der Polizeibeamten von der Kette abgelassen (vgl Erhebungsprotokoll vom 13.05.2024, ***, und amtstierärztliches Gutachten vom 01.07.2024, ***).

Der Amtstierarzt hat aufgrund dieser amtstierärztlichen Erhebungen die gegenständliche Tierhaltung, insbesondere die Versorgung, Betreuung und die Haltungsbedingungen der Rinder, als stark vernachlässigt beurteilt, sodass einem Großteil der Tiere dadurch ungerechtfertigte Leiden, Schmerzen und Schäden in hohem Ausmaß zugefügt wurde. Mit wenigen Ausnahmen (zwei Kälber und das Rind OM AT ***) wurde der Ernährungszustand des gesamten Rinderbestandes als unzureichend beurteilt. Insbesondere die elf Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT *** und AT *** wurden über einen unbestimmten längeren Zeitraum unzureichend gefüttert und mussten deswegen Hunger erleiden. Die hochgradigen Verschmutzungen der Tiere wurden als Folge einer über längere Zeit andauernde, nicht artgerechten Haltung auf Stand- und Liegeflächen, welche massiv durch Kot und Harn verschmutzt und nicht ausreichend eingestreut waren, beurteilt (vgl amtstierärztliches Gutachten vom 01.07.2024, ***, Erhebungsprotokoll vom 13.05.2024, ***).

Um 10.05 Uhr wurde vom Behördenvertreter DD aufgrund dieses Erhebungsergebnisses und der wiederholten Mängelfeststellungen sowie der Uneinsichtigkeit bzw des Unvermögens des Tierhalters eine tierschutzkonforme Haltung zu gewährleisten, die Abnahme des gesamten Rinderbestandes gemäß § 37 Abs 2 erster und zweiter Satz TSchG zur Vermeidung weitere Leiden, Schmerzen und Schäden ausgesprochen.

Die 21 abgenommenen Tiere wurden in die Notversorgungsstelle des Landes Tirol in V verbracht. Das Rind mit der Ohrenmarke AT *** wurde nach einer tierärztlichen Untersuchung und dem Auftreten einer mittel- bis hochgradigen Stützbeinlahmheit euthanasiert.

Der Ausfolgungsantrag vom 14.06.2024 wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Eine Beschwerde wurde dagegen an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

III. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2024/12/1611 und in den Behördenakt zu Zl *** sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen DD (Bezirkshauptmannschaft X), EE (Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X) und FF (Amtstierarzt bei der Landesveterinärdirektion beim Amt der Tiroler Landesregierung).

Der Sachverhalt ergibt sich zum einen aus den in Klammer angeführten Beweismittel sowie aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme ausdrücklich bestätigt, dass er der Halter des angeführten Tierbestandes am angeführten Betriebsstandort ist.

Die veterinärbehördlichen Kontrollen sind unter den angeführten Geschäftszahlen dokumentiert und liegen die angeführten amtsärztlichen Gutachten, Erhebungsprotokolle, das angeführte Straferkenntnis und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Behördenakt auf.

Aus dem amtstierärztlichen Gutachten vom 01.07.2024, ***, in dem der Amtstierarzt die Erhebungsergebnisse der amtstierärztlichen Kontrollen vom 02. und 07.05.2024 dokumentiert hat und seine schon bei den Kontrollen vorort getroffenen Schlussfolgerungen festgehalten hat (in der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge EE auf dieses verwiesen), geht zu den festgestellten Mängeln insbesondere Folgendes hervor:

„Mangelhafte Futterversorgung:

Aus amtstierärztlicher Sicht liegt beim gegenständlichen Rinderbestand eine massive und über unbestimmte längere Zeit anhaltende und systematische Futterunterversorgung vor.

Mit wenigen Ausnahmen (Kälber und das Rind OM AT ***) ist der Ernährungszustand des gesamten Rinderbestandes absolut unzureichend. Sowohl weibliche als auch männliche Rinder zeigen eine mittel- bis hochgradige Abmagerung. Insbesondere die Rinder AT *** (geb. XX.XX.XXXX, männlich), AT ***(geb. XX.XX.XXXX, männlich), AT ***(geb. XX.XX.XXXX, weiblich) und AT *** (geb. XX.XX.XXXX, männlich) sind stark abgemagert (minderguter bis schlechter Ernährungszustand). Das Rind AT *** ist sehr stark abgemagert (schlechter Ernährungszustand). Beim Rind AT ***, welches vom nachgeborenen Kalb (Geburtstermin Mitte XX.XX.XXXX) gesäugt 6 wird, liegt eine hochgradige Kachexie (krankhafte, sehr starke Abmagerung) vor. …

Ein physiologischer Ernährungszustand wird als „gut“ bezeichnet. Dabei sind die Körperformen durch einen entsprechenden Muskelansatz und subkutanes Fettgewebe mehr oder weniger abgerundet. Ein pathologischer Ernährungszustand wird als „mittelgut“, „mindergut“, „schlecht“ oder „kachektisch“ bezeichnet (Klinische Propädeutik der inneren Krankheiten und Hautkrankheiten der Haustiere, Walter Jaksch; 3. Auflage 1990). …

Sowohl am 02.05.2024 als auch am 07.05.2024 sind die Futterbarren und auch der Futtertisch absolut futterleer. Bemerkenswert ist dabei der Umstand, dass beide Kontrollzeitpunkte (08.15 Uhr und 08.10 Uhr) sehr zeitnah zur Fütterungszeit am Morgen liegen. Im Sinne einer bedarfsgerechten Fütterung müsste den Rindern zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch ein gewisser Futtervorrat zur Verfügung stehen. Vom Amtstierarzt auf die mangelnde Futterversorgung angesprochen erklärt der Tierbesitzer, dass er die Tiere sowohl in der Früh und am Abend entsprechend füttern und dabei auch Kraftfutter verwenden würde.

