LVwG T LVwG-2024/19/0133-13

LVwG-2024/19/0133-13State Administrative CourtOct 2, 2024

Regest

(absolutes) Verleihungshindernis<br/>Lenken in alkoholisiertem Zustand<br/>Geschwindigkeitsübertretungen

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/0133-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.19.0133.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die gemeinsame Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, sowie dessen minderjährige Söhne BB, geb XX.XX.XXXX, und CC, geb XX.XX.XXXX, alle StA Z und alle vertreten durch RA DD, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.12.2023, Zl ***, betreffend die Verleihung und Erstreckung der österreichischen Staatsangehörigkeit, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer AA hat gemäß § 53 AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.09.2024, Zl LVwG-2024/19/0133-12, mit Euro 298,40 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2023 für sich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie für seine beiden minderjährigen Söhne BB und CC Anträge auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit Bescheid vom 14.12.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß „§ 10 Abs 1 Z 6 und Abs 2 Z 1 StbG 1985“ und in Spruchpunkt 2. die Anträge seiner minderjährigen Söhne auf Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 17 Abs 1 und 18 StGB 1985 abgewiesen. In der Begründung des Bescheides kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass auf Grund des vom Beschwerdeführer am 29.11.2021 als Lenker im Straßenverkehr begangenen Alkoholdeliktes nach § 99 Abs 1a StVO ein absolutes Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs 2 Z 2 FPG vorliege. Daher habe die belangte Behörde kein Ermessen und zwingend den Antrag auf Verleihung abzuweisen – und dies unabhängig davon, welche Umstände der Beschwerdeführer vorbringt, warum er dieses Delikt begangen habe. Zudem liege gegenständlich auch das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG vor. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2018 zahlreiche Verwaltungsübertretungen insbesondere im Bereich der StVO und des KFG begangen. Insbesondere das mehrmalige, zum Teil erhebliche Übertreten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zeige, neben dem Fahren unter Alkoholeinfluss, dass der Beschwerdeführer wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben und die Gesundheit erlassene Vorschriften missachtet. Mit den genannten Übertretungen von Straßenverkehrsvorschriften Ende 2022 und 2023 bringe der Beschwerdeführer eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere den der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Gesetzen, zum Ausdruck. Damit zeige der Beschwerdeführer derzeit ein negatives Charakterbild, das dadurch verstärkt werde, dass diese Übertretungen in einem unmittelbaren Naheverhältnis zur Beantragung der Staatsbürgerschaft gesetzt worden sind. Da aktuelle noch kein positives Charakterbild, welches eine positive Prognose rechtfertige, vorliege, stehe der Verleihung der Staatsbürgerschaft das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG entgegen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Die Erstreckungsanträge der beiden Kinder des Beschwerdeführers seien daher gemäß § 18 StGB ebenfalls abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid haben der Beschwerdeführer und dessen minderjährige Söhne im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 16.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Am 14.08.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen rechtsfreundlicher Vertretung statt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, AA, geboren am XX.XX.XXXX in X, ist russischer Staatsangehöriger. Er suchte am 08.05.2023 bei der belangten Behörde um Verleihung und für seine minderjährigen Kinder BB, geboren am XX.XX.XXXX in W, und CC, geboren am XX.XX.XXXX in W, um Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an.

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2011 ununterbrochen in Österreich auf. Er verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Ehefrau des Beschwerdeführers besitzt bereits die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer ist selbständig wirtschaftlich tätig. Er ist Geschäftsführer der EE mit Sitz an der Adresse 2, **** W, deren Haupttätigkeit im Einzelhandel mit Uhren liegt. Zudem betreibt er ein kleines Hotel in W-Igls.

Im Zeitraum von Juli 2018 bis September 2023 hat der Beschwerdeführer folgende, rechtskräftig-festgestellte Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.09.2018, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 09.07.2018 um 19:50 Uhr auf der B ***, in der Gemeinde V, Adresse 3, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung gewesen ist und obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer nicht im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur zulässig ist, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. Der Beschwerdeführer hat den Wohnsitz in Österreich am 28.03.2011 begründet. Dadurch hat der Beschwerdeführer § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 4 und § 23 Abs 1 FSG verstoßen und es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro gegen ihn verhängt.

2. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.01.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der EE, welche Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen *** ist, vorgeworfen, nicht fristgerecht mitgeteilt zu haben, wer das angeführte Fahrzeug am 20.08.2019 um 13:52 Uhr im Gemeindegebiet von U, Adresse 4, in Fahrtrichtung Westen, gelenkt hat, obwohl die Zulassungsbesitzerin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft T vom 28.11.2019 aufgefordert worden ist, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen zur genannten Zeit am genannten Ort gelenkt hat. Dadurch hat der Beschwerdeführer § 103 Abs 2 KFG verletzt. Daher wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro verhängt.

3. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt W vom 24.08.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ der Firma EE, Adresse 2, **** W, zur Last gelegt, dass diese es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Porsche, unterlassen habe, binnen zwei Wochen nach der erfolgten Zustellung der Lenkererhebung am 29.11.2019, unterlassen habe, Auskunft darüber zu geben, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 16.09.2019, 14:53 Uhr, in W, Adresse 5, abgestellt hat oder den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, welche diese Auskunft erteilen kann. Dadurch hat der Beschwerdeführer gegen § 14 Abs 1 lit b iVm § 4 Abs 2 Tiroler Parkabgabengesetz 2006 verstoßen. Daher wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 100,00 Euro verhängt.

4. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt W vom 02.04.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ der EE mit Sitz der Unternehmensleitung in **** W, Adresse 2, zur Last gelegt, dass die EE die innergemeinschaftliche Anmeldung im Sinne des § 1 Abs 1 HSG, nämlich die Versendungsmeldung für den Monat September 2018 trotz mehrmaliger Aufforderung bis zumindest 15.01.2019 und für die Eingangs- und Versendungsmeldung für den Monat Oktober 2018 trotz mehrmaliger Aufforderung bis zumindest 19.02.2019 nicht abgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat dadurch je eine Übertretung nach § 23 Abs 1 HStG iVm § 1 Abs 1, § 9 Abs 1 und Abs 2 HStG iVm Art 7 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 638/2004 iVm § 9 Abs 1 VStG begangen. Gegen den Beschwerdeführer wurden daher Geldstrafen in der Höhe von je 60 Euro verhängt. Eine gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 06.08.2019, Zl LVwG-2019/20/0993-2, als unzulässig zurückgewiesen.

5. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt W vom 18.09.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 19.06.2020 um 22:25 Uhr in W, Adresse 6, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt und damit eine Verwaltungsübertretung nach §§ 99 Abs 3 lit a, 24 Abs 1 lit a StVO begangen hat. Daher wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 45 Euro verhängt

6. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.04.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Last gelegt, dass es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 VStG der EE mit Sitz in **** W, Adresse 2, zu verantworten hat, dass die EE, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, zumindest bis zum 30.09.2020 trotz nachweislicher Aufforderung vom 05.11.2020 keine Meldung über die Daten gemäß § 8 der Leistungs- und Strukturstatistikverordnung über das Wirtschaftsjahr 2019 an Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, übermittelt hat. Dadurch hat der Beschwerdeführer gegen § 8 Abs 1 in Verbindung mit §§ 6 Abs 6 und 3 der Leistungs- und Statistikverordnung in Verbindung mit § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz verstoßen. Daher wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verhängt.

7. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 10.12.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 12.10.2020 in der Zeit von 23:10 Uhr bis 23:19 Uhr in der Gemeinde S, auf der R Schnellstraße (Rtunnel), auf der S16 bei km 25,050 in Fahrtrichtung Osten, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 9 km/h (Section Control) überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden ist. Dadurch hat der Beschwerdeführer § 52 lit a Z 10 StVO verletzt und es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 35 Euro gegen den Beschwerdeführer verhängt.

8. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt W vom 27.09.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er im Zeitraum vom 25.06.2021, 16:24 Uhr, bis 25.06.2021, 16:36 Uhr, in W, Adresse 7, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in der dortigen abgabepflichtigen Kurzparkzone geparkt hat und die Kurzparkzonenabgabe verkürzt hat, da die Gültigkeitsdauer des Parkscheines abgelaufen gewesen ist. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 lit a des Tiroler Parkabgabengesetzes begangen. Deshalb wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro verhängt.

9. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 25.08.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 25.06.2021, um 10:45 Uhr in W auf der Q, Richtung W, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Ortsgebiet die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 10 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde dabei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Der Beschwerdeführer hat dadurch § 52 lit a Z 10a StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro verhängt worden ist.

10. Mit am 29.11.2021 mündlich verkündeten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 16.10.2021 um 21:19 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in der Adresse 8 in **** P in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der durchgeführte Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/l. Dadurch hat der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Daher wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von 1.300 Euro verhängt. Zuvor wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 04.11.2021, Zl 307-4-1313–2021-FSE, die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von vier Monaten entzogen und als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet.

11. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 02.06.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass die EE in **** W, Adresse 2, ihrer Verpflichtung zur Abgabe der innergemeinschaftlichen Anmeldung für die Eingangs- und Versendungsmeldungen für den Monat 11/2021 trotz mehrmaliger Mahnung zumindest bis zum 08.03.2022 nicht nachgekommen ist. Dadurch hat der Beschwerdeführer § 23 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 1 und 4 und § 9 Abs 2 HStG in Verbindung mit Art 7 der Verordnung (EG) Nr 638/2004 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verhängt. Mit Mahnschreiben vom 06.07.2022 wurde der Beschwerdeführer auf die offene Forderung inklusive Mahngebühren ab 06.07.2022 in der Höhe von 105 Euro hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 01.08.2022 stellte die Bezirkshauptmannschaft W beim Bezirksgericht W einen Antrag auf Exekution gegen den Beschwerdeführer. Das Bezirksgericht W erließ mit 02.08.2022 eine Bewilligung der Fahnisexekution gegen den Beschwerdeführer, Zl ***. Mit Eingabe vom 17.08.2022 stellte die Bezirkshauptmannschaft W einen Antrag auf Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO.

12. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 10.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Verantwortlicher der EE in **** W, Adresse 2, zu verantworten hat, dass die EE trotz nachweislicher Mahnung vom 23.01.2023 ihrer Verpflichtung nach § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 iVm § 7 der Leistungs- und Strukturstatistikverordnung 2022 die erforderlichen Daten zur Leistungs- und Strukturerhebung über das Wirtschaftsjahr 2021 der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum 30.09.2022 zu übermitteln, nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat dadurch gegen § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 iVm der Leistungs- und Strukturstatistikverordnung 2022 verstoßen. Daher wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro verhängt. Mit Mahnschreiben vom 13.04.2023, Zl ***, erinnerte die Bezirkshauptmannschaft W den Beschwerdeführer, dass dieser zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Euro verpflichtet worden ist. Mit Schreiben vom 25.05.2023, Zl ***, forderte die Bezirkshauptmannschaft W den Beschwerdeführer nochmals um Begleichung des offenen Geldbetrages inklusive Mahnspesen unter Androhung der Einbringung eines Exekutionsantrages beim Exekutionsgericht auf.

13. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt W vom 12.12.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 26.11.2022 um 19:52 Uhr in **** W, Kaiserjägerstraße 8, BT2, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt hat. Dadurch hatte der Beschwerdeführer § 24 Abs 1 lit a StVO verletzt. Deshalb wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 45 Euro verhängt.

14. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 28.12.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 03.12.2022 um 19:44 Uhr in O auf der A ** bei Straßenkilometer 23,585 in Richtung W mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden ist. Dadurch hat der Beschwerdeführer § 52 lit a Z 10a StVO verletzt. Deshalb wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro verhängt.

15. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 27.04.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 01.03.2023 um 13:30 Uhr in der Gemeinde O, auf der A ** bei Straßenkilometer 23,585, in Richtung W die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h überschritten hat. Dabei wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen. Der Beschwerdeführer hat dadurch § 52 lit a Z 10a StVO verletzt. Deshalb wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro verhängt.

16. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.04.2023, Zl *, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 01.04.2023 um 21:00 Uhr in N auf der S bei Straßenkilometer 1,917 in Richtung M, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, außerhalb eines Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h überschritten hat. Dabei wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Dadurch hat der Beschwerdeführer § 52 lit a Z 10a StVO verletzt. Deshalb wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro verhängt.

17. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt W vom 09.08.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 01.07.2023 um 11:17 Uhr in W, Adresse 9, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“, mit der Zusatztafel „ausgenommen mit Anwohnerparkkarte und stark gehbehinderte Personen“ abgestellt hat, obwohl er nicht unter diese Ausnahmen gefallen ist. Dadurch hat der Beschwerdeführer § 24 Abs 1 lit a StVO verletzt. Deshalb wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 45 Euro verhängt.

18. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.07.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 15.05.2023 um 23:27 Uhr bei L auf der B ** bei Straßenkilometer 1,927, in Richtung Autobahn, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** außerhalb des Ortsgebietes die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden ist. Der Beschwerdeführer hat dadurch § 52 lit a Z 10a StVO verletzt. Deshalb wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro verhängt.

19. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.11.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 07.09.2023 um 19:17 Uhr in der Gemeinde O, auf der A ** bei Straßenkilometer 23,585, in Richtung W mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h überschritten hat. Dabei wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen. Der Beschwerdeführer hat dadurch § 52 lit a Z 10a StVO verletzt. Deshalb wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 200,00 Euro verhängt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen beiden minderjährigen Söhnen folgen aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Antragstellung und im Rahmen der mündlichen Verhandlung und stimmen mit den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen überein.

Die festgestellten Verwaltungsübertretungen wurden – mit Ausnahme der am 15.05.2023 und 07.09.2023 begangenen Verwaltungsübertretungen nach der StVO – bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt. Sie ergeben sich ohne Zweifel aus den von der belangten Behörde eingeholten, rechtskräftigen Strafverfügungen bzw Straferkenntnissen in Zusammenschau mit den vom Landesverwaltungsgericht Tirol jeweils eingeholten bezughabenden Verwaltungsstrafakt. Die Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.07.2023, Zl ***, und vom 08.11.2023, Zl ***, wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Bezirkshauptmannschaft W eingeholt und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die in den Feststellungen unter den Punkten 1. bis 19. angeführten Bescheide (Straferkenntnisse, Entziehung der Lenkberechtigung, Strafverfügungen) gegen ihn ergangen und rechtskräftig geworden sind.

Insofern als der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgebracht hat, dass nicht er, sondern seine Dienstnehmer die Fahrzeuge gelenkt hätten, und der belangten Behörde in diesem Zusammenhang eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht vorwirft, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (zB VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230 mwN). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung selbst relativiert, indem er angab, dass es sein könne, dass die ein oder andere Verwaltungsübertretung von ihm selbst begangen worden sei, er aber schätze, dass ca 80% von anderen, insbesondere seinen Mitarbeitern, begangen worden seien. Weiters führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Strafen immer an die Geschäftsadresse in W kämen und seine Managerin gedacht habe, nachdem er der Geschäftsführer sei, führe sie seinen Namen an. Dazu im Widerspruch wurde aber etwa die Lenkerauskunft vom 24.08.2021, ***, vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben. Im Übrigen waren diese Angaben auch insofern widersprüchlich, als in der Beschwerde vorgebracht worden ist, dass eine Dienstnehmerin sogar grundsätzlich angewiesen worden sei, bei allen einlangenden Strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen der Fahrzeuge der Firma des Beschwerdeführers automatisch anzugeben, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge gelenkt hätte, während die Aussagen des Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dahin gingen, dass die Mitarbeiterin von sich aus immer den Beschwerdeführer als Lenker bekannt gegeben habe.

