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LVwG-2024/45/1999-1•LVwG T LVwG-2024/45/1999-1
LVwG-2024/45/1999-1State Administrative CourtSep 24, 2024
Antrag auf Herausgabe sichergestellter Waffen<br/>6 Monats-Frist
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2024 wurde der von der Beschwerdeführerin am 06.12.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Y gestellte und am 27.05.2024 an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitete Antrag auf Herausgabe der von ihr mit dem vorgelegten Kaufvertrag vom 20.06.2022 erworbenen Handfeuerwaffe CC (Kategorie B), des Selbstladegewehrs DD (Kategorie C) sowie des Luftdruckgewehrs EE (Kategorie C), gemäß § 12 Abs 5 Z 2 in Verbindung mit § 12 Abs 1 und 2 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 211/2021 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, am 16.06.2022 seien die gegenständlichen Waffen aufgrund der Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes gemäß § 13 WaffG sichergestellt und am 17.06.2022 der Waffenbehörde übergeben worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2022 sei gegen FF ein Waffenverbot gemäß § 12 WaffG verhängt worden und sei dieser Bescheid am 13.07.2022 in Rechtskraft erwachsen. Nach der gesetzlichen Anordnung des § 12 Abs 3 Z 1 WaffG würden die aufgrund eines gegen einen Menschen erlassenen Waffenverbotes sichergestellten Waffen und Munition mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes als verfallen gelten. Der seitens der Antragstellerin der Waffenbehörde vorgelegte Kaufvertrag vom 20.06.2022 sehe den Erwerb der Waffen CC, DD sowie EE vor. Die Bestimmung des § 12 Abs 5 Z 2 WaffG stelle darauf ab, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraumes) herausstelle, dass jemand anderer als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen worden sei, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) gewesen sei (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0077; VwGH 03.07.2003, 2000/20/0010). Da der in Rede stehende Kaufvertrag am 20.06.2022, sohin erst nach dem Zeitpunkt der Sicherstellung der verfahrensgegenständlichen Waffen am 16.06.2022 abgeschlossen worden sei und die Eigentümerin an diesen zum Zeitpunkt der Sicherstellung noch nicht begründet haben konnte, würden die Voraussetzungen für den Nichteintritt des Verfalls (bzw die rückwirkende Aufhebung des Verfalls) an diesen Waffen gemäß § 12 Abs 5 Z 2 WaffG nicht vorliegen.
Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2022 sei gegen FF ein Waffenverbot gemäß § 12 WaffG verhängt und ua die genannten Waffen mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides für verfallen erklärt worden. Der genannte Bescheid sei zwischenzeitlich, nämlich mit 13.07.2022 in Rechtskraft erwachsen. Damit stehe fest, dass zum Zeitpunkt des Verkaufes der Waffen, nämlich am 20.06.2022 ein Waffenverbot gemäß § 12 WaffG nicht erlassen worden sei, da dies erst mit Bescheid vom 24.06.2022 erfolgt sei. Tatsächlich könne erst mit 13.07.2022 FF das Recht an den Waffen tatsächlich verlieren, nämlich das Eigentumsrecht, da dieses ex lege mit Rechtskraft des Waffenverbotes auf den Bund übergehe. Solange das Eigentum nicht auf den Bund übergegangen sei, sei daher alleinverfügungsberechtigt der Eigentümer und dies sei schließlich FF (jedenfalls am 20.06.2022) gewesen. Das Verfügungsrecht des FF sei ex lege insofern beschränkt, als dass er selbst (aufgrund des vorläufigen Waffenverbotes und eines allfälligen weiter erlassenen generellen Waffenverbotes) nicht in den Besitz dieser Waffen gelangen dürfe bzw auch nicht berechtigt sei, Waffe zu führen oder zu besitzen. Dies ändere nichts daran, dass er dennoch Eigentümer von Waffen sein könne bzw dürfe. Dass ein gültiger Titel vorliege, werde von der Behörde gar nicht bestritten, dies sei auch richtig so. Die Behörde vermisse offenkundig den Modus, der Modus sei leicht erklärt, nämlich die Besitzanweisung. Selbst das Zitieren der Entscheidung des VwGH zu 2000/03/0043 führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da sich die Zweckbestimmung des Waffengesetzes bzw des dortigen Verfalls nicht auf den Verfall von Waffen grundsätzlich beziehe, sondern darauf, dass Waffen in der Hand von Straftätern oder Personen, von denen eine Gefahr ausgehe, diesen entzogen werden sollten. Dies bedeute nicht, dass jene Personen, die zuverlässig seien und über die entsprechende Berechtigung verfügen würden, Waffen nicht besitzen dürften bzw Waffen nicht erwerben dürften. Für die Behörde bzw die Republik Österreich sei durch die angefochtene Entscheidung sowieso nichts gewonnen, da sie entweder verpflichtet sei, die Waffen an die Erwerberin herauszugeben oder an FF den Wert der Waffen zu ersetzen. Zumal ein Kaufvertrag vorliege, sei auch bekannt welchen Wert diese Waffen hätten. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, die verfahrensgegenständlichen Waffen an die Beschwerdeführerin herauszugeben.