Im gegenständlichen Fall liegt bei insgesamt 18 von 21 Rindern ein pathologischer Ernährungszustand vor. Die mittel- bis hochgradig ausgeprägte Abmagerung betrifft sowohl männliche und weibliche Tiere und ist aus amtstierärztlicher Sicht die Folge einer länger andauernden systematischen und unzureichenden Futterversorgung. Hierzu bemerkenswert ist der Umstand, dass ein beträchtlicher Teil der Rinder solchen Rassen angehören, welche eher als „Stoffansatztypen“ gelten.

Insbesondere bei den Rindern AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***, AT ***und AT ***ist es offensichtlich, dass diese über einen unbestimmten längeren Zeitraum unzureichend gefüttert wurden und deswegen Hunger erleiden mussten. Ein minderguter oder schlechter Ernährungszustand ist eine krankhafte und sehr starke Abmagerung und ist jedenfalls als „Schaden“ einzustufen.

Während der gesamten Erhebung ist praktisch kein wiederkauendes Rind zu beobachten. Normalerweise beginnen Rinder etwa eine halbe bis eine Stunde nach der Futteraufnahme mit dem Wiederkauen. Die Dauer des Wiederkauens beträgt mehrere Stunden pro Tag und ist insbesondere von der aufgenommenen Futtermenge (Trockenmasse) abhängig.

Während des gesamten Lokalaugenscheines ist bei zahlreichen Rindern (mit Ausnahme der Kälber) ein deutliches Zähneknirschen akustisch wahrnehmbar (Video 2265). Beim Zähneknirschen werden die Kiefer aufeinandergepresst und gleichzeitig das Unterkiefer seitlich bewegt. Zähneknirschen ist ein deutliches Zeichen für starke Schmerzen oder großen Stress (Schmerzerkennung beim Rind, Kristin Resch, 2023).

Mit Ausnahme der Kälber zeigt praktisch der gesamte Tierbestand ein gering- bis mittelgradig vermindertes Allgemeinverhalten. Die Tiere sind matt, teilnahmslos bis apathisch und nur wenig lebhaft (siehe Video 28265). Beim Großteil der Rinder ist die Kopfhaltung niedriger als der Widerrist (siehe Bilder 8057, 8059, 114, 8124, 8126, 8132, 8137, 8145, 8152). Ein aktives Ohrenspiel ist praktisch bei keinem Rind zu beobachten (siehe Video 2265). Bei einigen Rindern sind die Ohren nach hinten gerichtet (siehe Bilder 8073, 8092, 8096, 8121, 8124, 8126). Einzelne Rinder zeigen eine leicht gebogene Rückenlinie (siehe Bilder 8057, 064, 8122, 8140). …

Bei der gegenständlichen Rinderhaltung wird der Grundsatz einer bedarfsgerechten Fütterung in keiner Weise eingehalten. Durch die systematische und über längere Zeit praktizierte unzureichende Futterversorgung wurde das Wohlbefinden der Tiere in einem solchen Ausmaß eingeschränkt, sodass den Tieren dadurch ungerechtfertigte Leiden, Schmerzen und Schäden in hohem Ausmaß zugefügt wurden. …

Mangelhafte Wasserversorgung:

Sowohl am 02.05.2024 als auch am 07.05.2024 wird bei der Überprüfung der nachfließenden Wassermenge bei mehreren Tränkebecken eine deutlich zu geringe Durchflussrate festgestellt (siehe Video 092037 v. 02.05.2024). …

Bei der Erhebung am 07.05.2024 wurde die Hautelastizität bei allen Rindern kontrolliert (siehe Pkt. 2 der Erhebung vom 07.05.2024). Insgesamt zeigten 8 Rinder eine deutlich verminderte Hautelastizität. … Aus veterinärfachlicher Sicht ist die bei insgesamt 8 Rinder festgestellte verminderte Hautelastizität sowohl auf die mangelhafte Wasserversorgung als auch auf die Abmagerung der Tiere zurückzuführen. …

Mangelhafte Bodenbeschaffenheit der Stand- und Liegeflächen:

Sowohl am 02.05.2024 als auch am 07.05.2024 sind die Stand- und Liegeflächen – mit Ausnahme einzelner sehr sparsam mit Sägespänen versehener Liegeplätze - praktisch ohne Einstreu und großflächig mit Kot verschmutzt (siehe Bilder 8053, 8054, 8057, 8058, 8060, 8062, 8075). Einzelne Stand- und Liegefläche zeigen eine nasse Beschaffenheit (siehe Bilder 8053, 8060, 8061, 8062, 8094, 8095, 8100, 8103) und diverse Schäden in Form von lochartigen Vertiefungen (siehe Bilder 8071, 8073, 8078, 8079, 8082, 8100).