Die Begehung des oben in Punkt 10. festgestellten Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO am 16.10.2021 bestreit der Beschwerdeführer nicht. Hinsichtlich seinem diesbezüglichen Vorbringen, wonach er zu dieser Zeit aus Angst und Verzweiflung wegen der Ereignisse in X an einer besonderen und unverschuldeten Depression gelitten habe, und dies jedenfalls als erheblicher Strafmilderungsgrund zu werten gewesen wäre, er jedoch die Strafbehörde nicht mit langwierigen Ausführungen über die Geschehnisse in X aufhalten habe wollen, sondern viel mehr einen Beitrag zu einer effizienten und sparsamen Verfahrensführung leisten wollte, ist ebenfalls auf die oben erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (zB VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230 mwN). Insofern als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung generell zu seinem Alkoholkonsum Stellung nahm, vermittelte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck, zumal er zunächst aus eigenem ausführte, dass er normalerweise gar keinen Alkohol trinke und dies damit begründete, dass er sehr lange Zeit Krafttraining betrieben habe. Dies dann aber über Frage seiner Rechtsvertreterin dahingehend relativierte, dass er dann, wenn er einmal etwas trinke, maximal zwei Gläser Wein trinken würde.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 221/2022, lauten:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

(…)

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

(…)

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

(…)

§ 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und

3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.

(…)

§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn

1. der Mutter gemäß § 143 ABGB, oder

2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB

die Staatsbürgerschaft verliehen wird.

(…)

§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.“

Die hier maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 202/2022, lautet:

„Einreiseverbot

§ 53. (…)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. (…)

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Zum absoluten Verleihungshindernis des § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm §53 Abs 2 Z 2 FPG:

Die belangte Behörde stützt ihren abwesenden Bescheid neben dem Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG auch auf das absolute Verleihungshindernis des § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs 2 Z 2 FPG. Gegenständlich ist über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 29.11.2021, ***, gemäß § 5 Abs 1, 99 Abs 1a StVO eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 1.300 Euro rechtskräftig verhängt worden. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 55 Abs 1 VStG). Diese Tatsache stelle ein absolutes Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs 2 Z 2 FPG dar. Daher sei der Antrag des Beschwerdeführers ohne weiters abzuweisen. Damit hat die belangte Behörde § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs 2 Z 2 FPG in Einklang mit der (auch rezenten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angewandt (vgl die bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Entscheidungen VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227 und 24.11.2022, Ra 2022/01/0247). Demzufolge hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 10 Abs 2 Z 1 StbG und in weiterer Folge die Anträge seiner minderjährigen Kinder abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings mit Beschluss vom 12.06.2024 ein amtswegiges Normprüfungsverfahren eingeleitet, in dem er die Verfassungsmäßigkeit der Ziffern- und Zeichenfolge „2,“ in § 10 Abs 2 Z 1 NAG, und sohin der hier von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Bestimmung, prüft (VfGH 12.06.2024, E 2425/2023-16).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu veranlasst, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, da gegenständlich auch das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG vorliegt, wie im Folgenden dargelegt wird.

2. Zum Verleihungshindernis nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG:

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass gegenständlich auch § 10 Abs 1 Z 6 StbG der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer entgegensteht. Gemäß dieser Bestimmung darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Im Lichte der festgestellten zahlreichen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) seit dem Jahr 2018 ist die belangte Behörde mit näherer Begründung zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt (noch) eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.

Der von der belangten Behörde getroffenen Zukunftsprognose ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – in der sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte – aus folgenden Gründen nicht entgegen zu treten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim gegenständlich maßgeblichen zweiten Fall des § 10 Abs 1 Z 6 StbG („...und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet“) auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl zB VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018).

Weiters ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand als derart gravierender Verstoß gegen die Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu qualifizieren, dass allein damit die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG begründet werden kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt (vgl etwa VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0059; 18.06.2014, 2013/01/0120, betreffend eine Übertretung des § 99 Abs 1b StVO infolge einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,41 mg/l; 20.09.2011, 2009/01/0034; sowie 21.01.2010, 2007/01/0546, betreffend eine Übertretung des § 99 Abs 1a StVO infolge einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,61 mg/l).