II.Sachverhalt:
Am 16.06.2022 wurde gegenüber FF aufgrund häuslicher Gewalt ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt. Gemäß § 13 Abs 1 WaffG gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot für den Gefährder als ausgesprochen. Kugler wurde über das vorläufige Waffenverbot informiert und wurden die in seinem Besitz befindlichen Waffen (Pistole CC; Selbstladeflinte DD; Luftdruckgewehr EE), Munition sowie waffenrechtliche Urkunde (Waffenbesitzkarte ***) sichergestellt. Darüber wurde ihm am 16.06.2022 um 10:00 Uhr eine „Durchsuchungs- Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung“ ausgestellt. In der Folge wurden die abgenommenen Gegenstände am 17.06.2022 der Behörde übergeben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2022, Zl ***, wurde gegen FF gemäß § 12 Abs 1 WaffG iVm § 57 AVG ein Waffenverbot erlassen und ihm damit jeglicher Besitz von Waffen und Munition verboten. Dieser Bescheid ist am 13.07.2022 in Rechtskraft erwachsen.
Am 06.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf „Herausgabe beider Waffen“. Dem Antrag legte sie einen „Vertrag Über den Verkauf gebrauchter Schusswaffen“ vor, wonach der Verkäufer „FF, X, XX.XX.XXXX, Adresse 2, **** Y, WBK-Nr. *** vom 21.02.2017 ausgestellt von BH Y“ der Beschwerdeführerin „AA, XX.XX.XXXX, Adresse 3, **** W, WBK-Nr. *** vom 02.01.2017 ausgestellt von BH Z“ „1, Handfeuerwaffe, CC / 1, Selbstladegewehrs DD / 1 Luftgewehr EE“ zum Preis von Euro 1.300 (inklusive folgendem Zubehör: Munition und Koffer und Putzzeug) verkauft. Weiter: „Die Übergabe der Waffe erfolgte am ---- um ---- Uhr und wird durch die Unterschrift des Käufers bestätigt. Der Verkäufer bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt des vereinbarten Kaufpreises.“ Der Vertrag ist mit „W, 20.06.2022“ datiert und trägt die Unterschrift von „Verkäufer/in“ und „Käufer“.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.01.2023 wurde der von der Beschwerdeführerin am 06.12.2022 gestellte Antrag auf Herausgabe der von ihr mit dem vorgelegten Kaufvertrag vom 20.06.2022 erworbenen Handfeuerwaffe CC (Kategorie B), des Selbstladegewehrs DD (Kategorie C) sowie des Luftdruckgewehrs EE (Kategorie C), gemäß § 12 Abs 5 Z 2 WaffG als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.04.2024, LVwG-2024/45/0850-3, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht – unter Rückgriff auf § 48 Abs 2 WaffG – aus, dass der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in **** W sei. Demnach wäre für den gegenständlichen Antrag die Bezirkshauptmannschaft Z örtlich zuständig. Die Beschwerdeführerin habe den verfahrensgegenständlichen Antrag somit bei einer unzuständigen Behörde eingebracht, die in der Folge darüber meritorisch abgesprochen habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft werde, unzuständig gewesen sei, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht habe – aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge wurde mit Schreiben vom 27.05.2024 der verfahrensgegenständliche Antrag zuständigkeitshalber von der Bezirkshauptmannschaft Y an die belangte Behörde weitergeleitet. Diese hat daraufhin den nunmehr angefochtenen abweisenden Bescheid vom 20.06.2024 erlassen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde auch kein konkretes Vorbringen erstattet, das Gegenstand der Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sein könnte. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht somit nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021, lauten wie folgt:
Waffenverbot
§ 12.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
[…]
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
[…]
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
[…]
Vorläufiges Waffenverbot
§ 13.
(1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Zudem gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen. Darüber hinaus sind sie in diesen Fällen ermächtigt,
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sicherzustellen. Die Organe haben dem Betroffenen über die Aussprache des vorläufigen Waffenverbots sowie im Falle einer Sicherstellung über diese sofort eine Bestätigung auszustellen.