Im Mistgraben sind eine größere Menge an einstreulosem Kot und Harn vorhanden, sodass zahlreiche Rinder mit ihren Hinterextremitäten direkt im Kot bzw Harn stehen bzw liegen (siehe Bilder 2, 4, 17, 18, 20, 8057, 8058, 8060, 8063, 8070, 8080, 8090, 8103, 8106, 8108, 8109, 8112, 8123). Die im Mist praktisch fehlende Einstreu spricht für eine seit längerer Zeit nicht ausreichend erfolgte Einstreu (siehe Bild 8173). In der Kälberbox ist in geringer Menge etwas Einstreu vorhanden. Eine ausreichende trockene und weiche Liegefläche fehlt (siehe Bilder 8061, 8163, 8166, 8167, 8168, 8169, 8171, 8172).

Hochgradige Verschmutzung der Tiere:

Bei der Untersuchung werden beim Großteil der Rinder offensichtliche und teilweise massive Verschmutzungen des Haarkleides durch eingetrockneten und/oder feuchtnassen Kot festgestellt. Diese Verunreinigungen zeigen sich insbesondere im Bereich der Hinterextremitäten (teilweise bis auf Oberschenkelhöhe), im Schwanzbereich sowie am Bauch- und im Brustbereich (siehe Bilder 8069, 8070, 8071, 8072, 8082, 8083, 8084, 8093, 8097, 8099, 8100, 8103, 8106, 8107, 8117, 8127, 8129, 8135, 8140, 8141, 8146). Bei einzelnen Tieren sind zusätzlich auch die Vorderextremitäten verschmutzt (siehe Bilder 8095, 8099, 8104, 8106, 8128).

Einige Rinder zeigen im Schenkelbereich haarlose Stellen bzw. wurden vor geraumer Zeit geschoren (siehe Bilder 8063, 8069, 8081, 8103, 8105, 8107, 8110, 8111, 8112, 8115, 8117, 8127, 8128, 8129, 8132, 8133). Trotzdem zeigen mehrere Rinder auch an den geschorenen Stellen teilweise starke Kotverschmutzungen. Beim Rind OM AT *** findet sich an den Hinterextremitäten beidseitig eine großflächige haarlose Stelle, auf der lokale Hautentzündungen ersichtlich sind (siehe Bilder 8063, 8064, 8065). Das Rind OM AT *** zeigt im Bereich des Kniegelenks eine münzgroße (ca. 2 cm) Liegeschwiele (siehe Bild 8134).

Die hochgradigen Verschmutzungen der Tiere sind zweifelsfrei die Folge einer über längere Zeit andauernden, nicht artgerechten Haltung auf Stand- und Liegeflächen, welche massiv durch Kot und Harn verschmutzt und nicht ausreichend eingestreut waren. Ein hochgradig verunreinigtes, verklebtes und nasses Haarkleid beeinträchtigt das Wohlbefinden von Rindern. Ausschlaggebend dafür sind Juckreiz, eine Beeinträchtigung der Thermoregulation sowie eine verminderte Barrierefunktion der Haut mit nachfolgenden Entzündungsreaktionen. …

Anbindehaltung eines Kalbes:

Bei der Erhebung am 02.05.2024 wird das Kalb AT ***(laut AMA-Auszug geboren am 19.03.2024) in der Kälberbox in Anbindehaltung vorgefunden (siehe Bild 10). Vom Amtstierarzt darauf angesprochen, erklärt Herr AA, dass dies notwendig sei, da das Kalb ansonsten aus der Kälberbox ausbrechen würde. Vor Beginn der Erhebung am 07.05.2024 wird Herr AA von den Polizeibeamten im Stall angetroffen und dabei beobachtet, wie dieser unmittelbar vor Beginn der veterinärbehördlichen Kontrolle ein angebundenes Kalb losbindet. …

Klauenpflege:

Im Rahmen der Untersuchung werden bei insgesamt 7 Rindern geringgradig zu lange Klauen (siehe Bilder 8075, 8076, 8079, 8080, 8089, 8099, 8101, 8122) festgestellt. …

Zusammenfassend wird festgestellt, dass bei der gegenständlichen Rinderhaltung aufgrund der vernachlässigten Versorgung, Betreuung und Unterbringung das Wohlbefinden der Tiere in einem Ausmaß eingeschränkt wurde, dass den Tieren dadurch in einem hohen Ausmaß ungerechtfertigte Leiden, Schmerzen und Schäden im Sinne von § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004 idgF, zugefügt wurde. …“

Der Beschwerdeführer hat diesen Vorwürfen in seiner Aussage entgegengehalten, dass er den Mängelbehebungsaufträgen nachgekommen sei, die Tränkebecken ordnungsgemäß funktioniert haben und er den Boden ausgebessert habe, er alle Tiere ausreichend mit Kraftfutter und Heu versorgt habe (dazu wurden auch Rechnungen über den Kauf von Kraftfutter vorgelegt), diese Rinder zudem aufgrund ihrer „Veranlagung“ nicht dicker werden, zudem die Tiere relativ sauber gewesen seien und er den Stall jeden Tag zwei Mal einstreue und das Kalb nur während dem Ausmisten angekettet sei.

