LVwG T LVwG-2024/49/1630-5

LVwG-2024/49/1630-5State Administrative CourtOct 2, 2024

Regest

Kommunalsteuer<br/>Konkurseröffnung<br/>Verfügungsverbot<br/>Haftungsbescheid<br/>Zur-Kenntnis-Bringung der Grundlagen des Haftungsbescheides<br/>Masseverwalter

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/1630-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.1630.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 15.3.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2024, ***, über die Beschwerde der A, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Z vom 22.8.2023, ***, betreffend eine Haftung für Kommunalsteuer,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Z vom 22.8.2023, ***, behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist seit 29.12.2020 im Firmenbuch als Geschäftsführerin der CC mit Sitz in **** Z, Adresse 3, eingetragen.

Mit Bescheiden vom 4.5.2022 pfändete das Finanzamt Österreich aufgrund von Abgabenschulden einschließlich Nebengebühren gemäß § 65 AbgEO zustehende Forderungen der CC gegenüber der ÖGK und der DD (Guthaben auf dem Geschäftskonto Nr *** und dem Vorteilskonto Nr ***) und erließ in diesem Zusammenhang mit einem weiteren Bescheid vom 4.5.2022 ihr gegenüber hierfür ein Verfügungsgebot gemäß § 65 Abs 1 AbgEO.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1.7.2022, ***, wurde mit Wirksamkeit vom 2.7.2022 über das Vermögen der CC ein Konkursverfahren eröffnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.8.2023 zog der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Z als Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der CC gemäß § 6a KommStG iVm §§ 80 und 224 BAO zur Haftung für die rechtskräftig vorgeschriebenen Abgaben in Höhe von € 12.500,50 heran und verwies hierfür auf die nachstehend angeführte Aufstellung:

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In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, im gegenständlichen Fall habe es die CC bzw die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin unterlassen, die rechtskräftig vorgeschriebenen Abgaben laut der oben stehenden Aufstellung sowie die darauf entfallenden Abgabennebenansprüche entsprechend den gesetzlichen Fälligkeiten zu entrichten. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne allein aus der Tatsache der Nichterfüllung der ihr auferlegten Pflichten (termingerechte Entrichtung der Abgaben), die im § 6a KommStG normierte, schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden. Außerdem sei durch dieses Verhalten die Einbringlichkeit der Abgabe wesentlich erschwert bzw unmöglich gemacht worden, da laut Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck zu Aktenzeichen *** vom 1.7.2022 der Konkurs eröffnet und die Schließung des Unternehmens mit Beschluss vom 8.7.2022 angeordnet worden sei. Die im Bescheid ausgewiesene Forderung habe sich aufgrund einer Differenz aus erklärter Kommunalsteuer und tatsächlich einbezahlter Kommunalsteuer für das Jahr 2022 ergeben, die diesem Bescheid beiliege. Gemäß § 6a KommStG iVm § 224 BAO sei daher die Beschwerdeführerin zur Haftung für die der CC vorgeschriebenen Abgaben laut vorstehender detaillierter Aufstellung in der Höhe von € 12.500,50 heranzuziehen gewesen.

Dem Bescheid war als Beilage die Buchungsmitteilung/Lastschriftanzeige Nr 2 vom 10.3.2023, ***, adressiert an die CC, zH EE (Masseverwalter) in **** Z, angefügt:

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Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Abgabenbehörde habe es unterlassen, zu den in § 6a KommStG gennannten Voraussetzungen, insbesondere zur in § 6a KommStG normierten „schuldhaften Verletzung der auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten“ Beweise aufzunehmen und sei der Sachverhalt sohin in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Dies sei – in weiterer Folge in der Beschwerde näher begründet – insofern relevant, als bei gänzlicher Ermittlung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts es nicht auszuschließen gewesen wäre, dass die Abgabenbehörde zu einem anderen Ergebnis, nämlich zu jenem, dass ihr infolge plötzlicher Kontenpfändung und sohin einem Verfügungsverbot keine schuldhafte Verletzung der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde zuzurechnen sei, gekommen wäre. Dies insbesondere deshalb, da infolge der Verfügungssperre vor Fälligkeit der hier gegenständlichen Abgaben von ihr keine Verbindlichkeiten der Gesellschaft bedient werden konnten und sie sohin keine sie treffenden Pflichten schuldhaft verletzt habe.