Vor diesem Hintergrund ist das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, als er am 16.10.2021 in einem durch Alkohol – in hohem Maß (der festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/l entspricht einem Blutalkohol von über 1,3‰) – beeinträchtigten Zustand einen Pkw gelenkt hat, als gravierend einzustufen. Das Lenken eines Kraftahrzeuges in alkoholisiertem Zustand stellt ein die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderen Maß gefährdendes Verhalten dar (vgl VwGH 23.09.2009, 2006/01/0738). Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich zur damaligen Zeit auf Grund von Gewalttaten in seiner Geburtsstadt X in einer besonders depressiven Stimmung, Verzweiflung und Gemütslage befunden, macht er nicht geltend, dass das Lenken eines Fahrzeuges auf Gründe zurückzuführen wären, durch die dieses Fehlverhalten auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte (etwa um einen nahen Angehörigen einer dringenden ärztlichen Versorgung zuzuführen); dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schilderte, dass er am 16.10.2021 vor seiner Anhaltung durch die Polizei von zu Hause aus nach W in die Stadt gefahren sei, um sich in einem Restaurant ein Essen zu bestellen und dieses zum Verzehr mit nach Hause zu nehmen; während er auf die Zubereitung des Essens wartete habe er etwas Wein getrunken und sei schließlich auf der Heimfahrt von der Polizei kontrolliert worden. Im Lichte dieser Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz vorangegangenem Alkoholkonsum bereit war, seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb zu nehmen und dadurch leichtfertig eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer hervorzurufen. So wäre es dem Beschwerdeführer zum Beispiel freigestanden, nach erfolgtem Alkoholkonsum mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi nach Hause zu fahren.

Weiters ist bei der anzustellenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer seit 2018 darüber hinaus zahlreiche Verwaltungsübertretungen im Bereich der StVO und des KFG begangen hat. Besonders ins Gewicht fallen in diesem Zusammenhang die mehrmaligen, zum Teil erheblichen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der jüngeren Vergangenheit, begangen nach dem Fahren unter Alkoholeinfluss. Nach zwei geringfügigen Geschwindigkeitsübertretungen in den Jahren 2020 und 2021 hat der Beschwerdeführer am 03.12.2022 die höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h, am 01.03.2023 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h, am 01.04.2023 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h, am 15.05.2023 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h und am 07.09.2023 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h überschritten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind wiederholte erhebliche Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen, zu qualifizieren. Verwaltungsübertretungen wie sie in den Punkten 14., 16. und 19. festgestellt wurden, sind daher ebenfalls grundsätzlich geeignet, das Vorliegen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG zu begründen (zB VwGH 16.07.2014, 2013/01/0115 mwH).

Im Hinblick auf die zahlreichen Geschwindigkeitsübertretungen, die zum Teil auch erheblich waren und jedenfalls die Bagatellgrenze überschritten haben, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol, wie bereits die belangte Behörde, zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seit dem Lenken eines Kraftahrzeuges in alkoholisiertem Zustand am 16.10.2021 (noch) kein Wohlverhalten gezeigt hat. Die in den Jahren 2022 und 2023 zum Großteil erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen sind in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr als gravierende Verstöße anzusehen, die einer positiven Prognose im Hinblick auf die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit den die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr regelnden Bestimmungen im Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung entgegenstehen.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, nicht er selbst habe die in den Strafverfügungen festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen begangen, sondern „irgendjemand“ aus seinem Unternehmen, und die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, amtswegige Ermittlungen zu diesem „Tatsachenkomplex aufzunehmen und auch die in Frage kommenden Dienstnehmer zu befragen“ bzw zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, es können sein, dass die ein oder andere Geschwindigkeitsübertretung von ihm selbst begangen worden sei, aber er schätze ca 80% von anderen, ist nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (vgl VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230, mwN). Insofern als der Beschwerdeführer und dessen rechtsfreundliche Vertreterin vermeinen, dadurch dass der Beschwerdeführer die Strafverfügungen nicht bekämpft und die Strafen immer bezahlt habe, käme eindrücklich seine Rechtstreue und bejahende und positive Einstellung zur Republik Österreich zum Ausdruck, ist anzumerken, dass im Zusammenhang mit § 10 Abs 1 Z 6 StbG zuvorderst die Einhaltung bzw Missachtung von Vorschriften, die zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder anderer in Art 8 Abs 2 EMRK genannter Rechtsgüter – erlassen worden sind, maßgeblich ist (vgl VwGH 21.11.2013, 2012/01/0096). Zudem hat der Beschwerdeführer durch die – oben in Punkt 2. und 3. festgestellten – als Zulassungsbesitzer begangenen Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG (Nichterteilung der Lenkerauskunft) bzw § 14 Abs 1 des Tiroler Parkabgabengesetz 2006 (Nichterteilung der Auskunft) die Verfolgung von Verkehrsstraftätern behindert. Die Übertretung der in den genannten Vorschriften normierten Auskunftspflichten lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen und kann daher als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden (vgl VwGH 02.09.2020, Ra 2020/01/0323).

Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass insbesondere auf Grund der festgestellten Übertretung des § 99 Abs 1a StVO am 16.10.2021 infolge des Lenkens eines Pkw mit einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,66 mg/l – welche als gravierender Verstoß gegen die Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu qualifizieren ist – in Zusammenschau mit wiederholten Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit seit 2018 – und dies am 03.12.2022 (100 km/h um 34 km/h), am 01.04.2023 (80 km/h um 31 km/h) und am 07.09.2023 (80 km/h um 34 km) in jeweils beträchtlichem Ausmaß – und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Geschwindigkeitsübertretungen nach dem 16.01.2021 erfolgten und der Zeitraum seit der letzten Übertretung mit rund einem Jahr sehr kurz ist, der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt noch nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine wesentlichen, zum Schutz vor Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Rechtsgüter – erlassenen Vorschriften mehr missachten wird.

Da im Lichte der obigen Ausführungen im Entscheidungszeitpunkt noch keine positive Prognose im Hinblick auf ein zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG erstellt werden kann, darf dem Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht verliehen werden.

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers – insbesondere, dass er Arbeitgeber von vielen Angestellte, Familienvater, braver und treuer Steuerzahler sei und seine Ehefrau die österreichische Staatsbürgerschaft besitze – zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass die in § 11 StbG normierte Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft im Fall des Vorliegens des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG zu verneinen ist (vgl VwGH 20.09.2011, 2008/01/0382, mwN). Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Integration in wirtschaftliche und familiärer Hinsichtlich ändert nichts am Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG.

Im Ergebnis hat somit die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Anträge der beiden minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu recht abgewiesen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Zur Vorschreibung der Kosten:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die § 53b iVm § 76 Abs 1 AVG. Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die der Behörde (und dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind.

Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet. Die Beiziehung einer Dolmetscherin war zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14.08.2024 nötig. Die Dolmetscherin, welche für die mündliche Verhandlung am 14.08.2024 bestellt worden ist, machte ihre Gebühren mit Gebührennote vom 15.08.2024, korrigiert mit Eingabe vom 23.08.2024, in der Höhe von Euro 298,40 geltend. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.09.2024, Zl LVwG-2024/19/0133-12, wurden die Gebühren in der Höhe von Euro 298,40 bestimmt. Diese Gebühren wurden der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Der Beschluss vom 10.09.2024 wurde dem rechtfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem Verwaltungsgericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben, da sich im StbG keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.

Die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Barauslagen sind auf das Konto bei der FF, BIC ***, IBAN ***, zu überweisen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr liegt umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtsgerichtshofs zur Auslegung und Anwendung von § 10 Abs 1 Z 6 StbG in Zusammenhang mit einer Prognoseentscheidung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vor, in deren Rahmen sich die vorliegende Entscheidung befindet (zB VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018, VwGH 23.09.2009, 2006/01/0738, 16.07.2014, 2013/01/0115).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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