Unbestritten ist, dass ausreichend Futtervorrat vor Ort vorhanden war und einige Verbesserungen vom Beschwerdeführer durchgeführt worden sind.

Der von zwei Amtstierärzten festgestellte mangelhafte Ernährungszustand von einem Großteil der Rinder, deren apathisches Verhalten und Zähneknirschen und der Umstand, dass auch kein Rind beim Wiederkauen beobachtet wurden, obwohl der Beschwerdeführer behauptet hat, dass die Tiere am Morgen gefüttert worden sind, der absolut leere Futterbarren (ohne jegliche Futterreste) und der Umstand, dass sich der Zustand der Tiere nach deren Abnahme im Hinblick auf den Ernährungszustand nachweislich gebessert hat (vgl dazu die Aussage von EE), widerlegen – trotz vorhandener Futtervorräte - die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die Tiere ausreichend füttere. Ebenso stehen der Behauptung des Beschwerdeführers, die Tiere seien „relativ sauber“ gewesen, die im Akt aufliegende Lichtbildbeilage entgegen. Auch belegt diese Fotodokumentation die Aussage der Amtstierärzte, dass die Stand- und Liegeflächen kaum eingestreut waren. Den Amtstierärzten ist schon aufgrund ihrer Ausbildung und langjährigen beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass sie ordnungsgemäß Befund erheben und daraus gutachterliche Schlüsse zu ziehen vermögen. An der inhaltlichen Richtigkeit der Zeugenaussagen der Amtstierärzte und deren gutachterlichen Stellungnahme ergeben sich sohin keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände sie veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsch auszusagen oder falschen Befund zu erheben oder ein falsches Gutachten zu erstatten, zumal sie in diesem Falle mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die im Rahmen einer Einzeltieruntersuchung schlüssige sachverständliche Beurteilung der Rinder durch den Amtstierarzt mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden kann (vgl VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003 uva).

Die Abnahme der Tiere wurde dann vom Behördenvertreter DD und dem Amtstierarzt EE übereinstimmend und nachvollziehbar begründet. Der Behördenvertreter gab dazu an:

„Ich war damals bei der Amtshandlung am 07.05.2024 am Betrieb des Beschwerdeführers als Vertreter der Bezirkshauptmannschaft X für die Tierschutzbehörde anwesend. Ich habe damals die Abnahme der 21 Rinder ausgesprochen. Anlass war der Ortsaugenschein im Stall des Beschwerdeführers in Anwesenheit von zwei Amtstierärzten und die anschließende Beratung mit diesen. Damals nach den Kontrollen am 02.05. und nun am 07.05. hat es sich für uns derartig dargestellt, dass es hygienische Missstände im Stall gegeben hat, die auf die Tiere übertragen worden sind. Die Amtstierärzte sind beide zu der Ansicht gelangt, dass die Tiere dadurch Schmerzen und Leiden erfahren. Hier ist insbesondere die hochgradige Verschmutzung der Tiere und der Ernährungszustand anzuführen. Ich habe die Amtstierärzte auch gefragt, ob das Wohlbefinden des gesamten Tierbestandes gefährdet ist und diese Frage wurde von beiden Amtsveterinären mit einem klaren Ja beantwortet. Deswegen hat man nicht nur einzelne Tiere, wo ganz offensichtlich Schmerz und Leiden vorhanden waren, abgenommen, sondern den ganzen Tierbestand. …

Auch hinsichtlich des Halters ist meine Prognose sehr schlecht gewesen, weil er ja 5 Tage zuvor darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass das die letzte Chance für ihn ist und trotzdem hat sich nichts verändert, insbesondere wenn man sich zum Beispiel das Haarkleid der Rinder angesehen hat, das hochgradig verschmutzt und verklebt war.“

Der Amtstierarzt EE hat dazu ausgesagt:

„Ich habe mich dann mit meinem Kollegen besprochen und wir haben eine Tierabnahme einstimmig als notwendig erachtet und haben das auch dem Behördenvertreter mitgeteilt, sodass dann gegenüber dem Beschwerdeführer die Tierabnahme ausgesprochen worden ist. Ausschlaggebend für die Abnahme war das katastrophale Gesamtbild, insbesondere die unzureichende Betreuung der Tiere, was sich insbesondere in der mangelhaften Ernährung der Tiere gezeigt hat. Zudem die inakzeptablen Haltungsbedingungen, die zur Folge hatten, dass der Pflegezustand der Tiere als absolut unzureichend zu beurteilen waren.

Es haben sich einerseits wieder dieselben Mängel gezeigt, wie bereits bei der Kontrolle im Jahr 2022, aber zudem hat sich dann auch noch der Zustand des Tierbestandes verschlechtert, insbesondere musste im Jahr 2024 der Ernährungszustand von einem Großteil der Tiere als mindergut bis schlecht beurteilt werden, und es sind zusätzliche Mängel hervorgetreten, wie beispielsweise die Anbindehaltung des Kalbes.