Mit Bescheid vom 5.2.2024, ***, gab die Abgabenbehörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.9.2023 auf Aussetzung der Einhebung der mit dem angefochtenen Haftungsbescheid vom 22.8.2023 vorgeschriebenen Kommunalsteuernachforderung in Höhe von € 12.500,50 gemäß § 212a Abs 2 BAO keine Folge.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2024, ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 22.8.2023 unbegründet ab. In der Begründung führte sie insbesondere hinsichtlich der Haftungssumme von € 12.500,50 auszugsweise aus:

„Nach Überprüfung des Abgabenkontos der CC durch das Referat Gemeindeabgaben-Vorschreibung konnten folgende Zahlungseingänge betreffend Kommunalsteuer beim Stadtmagistrat Z im Jahr 2022 festgestellt werden:

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(…)

Mit Schreiben vom 9.8.2022 teilte die Abgabepflichtige der Abgabenbehörde die Kommunalsteuerbeträge für die Monate Jänner 2022 bis April 2022 mit. Aufgrund dieser Mitteilung wurden die Festsetzungen korrigiert:

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Daraus ergibt sich eine fällig gewesene Kommunalsteuer in Höhe von insgesamt € 11.473,54 für die Monate Januar, Februar, März und April 2022.

Abzüglich der geleisteten Zahlungen und zuzüglich eines Rückstandes (resultierend aus einer Differenz aus einbezahlter und erklärter Kommunalsteuer aus dem Jahr 2021 und daraus folgendem Säumniszuschlag) ergibt sich folgende Nachforderung:

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In weiterer Folge wurde am 10.3.2023 eine Jahreserklärung in der Höhe von € 17.205,75 für das Jahr 2022 abgegeben.

Aufgrund dieser Jahreserklärung hat sich die Kommunalsteuer nochmals erhöht, nämlich um € 5.732,21 (Differenz zwischen € 17.205,75 und € 11.473,54), Daraus ergibt sich eine Gesamtnachforderung von insgesamt € 12.500,50 (Summe aus € 6.768, 29 und € 5.732,21).

Für die Monate Januar bis April 2022 weist das Abgabenkonto bereits einen Rückstand in der Höhe von € 6.768,29 auf. Dieser Rückstand betrifft den Zeitraum vor dem erlassenen Verfügungsverbot. Eine diesbezügliche Haftung liegt daher jedenfalls vor, da eine schuldhafte Pflichtverletzung gegeben ist und auch keine Gründe vorgebracht wurden, die eine Haftung ausschließen (Beweis – Beschwerdevorbringen).“

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.3.2024 einen Vorlageantrag ein, in welchem das Beschwerdevorbringen nochmals näher begründet ausgeführt wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.6.2024, ***, gab die Abgabenbehörde der gegen den Bescheid vom 5.2.2024 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15.3.2024 Folge und setzte die Einhebung der offenen Kommunalsteuernachforderung in Höhe von € 12.500,50 aus.

Mit Schreiben vom 17.6.2024, ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt unter Anschluss eines Vorlageberichtes zur Entscheidung vor.

Mit E-Mail vom 16.8.2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Abgabenbehörde unter Verweis auf § 248 BAO um Stellungnahme, ob abgesehen von der Buchungsmitteilung/Lastschriftanzeige Nr 2 vom 10.3.2023 gegenüber der Beschwerdeführerin eine darüber hinaus gehende umfassende Kenntnisverschaffung über die haftungsrelevanten Umstände (haftungsumfangenden Abgabenansprüche) erfolgte (Kommunalsteuerfestsetzungs-Bescheide, Mitteilungen über den Haftungsgegenstand – Anspruch, Art, Höhe und Grund) und um Übermittlung diesbezüglich weiterer Unterlagen (Festsetzungsbescheide samt Zustellnachweisen, Mitteilungen), da sich diesbezüglich im angefochtenen Haftungsbescheid keinerlei Hinweise finden würden. Darüber hinaus wurde um Mitteilung ersucht, ob gegenüber der Erstschuldnerin, der CC, Abgabenfestsetzungsbescheide ergingen, die sich auf die Haftungsforderung beziehen und ebenfalls um diesbezügliche Übermittlung ersucht (bspw Festsetzungsbescheide für April, Mai, Juni 2022 – siehe Begründung in der Beschwerdevorentscheidung).