(1a) Soweit die Befugnis gemäß Abs. 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt § 50 SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben unverzüglich jene Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, über das vorläufige Waffenverbot zu informieren und dieser die allenfalls sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde das vorläufige Waffenverbot aufzuheben, indem sie den Betroffenen darüber informiert und die allenfalls sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort ausfolgt. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
(3) Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde den Betroffenen darüber zu informieren und ihm jene allenfalls sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
(4) Gegen den Betroffenen gilt ab Aussprache des vorläufigen Waffenverbotes oder, sofern die Sicherstellung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte, ab diesem ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die Behörde hebt es gemäß Abs. 2 oder 3 früher auf oder die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden werden von der Behörde vorher ausgefolgt.
V.Erwägungen:
§ 12 Abs 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen und Munition überhaupt zu verbieten. Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, aber noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich (also nicht etwa erst nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides) sicherzustellen. Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Abs 3), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Nur in den in § 12 Abs 5 WaffG umschriebenen Fällen gelten die sichergestellten Waffen trotz eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes nicht als verfallen (vgl VwGH vom 01.09.2017, Ra 2017/03/0077, Rz 8-9 mwN).
Der verfahrensgegenständlich relevant § 12 Abs 5 Z 2 WaffG normiert, dass die gemäß Abs 2 sichergestellten Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen gelten, wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf. Mit dieser Bestimmung besteht somit die Möglichkeit, einen Bescheid über die Herausgabe im Sinne dieser Bestimmung sichergestellter Gegenstände zu erwirken. Der Verfall kann mit der positiven Erledigung eines Parteienantrages eines Dritten, der der Behörde gegenüber das Eigentum an auf Grund eines Waffenverbotes sichergestellter Gegenstände innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten glaubhaft macht, rückwirkend wieder aufgehoben werden. Allerdings ist der Anspruch auf Herausgabe nur durchsetzbar, wenn der allein zur Glaubhaftmachung verpflichtete Dritte innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Frist von sechs Monaten bei der Behörde die Ausfolgung bzw Herausgabe von sichergestellten Gegenständen verlangt und genügend Beweisanbote für die Glaubhaftmachung seines Eigentums an diesen Gegenständen vorbringt; ein Parteienvorbringen zu dieser Dartuung des Eigentums an den Gegenständen ist nach Ablauf der genannten Frist präkludiert und nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Beweismittel verpflichten die Behörde nicht, dieselben zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 01.09.2017, Ra 2017/03/0077, Rz 12-13 mwN).
Dabei lassen sich aus § 12 Abs 5 Z 2 WaffG drei Momente ableiten, die gegeben sein müssen, damit gemäß § 12 Abs 2 leg cit sichergestellte Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbots nicht als verfallen gelten: Zum einen muss der betroffene Dritte binnen sechs Monaten vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet an die Behörde zur Geltendmachung seines Anspruches herangetreten sein, zum anderen ist der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen fristgerecht glaubhaft zu machen, schließlich muss der Betroffene als Eigentümer die Gegenstände besitzen dürfen (vgl VwGH vom 01.09.2017, Ra 2017/03/0077, Rz 15).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Sicherstellung der verfahrensgegenständlichen Waffen am 16.06.2022. Am 06.12.2022 – und damit knapp vor Ablauf der sechsmonatigen Frist – stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Herausgabe der Waffen, brachte diesen allerdings bei einer unzuständigen Behörde ein. Die Weiterleitung an die zuständige Behörde – und damit die rechtswirksame Einbringung – erfolgte mit Schreiben vom 27.05.2024 und somit deutlich außerhalb der in § 12 Abs 5 Z 2 WaffG vorgesehenen Frist.
Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Grundsätzlich hat die Weiterleitung schriftlicher Anbringen gemäß § 6 Abs 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, einer Partei soll aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern ist es Sache der Behörden, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 11.7.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 9.4.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10; Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 (Stand 1.1.2014, rdb.at).
Unter Verweis auf diese Ausführungen erweist sich damit der erst am 27.05.2024 bei der zuständigen belangten Behörde eingegangene Antrag als verspätet, da die in § 12 Abs 5 Z 2 WaffG normierte Frist von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Sicherstellung an nicht eingehalten wurde. Da somit bereits die erste Voraussetzung des § 12 Abs 5 Z 2 WaffG nicht gegeben war, erübrigte sich ein Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass § 12 Abs 5 Z 2 WaffG generell auf den Zeitpunkt der Sicherstellung abstellt und damit auch das Eigentum des Dritten zu diesem Zeitpunkt vorliegen muss (vgl VwGH vom 01.09.2017, Ra 2017/03/0077 mwN, wonach § 12 Abs 5 Z 2 WaffG darauf abstellt, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraums) herausstellt, dass jemand anderer als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) war.) Zum Zeitpunkt der Sicherstellung am 16.06.2022 standen die Waffen und Munition unstrittig noch im Eigentum des FF, da der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kaufvertrag vom 20.06.2022 datiert.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht als unbegründet abgewiesen, was die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge hat.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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