Dazugekommen ist die fehlende Einsicht des Halters. Meiner Einschätzung nach ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage und auch nicht willens, hier eine Änderung herbeizuführen.“

Diese Aussage wurde in den wesentlichen Punkten auch vom Zeugen FF bestätigt. Die bei der Abnahme anwesenden Amtstierärzte haben der Sache nach sohin im Wesentlichen übereinstimmend befunden, dass aufgrund der Verschlechterung der Gesamtsituation und insbesondere aufgrund der schlechten hygienischen Zustände im Stall (fehlende Entmistung, keine bzw zu wenig Einstreu) und dem schlechten Pflegezustand der Tiere (schlechter Ernährungszustand, hochgradige Verschmutzung) zu erwarten war, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen und Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes erleiden werden bzw bereits erleidet haben und der gesamte Tierbestand in seinem Wohlbefinden gefährdet ist (vgl dazu die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen EE und FF).

Die Verbringung der Tiere nach V und die weitere Behandlung bzw Vorgehensweise ergibt sich wieder aus der Aussage des Amtstierarztes EE, dem amtstierärztlichen Gutachten vom 01.07.2024, ***, sowie dem vorgelegten Behördenakt.

III.Rechtslage:

Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, sowie der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022, maßgeblich:

Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022

§ 5

Verbot der Tierquälerei

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs 1 verstößt insbesondere, wer

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

§17

Füttern und Tränken

(1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.

(2) Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.

(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.

(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.

(5) Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.

§ 37

Sofortiger Zwang

(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991.

1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022

Anlage 2

2.

Allgemeine Haltungsvorschriften für alle Rinder

2.1.

Bodenbeschaffenheit

2.1.1.

Grundlegende Anforderungen

Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.

3.2.1. Anbindehaltung

Die Anbindehaltung von Kälbern ist verboten. Keine Anbindehaltung ist das höchstens einstündige Anbinden oder Fixieren während oder unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke sowie das vorübergehende Anbinden insbesondere zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.

IV.Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit:

Die den Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde bildende Abnahme von näher angeführten Nutztieren nach § 37 Abs 2 Tierschutzgesetz erfolgte am 07.05.2024 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft X. Die dagegen am 17.06.2024 eingebrachte Beschwerde wurde fristgerecht - binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist - erhoben.

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (vgl VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).

Bei der gegenständlichen behördlichen Abnahme von Tieren nach § 37 Abs 2 TSchG handelt es sich – wie sich bereits aus der Überschrift des § 37 leg cit ergibt („Sofortiger Zwang“) - um eine solche Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt eine Abnahme doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese durch sofortigen Zwang. Beim Beschwerdeführer handelte es sich um den Halter der 21 abgenommenen Rindern. Als Tierhalter im Zeitpunkt der Amtshandlung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert.

Die Beschwerde ist daher zulässig.

2. In der Sache:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die zwangsweise Abnahme von 21 Rindern aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers am 07.05.2024 in Y, HNr *, durch Organe der Bezirkshauptmannschaft X.

Die Organe der Behörde sind gemäß § 37 Abs 2 erster Satz verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

Die zitierte Bestimmung des Tierschutzgesetzes sieht sohin zwei Fälle vor, bei deren Vorliegen die Organe der Behörde verpflichtet bzw berechtigt sind, ein Tier abzunehmen. Im gegenständlichen Fall wurde die Abnahme der Tiere auf § 37 Abs 2 erster und zweiter Satz Tierschutzgesetz gestützt.

Nach § 37 Abs 2 erster Fall TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier einem Halter abzunehmen, wenn die einschreitenden Organe aufgrund des Zustandes, in dem das Tier vorgefunden wird - sohin aufgrund bestimmter Tatsachen (Abnahmeanlass) - zutreffend davon ausgehen durften, dass ein weiterer Verbleib beim Halter zeitnah beim Tier zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst führen wird (veterinärfachliche Prognose), weil der Halter nicht in der Lage oder willens ist, Abhilfe zu schaffen (halterbezogene Prognose). Es ist daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob das einschreitende Organ im Rahmen einer ex-ante-Beurteilung vom Vorliegen entsprechender Tatsachen ausgehen durfte und ob die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (veterinärfachliche und halterbezogene Prognose) mit dem Wissensstand im Zeitpunkt der Abnahme vertretbar erfolgt sind (vgl VwG Wien 28.01.2016, VGW-102/013/11013/2015, Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm 4 zu § 37).

Eine – im Ermessen der Behörde stehende – Abnahme des Tieres gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz TSchG ist unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bereits dann zulässig, wenn eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung des Halters bzw einer Betreuungsperson vorliegt und die Abnahme zur Sicherung des Wohlbefindens notwendig ist, das heißt wenn das Wohlbefindens des Tieres im Falle seines Verbleibens beim Halter nicht gewährleistet werden kann (vgl Binder, Das österreichische Tierschutzrecht, 4. Aufl, 2019, Anm zu § 37 Abs 2, S 153).

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Tierschutzgesetz 2004 (vgl RV 446 der Beilagen XXII. GP) heißt es dazu:

„Zum Zwecke der effektiven Beendigung von Verstößen gegen §§ 5 bis 7, aber auch der Abhilfe gegen eine bestehende Gefahr von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst räumt diese Bestimmung – in Anlehnung an die Landestierschutzgesetze (zB § 22 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes, § 23 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) – den zuständigen Organen das Recht zur Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein.