Mit E-Mail vom 2.9.2024 erstattete die Abgabenbehörde hierzu eine Stellungnahme und führte aus, bei der Kommunalsteuer handle es sich um eine Selbstbemessungsabgabe, die jeweils bis zum 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig sei. Die Beschwerdeführerin sei während des interessierenden Zeitraums alleinige Geschäftsführerin der Firma gewesen und daher für die termingerechte Entrichtung der selbsterklärten Steuer (die ihr auch bekannt gewesen sei) verantwortlich – daher sei sie auch in der Folge zur Haftung heranzuziehen gewesen. Überzeugende Umstände, welche sie an der fristgerechten Abfuhr der Kommunalsteuer gehindert hätten, habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

In der Beilage übermittelte die Abgabenbehörde die nachfolgenden Schriftstücke, adressiert an die CC bzw nach Insolvenzeröffnung adressiert an den Masseverwalter:

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Mit Ladungsbeschluss vom 25.9.2024, LVwG-2024/49/1630-3, beraumte das Landesverwaltungsgericht Tirol antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung an.

Mit E-Mail vom 27.9.2024 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, auf die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol beraumte daraufhin mit Schreiben vom 27.9.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung ab.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

II.Beweiswürdigung

Vor dem Hintergrund der nachfolgend dargestellten Rechtslage steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren für die vorliegende Entscheidung keine diesbezüglichen Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch diesbezügliche Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach erfolgter Anberaumung mit E-Mail vom 27.9.2024 zurück.

III.Rechtslage

Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG), BGBl Nr 819/1993 idF BGBl I Nr 3/2021:

„Haftung

§ 6a.

(1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(…)

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

§ 11.

(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

(…)“

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 113/2024:

„§ 9.

(1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

(…)

2. Vertreter.

§ 80.

(1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(…)

D. Festsetzung der Abgaben.

§ 198.

(1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

(…)

§ 201.

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

(…)

2. Geltendmachung von Haftungen.

§ 224.

(1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.

(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.

(…)

§ 248.

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.“

IV.Rechtliche Erwägungen

IV.1. Gegenstand des Verfahrens

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.8.2023 zog die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin als ehemalige Geschäftsführerin der CC in Bezug auf fällig gewesene, aber nicht entrichtete Kommunalsteuer für das Jahr 2022 gemäß § 6a KommStG zur Haftung heran. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Haftungsinanspruchnahme.

Bei der Haftung gemäß § 6a KommStG und § 9 Abs 1 BAO handelt es sich um eine Einbringungsmaßnahme. Diese setzt somit eine Abgabenfestsetzung gegenüber dem Erstschuldner (und die Nichtentrichtung des rechtskräftig festgesetzten Abgabenbetrages) voraus. Die Haftung darf nur subsidiär geltend gemacht werden, somit erst dann, wenn eine objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden gegeben ist.

IV.2. Zum Beschwerderecht des Haftungspflichtigen

Gemäß § 248 (erster Satz) BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs 1 leg cit) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.

IV.3. Grundsätzliches zu den Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs 2 IO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse – soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind – gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO.

Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087; 29.3.2007, 2005/15/0131; 8.2.2007, 2006/15/0371 und 0372; 29.3.2007, 2005/15/0130; 24.7.2007, 2006/14/0065).

Der in einem Insolvenzverfahren bestellte Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse – soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind – gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (vgl VwGH 2.7.2002, 2002/14/0053; 22.10.1997, 97/13/0023). Der Masseverwalter hat als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners gemäß § 80 Abs 1 BAO unter der Sanktion des § 9 Abs 1 BAO die sich ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen (vgl VwGH 31.3.2003, 97/14/0128).

Damit kann ein Haftungspflichtiger hinsichtlich jener Abgabenforderungen, die erst nach Konkurseröffnung bescheidmäßig vorgeschrieben bzw fällig wurden und für deren Entrichtung der Masseverwalter verantwortlich war, nicht zur Haftung herangezogen werden.

IV.4. Zur Kenntnisverschaffungsverpflichtung der Behörde

Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Beschwerderecht ergibt sich, ihm ist anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen, und zwar vor allem über Art, Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in Bezug auf das „Zur-Kenntnis-bringen“ der von der Haftung erfassten Abgabenansprüche einen strengen Maßstab auf.

Der Haftungspflichtige soll, was seine Rechtsposition gegenüber dem Abgabenspruch betrifft, nicht schlechter gestellt werden, als der Abgabenpflichtige (Erstschuldner/in). Er soll vom Abgabenfestsetzungsbescheid bzw über den Abgabenanspruch in einer Weise informiert werden, die ihm die Einbringung einer Beschwerde unter Einhaltung der dafür maßgeblichen Erfordernisse (vgl § 250 BAO) ermöglicht (vgl VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145).

Eine solche Bekanntmachung hat in erster Linie durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BAO7, § 248 Tz 8 mit Judikaturnachweisen, ua VwGH 19.3.2015, 2011/16/0188; VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049; vgl Stoll, JBl 1982, 9).

Unterbleibt eine solche Bekanntmachung bzw wird der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind, so liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053; 24.10.2013, 2013/16/0165; BFG 12.11.2020, RV/2100999/2020).

Eine solche Bekanntmachung ist auch erforderlich, wenn der Haftungspflichtige vom Abgabenanspruch Kenntnis haben muss, zB weil ihm als gemäß § 9 BAO haftenden Geschäftsführer einer GmbH die betreffenden Bescheide zugestellt wurden (vgl Ritz, BAO7, § 248 Tz 9, mwH).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich in diesem Zusammenhang, die von der Abgabenbehörde mit E-Mail vom 2.9.2024 übermittelten Festsetzungsbescheide, Beschwerdevorentscheidungen und Lastschriftanzeigen wurden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die CC und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Masseverwalter adressiert. Auch die im angefochtenen Bescheid vom 22.8.2023 beigefügte Buchungsmitteilung/Lastschriftanzeige Nr 2 vom 10.3.2023, ***, wurde an den Masseverwalter adressiert.

Im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung waren die Zustellungen dieser Erledigungen der Abgabenbehörde daher nicht geeignet das Erfordernis der einer umfassenden formellen Kenntnisverschaffung über die haftungsrelevanten Umstände (haftungsumfangenen Abgabenansprüche) gegenüber der Beschwerdeführerin zu erfüllen.

Existiert kein Abgabenbescheid (zB bei Berichtigung der Selbstberechnung nach § 11 Abs 3 zweiter Satz KommStG), so ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch entstanden ist (sowie in welcher Höhe), als Vorfrage (§ 116 BAO) im Haftungsverfahren zu beurteilen (vgl VwGH 27.1.2010, 2009/16/0309).

Ist ein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber nicht ergangen, dann muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom „Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird.

Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden.

Es muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (vgl VwGH 28.6.2016, 2013/17/0828, uHa 11.7.2000, 2000/16/0227, LVwG Tirol 23.11.2016, LVwG-2016/12/1136; 8.11.2019, LVwG-2018/20/2519; 6.9.2021, LVwG-2019/36/0891-2; 19.4.2023, LVwG-2021/20/3362-6).