Für den Fall von Verstößen gegen §§ 5 bis 7 sieht diese Bestimmung in Anlehnung an die Landestierschutzgesetze die Möglichkeit der (vorläufigen) Abnahme des Tieres vor. …“

2.1. Zur Abnahme jener Tiere, die bereits Leiden, Schmerzen oder Schäden aufwiesen bzw deren Zustand erwarten hat lassen, dass diese ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden erleiden werden (zumindest alle 18 Tiere, die laut Einzeltieruntersuchung vom 07.05.2024 einen pathologischen Ernährungszustand aufgewiesen haben bzw hochgradig verschmutzt waren):

A)Abnahmeanlass:

Die Abnahme im Sinne des § 37 Abs 2 erster Fall TSchG setzt bestimmte Tatsachen im Sinne eines Abnahmeanlasses voraus, der in einem Verstoß gegen §§ 5 bis 7 TSchG bestehen kann, aber nicht bestehen muss (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm 5 zu § 37).

Einen solchen Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei begeht, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (§ 5 Z 13 TSchG). Unter § 5 Z 13 TSchG können neben einer mangelhaften Ernährung auch Betreuungsmängel wie zB fehlende Entmistung bzw Einstreu oder hygienische Missstände in der Haltung fallen (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm lit m zu § 5 Z 13).

Zur Ernährung von Tieren regelt § 17 Abs 1 TSchG, dass Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen müssen.

Gemäß Anlage 2 Pkt 2.1.1. der 1. Tierhalteverordnung müssen die Böden unter anderem so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie sind ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.

Im vorliegenden Fall hat der Amtstierarzt im Betrieb des Beschwerdeführers – neben Mängel, die für sich alleine nicht zur Tierabnahme geführt hätten und auf die daher in diesem Verfahren nicht näher eingegangen wird - insbesondere Folgendes beanstandet:

-unzureichende Futterversorgung bei einem Großteil der Rinder über einen längeren Zeitraum: im gegenständlichen Fall ist bei insgesamt 18 von 21 Rindern ein pathologischer Ernährungszustand (mittelgut, mindergut, schlecht, kachektisch) vorgelegen, der aus amtstierärztlicher Sicht als Folge einer länger andauernden systematischen und unzureichenden Futterversorgung qualifiziert wurde. Bei 11 Rindern wurde sogar ein minderguter bis schlechter Ernährungszustand festgestellt, sodass nach Ansicht des Amtstierarztes die Tiere sogar Hunger leiden mussten. Bei mehreren Tieren wurde ein Zähneknirschen wahrgenommen, das ein deutliches Zeichen für starke Schmerzen oder großen Stress gilt.

-hygienische Missstände: durch mangelhafte Entmistung und größtenteils fehlender Einstreu standen den Tieren insoweit keine trockenen, eingestreuten Stand- bzw Liegeflächen zur Verfügung (vgl Anlage 2 zur 1. Tierhaltungsverordnung), was im Weiteren zu Verkotungen und hochgradigen Verschmutzungen an den Hinterextremitäten und im Bauch- und Brustbereich der Nutztiere geführt hat.

B)Veterinärfachliche Prognose:

Bei der zu treffenden veterinärfachlichen Prognose ist vom Wissensstand des Organs der Behörde im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit einer gemäß § 37 Abs 2 TSchG angeordneten Tierabnahme im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe der Behörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass die Tiere bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnah Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden (vgl zum Beurteilungsmaßstab bei faktischen Amtshandlungen VwGH 14.02.2023, Ra 2022/01/0334, 17.03.2016, Ra 2016/11/0014, 08.09.2009, 2008/17/0061, 29.03.2004, 98/01/0213, 20.10.1994, 94/06/0119).

Diese Prognoseentscheidung wurde vom Behördenvertreter nach Rücksprache und Beratung mit dem zuständigen Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X EE sowie dem Amtstierarzt der Landesveterinärabteilung FF sowie dem Veterinär/Tierschutzombudsperson Dr. GG getroffen. Die Behördenvertreter sind aufgrund der Erhebungsergebnisse zum Schluss gekommen, dass die sofortige Abnahme der Tiere erforderlich war, um Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere hintanzuhalten.

Aufgrund des pathologischen Ernährungszustandes bei 18 Rindern, wovon bei 11 Rindern sogar ein minderguter bis schlechter Ernährungszustand festgestellt wurde, sowie der hochgradigen Verschmutzung einiger Rinder an den Hinterextremitäten bzw im Brust- und Bauchbereich, welche bei längerem Bestehen ebenfalls zu Tierleiden führen kann (zB Juckreiz, eine Beeinträchtigung der Thermoregulation sowie eine verminderte Barrierefunktion der Haut mit nachfolgenden Entzündungsreaktionen), wurde von den Amtstierärzten festgestellt, dass den Tieren bereits über einen längeren Zeitraum ungerechtfertigt und in erheblichem Ausmaß Leiden, Schmerzen und Schäden im Sinne von § 5 Abs 2 Z 13 TSchG zugefügt wurde bzw bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnah bevorstünde.

Die negative veterinärfachliche Prognose beruht auf einer nachvollziehbaren und widerspruchsfreien fachlichen Beurteilung durch zwei Amtstierärzte. Es ist, soweit nicht ausnahmeweise Anhaltspunkte für Gegenteiliges vorliegen, davon auszugehen, dass die einschreitenden Tierschutzkontrollorgane nicht zuletzt aufgrund ihrer fachlichen Befähigung nicht nur korrekt Befunde erheben, sondern daraus auch entsprechende fachliche Schlüsse ziehen können (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm 5 zu § 37). Es bestehen insoweit keine Zweifel, dass die negative veterinärfachliche Prognose im Hinblick auf die zu erwartenden bzw bereits eingetretenen Leiden, Schmerzen und Schäden aufgrund der festgestellten Vernachlässigungen in der Ernährung, Unterbringung und Pflege der Rinder getroffen werden konnte, da der Behördenvertreter sich auf nachvollziehbare veterinärmedizinischen Fachmeinungen stützen konnte.

Die veterinärfachliche Prognose, dass ein weiterer Verbleib der Rinder mit pathologischem Ernährungszustand und mit hochgradigen Verschmutzungen beim Halter zeitnah bei den abgenommenen Tieren zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst führen wird, soweit solche nicht ohnehin schon in beträchtlichem Ausmaße eingetreten sind, erscheint daher jedenfalls als vertretbar.

C)Halterbezogene Prognose:

Zu prüfen ist weiters, ob das einschreitende Organ der Behörde zum damaligen Zeitpunkt vertretbar davon ausgehen durfte, dass der Halter der Tiere nicht willens oder in der Lage sein wird, rechtzeitig Abhilfe im Hinblick auf die festgestellten tierschutzrelevanten Missstände zu schaffen.

Anzumerken ist, dass das Verwaltungsgericht bei der von den einschreitenden Organen vorzunehmenden Halterprognose nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seinen eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Organe zu setzen hat. Die Annahme der Amtstierärzte, der Beschwerdeführer sei nicht willens und in der Lage, rasche Abhilfe zu schaffen, ist somit nicht bereits dann unvertretbar und die Tierabnahme rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Halterprognose an Hand des sich den eingeschrittenen Organen gebotenen Gesamtbildes anders einschätzen würde (vgl die zu § 38a SPG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Prognoseentscheidungen VwGH 13.06.2024, Ra 2023/01/0266 ua).

Zur rechtzeitigen Abhilfe nicht in der Lage ist der Tierhalter dann, wenn dem nicht überwindbare faktische Hindernisse entgegenstehen (zB mangelnde finanzielle Mittel, fehlende zeitliche bzw personelle Ressourcen). Eine gleichermaßen negative Prognose ergibt sich aber auch dann, wenn der Halter zwar zur Herstellung eines tierschutzrechtskonformen Verhaltens in der Lage wäre, dies aber nicht will. Sieht man von jenen Fällen ab, in denen er derartiges ausdrücklich artikuliert, ergibt sich dieser Umstand regelmäßig aus Schlussfolgerungen, die aus seinem bisherigen Verhalten gezogen werden können (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, Stand 1. Juni 2020, Anm 5 zu § 37).

Der Beschwerdeführer hat vor dem Landesverwaltungsgericht durchaus den Eindruck hinterlassen, dass ihm grundsätzlich seine Tiere und seine Tätigkeit als Landwirt wichtig sind. Auch ist ihm der Nachweis gelungen, dass in seinem Betrieb ausreichend Futter vorhanden war. Es konnte letztlich nicht eindeutig festgestellt werden, was trotzdem zu so gravierenden Betreuungsmängeln, die zweifelsfrei festgestellt wurden, geführt hat. Allenfalls hat der Umstand, dass der 72 Jahre alte Beschwerdeführer im XX.XX.XXXX insbesondere dadurch belastet war, dass die bei ihm wohnende Schwester an einer schweren Lungenentzündung erkrankt war, eine Rolle gespielt.

Die negative Halterprognose ist im vorliegenden Fall aber jedenfalls vertretbar, da der Beschwerdeführer sich nicht willens gezeigt hat, umgehend ein tierschutzrechtskonformes Verhalten herzustellen:

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2022 eine Übertretung des § 5 TSchG in Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung der Rinder zur Last gelegt wurde. Nach Einschätzung des Amtstierarztes hatte sich die aktuell vorgefundene Situation gegenüber dem Jahr 2022 noch verschlechtert. Anlässlich der Kontrolle am 02.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer wiederum sowohl mündlich als auch schriftlich die mangelhafte Betreuung und Unterbringung vorgehalten, trotzdem konnte bei der Nachkontrolle am 07.05.2024 nur geringfügige Verbesserungen (zB bei den Tränkebecken, Ausbesserungen einer Vertiefung im Boden) festgestellt werden. Hinsichtlich der hochgradigen Verschmutzung hat sich der Beschwerdeführer sehr uneinsichtig gegenüber den Behördenorganen gezeigt und auch noch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Tiere „relativ sauber“ gewesen seien. Auch den mangelhaften Ernährungszustand der Rinder hat der Beschwerdeführer nicht zugestanden, sondern mit der „Veranlagung der Rinder“ zu erklären versucht. Bei der Kontrolle hat der Beschwerdeführer die Behördenorgane beschimpft und darauf hingewiesen, dass er das immer schon so gemacht hat.