Verfahrensgegenständlich wurde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Haftungsbescheid vom 22.8.2023 lediglich eine Buchungsmitteilung/Lastschriftanzeige vom 10.3.2023, 40647/2023, mitübermittelt. Dieser Mitteilung kann lediglich ein Anfangssaldo von € 6.768,26 und Kommunalsteuer für 2022 mit Fälligkeit 15.1.2024 jeweils als Lastschrift und einem Betrag von € 11.473,51 Kommunalsteuer als Gutschrift und somit einem Endsaldo von € 12.500,50, welcher der angeführten Haftungssumme im angefochtenen Bescheid vom 22.8.2023 entspricht, entnommen werden. Darüber hinaus enthält sowohl die Begründung des angefochtenen Bescheides als auch die Mitteilung keine detaillierten Aufschlüsselungen zur Haftungssumme bzw der Kommunalsteuer für das Jahr 2022 mit entsprechenden Bemessungsgrundlagen. Lediglich im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2024 erfolgte von Seiten der Abgabenbehörde eine nähere Beschreibung und Auflistung, wie sich die Haftungssumme von € 12.500,50 ergibt. Diese nähere Begründung erweist sich jedoch im Ergebnis als nicht rechtskonform. Im Rechtsmittelverfahren kann eine derartige im Haftungsbescheid unterlassene „Zur-Kenntnis-Bringung“ und damit wesentlicher Formmangel unter Verweis auf die hierzu ergangene und zuvor angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr saniert werden. Zudem zeigt die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung auf, in der Haftungssumme ist nicht nur die ausstehende Kommunalsteuer des Jahres 2022 enthalten, sondern auch ein Säumniszuschlag aus dem Jahr 2021 von € 613,83 sowie einer Kommunalsteuerdifferenz aus dem Jahr 2021 von € 12,65. Die im angefochtenen Haftungsbescheid vom 22.8.2023 herangezogene Buchungsmitteilung/Lastschriftanzeige vom 10.3.2023 und darauf bezogen die im Spruch angeführte Aufstellung, welche lediglich Kommunalsteuer für das Jahr 2022 mit einem Fälligkeitsdatum 15.8.2022 und einem Betrag von € 12.500,50 – ohne Bemessungsgrundlagen – aufweist, erweist sich zu Folge den vorigen Ausführungen im Ergebnis bereits aus formalen Erwägungen als nicht geeignet, eine Haftung der Beschwerdeführerin zu begründen. Eine Sanierung eines derartigen Formmangels im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt (vgl VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053; 24.10.2013, 2013/16/0165; BFG 12.11.2020, RV/2100999/2020).

Im Übrigen wäre aufgrund der teilweisen Nichtentrichtung der Kommunalsteuer für das Jahr 2022 die Abgabenbehörde gemäß § 11 Abs 3 KommStG verpflichtet gewesen, einen Abgabenfestsetzungsbescheid zu erlassen, um die für das Jahr 2022 ausstehende Abgabenschuld konkret zu bestimmen, wobei diese Festsetzungsbescheide für den Zeitraum vor Eröffnung des Konkursverfahrens an die CC zu adressieren gewesen wäre und in weiterer Folge als Grundlage für die Heranziehung der Beschwerdeführerin in einem Haftungsbescheid nach Prüfung der diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen gedient hätte.

Losgelöst davon wurde der Beschwerdeführerin darüber hinaus aber auch nicht von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Abgabenansprüche Kenntnis verschafft, sodass sich die Haftung auf Grundlage des angefochtenen Haftungsbescheides vom 22.8.2023 auch nicht auf diesen Betrag erstrecken kann.

Angemerkt wird, die CC entrichtete die selbstberechnete Kommunalsteuer für die Monate Jänner bis März nach deren jeweiligen Fälligkeiten, zuletzt am 25.4.2022. Die selbstberechnete Kommunalsteuer für den Monat April war erst am 15.5.2022 fällig. Diesbezüglich ist auf das bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Verfügungsverbot zu verweisen. Bis zur Erlassung des Verfügungsverbots kam folglich die CC und damit die Beschwerdeführerin als deren Vertreterin der Zahlung der selbstberechneten Kommunalsteuer ordnungsgemäß nach. Darüber hinaus ist festzuhalten, die Nachzahlungen für die Kommunalsteuer für die Monate Jänner bis April entstanden erst durch die Mitteilung am 9.8.2022 bzw der Jahreserklärung betreffend die Kommunalsteuer für das Jahr 2022 vom 10.3.2023 und damit erst nach Konkurseröffnung. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Ausführungen im Punkt IV.3. nicht mehr haftungsverpflichtete Vertreterin der Primärschuldnerin.

Zusammenfassend kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin als Haftungspflichtigen in einer für dessen Rechtsposition erforderlichen Form Kenntnis von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch betreffend die Kommunalsteuer hätte, verschafft worden wäre.

Im Ergebnis war daher der Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Z vom 22.8.2023, ***, aufzuheben.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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