In einer Zusammenschau ist aufgrund dieses uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers die negative Halterprognose durch die Behördenorgane sohin jedenfalls vertretbar.

Zur Abnahme des gesamten Tierbestandes:

Im Tierbestand des Beschwerdeführers befanden sich auch drei Rinder (AT ***, AT *** und ein Kalb ohne Ohrmarken), deren Ernährungszustand als „gut“ befunden worden ist, und bei denen keine hochgradigen Verschmutzungen festgestellt worden sind. Insoweit ist zu prüfen, ob auch die Abnahme dieser Rinder rechtmäßig erfolgt ist.

Wie bereits oben ausgeführt, ist eine – im Ermessen der Behörde stehende – Abnahme des Tieres gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz TSchG unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bereits dann zulässig, wenn eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung des Halters bzw einer Betreuungsperson vorliegt und die Abnahme zur Sicherung des Wohlbefindens notwendig ist.

Eine solche rechtswidrige Handlung begeht unter anderem, wer gemäß § 5 Abs 2 Z 13 TSchG die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2022 ein Verstoß gegen § 5 Tierschutzgesetz zur Last gelegt wurde und es in diesem Zusammenhang zu einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafung des Beschwerdeführers gekommen ist (vgl das Erkenntnis des LVwG vom 26.03.2024, LVwG-2023/46/0530). Zudem konnten die Behördenvertreter jedenfalls vertretbar davon ausgehen, dass hinsichtlich der unzureichenden Futterversorgung eines Großteils der Rinder und im Hinblick auf die weitgehend einstreufreien Liege- und Standflächen und die damit einhergehende hochgradige Verunreinigung zahlreicher Rinder an den Hinterextremitäten sowie im Brust- und Bauchbereich wiederum ein Verstoß gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG vorliegt.

Wie bereits oben ausgeführt, ist die Prognose der Behördenorgane nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wonach der Tierhalter nicht willens ist, seine Nutztiere tierschutzkonform zu halten bzw zu betreuen. Dieses Verhalten hat – wie ebenfalls aus dem Sachverhalt ersichtlich ist – bereits zu Schmerzen, Schäden und Leiden von Tieren geführt, sodass die Tierabnahme zur Verhinderung weiteren Tierleides und damit auch für das Wohlbefinden der Tiere, die bislang noch nicht durch die aufgezeigten Missstände beeinträchtigt wurden, erforderlich ist. Das Wohlbefinden dieser Rinder kann im Falle ihres Verbleibens beim Halter insbesondere deshalb nicht gewährleistet werden, weil die aufgezeigten Betreuungs- und Pflegemängel jedenfalls langfristig den gesamten Tierbestand betreffen können.

Die zwangsweise Tierabnahme kann als geeignetes bzw zweckmäßiges und erforderliches Mittel gesehen werden, um das Wohlergehen der Tiere mit sofortiger Wirkung zu gewährleisten. Die diesbezügliche Ermessensausübung des Behördenvertreters, der die Entscheidung zur Tierabnahme in Rücksprache mit den Amtstierärzten getroffen hat, kann insoweit nicht beanstandet werden.

Zur Verhältnismäßigkeit:

Insgesamt wird die Tierabnahme als verhältnismäßig erachtet. Die Behörde hat bereits bei Kontrollen im Jahr 2022 unterschiedlichste Unterbringungs- und Betreuungsmängel, darunter auch die einstreufreien Liege- und Standflächen und die damit einhergehende hochgradige Verunreinigung der Tiere, aufgezeigt. Anlässlich der Kontrolle am 02.05.2024 wurden wieder solche hygienischen Missstände in der Tierhaltung festgestellt und wurde dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsschreiben aufgetragen, diese Mängel umgehend zu beseitigen. Hinsichtlich des schlechten Ernährungszustandes der Rinder wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle mündlich eindringlich auf diese Problematik hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat aber in einem bei weitem nicht ausreichenden Maß darauf reagiert.

Aus dem Vorgehen der Behörde zeigt sich, dass die Behörde nicht sofort mit Befehls- und Zwangsgewalt eingeschritten ist, sondern durch Kontrollen, Aufträge und Gespräche eine tierschutzgerechte Haltung sicherstellen wollte. Im Hinblick auf den laut Amtstierarzt „katastrophalen Ernährungs- und Pflegezustand“ (vgl Protokoll Seite 11 und Seite 13) wurde eine kurzfristige Nachkontrolle angesetzt und erscheint die Tierabnahme jedenfalls als verhältnismäßig, auch im Hinblick auf jene Tiere, die bislang durch die aufgezeigten Missstände nicht beeinträchtigt wurden.

Ergebnis:

Die Abnahme der Tiere durch das Behördenorgan der Bezirkshauptmannschaft X erweist sich sohin als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

VI.Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 3 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde die obsiegende Partei.

Die belangte Behörde hat die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 35 VwGVG beantragt. Die Kosten setzen sich gemäß § 35 Abs 4 Z 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus dem Vorlageaufwand in Höhe von EUR 57,40, dem Schriftsatzaufwand der Behörde in Höhe von EUR 368,80, und dem Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 461,00, sohin gesamt EUR 887,20 zusammen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten größtenteils anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft darüber hinaus im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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